Beschluss
3 L 1138/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:1223.3L1138.21.NW.00
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Leitsätze
1. Sind mehrere Personen zur Vertretung eines Bürgerbegehrens benannt, muss die Anzeige des Bürgerbegehrens nach § 17a Abs 3 S 1 GemO (juris: GemO RP) zu ihrer Wirksamkeit von allen Vertretern unterzeichnet werden (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, 10 ME 14/21).(Rn.5)
2. Die Frage der Errichtung einer Seniorenresidenz durch einen privaten Investor ist keine bürgerbegehrensfähige Angelegenheit der Gemeinde.(Rn.10)
3. Der Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen Investor betrifft eine Angelegenheit der Gemeinde.(Rn.10)
4. Unmittelbare und mittelbare Angelegenheiten der Bauleitplanung sind gemäß § 17a Abs 2 Nr 6 GemO (juris: GemO RP) der Einflussnahme im Wege des Bürgerentscheids entzogen.(Rn.11)
5. Der Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten zum Zwecke der Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens kann zwar durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert sein. Diese sind allerdings nicht bürgerbegehrensfähig, soweit sie unmittelbar oder mittelbar die Bauleitplanung oder die Erteilung einer Baugenehmigung betreffen.(Rn.12)
6. Durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten wird ein Automatismus in Gang gesetzt, der im Falle des Eintritts der vertraglichen Voraussetzungen zur Verpflichtung der Übertragung des Besitzes und Eigentums führt. Damit liegt ab dem Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses in der Regel ein tauglicher Gegenstand eines gegen den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks gerichteten Bürgerbegehrens nicht mehr vor.(Rn.15)
7. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten ist ein Bürgerbegehren, das auf Verhinderung der Erfüllung oder Rückabwicklung der durch die Gemeinde eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zielt, regelmäßig auf einen Vertragsbruch gerichtet und verfolgt damit ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 17a Abs 2 Nr 9 GemO (juris: GemO RP).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind mehrere Personen zur Vertretung eines Bürgerbegehrens benannt, muss die Anzeige des Bürgerbegehrens nach § 17a Abs 3 S 1 GemO (juris: GemO RP) zu ihrer Wirksamkeit von allen Vertretern unterzeichnet werden (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, 10 ME 14/21).(Rn.5) 2. Die Frage der Errichtung einer Seniorenresidenz durch einen privaten Investor ist keine bürgerbegehrensfähige Angelegenheit der Gemeinde.(Rn.10) 3. Der Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen Investor betrifft eine Angelegenheit der Gemeinde.(Rn.10) 4. Unmittelbare und mittelbare Angelegenheiten der Bauleitplanung sind gemäß § 17a Abs 2 Nr 6 GemO (juris: GemO RP) der Einflussnahme im Wege des Bürgerentscheids entzogen.(Rn.11) 5. Der Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten zum Zwecke der Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens kann zwar durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert sein. Diese sind allerdings nicht bürgerbegehrensfähig, soweit sie unmittelbar oder mittelbar die Bauleitplanung oder die Erteilung einer Baugenehmigung betreffen.(Rn.12) 6. Durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten wird ein Automatismus in Gang gesetzt, der im Falle des Eintritts der vertraglichen Voraussetzungen zur Verpflichtung der Übertragung des Besitzes und Eigentums führt. Damit liegt ab dem Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses in der Regel ein tauglicher Gegenstand eines gegen den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks gerichteten Bürgerbegehrens nicht mehr vor.(Rn.15) 7. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Dritten ist ein Bürgerbegehren, das auf Verhinderung der Erfüllung oder Rückabwicklung der durch die Gemeinde eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zielt, regelmäßig auf einen Vertragsbruch gerichtet und verfolgt damit ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 17a Abs 2 Nr 9 GemO (juris: GemO RP).(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Der vorliegende, gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Eilantrag ist unzulässig. