Beschluss
19 E 149/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0112.19E149.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die beiderseitigen Einverständniserklärungen gelten über den zwischenzeitlich eingetretenen senatsinternen Berichterstatterwechsel hinweg fort. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rn. 4 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 ‑ 19 A 508/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 498, juris, Rn. 2 f.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a, Rn. 14. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben haben, weil sie nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Im Fall des am 5. November 2003 geborenen Klägers zu 2. kommt ein solcher Erwerb von vornherein nicht in Betracht, weil der 12-Jahres-Zeitraum selbst ausgehend von einem Beginn ab Geburt erst im November 2015 abgelaufen wäre, der angegriffene Feststellungsbescheid aber bereits im September 2015 erlassen worden ist. Eine Verkürzung der vom Gesetz vorausgesetzten Zeitspanne kommt nicht in Betracht. Aber auch die am 6. Juni 2001 geborene Klägerin zu 1. ist nicht mindestens zwölf Jahre lang im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Denn die bloße Melderegistereintragung nach der Geburt der Klägerin stellte keine solche „Behandlung“ dar, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG (auch) dem Schutz eines im jeweiligen konkreten Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden dient, und ein Verwaltungsinternum kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen begründen kann. Im Gegensatz dazu zeichnen sich die in Satz 2 der Vorschrift genannten Beispiele für eine behördliche „Behandlung“ als deutscher Staatsangehöriger ‑ Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises ‑ gerade dadurch aus, dass die Behörde dem Betroffenen seinen (vermeintlichen) Status durch einen außenwirksamen Rechtsakt vor Augen führt. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 21. März 2014 ‑ RN 9 K 13.1805 -, juris, Rn. 27, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 ‑ 19 E 1221/13 ‑, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 29. März 2017 ‑ 10 K 2210/15 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 2 K 433.15 -, juris, Rn. 32; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 3 StAG, Rn. 6a. Dass die Klägerin zu 1. bereits vor der Ausstellung ihres Kinderreisepasses am 27. Dezember 2006 von deutschen Stellen in einer den in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG aufgeführten Beispielen vergleichbaren Weise als deutsche Staatsangehörige behandelt worden ist, erschließt sich auch aus der Beschwerde nicht. Ob die Kläger eine unzutreffende Behandlung als deutsche Staatsangehörige im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht zu vertreten haben, kann der Senat damit ebenso wie das Verwaltungsgericht offenlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).