Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2019 in der Fassung der Änderung mit Schreiben vom 8. April 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2. und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden der Beklagten auferlegt. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin zu 1. bezog am 25. Juni 2009 – aus Bulgarien kommend – zusammen mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn, Herrn M. B. N. , die von den Eheleuten X. gemietete Wohnung in der Q.-----straße 00 in L. -F. . Am 1. Juli 2015 zog der als Kläger zu 2. geführte Herr F1. E. aus Bulgarien kommend in die vorgenannte Wohnung mit ein. Die Kläger bezogen Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Köln. Ende 2017 waren Mietrückstände in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten für die vorgenannte Wohnung aufgelaufen. Mit Schreiben vom 13. November 2017 kündigten die Wohnungseigentümer das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin zu 1. fristlos, hilfsweise ordentlich. Im Februar 2018 erhoben die Wohnungseigentümer Räumungs- und Zahlungsklage gegen die Klägerin zu 1. beim Amtsgericht Köln (213 C 29/18). Im Hinblick auf eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters Köln zur Übernahme bis Ende März 2018 entstandener rückständiger Mieten wurde die Zahlungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt und an der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung festgehalten. Da die Wohnung nicht geräumt wurde, bestimmte die zuständige Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Köln auf Antrag der Wohnungseigentümer einen Räumungstermin auf den 3. September 2018. Die Beklagte beschlagnahmte daraufhin durch eine an die Wohnungseigentümer adressierte Ordnungsverfügung vom 30. August 2018 die Wohnung in der Q.-----straße 00 in L. und wies die Kläger und den volljährigen Sohn der Klägerin zu 1. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit Wirkung zum 3. September 2018 zunächst befristet bis zum 2. Dezember 2018 wieder in die Wohnung ein. Ein „Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheid“ vom selben Tage ging zugleich an die Klägerin zu 1. In diesem führte die Beklagte u.a. aus, dass durch die Einweisung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet worden sei und die Klägerin zu 1. ihrem Vermieter hierfür eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete sowie den Ersatz von im Zusammenhang mit der Einweisung stehenden Aufwendungen zu leisten habe. Der Kläger zu 2. war zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich an Krebs erkrankt. Im Hinblick auf einen nach Ablauf der Beschlagnahme neu anberaumten Termin zur Zwangsräumung beschlagnahmte die Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2018 die Wohnung erneut und wies die Kläger und den volljährigen Sohn der Klägerin zu 1. befristet bis zum 9. März 2019 in die Wohnung wieder ein. Ein entsprechender „Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheid“ erging unter demselben Datum erneut an die Klägerin zu 1. Eine weitere Beschlagnahme und Wiedereinweisung erfolgte schließlich durch Ordnungsverfügung vom 11. März 2019 befristet bis zum 12. Juni 2019; gleichzeitig erging wiederum ein „Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheid“ an die Klägerin zu 1. Die Wohnungseigentümer machten mit Schreiben vom 15. Mai 2019 gegenüber der Beklagten wegen eines teilweisen Zahlungsausfalls unter Vorlage eines Mietkontoauszugs eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 2.232,90 Euro für die von den Klägern im Beschlagnahmezeitraum genutzte Wohnung geltend. Die Beklagte wies diesen Betrag unter dem 16. Mai 2019 an. Mit Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2019 erhielt die Klägerin zu 1. sodann Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die in dem Schreiben mitgeteilte Absicht der Beklagten zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz in Höhe der für die Beschlagnahme und Nutzung der Wohnung in der Zeit vom 3. September 2018 bis 15. Mai 2019 an die Wohnungseigentümer gezahlte Entschädigung i. H. v. 2.232,90 Euro. Die Klägerin zu 1. mietete zum 1. Juli 2019 für sich, ihren Sohn und den Kläger zu 2. eine neue Wohnung in L. -F. an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 machten die Wohnungseigentümer abschließend eine weitere Nutzungsentschädigung i. H. v. 827,- Euro bei der Beklagten