Beschluss
2 E 1235/18 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist eine Loslösung von einem Vertrag rechtlich unmöglich, kann die Gemeinde auch nicht mit einem Bürgerbegehren hierzu gezwungen werden. Ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch solcher vertraglichen Vereinbarungen abzielt, ist nach § 1 Abs 3 Nr. 1 ThürEBBG (juris: EBBG TH) unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt; Fortführung von VG Weimar, Urteil vom 25. November 2015 – 3 K 1276/14 We –, juris.(Rn.28)
2. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 ThürEBBG (juris: EBBG TH) beginnt nach dem Wortlaut der Norm erst mit Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Nichtvollzug bis zu diesem Zeitpunkt konstatiert § 15 Abs. 1 ThürEBBG gerade nicht. Etwas anderes mag gelten, wenn die Gemeinde treuwidrig das Verfahren durch verzögerte Bearbeitung verschleppt; Fortführung von VG Weimar, Beschluss v. 16. Dezember 2014 – 3 E 1333/14 We –, Rn. 17, juris.(Rn.30)
3. Der bloße Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen durch die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am selben Tage begründet noch keine Treuwidrigkeit einer Gemeinde.(Rn.30)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Loslösung von einem Vertrag rechtlich unmöglich, kann die Gemeinde auch nicht mit einem Bürgerbegehren hierzu gezwungen werden. Ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch solcher vertraglichen Vereinbarungen abzielt, ist nach § 1 Abs 3 Nr. 1 ThürEBBG (juris: EBBG TH) unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt; Fortführung von VG Weimar, Urteil vom 25. November 2015 – 3 K 1276/14 We –, juris.(Rn.28) 2. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 ThürEBBG (juris: EBBG TH) beginnt nach dem Wortlaut der Norm erst mit Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Nichtvollzug bis zu diesem Zeitpunkt konstatiert § 15 Abs. 1 ThürEBBG gerade nicht. Etwas anderes mag gelten, wenn die Gemeinde treuwidrig das Verfahren durch verzögerte Bearbeitung verschleppt; Fortführung von VG Weimar, Beschluss v. 16. Dezember 2014 – 3 E 1333/14 We –, Rn. 17, juris.(Rn.30) 3. Der bloße Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen durch die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am selben Tage begründet noch keine Treuwidrigkeit einer Gemeinde.(Rn.30) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin begehrt als Vertrauensperson der Bürgerinitiative „Selbstbestimmtes Walldorf“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens "Auflösung der Gemeinde Walldorf und Eingliederung in die Stadt Meiningen". Am 29.11.2016 fand im Kressehof Walldorf eine Bürgerinformationsveranstaltung und Einwohnerversammlung zur geplanten Gebietsreform statt, wonach die Gemeinde Walldorf entweder in die Stadt Wasungen oder in die Stadt Meiningen eingegliedert werden sollte. In seiner Sitzung am 27.04.2017 stimmte der Gemeinderat von Walldorf mehrheitlich für den Beitritt der Gemeinde Walldorf zur Stadt Meiningen (Beschlussnummer: 104/13/2017). Die Bürgermeisterin wurde mit der Endverhandlung des Eingliederungsvertrages beauftragt. In einer weiteren Sitzung am 27.02.2018 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin mehrheitlich für die Auflösung der Gemeinde Walldorf und die Eingliederung in die Stadt Meiningen (Beschlussnummer: 123/01/2018). Darüber hinaus wurde in derselben Sitzung dem Vertragsentwurf über die Eingliederung der Gemeinde Walldorf in die Stadt Meiningen (Eingliederungsvertrag) zugestimmt und die Bürgermeisterin beauftragt die Vertragsunterzeichnung vorzunehmen (Beschlussnummer: 124/01/2018). Beide Beschlüsse wurden am Folgetag (28.02.2018) öffentlich bekannt gemacht. Dieser Eingliederungsvertrag, welcher am Tage der Beschlussfassung durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Walldorf und den Bürgermeister der Stadt Meiningen unterzeichnet wurde, enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: „§ 5 Übernahme von Bediensteten […] 3) Die Gemeinde Walldorf nimmt nach Unterzeichnung dieses Vertrages keine Veränderungen in diesem Bereich vor, insbesondere keine Neueinstellungen. Die tariflichen Regelungen bleiben unberührt. […] § 10 Einzelfragen […] 2) Die Stadt Meiningen ordnet die in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten und von der Gemeinde Walldorf gewünschten Investitionen zeitlich in einen Investitionsplan für die nächsten Jahre ein. Dieser ist im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Maßgabe einer sinnvollen Gesamtplanung abzuarbeiten. Vorrang haben bereits begonnene Maßnahmen und solche, die bereits in ein Förderprogramm aufgenommen wurden.