Gerichtsbescheid
3 K 561/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0211.3K561.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden Herrn RechtsanwaltDr. M1. aus L. als vollmachtlos auftretendem Vertreter auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden Herrn RechtsanwaltDr. M1. aus L. als vollmachtlos auftretendem Vertreter auferlegt. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin mit einem Beihilfesatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Mit der Klage wird die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Behandlungen des Arztes Dr. med. G. C. , bei dem die Klägerin in ständiger medizinischer Behandlung stand, begehrt. Mit Antrag vom 17. Mai 2018 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 1.376,18 EUR für eine Rechnung vom selben Tage. Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 gewährte die Beklagte Beihilfeleistungen in Höhe von 73,46 EUR, im Übrigen lehnte sie die Gewährung von Beihilfe ab. Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 wurden keine weiteren Beihilfen gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 29. Januar 2019 erhob Rechtsanwalt Dr. M. die vorliegende Klage für die Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2018 zu verpflichten, über die bereits anerkannte und/oder erstatteten Beträge hinaus der Klägerin Beihilfeleistungen im beantragten Umfang zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 forderte das Gericht den Rechtsanwalt auf, binnen zwei Wochen eine schriftliche Prozessvollmacht beizubringen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 teilte der Rechtsanwalt die Mandatsniederlegung mit. Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte das Gericht den Rechtsanwalt erneut zur Vorlage der Vollmachtsurkunde auf. Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 reichte der Rechtsanwalt zum Nachweis der Mandatskündigung den Auslieferungsbeleg des entsprechenden Einwurfeinschreibens vom 14. März 2019 bei, legte jedoch keine Prozessvollmacht vor. Mit Schreiben vom 4. November 2019 gab das Gericht dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Darstellung, durch wen, wann und bei welcher Gelegenheit der Auftrag zur Klageerhebung erteilt worden sei. Zugleich wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, über die Klage gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 teilte der Rechtsanwalt mit, der Klageauftrag sei ihm durch den behandelnden Arzt der Klägerin, Herrn Dr. G. C. , am 16. Dezember 2018 per Email erteilt worden. Wegen Nichtzahlung des vereinbarten Honorars durch den Arzt, sei das Mandat niedergelegt worden. Der Rechtsanwalt ist insoweit der Ansicht, dass es sich bei dem Klagegegenstand, wirtschaftlich betrachtet, um Teile des ärztlichen Honorars handele, nämlich um einen Zuschuss zur medizinischen Versorgung der Klägerin, der für den Arzt zur Kostendeckung seiner Behandlungen erforderlich sei. Da die Klage damit im wirtschaftlichen Interesse des Arztes liege, handele es sich um eine eigene Rechtsangelegenheit des Arztes. Da das Mandat bereits niedergelegt sei, könne er zum beabsichtigten Gerichtsbescheid keine Stellung nehmen und sei im Übrigen nicht mehr postempfangsbevollmächtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt vor Ankündigung der Entscheidung und entsprechender Anhörung hierzu das Mandat niederlegte. Denn die Befugnis zur Klageerhebung bestand aus den nachfolgend erörterten Gründen von vornherein ohnehin nicht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Für die am 29. Januar 2019 durch Rechtsanwalt Dr. M. im Namen der Klägerin erhobene Klage fehlt es an der erforderlichen wirksamen Bevollmächtigung. Gleichwohl ergeht die Entscheidung gegen die Klägerin, der aufgrund der Kostenentscheidung dadurch kein Nachteil entsteht, und nicht gegen den vollmachtlosen Vertreter. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. September 1974 – III CB 54.71 -, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 53; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06, juris, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 21. September 2018 – 1 LA 63/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 -, NJW 1993, 3155 und vom 24. April 2017 – 4 A 879/14 -, juris. Nach § 67 Abs. 2 VwGO können sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Die durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung wirkt jedoch nur zugunsten des Vertretenen, wenn er vom Vertretenen wirksam bevollmächtigt wurde. Zwar bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner bestimmten Form. Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch durch deren schriftliche Einreichung bei Gericht zu führen, vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 67 Rn. 27, beck-online. Erforderlich ist die Vorlage einer vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde, vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schenk, 37. EL Juli 2019, VwGO § 67 Rn. 97, beck-online. Bei einer Kette von nacheinander geschalteten Vollmachten ist eine lückenlose Vollmachtskette nachzuweisen, vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 80 Rn. 12, beck-online. Im Streitfall hat Rechtsanwalt Dr. M. trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nachgewiesen und auch sonst die Bevollmächtigung zur Klageerhebung nicht belegt. Soweit er vorgetragen hat, durch den Arzt der Klägerin, Herrn Dr. C. , mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein, hat er keine entsprechende Bevollmächtigung des Arztes durch die Klägerin dargetan. Eine mögliche nachträgliche Heilung des Mangels der Vollmacht durch Genehmigung der Vertretenen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 -, Rn. 5 juris, die spätestens mit Zugang des Schreibens des Rechtsanwaltes vom 12. März 2019, mit dem dieser sie über die „Mandatsniederlegung“ informierte, vom hiesigen Verfahren Kenntnis hatte, ist bisher nicht eingetreten. Eine solche ist weder gegenüber dem Gericht erklärt worden, noch hat der Rechtsanwalt entsprechendes mitgeteilt. Die Kosten hat Rechtsanwalt Dr. M. als vollmachtloser Vertreter zu tragen entsprechend § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Eine Heranziehung zur Kostentragung von Dr. med. G. C. als vollmachtlosen Vertreter kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit hat Rechtsanwalt Dr. M. auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, von Herr Dr. C. mit Email vom 16. Dezember 2018 mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Weder hat er vorgetragen, der Arzt habe sich hierbei als Vertreter der Klägerin ausgewiesen, noch hat er dargetan, entsprechende Nachfragen getätigt zu haben. Soweit er ausgeführt hat, der Klagegegenstand betreffe eine eigene Rechtsangelegenheit des Dr. C. , nämlich einen Zuschuss zur medizinischen Versorgung der Klägerin, der für Dr. C. zur Kostendeckung seiner Behandlung erforderlich sei und somit wirtschaftlich betrachtet einen Teil dessen Honorars darstelle, scheint er bei Klageerhebung davon ausgegangen zu sein, für Dr. C. tätig zu werden. Nicht in dessen Namen, sondern im Namen der Klägerin erhob er jedoch Klage. Als Rechtsanwalt hätte es jedoch ihm oblegen, zuvor die Vertretungsverhältnisse zu klären. Er ist deswegen für das vorliegende Verfahren als derjenige anzusehen, der die Prozessführung veranlasst hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 889,87 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.