geltend. Dieser Betrag wurde von der Beklagten am 1. Juli 2019 als gegenüber den Wohnungseigentümern zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 anerkannt und angewiesen. Die Klägerin zu 1. wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2019 auch insoweit zur ihr gegenüber beabsichtigten Geltendmachung des Ersatzes dieser Aufwendungen angehört. Mit Mail-Schreiben vom 25. Juli 2019 und vom 8. August 2019 wandte sich der Verein B1. e.V. für die Klägerin zu 1. an die Beklagte und bat um Auskunft, worauf sich der Betrag i. H. v. 827,- Euro beziehe und ob dieser in Raten gezahlt werden könne. Mit einem an die Klägerin zu 1. und (diesmal) zugleich auch an den Kläger zu 2. gerichteten Schreiben vom 30. September 2019 gab die Beklagte diesen Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die beabsichtigte Geltendmachung des insgesamt an die Wohnungseigentümer als Nutzungsentschädigung gezahlten Betrages i H. v. 3.059,90 Euro. Mit der Zahlung sei sie, die Beklagte, in Vorleistung getreten. Gemäß § 42 Abs. 2 OBG NRW i. V. m. § 17 OBG NRW und § 677 BGB könne von den Klägern Ersatz dieser Aufwendungen verlangt werden. Sollten die Kläger nicht bzw. nicht in einer Summe zur Zahlung in der Lage sein, würden die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein Vorschlag zur Ratenzahlung erbeten. Am 28. Oktober 2019 verstarb der Kläger zu 2. Mit einem einheitlichen Leistungsbescheid vom 5. November 2019 – adressiert an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. – machte die Beklagte schließlich Aufwendungsersatz für die von ihr an die Wohnungseigentümer gezahlte Entschädigung i. H. v. insgesamt 3.059,90 Euro für die Wohnung Q.-----straße 00 in L. auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 i. V. m. § 17 OBG NRW und § 677 BGB gegenüber beiden Klägern gemeinschaftlich geltend. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Durch die Wohnungsbeschlagnahme und die Einweisung der Kläger in die Wohnung sowie deren Nutzung in der Zeit vom 3. September 2018 bis 15. Mai 2019 und 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 hätten die Wohnungseigentümer nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Beklagten gehabt, da diese als Geschädigte keinen Ersatz nach § 39 Abs. 2 lit. a) OBG NRW von anderer Stelle erlangt hätten. Insgesamt habe sie, die Beklagte, Schadensersatz i. H. v. 3.059,90 Euro an die Eigentümer leisten müssen. Nach § 42 Abs. 2 OBG NRW könne derjenige, der nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zum Ersatz verpflichtet sei, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach den §§ 17 und 18 ordnungspflichtigen Personen verlangen. Die Kläger seien Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, sodass von ihnen der Aufwendungsersatz verlangt werden könne. Auf das Anhörungsschreiben sei keine Rückmeldung erfolgt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Kläger in der Lage seien, die Forderung in einer Summe zu begleichen. Ein Grund, auf eine Rückforderung zu verzichten, sei nach Prüfung des Sachverhaltes nicht erkennbar. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hin. Am 28. November 2019 meldete sich die Klägerin zu 1. telefonisch bei der Beklagten, teilte mit, dass der Kläger zu 2. verstorben sei und sie ein Ratenzahlungsangebot vereinbaren wolle. Mit Widerspruchsschreiben vom 29. November 2019 wurde der Beklagten auch durch die Prozessbevollmächtigte für die Kläger mitgeteilt, dass der Kläger zu 2. verstorben sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Forderung nicht nachzuvollziehen sei, denn die Kosten der Unterkunft/Aufwendungsersatz seien für den streitrelevanten Zeitraum seitens des Jobcenters Köln auch im Hinblick auf den Kläger zu 2. gewährt und an die Vermieter gezahlt worden. Die Beklagte teilte daraufhin per Mail-Schreiben vom 2. Dezember 2019 mit, dass aufgrund einer Entscheidung des Sozialgerichts dem Kläger zu 2. lediglich der Regelsatz sowie Hilfe bei Krankheit, nicht jedoch Unterkunftskosten nach dem SGB XII vom Jobcenter zu gewähren gewesen seien. Die aufgelaufenen Mietrückstände stünden damit möglicherweise im Zusammenhang. Laut Schreiben des Vermieters vom 15. Mai 2019 sei vom Jobcenter für März 2019 nur ein Teilbetrag der Nutzungsentschädigung gezahlt worden (offen 578,90 Euro) und für April und Mai 2019 seien keine Zahlungen geleistet worden (offen zweimal 827,- Euro). Aufgrund