“ Mit am 13.03.2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.03.2018 haben die Antragstellerin als Vertrauensperson der Bürgerinitiative „Selbstbestimmtes Walldorf“ und die stellvertretende Vertrauensperson ... ... die Zulassung des Bürgerbegehrens "Auflösung der Gemeinde Walldorf und Eingliederung in die Stadt Meiningen" beantragt. Dieses lautete: "Soll die Gemeinde Walldorf aufgelöst und in die Stadt Meiningen eingegliedert werden?". Eine Begründung und das Muster einer Unterschriftsliste waren beigefügt. Mit Bescheid vom 26.03.2018, der Antragstellerin per Einschreiben am 27.03.2018 zugegangen, lehnte die Antragsgegnerin das beantragte Bürgerbegehren als unzulässig ab. So spreche einiges dafür, dass das Bürgerbegehren im Falle seines Erfolges ein gesetzeswidriges Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürEBBG verfolge. Darüber hinaus sei der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens verfristet, da der Beitritt zur Stadt Meiningen bereits am 27.04.2017 durch den Gemeinderat Walldorf unter der Beschlussnummer 104/13/2017 beschlossen worden sei. So enthalte die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt Meiningen weder ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht, noch einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Die Zulässigkeit von Bürgerentscheiden trotz anderslautender vertraglicher Verpflichtungen würde das Vertrauen in die Bindungswirkung von Verträgen mit kommunalen Vertragspartnern nachhaltig erschüttern und damit die Handlungsfähigkeit der Kommunalorgane erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin mit der Vertragspartnerin, der Stadt Meiningen, ein Investitionsvolumen in Höhe von 1,1 Millionen EUR innerhalb der kommenden Jahre vertraglich für die Gemeinde Walldorf in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart, sodass eine - rechtlich ohnehin nicht mögliche - Vertragsauflösung letztlich auch gravierende finanzielle Nachteile für die Gemeinde Walldorf bedeuten würde. 2. Am 27.04.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben (2 K 702/18 Me) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 - eingegangen bei Gericht am 30.08.2018 einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens sei nicht verfristet. So sei der Beschluss des Gemeinderates Walldorf vom 27.02.2018 (Beschlussnummer 123/01/2018) eine Bestätigung des Beschlusses vom 27.04.2017 (Beschlussnummer 104/13/2017), welcher seinerzeit unter dem Eindruck der damals anstehenden Gemeindegebietsreform und einem drohenden Zwangszusammenschluss ergangen sei. Demgegenüber sei der hier angegriffene Beschluss vor dem Hintergrund der Bekanntmachung der Landesregierung vom 30.11.2017 gefasst worden, wonach die Gemeinden nun im Rahmen der Freiwilligkeit über Zusammenschlüsse entscheiden sollten und weise von daher einen eigenen Regelungscharakter auf. Selbst unter der Prämisse des gleichen Regelungsgehaltes wäre der Beschluss vom 27.02.2018 als wiederholender Grundsatzbeschluss des Gemeinderates anzusehen. Das Bürgerbegehren verfolge auch kein gesetzeswidriges Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürEBBG. So richte sich das Bürgerbegehren nicht etwa auf die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates Walldorf vom 27.02.2018 (Beschlussnummer 124/02/2018) zur Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages und Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Zustimmung zum Eingliederungsvertrag, sondern ausschließlich gegen den Beschluss zur Auflösung und Eingliederung der Gemeinde Walldorf in die Stadt Meiningen (Beschlussnummer 123/01/2018). Dieser Beschluss beinhalte lediglich die Absichtserklärung und Entscheidung zur Auflösung und Eingliederung der Gemeinde Walldorf in die Stadt Meiningen, sowie die Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages. Auch stünde der Zulassung des Bürgerbegehrens nicht entgegen, dass die Beschlüsse bereits vollzogen seien. Da der Gesetzgeber noch nicht über die Eingliederung entschieden habe, könne der Zweck des Bürgerbegehrens noch immer erreicht werden. Jedenfalls könne der Antrag auf Gemeindeneugliederung bei der zuständigen Landesbehörde zurückgenommen werden. Letztlich habe der zwischen der Gemeinde Walldorf und der Stadt Meiningen geschlossene Vertrag für sich genommen keine Wirkung, da gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vielmehr ein Gesetz erforderlich sei, um Bestandsänderungen vorzunehmen. Von daher könne der Vertrag erst mit Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das