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Es kann offenbleiben, ob die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssten nach dieser Auffassung in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021 – 10 ME 14/21 m.w.N.). Denn selbst bei Anlegen der im Rahmen des § 123 VwGO üblichen Prüfungsmaßstäbe ist der Beschluss des Antragsgegners vom 27.10.2021, mit dem dieser die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat, ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig. Denn das Bürgerbegehren erfüllt nicht die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zunächst ist das Bürgerbegehren bereits deshalb fehlerhaft, weil es nicht von allen vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden ist (A). Weiter betrifft das von dem Antragsteller verfolgte Bürgerbegehren in seinem Kern keine Angelegenheit der Ortsgemeinde U., sondern die Investitionsentscheidung eines privaten Investors. Selbst wenn insofern Bezugspunkte zu einer Angelegenheit der Ortsgemeinde betroffen sein sollten, so handelte es sich um Fragen der Bauleitplanung, die der Einflussnahme im Wege des Bürgerbegehrens von Gesetzes wegen entzogen sind (B). Sofern das Bürgerbegehren hingegen entgegen seines Wortlautes auf die Aufhebung eines von dem Antragsgegner gefassten Beschlusses zur Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks respektive auf Verhinderung des Vollzugs des zwischen der Gemeinde U. und der Fa. …, („Investor“) geschlossenen Kaufvertrags gerichtet sein sollte, erweist es sich gleichfalls aus mehreren Gründen als unzulässig (C). A) Das Bürgerbegehren ist bereits insoweit fehlerhaft, als es nicht von allen vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden ist. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO – sind in Bürgerbegehren bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. Sind mehrere Personen benannt worden, muss bereits die Anzeige des Bürgerbegehrens nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GemO von allen Vertretern unterzeichnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021 – 10 ME 14/21). Hiervon abweichend war das Bürgerbegehren bei seiner Anzeige am 16.9.2021 nur von einem der beiden im Bürgerbegehren genannten Vertreter unterzeichnet worden. Das Bürgerbegehren hätte deshalb bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Im Falle der Aktivvertretung des Bürgerbegehrens sind dessen Vertreter nur gemeinschaftlich, d. h. im Wege der Gesamtvertretung berechtigt, Handlungen für die Vertretenen vorzunehmen (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 4.1.2.5.4 zu § 17a GemO; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 – 15 A 1561/15 – und Beschluss vom 24.4.2017 – 15 B 479/17; VG Oldenburg, Urteil vom 7.12.2010 – 1 A 2477/09 – und Urteil vom 19.4.2005 – 2 B 901/05). Liegen zudem – wie hier – keine näheren Bestimmungen zum Innenverhältnis der Vertreter vor, ist davon auszugehen, dass alle Vertreter das Bürgerbegehren nur gemeinschaftlich vertreten können (vgl. §§ 709 Abs. 1, 714 BGB analog). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche (Aktiv-)Vertretung. Denn nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GemO ist das Bürgerbegehren der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen, hat also gemäß § 126 Abs. 1 BGB analog eigenhändig mit Namensunterschrift zu erfolgen. Diese Anzeige ist keine rein tatsächliche Handlung. Es handelt sich vielmehr um einen förmlichen Verfahrensschritt, der Rechtswirkungen für das Bürgerbegehren auslöst. Außerdem stellt die gemeinsame Anzeige durch alle Vertreter auch sicher, dass alle Beteiligten vom gleichen Text des Bürgerbegehrens ausgehen. Zudem besteht schon zu diesem Zeitpunkt ein Interesse aus Sicht der Gemeinde, die Ansprechpartner für die zu treffenden Entscheidungen zu erfahren. Die förmliche Vertreterbenennung gestaltet dementsprechend das Rechtsverhältnis der Vertreter des Bürgerbegehrens zur Gemeinde verbindlich bis zum Abschluss des Verfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 – 15 A 1561/15). B) Das Bürgerbegehren ist weiterhin deshalb unzulässig, weil es keine Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 GemO zum Gegenstand hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Fragestellung und des Inhalts der Begründung des Bürgerbegehrens (1). Soweit diese zuvörderst privatrechtlich geprägte Angelegenheit durch das öffentliche Recht überlagert wird, ist die Bauleitplanung der Ortsgemeinde U. und/oder die Frage der Erteilung einer Baugenehmigung betroffen, bei der es sich gleichfalls um keinen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens handelt (2). 1) Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das nach § 17a Abs. 1 Satz 1 GemO in Angelegenheiten der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist, richtet sich im Einzelnen nach § 17a Abs. 2 bis 5 GemO. Die dort kumulativ statuierten Voraussetzungen der direktdemokratischen Teilhabemöglichkeiten der Bürger schützen neben dem Wesensgehalt und Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden die Funktionsfähigkeit ihrer verfassungsmäßigen Organe (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004 – 10 LA 84/04). Der konkrete Inhalt eines Bürgerbegehrens ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 3. zu § 17a). Maßgeblich ist sowohl, wie die Unterzeichnenden den Text objektiv verstehen müssen (vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2012, 4 B 11.221) als auch, wie die Gemeindeverwaltung als Adressat des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids den Antrag verstehen muss. Im Ergebnis muss eine Kongruenz der möglichen Auslegungen aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger wie auch der Gemeindeverwaltung gegeben sein (vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschluss vom 24.7.1996 – 1 M 43/46). Wendet man diese Grundsätze auf die hier gestellte Frage und die dazu gegebene Begründung an, so betrifft das Bürgerbegehren eine privatrechtliche Angelegenheit, die lediglich öffentlich-rechtlich überlagert wird und bei der es sich gerade nicht um eine Angelegenheit der Ortsgemeinde U. handelt. Der streitgegenständliche Antrag auf Bürgerentscheid vom 16.9.2021 hat das Thema „Standortfrage für die Ansiedlung einer Seniorenresidenz in U.“ zum Gegenstand. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie gegen die Errichtung einer Seniorenresidenz am Standort …., Spazierweg zwischen …. und …?“. Die Begründung lautet wie folgt: „Es gibt in der Gemeinde einen alternativ besser geeigneten Standort, das ehemalige Gelände des …. mit einer bereits erschlossenen Fläche von 30.000 m2. Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Besitz des Investors. Damit würde eine für unsere Bürgerinnen und Bürger wichtige Naherholungsfläche erhalten bleiben und zudem ein unnötiger Verbrauch an wertvollen ökologischen Ressourcen verhindert.“ Ausweislich des eindeutigen Wortlautes hat das Bürgerbegehren danach weder einen konkreten, bereits von dem Antragsgegner gefassten Ratsbeschluss, beispielsweise zum Verkauf des Grundstücks zum Gegenstand, sondern die dort geplante Errichtung eines Seniorenzentrums. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt der Antragsschrift, in der der Antragsteller wörtlich ausführt: „Denn das Bürgerbegehren hat nicht den Verkauf des Grundstücks zum Gegenstand, sondern die Frage […], ob man gegen die Errichtung einer Seniorenresidenz am Standort … […] ist.“ Danach erweist sich das Bürgerbegehren aus mehreren Gründen als unzulässig. Zum einen handelt es sich bei der Frage der Errichtung der von dem Investor auf dem Grundstück Fnr. … geplanten Seniorenresidenz nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde. Während der Verkauf des hierfür benötigten, bis dato gemeindeeigenen Grundstücks sehr wohl eine Angelegenheit der Gemeinde betrifft, da diese über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück verfügen kann, handelt es sich bei dem Bau der geplanten Räumlichkeiten um eine insoweit zuvörderst privatrechtlich zu beurteilende Angelegenheit des Investors. Denn die Gemeinde U. selbst hat unstreitig in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die Errichtung einer entsprechenden Wohnanlage in Erwägung gezogen und beabsichtigt dies – soweit ersichtlich – auch in Zukunft nicht zu tun. 2) Soweit die privatrechtliche Errichtung der Gebäude öffentlich-rechtlich überlagert wird, dies zunächst durch Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans, wie sie von dem Antragsgegner in der Ratssitzung vom 27.10.2021 beschlossen wurde, so handelt es sich dabei zwar um eine Angelegenheit der Gemeinde. Diese ist jedoch unmittelbar auf die Bauleitplanung bezogen und unterfällt damit dem Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO. Danach ist ein Bürgerentscheid nicht zulässig über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen. Bei der im Weiteren zur Errichtung der Seniorenresidenz erforderlichen Erteilung einer Baugenehmigung handelt es sich hingegen von vorneherein nicht um eine Angelegenheit der Ortsgemeinde U., sondern der Kreisverwaltung des Landkreises Kaiserslautern als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. C) Selbst, wenn das Bürgerbegehren entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Fragestellung und des Inhalts der Antragsschrift gegen einen konkreten Beschluss des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 3.9.2021 oder die Verhinderung des Vollzugs desselben gerichtet sein und es