dessen sei ein Betrag i. H. v. 2.232,90,- Euro an die Vermieter und Wohnungseigentümer überwiesen worden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 hätten die Vermieter dann die Nutzungsentschädigung für Juni 2019 geltend gemacht, da auch insoweit keine Zahlung seitens des Jobcenters oder der Kläger erfolgt sei. Diese 827,- Euro seien somit ebenfalls überwiesen worden. Auf die Akten des Jobcenters bestehe keine Zugriffsmöglichkeit. Aus den vorliegenden letzten Bescheiden des Jobcenters ergebe sich aber, dass die Unterkunftskosten von dort nicht an die Vermieter angewiesen worden seien. Das statthafte Rechtsmittel sei – anders als im Bescheid mitgeteilt – die Klage. Für die Kläger hat die Prozessbevollmächtigte am 6. Dezember 2019 Klage erhoben. Diese hat insoweit zunächst nur eine von der Klägerin zu 1. unterzeichnete Vollmacht mit Datum vom 28. November 2019 vorgelegt und mitgeteilt, dass der Kläger zu 2. am 28. Oktober 2019 verstorben und die Klägerin zu 1. nicht Erbin und mithin nicht dessen Rechtsnachfolgerin sei. Es sei auch nicht bekannt, wer den Kläger zu 2. beerbt habe bzw. dessen Rechtsnachfolger sei. Ergänzend hat die Prozessbevollmächtigte anschließend unter Vorlage einer Vollmacht für den Kläger zu 2. ausgeführt, dieser habe sie, die Prozessbevollmächtigte, am 21. März 2019 bevollmächtigt, für ihn gegenüber der Beklagten tätig zu werden. Mithin gehe sie davon aus, dass damit auch die Berechtigung für die Klage gegeben sei. Die Prozessbevollmächtigte beantragt für die Kläger (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2019 in der Fassung der Änderung mit Schreiben vom 8. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie führt zunächst aus, auch ihr sei ein Erbe bzw. Rechtsnachfolger des Klägers zu 2. nicht bekannt. Laut Einwohnermeldedatei sei dieser ledig gewesen, Kinder seien nicht bekannt. Es sei auch nicht bekannt, ob der Kläger zu 2. Vater des Sohnes der Klägerin zu 1. sei. Sie halte an ihrem Leistungsbescheid vom 5. November 2019 insoweit fest, als sie ihre Forderung nunmehr allein gegenüber der Klägerin zu 1. aufrechterhalte. Da der Bescheid an den Kläger zu 2. schon nicht mehr rechtswirksam habe zugestellt werden können, da dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits verstorben gewesen sei, entfalte der Bescheid insoweit keine Wirkung. Daher sei der Bescheid dem Kläger zu 2. gegenüber nicht aufzuheben gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die für den Kläger zu 2. erhobene Klage ist bereits unzulässig (hierzu 1.). Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet (hierzu 2.). 1. Dem Kläger zu 2. fehlte im Zeitpunkt der Klageerhebung die für dessen Beteiligungsfähigkeit erforderliche Rechtsfähigkeit, denn der Kläger zu 2. war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO sind im Verwaltungsprozess natürliche Personen beteiligungsfähig. Damit wird auf die Rechtsfähigkeit abgestellt, die bei natürlichen Personen gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Eintritt des Todes endet. Die Klage eines Verstorbenen ist grundsätzlich unzulässig. Frau Rechtsanwältin U. war zur Klageerhebung nach dem Tod des Klägers zu 1. auch nicht ausdrücklich bevollmächtigt. Sie handelte als vollmachtlose Vertreterin, denn die ihr unter dem 21. März 2019, also noch zu Lebzeiten des Klägers zu 2., von diesem erteilte Prozessvollmacht enthält offenkundig keinen Passus hinsichtlich einer Geltung über den Tod hinaus. Eines solchen hätte es für Annahme einer derart weitreichenden Bevollmächtigung aber bedurft. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2020 den streitgegenständlichen Leistungsbescheid dahingehend geändert, dass dieser – da er dem Kläger zu 2. schon nicht mehr wirksam habe zugestellt werden können – nur noch gegenüber der Klägerin zu 1. Bestand haben soll. Auch auf einen dahingehenden Hinweis des Gerichts hat die Rechtsanwältin prozessual nicht reagiert. 2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet. Der formell rechtmäßige Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2019 in der Fassung der Änderung mit Schreiben vom 8. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann die mit dem Forderungsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1. geltend gemachten Aufwendungen für die an die Wohnungseigentümer gezahlte Nutzungsentschädigung i. H. v. 3.059,90,- Euro nicht von der Klägerin zu 1. ersetzt verlangen. Zwar können von einer Behörde aufgewendete Kosten, die der im Rahmen einer Wohnungsbeschlagnahme als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gemäß § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW gegenüber der Behörde geltend macht, unter die Vorschrift des § 42 Abs. 2 OBG NRW fallen und daher grundsätzlich von der eingewiesenen Person als Störer i. S. d. § 17 OBG NRW nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig sein. Vgl. zur Ersatzfähigkeit der an den Nichtstörer geleisteten Entschädigung Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 42 OBG NRW Rn. 9; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 20. Edition, Stand: 1. Dezember 2021, § 67 Rn. 49. Es spricht indes bereits einiges dafür, dass § 42 Abs. 2 OBG NRW die Behörde als Inhaberin des Ersatzanspruchs nicht zum Erlass eines diesen Anspruch durchsetzenden Erstattungsbescheids ermächtigt, weil es an einer entsprechenden sog. „VA-Befugnis“ fehlen dürfte. Nach in der Literatur vertretenen Ansicht sind Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 OBG NRW vielmehr im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 43 Abs. 2, Alt. 2 OBG NRW) geltend zu machen. Vgl. auch Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 43 OBG NRW Rn. 10; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 20. Edition, Stand: 1. Dezember 2021, § 67 Rn. 53. Hierfür spricht bereits ein systematisches Argument: Der – klarstellenden – Rechtswegzuweisung des § 43 Abs. 2 OBG NRW hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 42 Abs. 2 OBG NRW mit einer entsprechenden VA-Befugnis hätte ausstatten wollen. Denn dass für die Anfechtung von Erstattungsbescheiden in Form von Verwaltungsakten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen eine aus § 42 Abs. 2 OBG NRW erwachsende VA-Befugnis spricht zudem ein Vergleich zu den entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern, die teilweise ausdrücklich eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt vorsehen. Siehe § 85 Abs. 1 Satz 2 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes: „Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen“; auch § 75 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern: „In den Fällen des § 72 kann die oder der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den nach den §§ 68 bis 70 Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.“ Diese Frage kann hier indes offenbleiben, weil die Beklagte jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen der von ihr an die Wohnungseigentümer gezahlten Nutzungsentschädigung i. H. v. 3.059,90 Euro gemäß § 42 Abs. 2 OBG NRW i. V. m. § 17 OBG NRW i. V. m. § 677 BGB gegen die Klägerin zu 1. hat. Gemäß § 42 Abs. 2 OBG NRW kann derjenige, der nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zum Ersatz verpflichtet ist, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17, 18 OBG NRW ordnungspflichtigen Personen verlangen. Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Aufwendungsersatzverlangen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat zwar – so ihre Angabe im streitgegenständlichen Leistungsbescheid – unter Berufung auf § 39 Abs. 1 lit. a. OBG NRW eine Entschädigung an die Wohnungseigentümer geleistet, soweit von den Klägern bzw. vom Jobcenter Köln keine Nutzungsentschädigung für die Zeit der Beschlagnahme gezahlt wurde, hier in Höhe von 3.059,90 Euro. Die Beklagte war jedoch auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW nicht verpflichtet, diesen Ersatz zu leisten. Danach ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn dieser infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW entstanden ist. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die Zahlung der Beklagten an die Wohnungseigentümer nicht vor. Die Wohnungseigentümer wurden durch die auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten ordnungsbehördlichen Maßnahmen zwar als Nichtstörer im Sinne von § 19 OBG NRW zur Abwehr der den Eingewiesenen durch die bevorstehende Räumung drohenden Obdachlosigkeit in Anspruch genommen. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei können sie die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 OBG NRW auch gegen andere Personen als die nach den §§ 17 und 18 OBG NRW Verantwortlichen (Verhaltens- und Zustandsstörer) richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die Maßnahmen können aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Die Wohnungseigentümer waren insoweit Nichtstörer im Sinne des § 19 OBG NRW, denn sie waren für die Beseitigung der den vormaligen Bewohnern der Wohnung, insbesondere der Klägerin zu 1., drohenden Obdachlosigkeit ordnungsrechtlich nicht verantwortlich. Die Wohnungseigentümer hatten eine wirksame ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2018 ausgesprochen, die die Klägerin zu 1. letztlich gegen sich gelten lassen muss. (Ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 1a OBG NRW ist jedoch, dass die Inanspruchnahme als Nichtstörer gemäß § 19 OBG NRW rechtmäßig erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 39 Abs. 1 OBG NRW. § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW regelt ausdrücklich einen – verschuldensunabhängigen – Entschädigungsanspruch für eine rechtswidrige Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde. Im Umkehrschluss ist anzunehmen, dass der Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW – wie der allgemeine Aufopferungsanspruch – an ein rechtmäßiges Verhalten anknüpft. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 39 OBG NRW Rn. 6 m. w. N.; Pünder in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht – Band 3, 4. Aufl. 2021, § 69 Rn. 356; Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 2 f.; auch Dörr in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand: 1. November 2021, § 839 BGB Rn. 1020. Ist die Inanspruchnahme des Nichtstörers unrechtmäßig erfolgt, richtet sich der gegen die Behörde gerichtete Anspruch allein nach § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW, vgl. Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26; auch Dörr in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand: 1. November 2021, § 839 BGB Rn. 1023, ohne dass insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 OBG NRW besteht. Dies ist auch folgerichtig, denn es ist nicht überzeugend, einen Regressanspruch der Behörde für rechtswidriges Verhalten vorzusehen. Ein solches rechtswidriges Verhalten liegt vielmehr ausschließlich im Verantwortungsbereich der handelnden Behörde, der insoweit die Kostenlast obliegt. Eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW kann aber – wie regelmäßig bei zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Beklagten vorgenommenen Wohnungsbeschlagnahmen und Wiedereinweisungen – auch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Vielmehr war die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagte rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner, der Beklagten seit vielen Jahren bekannten, ständigen und vom OVG NRW regelmäßig bestätigten Rechtsprechung zu der Inanspruchnahme von Wohnungseigentümern durch Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26.06.1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.“ Vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 – 20 L 595/08 – und u.a. vom 17. Juli 2020 – 22 L 1168/20 – und vom 19.11.2021 – 22 L 1789/21 –. In diesem Sinne hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln schon im Jahr 1989 ausgeführt, dass die Inanspruchnahme Dritter nach § 19 OBG NRW ohnehin das letzte Mittel zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit ist. Eine derartige Maßnahme ist deshalb auch nur so lange rechtlich zulässig, wie die Beschaffung eines Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit objektiv unmöglich bleibt, wobei finanzielle Erwägungen unerheblich sind. Die Ordnungsbehörde muss sich deshalb ständig und mit größtem Eifer darum bemühen, anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose ausfindig zu machen. Dazu gehört u.a. auch der Nachweis, welche zumutbaren Schritte sie unternommen hat, um den ordnungsbehördlichen Notstand baldigst zu beheben. Dies gelte umso mehr, wenn die Inanspruchnahme des Nichtstörers trotz eines zivilgerichtlichen Räumungsurteils erfolge. In diesem Fall müsse nicht nur der ordnungsbehördlichen Pflicht nachgekommen werden, sondern auch dem Richterspruch die ihm gebührende Achtung, gerade auch von Seiten einer Verwaltungsbehörde, verschafft werden. VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 23 L 1816/89 –,juris, Rn. 3 ff. m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze waren auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Wohnung und die damit verbundene Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer als Nichtstörer nach Lage der Akten nicht erfüllt. Denn selbst wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW infolge unmittelbar drohender (unfreiwilliger) Obdachlosigkeit abzuwenden gewesen wäre, weil sie dazu eigenständig nicht in der Lage war, waren die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer als Nichtstörer durch eine Beschlagnahme und Wiedereinweisung der Klägerin in die von ihr bewohnte Wohnung nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt worden, dass es dieser nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin zu 1. (sowie auch dem Kläger zu 2. Und dem Sohn der Klägerin zu 1.) eine Unterkunft aus dem Bestand der Obdachlosenunterkünfte der Beklagten zur Verfügung zu stellen bzw. jedenfalls (vorübergehend) eine sonstige Unterkunft, beispielsweise in Gestalt eines Hotelzimmers, anzumieten. Auch hätte z. B. der volljährige Sohn der Klägerin separat untergebracht werden können. In den gegenüber den Wohnungseigentümern erlassenen Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsbescheiden, insbesondere auch in dem hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Aufwendungsersatzverlangens maßgeblichen dritten Bescheid vom 11. März 2019, hat die Beklagte mit der Ausführung, sie habe vergeblich versucht, den Eingewiesenen eine angemessene und der Menschenwürde noch entsprechende Unterbringungsmöglichkeit zu vermitteln, jedoch trotz intensiver Bemühungen bisher keine entsprechende Unterkunft vermitteln können, lediglich behauptet, was sie nachvollziehbar dazulegen gehabt hätte. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. März 2019 war die Wohnung bereits sechs Monate in Folge beschlagnahmt. Konkrete Bemühungen, die Gefahr der Obdachlosigkeit durch behördeneigene Mittel selbst oder durch Beauftragte abzuwenden, sind weder für die ersten sechs Monate der Beschlagnahme dargetan oder in den Verwaltungsvorgängen entsprechend dokumentiert worden, noch für die weiteren Wochen. Es ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zu 2. im Beschlagnahmezeitraum bereits an Krebs erkrankt war – nicht ersichtlich oder dargetan, dass nur die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wohnung und keine andere, obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterbringung möglich gewesen wäre. Für die Zeit vom 13. bis 30. Juni 2019 hat die Beklagte im Übrigen schon deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 42 Abs. 2 OBG NRW für die an die Wohnungseigentümer insoweit geleistete Nutzungsentschädigung, weil es für diesen Zeitraum bereits an einer Maßnahme der Ordnungsbehörde der Beklagten gegenüber dem Wohnungseigentümer mangelt. Denn eine förmliche Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung wurde gegenüber den Wohnungseigentümern für diesen Zeitraum nicht mehr erlassen. Mangels rechtmäßiger Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer stand diesen damit kein Anspruch gemäß § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW gegen die Beklagte zu, der einen Regressanspruch gegen die Klägerin zu 1. nach § 42 Abs. 2 OBG NRW begründen könnte. Für rechtswidrige Wohnungsbeschlagnahmen muss die Beklagte etwaige, an die in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nach § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW geleistete Entschädigungszahlungen grundsätzlich selbst tragen. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob – was sich bezweifeln lässt – die Beklagte gegenüber den Wohnungseigentümern überhaupt in Höhe des sodann gegenüber den Klägern in Rechnung gestellten Betrags von 3.059,90 Euro „zum Ersatz verpflichtet“ war. Zweifel an der (vollständigen) Ersatzfähigkeit ergeben sich daraus, dass eine erforderliche – ggf. vollständige – Kürzung eines unterstellten Anspruchs der Wohnungseigentümer wegen „Mitverschuldens“ gemäß § 40 Abs. 4 OBG NRW naheliegt, denn für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 39 Abs. 1 OBG NRW gilt grundsätzlich ein Vorrang des Primärrechtsschutzes: Hat der in Anspruch genommene Nichtstörer es vorwerfbar unterlassen, diesen Rechtsschutz gegen die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme/Maßnahme in Anspruch zu nehmen, kann dies zum Ausschluss jeglicher Ausgleichs- und Ersatzansprüche führen. Siehe für den Fall der Wohnungsbeschlagnahme BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 – III ZR 160/94 –, juris, Rn. 8; grundsätzlich Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 40 Rn. 3; Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 40 OBG NRW Rn. 26. Für gleichwohl seitens der Behörde geleistete Zahlungen kann dann erst Recht kein Ersatz nach § 42 Abs. 2 OBG NRW verlangt werden. Abschließend weist die Kammer außerdem darauf hin, dass der nach der Erklärung der Beklagten (nunmehr) allein gegen die Klägerin zu 1. gerichtete Leistungsbescheid auch deshalb der Höhe nach ermessensfehlerhaft und daher aufzuheben wäre, weil die Beklagte von der Klägerin zu 1 die Erstattung der vollständigen Zahlungen für die an die Wohnungseigentümer geleistete Nutzungsentschädigung verlangt. Durch die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. auch für einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem mittlerweile verstorbenen Kläger zu 2. (sowie ggf. auch dem Sohn der Klägerin zu 1.) hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen überschritten, § 114 Abs. 1 VwGO. Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. war auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht rechtmäßig. Zwar haften mehrere Störer im Rahmen von § 42 Abs. 2 OBG NRW grundsätzlich als Gesamtschuldner, siehe Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 42 OBG NRW Rn. 8; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 67 Rn. 48; Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 42 Rn. 3, sodass im Hinblick auf die konkrete Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 42 Rn. 3. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme der Wohnung und Einweisung der (volljährigen) Klägerin zu 1. und die Einweisung des (volljährigen) Klägers zu 2. andererseits (sowie auch des volljährigen Sohns der Klägerin zu 1.) nicht auf die gleiche Gefahr zurückgeht und damit keine gemeinsame Störereigenschaft für die durch die Beklagte mit der Einweisung in die Wohnung beseitigten Gefahren bestand. Die Einweisung des Kläger zu 2 (sowie auch des Sohns der Klägerin zu 1.) beruht auf der von einer Obdachlosigkeit des Kläger zu 2 (bzw. des Sohns der Klägerin zu 1.) ausgehenden Gefahr, die allein durch Einweisung des Kläger zu 2 (bzw. des Sohns der Klägerin zu 1.) beseitigt werden konnte. Eine Störereigenschaft der Klägerin zu 1., die zu einer Gesamtschuldnerschaft in Bezug auf Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. oder dessen Erben/Rechtsnachfolgern (bzw. dem Sohn der Klägerin zu 1.) wegen Beseitigung der diesem drohenden Obdachlosigkeit führen würde, bestand demnach nicht. Die Klägerin zu 1. war weder rechtlich verantwortlich für die Obdachlosigkeit des Kläger zu 2. (bzw. des Sohns der Klägerin zu 1.) noch führt die gemeinsame Unterbringung in einer Wohnung zu einer gemeinsamen Störung bzw. Störereigenschaft. Da die Klägerin zu 1. auch nicht Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 2. ist (was im Übrigen eine Gesamtschuldnerschaft ebenfalls nicht begründen würde), und ordnungsrechtlich auch nicht für ihren Sohn haftet, kommt eine vollständige Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. im Wege des Regresses nicht in Betracht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass nach den Erläuterungen der Beklagten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mietrückstände, die Grundlage der Zahlungen an die Wohnungseigentümer waren, allein bzw. maßgeblich auf eine Nicht-Übernahme der Unterkunftskosten in Bezug auf den Kläger zu 2. durch das Jobcenter zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Kosten in Bezug auf die unzulässige Klage des Klägers zu 2. waren gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. dem in § 179 BGB sowie § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Veranlasserhaftung der – vermeintlichen – Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. aufzuerlegen, weil diese die Klageerhebung insoweit mangels Vertretungsmacht (siehe oben) für und gegen sich persönlich gelten lassen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2017 – 4 A 879/14 –, juris, Rn. 25 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06 –, juris, Rn. 2; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 1981 – A 12 S 414/81, NJW 1982, 842 f.; auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 1995 – 3 S 2843/95 –, juris, Rn. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.059,90 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.