Bürgerbegehren "Auflösung der Gemeinde Walldorf und Eingliederung in die Stadt Meiningen" vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Auch sei das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag zweifelhaft. Das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel, eine Auflösung der Gemeinde Walldorf und Eingliederung in die Stadt Meiningen zu verhindern, könne aller Voraussicht nach schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden. Bis zur Durchführung des Bürgerentscheids wäre aller Voraussicht nach das Gesetz mit der Anordnung vom Landtag beschlossen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin könne die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens durchaus zu irreversiblen Folgen mit erheblichen Nachteilen für die Antragsgegnerin führen (ganz abgesehen vom öffentlichen Interesse am Zustandekommen der Neugliederung). Falls wider Erwarten noch rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Landtags eine Entscheidung getroffen würde, nach der die Gemeinde Walldorf nicht aufgelöst würde, so würde sich hieraus wohl die Verpflichtung der Bürgermeisterin ergeben, den bereits gestellten Neugliederungsantrag für die Gemeinde Walldorf zurückzunehmen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge deshalb vor. Es bestünde auch bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Eintritt der Sperrwirkung gem. § 15 ThürEBBG Rechtsschutz nur in dem Umfang erlangt werden könne, in dem die Sperrwirkung nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens Handlungseinschränkungen für die Gemeinde nach sich zöge, da der Inhalt der Sicherungsanordnung nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung hinausgehen dürfe. Da die Antragsgegnerin mit Abschluss des gemeindlichen Verfahrens und Vertragsunterzeichnung nunmehr weder dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidungen zu treffen, noch mit dem Vollzug derartiger Entscheidungen zu beginnen habe - es stehe lediglich das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinde Walldorf im Januar 2019 bzw. der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens des Freistaates Thüringen aus, in welches die Antragsgegnerin jedoch nicht involviert sei (bloße objektive Bedingung) - liefe die durch die Antragstellerin begehrte Sperrwirkung ins Leere. Auch läge ein Anordnungsanspruch nicht vor. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens verfolge ein rechtswidriges Ziel, da er auf Auflösung eines Vertrages gerichtet sei, welcher bereits jetzt Rechtswirkungen entfalte. Die Auflösung der Eingliederungsvereinbarung, welche keine Rücktrittsmöglichkeit vorsehe, würde gegen die vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie war Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat am vorliegenden Verfahren insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis. Ziel des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die (vorläufige) Zulassung des Bürgerbegehrens, was einer (vorläufigen) Aufhebung des Verwaltungsaktes, mit dem das Bürgerbegehren nicht zugelassen wurde und der Verpflichtung zur Zulassung des Bürgerbegehrens gleichkommt. Ob das Bürgerbegehren zum Erfolg führen kann und ob mit dem Bürgerbegehren als solchem das Ziel der Antragstellerin erreicht werden kann, ist eine Frage der Begründetheit des vorliegenden Antrags und nicht seiner Zulässigkeit. Wenn nämlich mit dem Bürgerbegehren ein rechtswidriger Zweck verfolgt würde oder ein rechtmäßiger Zweck, der aber auf Grund der eingetretenen Fakten nicht mehr erreichbar wäre, könnte dies der Zulassung des Bürgerbegehrens im Wege stehen, nicht jedoch der Zulässigkeit des Antrags, mit der die (vorläufige) Zulassung des Bürgerbegehrens erstrebt wird. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Für die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung gilt jedoch, dass eine solche im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO nur in Betracht kommt, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. (OVG NRW, B. v. 24. April 2017 – 15 B 479/17 –, juris; so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, E. v. 06. Mai 2005 – Vf. 21-IX-05 –, juris) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Zwar dürfte die Antragstellerin hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht haben, dass die Sache eilbedürftig ist. Im Gesetzentwurf der Landesregierung "Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019)" ist in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 die Auflösung der Gemeinde Walldorf und Eingliederung der Gebietes des Gemeinde Walldorf