sich damit um ein kassatorisches Bürgerbegehren handeln sollte, so ist dabei nach vorzugswürdiger Ansicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04) eine jedenfalls mittelbar auf die Bauleitplanung bezogene Angelegenheit betroffen, die ebenfalls vom Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO erfasst ist. Denn nicht nur die Aufstellung eines Bebauungsplans an sich, sondern auch dessen Verwirklichung unterfällt dem Begriff der Bauleitplanung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO, soweit die in dem Bürgerbegehren verfolgte Zielsetzung dem mit der Aufstellung eines beabsichtigten, vorhabenbezogenen Bebauungsplans verfolgten Planungsziel, vorliegend die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Seniorenresidenz auf dem Grundstück Fnr. …, unvereinbar gegenübersteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004, a.a.O.). Dieses weite Verständnis des Begriffs der „Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen“ in § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO ist zuvörderst aus systematischen Erwägungen geboten. So hätte es ein auf die Verhinderung der Verwirklichung einer von der jeweiligen Gemeinde beabsichtigten Bauleitplanung gerichtetes Bürgerbegehren „in der Hand“ durch einen Angriff auf die Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks mit qualifizierter Mehrheit (§ 17a Abs. 7 Satz 1 GemO) der Stimmberechtigten die insoweit durch die maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Vorschrift des öffentlichen Baurechts vorgesehenen Beteiligungsrechte sowie formellen und materielle Anforderungen an die Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu umgehen. Dies führte nicht nur zu einer insoweit durch den Normgeber nicht beabsichtigten „Parallelität verschiedener Beteiligungsrechte“ (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 3.3.7.2 zu § 17a), die im Falle einander widersprechender Ergebnisse zu einer Verzögerung oder Verhinderung eines geplanten Vorhabens führen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004, a.a.O.). Einer restriktiven Auslegung des Begriffs der „Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen“ steht vielmehr auch das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen. Könnte ein Bürgerentscheid ohne weiteres die Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks zum Zwecke der Verwirklichung eines Bauvorhabens durch einen privatrechtlichen Investor verhindern, würde dieser von dem insoweit grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen verwaltungsrechtlichen und ggf. verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig ausgeschlossen. Für einen Ausschluss auch mittelbar auf die Bauleitplanung bezogener Bürgerbegehren spricht weiterhin der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers. Danach sollen die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen von der Entscheidung durch die Bürgerschaft ausgeschlossen sein, weil es sich dabei um Verwaltungsverfahren handelt, in denen ohnehin öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind und über vorgetragene Einwände zu entscheiden ist. Auf Grund der Komplexität dieser Entscheidungen können sie nicht sinnvoll in der Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage dem Bürgerentscheid unterstellt werden. Darüber hinaus gewährleisten die Verfahren der Bauleitplanung bereits eine angemessene Bürgerbeteiligung. Der Ausschluss des Bürgerentscheids soll deshalb für alle von der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu treffenden Entscheidungen gelten (vgl. zum Ganzen: LT-Drucks. 12/2796, S. 71). An dem gefundenen Ergebnis vermag auch die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2.3.2021 – 10 ME 14/21 – nichts zu ändern. Zum einen wurden dort die ständige Senatsrechtsprechung und damit auch die Grundsätze aus der vorzitierten Entscheidung vom 17.12.2004 ausdrücklich aufrechterhalten. Darüber hinaus ist die dortige Fallgestaltung mit der hiesigen nicht vergleichbar. Zum einen war dort nicht die Bauleitplanung, sondern die Krankenhausplanung im Sinne des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes betroffen. Darüber hinaus betraf das Bürgerbegehren nicht eine eventuelle Bauleitplanung des Landkreises, auf dessen Ebene das Begehren durchzuführen gewesen wäre, diese lag vielmehr im Zuständigkeitsbereich einer nicht verfahrensbeteiligten Ortsgemeinde. Zum anderen richtete sich das dortige Bürgerbegehren nicht gegen den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen Dritten, sondern hatte die Standortsuche für die Errichtung eines