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Beschluss

4 L 4769/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1219.4L4769.17.00
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Tenor

1.        Der Antrag wird abgelehnt.

           Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2.        Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

3.        Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das eingereichte Bürgerbegehren „Sollen Ascheplatz, Parkplatz und Grünanlage B. in Besitz und Eigentum der Stadt F. bleiben?“ vorläufig zuzulassen, 2. der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung zum Antragsgegenstand zu 1. zu untersagen, vor Durchführung des Bürgerentscheids betreffend der Fragestellung zum Antrag zu 1. einen Stadtratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Abs. 1 GO NRW mit folgender Fragestellung zu fassen und zu vollziehen: „Soll für den in F. -B. innerhalb des Straßengevierts P. Straße / B1.--------straße / L.-----weg / H.----weg liegenden Bereich ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden mit dem Ziel, anschließend dortige städtische Grundstücke zu verkaufen und mit dem Erlös die notwendige Sanierung des F1. Stadions und der daran angrenzenden Sportstätten finanzieren zu können? - Ja oder Nein?“ hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist jedenfalls unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die Verpflichtung zur Feststellung der vorläufigen Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Vgl. unlängst noch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2017 – 15 B 479/17 –, juris mit weiteren Nachweisen. Vorliegend können die Antragsteller vom Rat der Antragsgegnerin keine Feststellung gem. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW beanspruchen, dass das Bürgerbegehren vorläufig zulässig ist. Schon nach dem eigenen Vorbringen genügt das Bürgerbegehren der Antragsteller nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW. Demnach muss ein Bürgerbegehren von einem bestimmten Prozentsatz der Einwohner einer Gemeinde unterzeichnet sein. Auf den jeweiligen Unterschriftenlisten muss somit zumindest erkennbar sein, dass es sich um ein Bürgerbegehren handelt. Die Unterzeichner konnten aus der von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Liste nicht erkennen, dass sie für ein Bürgerbegehren unterschreiben. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Überschrift „Bürgerinitiative“. Lediglich im Einreichungsschreiben ist der Begriff des Bürgerbegehrens verwendet. Hieraus kann aber nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass auch die Unterschriften auf den Listen für ein Bürgerbegehren im Sinne des § 26 GO NRW geleistet wurden. Wie hier BayVGH, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 CE 95.3883 –, juris. 2. Der Antrag zu 2. ist gleichermaßen jedenfalls unbegründet. Auch insoweit haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Anspruchsgrundlage für die vorläufige Untersagung eines Ratsbeschlusses gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW greift vorliegend nicht ein. Diese bedeutet nach der genannten Vorschrift, dass bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Für eine solche Sperrwirkung bedarf es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW jedoch einer – hier fehlenden – förmlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Eine extensive Auslegung der Vorschrift kommt jedenfalls im streitgegenständlichen Fall nicht in Betracht. Ebenso sind Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin aus dem als äußerste Grenze zu verstehenden Gesichtspunkt der Organtreue verpflichtet wäre, von Entscheidungen abzusehen, die dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen oder ihm zuwider laufen, nicht ersichtlich. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 L 2054/07 –, juris, 12 ff. Der Rat ist zum einen grundsätzlich nicht gehindert, eine durch ein Bürgerbegehren angelaufene Angelegenheit in Form eines Ratsbürgerentscheids den Bürgern zur Entscheidung vorzulegen. Vgl. Wansleben, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 26, Rn. 9. Einer extensiv verstandenen Sperrwirkung steht zum anderen entgegen, dass durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehen (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts hat das Gericht für den Antrag zu 1. abgesehen, weil das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.