in die Stadt Meiningen geregelt. Gemäß § 63 ThürGNGG 2019 soll das Gesetz am 01.01.2019 in Kraft treten. b) Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihr vertretenen Bürgerbegehrens hat. Erst recht ist eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen. aa) Ein solcher, sich aus § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ThürEBBG ergebender Anspruch ist allerdings nicht bereits – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – infolge der Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist des § 12 Abs. 2 ThürEBBG unzulässig. Mit der Antragsstellerin geht die Kammer davon aus, dass der angegriffene Beschluss des Gemeinderates Walldorf vom 27.02.2018 (Beschlussnummer 123/01/2018) einen vom Beschluss vom 27.04.2017 (Beschlussnummer 104/13/2017) verschiedenen Regelungsgehalt aufweist. So ist der Beschluss vom 27.04.2017 seinerzeit unter dem Eindruck der damals anstehenden Gemeindegebietsreform und einem drohenden Zwangszusammenschluss ergangen. Demgegenüber ist der hier angegriffene Beschluss vor dem Hintergrund der Bekanntmachung der Landesregierung vom 30.11.2017 gefasst worden, wonach die Gemeinden nun im Rahmen der Freiwilligkeit über Zusammenschlüsse entscheiden sollten und weist von daher einen eigenen Regelungscharakter auf. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass es sich bei dem hier angegriffenen Beschluss um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss des Gemeinderates handelt, welcher die Frist des § 12 Abs. 2 ThEBBG erneut in Gang setzt. bb) Ob – wie die Antragsgegnerin meint – es eines Kostendeckungsvorschlags i.S.d. § 6 Abs. 4 ThürEBBG bedarf, kann dahinstehen, da das Bürgerbegehren bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürEBBG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift sind Bürgerbegehren unzulässig, wenn sie ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen. So liegt der Fall hier. (1) Die Kammer geht zunächst davon aus, dass sich das Bürgerbegehren nicht ausschließlich gegen den Auflösungsbeschluss des Gemeinderates Walldorf (Beschlussnummer 123/01/2018), sondern auch gegen den Beschluss zur Zustimmung zum Eingliederungsvertrag, sowie Beauftragung der Bürgermeisterin zur Unterzeichnung (Beschlussnummer 124/02/2018) richtet. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung (VG Sigmaringen, B. v. 08. Mai 2018 – 9 K 2491/18 –, juris). Ersichtlich begehrt die Antragsstellerin vorliegend den Erhalt der Eigenständigkeit der Gemeinde Walldorf. Eine solche kann denknotwendig nur durch Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung erreicht werden. Die bloße Aufhebung des Aufhebungs- und Eingliederungsbeschlusses genügt für sich genommen noch nicht. Eine andere Sichtweise führt zu einer künstlichen Aufspaltung der Gemeinderatsbeschlüsse 123/01/2018 und 124/02/2018, die nur gemeinsam ihre Rechtswirkung entfalten können. So ist die Rückgängigmachung der Eingemeindung ohne die „Loslösung“ von dem abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher konkrete Regelungen zur Rechtsstellung der eingemeindeten Gemeinde in der aufnehmenden Gemeinde enthält, nicht denkbar. (2) Das Bürgerbegehren ist im Ergebnis auf Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages gerichtet, welcher keine Rücktritts- oder anderweitige Lösungsmöglichkeiten enthält. Eine Lösung der Gemeinde vom Vertrag ist dieser somit rechtlich unmöglich. Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss nicht mehr zulässig ist, wenn der Gemeinderat in diesem Beschluss einem die Gemeinde verpflichtenden Vertrag zugestimmt und der Bürgermeister auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung den Gemeinderatsbeschluss durch Abschluss des Vertrages vollzogen hat, da ein solches Bürgerbegehren auf Vertragsbrüchigkeit abzielt (vgl. VG Weimar, Urt. v. 25.11.2015 – 3 K 1276/14 We; VG Stuttgart, Urt. v. 17.07.2009 – 7 K 3229/08). Die mit dem Beschluss beabsichtigten Rechtswirkungen sind bereits teilweise eingetreten, dies ist unumkehrbar. Insbesondere § 5 der Eingliederungsvereinbarung beinhaltet Regelungen, die seit Unterzeichnung Rechtswirkungen entfalten. Danach verpflichtet sich die Gemeinde Walldorf, bis zum Vollzug der Eingemeindung vollständig auf die Einstellung zusätzlichen Personals zu verzichten. Der Beschluss des Gemeinderates betrifft deshalb einen abgeschlossenen Vorgang, der nicht durch rückwirkende Aufhebung gleichsam ungeschehen gemacht werden könnte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.04.2006, NVwZ-RR 2007, 625). Außerdem würde das bedeuten, dass die Umsetzung eines möglicherweise