Klinikneubaus durch den Landkreis selbst als Antragsgegner zum Gegenstand. Damit waren dort, entgegen der hiesigen Fallgestaltung, auch nicht aufgrund des Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages bereits im Außenverhältnis irreversible Zustände geschaffen worden. Soweit Teile der Rechtsprechung davon ausgehen, dass es sich bei dem Abschluss eines Kaufvertrages nicht um eine planerische Entscheidung handelt bzw. der Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO restriktiv auszulegen ist und damit lediglich mittelbare Berührungspunkte mit der Bauleitplanung für eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht ausreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.12.2007 – 15 B 1744/07), erweist sich das hier streitgegenständliche Bürgerbegehren dennoch auch nach dieser Ansicht aus mehreren Gründen als unzulässig. Denn zum einen versuchte das Bürgerbegehren – so es denn überhaupt gegen die Beschlüsse des Antragsgegners über die Veräußerung des Grundstücks Fnr. … bzw. auf die Rückabwicklung des am 3.9.2021 geschlossenen Kaufvertrages gerichtet sein sollte – der Sache nach gleichwohl Einfluss auf die Bauleitplanung der Ortsgemeinde U. zu nehmen und wäre danach nur „in das formelle Gewand einer anderen Frage (ge)kleidet“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). So verfolgt das Bürgerbegehren ausweislich seiner Begründung den Ansatz, dass es in der Gemeinde einen alternativ besser geeigneten Standort gebe und der Errichtung des Seniorenzentrums auf dem streitbefangenen Grundstück Fnr. … zuvörderst ökologische Gründe entgegenstünden, insbesondere wichtige Naherholungsflächen erhalten blieben und ein unnötiger Verbrauch an ökologischen Ressourcen verhindert würde. Bei der vorgenannten Problematik der Umweltverträglichkeit handelt es sich indes um eine Frage, deren Beantwortung im Rahmen der Bauleitplanung und damit eines förmlichen Verwaltungsverfahrens sowie ggf. gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen hat, wobei auch die Interessen des Investors zu berücksichtigen sind Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von dem Antragsteller behaupteten Verstoß des Antragsgegners gegen den Grundsatz der Organtreue. Belastbare Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Zum einen dient das Bürgerbegehren nach den vorstehenden Ausführungen dem Zweck, Einfluss auf die Bauleitplanung der Gemeinde U. zu nehmen. Soweit die Gemeinde im Rahmen dieser vorhabenbezogenen Bauleitplanung einen Vertrag über die Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks schließt, scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue von vorneherein aus, da Belange der Bauleitplanung dem Bürgerbegehren entzogen sind. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, lassen sich weder dem Akteninhalt, noch den Schriftsätzen der Beteiligten belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verkauf des Grundstücks, der bereits Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.4.2021 war, als treuwidrig anzusehen wäre. Denn bei objektiver Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass der Verkauf allein dem Zweck diente, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). So war im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Antrag auf Bürgerentscheid bei der Gemeinde U. noch nicht gestellt. Selbst wenn ein entsprechendes Bürgerbegehren in diesem Zeitpunkt bereits angekündigt gewesen sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gemeinde bereits der konkrete Inhalt desselben bekannt war, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 12.4.2021 – 3 K 1049/20.KO). Darüber hinaus richtet sich das Bürgerbegehren - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gegen den Abschluss des Kaufvertrages. Weiter steht das streitbefangene Grundstück zwar entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach wie vor im Eigentum der Ortsgemeinde U., da – soweit ersichtlich – jedenfalls die zweite, in den notariellen Vertrag vom 3.9.2021 aufgenommene, aufschiebende Bedingung der Bekanntmachung und des Inkrafttretens eines bestandskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wonach auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den umliegenden, zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücken ein Seniorenpark errichtet werden kann, unzweifelhaft noch nicht eingetreten ist und dementsprechend auch eine Besitz- und Eigentumsübertragung, insbesondere eine entsprechende Auflassung und Eintragung in das Grundbuch noch nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wäre es dem Antragsgegner indes aus mehreren Gründen verwehrt, den Eintritt dieser Bedingung mit einem Bürgerbegehren aktiv zu verhindern. Zum einen wäre ein entsprechendes Bürgerbegehren im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bereits deshalb unzulässig, da die Zulässigkeit im Regelfall die positive Feststellung erfordert, dass die Angelegenheit noch in dem dort verfolgten Sinne entschieden werden darf, sich mithin noch nicht erledigt hat (vgl. VG Koblenz, a.a.O.). Durch den bedingten Vertragsschluss, der durch den Bürgermeister der Ortsgemeinde U. aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung mit Ratsbeschluss vom 15.7.2021 erfolgte, wurde demgegenüber ein Automatismus in Gang gesetzt, der im Falle des Eintritts der vertraglichen Voraussetzungen zur Verpflichtung der Übertragung des Besitzes und Eigentums führt. Insoweit liegt ein tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens nicht mehr vor (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.7.2009 – 7 K 3229/08; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Überdies wäre das Bürgerbegehren seit dem Abschluss des Kaufvertrages am 3.9.2021 zugleich auf einen Vertragsbruch gerichtet und würde ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 9 GemO verfolgen. Selbst, wenn man dies anders sehen wollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), handelte es sich bei der Verhinderung des Eintritts der zweiten aufschiebenden Bedingung de facto um die Verhinderung einer Bauleitplanung, womit erneut ein Gegenstand der gemeindlichen Selbstverwaltung betroffen wäre, der der Einflussnahme im Wege des Bürgerentscheids ausdrücklich entzogen ist (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Schließlich steht der Zulässigkeit eines gegen den Beschluss des Gemeinderats zur Veräußerung des Grundstücks gerichteten kassatorischen Begehrens die Regelung des § 17a Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht werden. Diese Viermonatsfrist wird im vorliegenden Fall bereits durch den Beschluss vom 20.4.2021 ausgelöst. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschluss des Antragsgegners vom 20.4.2021 um einen bürgerbegehrensfähigen sogenannten Grundsatz- und nicht lediglich um einen Konzeptbeschluss handelt. Grundsatzbeschlüsse leiten ein Vorhaben in dem Sinne ein, dass sie „weichenstellend“ und damit verbindlich sind. Konzeptbeschlüsse dienen lediglich der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für spätere Entscheidungen und damit der bloßen Vorbereitung eines verbindlichen Grundsatzbeschlusses, ohne diesen bereits gefasst zu haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.9.2019 – 10 A 10472/19.OVG). Danach handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem Beschluss vom 20.4.2021 um einen insoweit auch im Beschlussvorschlag zutreffend bezeichneten Grundsatzbeschluss mit dem Inhalt, das gemeindeeigene Grundstück … an den Investor zu verkaufen. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich hierbei ausweislich des Beschlussvorschlags um eine bloße Absichtserklärung handelt. Denn in dem Beschluss kommt der grundsätzliche Wille zum Ausdruck, das Grundstück zur Verwirklichung der geplanten Errichtung einer Seniorenresidenz zu veräußern. Dass die genauen Modalitäten wie der Grundstückspreis dort noch nicht abschließend geregelt sind, steht der Annahme eines Grundsatzbeschlusses gleichfalls nicht entgegen. Insbesondere verleiht dies dem Beschluss nicht das Gepräge einer „lediglich resolutionsartigen Bekundung“, den Grundstücksverkauf zu einem unbekannten, in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt möglicherweise in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, a.a.O.). Handelt es sich danach um einen den Verkauf einleitenden, weichenstellenden Grundsatzbeschluss, so löst dieser die Frist des § 17a Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GemO aus. Die Frist begann danach im April 2021 zu laufen und endete im August desselben Jahres. Das Bürgerbegehren, das am 16.9.2021 eingereicht wurde, vermochte die Frist nicht zu wahren. Der Beschluss vom 20.4.2021 entfaltet weiter zusätzlich Sperrwirkung gegenüber einem Bürgerbegehren in derselben Angelegenheit, soweit es sich gegen das „ob“ der Maßnahme richtet. Danach kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg den (Projekt-)Beschluss des Antragsgegners vom 15.7.2021 angreifen, in dem die Veräußerung des Grundstücks zu einem konkreten Kaufpreis beschlossen wurde. Nach alledem ist der Antrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nrn. 1.5 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.