OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 479/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0424.15B479.17.00
10mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind alle Verfahrensrechte hin-sichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen Vertretern konzentriert. Diese sind aus Gründen des materiellen Rechts echte notwendige Streitgenossen nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die nur gemeinschaftlich prozessual vorgehen können.

Die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur zu treffen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.

Weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden besteht allgemein eine „Entscheidungssperre“, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind alle Verfahrensrechte hin-sichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen Vertretern konzentriert. Diese sind aus Gründen des materiellen Rechts echte notwendige Streitgenossen nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die nur gemeinschaftlich prozessual vorgehen können. Die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur zu treffen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden besteht allgemein eine „Entscheidungssperre“, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte besondere Eilbedürftigkeit, die sich aus der für den heutigen Tag vorgesehenen Aufstellung eines Gedenksteins auf dem armenischen Gräberfeld des Friedhofs M. Weg ergebe, gegen die die Antragstellerin sich mit dem vorliegenden Eilantrag wendet, sieht der Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von einem Abwarten der von der Antragstellerin angekündigten weiteren Beschwerdebegründung ab. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Eilantrag, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Durchführung des Bürgerentscheids die Aufstellung des Denkmals mit der Inschrift „Im Gedenken an die Opfer des Völkermords an den Armeniern“ auf dem Friedhof M. Weg in L. zu untersagen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschluss des Rates (Genehmigung der Aufstellung eines Gedenksteins Völkermord Armenier) anzuordnen, 3. festzustellen, dass das von der Antragstellerin einzureichende Bürgerbegehren zulässig ist, zu Recht abgelehnt. I. 1. Soweit die Antragstellerin ihr Antragsbegehren als Vertreterin des Bürgerbegehrens „Armenischer Gedenkstein auf dem Friedhof M. Weg“ verfolgt, ist der Antrag zu 1. bis 3. bereits unzulässig. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind alle Verfahrensrechte hinsichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen Vertretern konzentriert. Diese sind aus Gründen des materiellen Rechts echte notwendige Streitgenossen nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die nur gemeinschaftlich prozessual vorgehen können. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2015- 1 L 891/15 -, juris Rn. 5; siehe außerdem OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris Rn. 6. Die Antragstellerin, die eine von zwei Vertreterinnen des Bürgerbegehrens ist, sucht jedoch allein um gerichtlichen Rechtsschutz nach. 2. Abgesehen davon ist der Antrag zu 2. unzulässig, weil der sinngemäß mit ihm angegriffene Beschluss des Hauptausschusses des Rates der Antragsgegnerin vom 13. März 2017 kein statthafter Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. II. Unbeschadet dessen ist der Eilantrag aber auch unbegründet. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Untersagung der Aufstellung des streitgegenständlichen Denkmals glaubhaft gemacht. a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW. Danach darf, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). An einer die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens auslösenden Zulässigkeitsfeststellung des Rats i.S.v. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fehlt es jedoch. Vgl. zu dieser Konstellation auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2015 - 1 L 891/15 -, juris Rn. 10. Auch im Übrigen kann die Antragstellerin aus dem unter anderem von ihr vertretenen Bürgerbegehren keinen Anordnungsanspruch ableiten. Die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, die in die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW einmünden könnte, im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2014- 15 B 522/14 -, juris Rn. 2, und vom 19. März 2004- 15 B 522/04 -, juris Rn. 10. Weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden besteht eine „Entscheidungssperre“, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Gemeinde dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris Rn. 34, und vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris Rn. 33 ff. Auch gemessen daran scheidet die Annahme eines Anordnungsanspruchs aus. Die Antragstellerin hat schon deswegen keinen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, weil aus derzeitiger Sicht unklar ist, ob dieses von der nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderlichen Anzahl von Bürgern der Antragsgegnerin unterzeichnet werden wird. Vgl. dazu wiederum VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2015 - 1 L 891/15 -, juris Rn. 11. b) Schließlich kommt der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch aus friedhofsrechtlichen Bestimmungen zu. Das von der Antragstellerin als Nutzungsberechtigte einer Grabstätte auf dem Friedhof M. Weg ins Feld geführte Totenfürsorgerecht, das bei der Anwendung der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2010 (im Folgenden: FS) zu berücksichtigen sein kann, vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 51 ff., wird durch die Aufstellung des streitbefangenen Denkmals nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon haben die in § 2 FS formulierten Friedhofszwecke, welche die Antragstellerin in ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift angesprochen hat, lediglich objektiv-rechtliche Bedeutung. Sie vermögen daher für die Antragstellerin keine Anspruchsposition zu begründen. Entsprechendes gilt für die Ausnahmeregelung des§ 47 FS. 2. Im Anschluss an das gerade Gesagte kann auch den Anträgen zu 2. und zu 3. in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Danach besteht weder Anlass, den mit dem Antrag zu 2. sinngemäß angegriffenen Beschluss des Hauptausschusses des Rates der Antragsgegnerin vom 13. März 2017 auszusetzen, noch im Sinne des Antragszu 3. ein Anspruch auf die Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin auch keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Durch die Aufstellung des Denkmals auf dem Friedhof M. Weg werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Durchführung des Bürgerbegehrens wird dadurch nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert. Sollte das Bürgerbegehren Erfolg haben, könnte das Denkmal wieder beseitigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).