erfolgreichen Bürgerentscheids mit Sicherheit scheitern würde (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 05.07.2000 – RO 3 K 99.2408, juris), weil die Aufhebung des Beschlusses keine Wirkung mehr hätte. Letztlich beabsichtigt die Antragstellerin mithilfe des Bürgerbegehrens mehr zu erreichen, als der Gemeinderat jemals erreichen könnte, da dieser sich infolge rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr von dem am 27.02.2018 geschlossenen Vertrag lösen kann. Denn, betrifft der Beschluss eines Gemeinderates - wie hier - einen abgeschlossenen Vorgang (Ermächtigung zum Anschluss eines Vertrages), ist dieser abgeschlossen worden, ohne dass eine Kündigung vorgesehen ist, und hat er auch rechtliche Wirkungen, kann der Beschluss nicht durch rückwirkende Aufhebung gleichsam ungeschehen gemacht werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04. April 2006, NVwZ-RR 2007, 625). Insbesondere verschafft das Bürgerbegehren der Gemeinde im Erfolgsfall auch kein Sonderkündigungsrecht (VG Weimar, Urt. vom 25. November 2015 – 3 K 1276/14 We –, Rn. 19, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 10. April 2003 - B 2 K 02.324 - juris Rdnrn. 77 ff.). (3) Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 ThürEBBG beginnt nach dem Wortlaut der Norm erst mit Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Nichtvollzug bis zu diesem Zeitpunkt konstatiert § 15 Abs. 1 ThürEBBG gerade nicht. Etwas anderes mag unter Umständen dann gelten, wenn eine Gemeinde willkürlich und daher treuwidrig das Verfahren durch verzögerte Bearbeitung verschleppt (VG Weimar, B. v. 16. Dezember 2014 – 3 E 1333/14 We –, Rn. 17, juris). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. Die Kammer ist insbesondere nicht der Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse vom 27.02.2018 durch die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am selben Tage treuwidrig gehandelt hat. So hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Sperrwirkung gerade unter Abwägung der Interessen der Initiatoren des Bürgerbegehrens an einer möglichst frühzeitig eintretenden Sperrwirkung und dem Interesse der Selbstverwaltungsorgane an möglichst geringen Eingriffen in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde geschaffen. Denn mit der Regelung einer Sperrwirkung als solcher hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den Gemeinden Handlungsfreiheit ohne Einflussnahme von außen bei Existenz eines einschlägigen Bürgerbegehrens nicht unbegrenzt einräumt. Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem die Sperrwirkung greift, hat er sich aber auch eindeutig dazu geäußert, ab wann diese Handlungsfreiheit nicht mehr besteht. Die Durchsetzung des Bürgerbegehrens soll nur dann gesichert werden, wenn sein Zustandekommen festgestellt wurde. Das ist hier nicht der Fall (vgl. VG Weimar, B. v. 16. Dezember 2014, aaO). Hinzu kommt, dass das repräsentativ-demokratische System durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie lediglich ergänzt und nicht überlagert worden ist. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfahlen führt hierzu aus: „Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Gemeinde dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann (OVG NRW, B. vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris Rn. 34, und vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris Rn. 33 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass im Falle der Zulassung des Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung der Landesgesetzgeber das Gesetzgebungsverfahren zum ThürGNGG 2019 in Bezug auf die Gemeinde Walldorf bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens bzw. des Bürgerentscheides aussetzen würde, um dessen Ergebnis abzuwarten. Dies sind rein theoretische Überlegungen, die jedenfalls für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Vielmehr ist der Antragsgegnerin beizutreten, wenn diese die Auffassung vertritt, dass nach Abschluss des gemeindlichen Verfahrens, die Antragsgegnerin in dem derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren des Landesgesetzgebers nicht involviert ist. Einen Anspruch der Antragstellerin auf eine wie auch immer geartete Einflussnahme im Gesetzgebungsverfahren besteht nach hiesiger Auffassung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes bemisst die Kammer nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Anlehnung an Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ Beilage 2013, 58) und reduziert diesen wegen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte.