Beschluss
12 A 931/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.12A931.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt jedenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass die Beklagte bei der mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2015 erfolgten Festsetzung der Elternbeiträge zutreffend als Einkommen der Kläger (auch) die ausländischen Einkünfte des Klägers berücksichtigt habe, was sich aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS) ergebe. Dies begegnet keinen (ernstlichen) Richtigkeitszweifeln. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Auffassung, der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS sei eindeutig und bestimme, dass im Ausland erzielte Einkünfte nicht zum Einkommen gehörten, was eine anderslautende Auslegung ausschließe. Indes trifft diese Auffassung nicht zu. Der Wortlaut ist nicht eindeutig; wenn überhaupt führt er auf die Annahme/Auslegung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Die Auffassung der Kläger beruht auf der Annahme, dass sich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS mit "und" angeschlossene Satzteil "der vergleichbaren Einkunftsarten, die im Ausland erzielt werden" auf die zuvor geregelte Ausnahme "mit Ausnahme der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten des EStG" bezieht, sich also als Regelung einer weiteren Ausnahme darstellt. Abgesehen davon, dass auch darin bereits eine gewisse Auslegung oder Wertung liegt, was gegen einen eindeutigen Wortlaut spricht, ist diese Annahme keinesfalls zwingend, sondern bei genauerer Betrachtung sogar unzutreffend. Zwar berufen sich die Kläger zur Begründung ihrer Annahme pauschal auf die "Regeln der deutschen Grammatik", benennen nachfolgend jedoch keine solche. Nach dem Inhalt der einzelnen Satzteile bezieht sich der mit "und" angeschlossene Satzteil nicht auf die Ausnahme, sondern stellt sich als Fortsetzung der Regelung im ersten Satzteil dar, die (positiv) festlegt, was Einkommen ist (die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG). Unabhängig davon, was der genaue Regelungszweck der Ausnahme ist, handelt es sich bei den dort genannten "erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten des EStG" mit Sicherheit nicht um eine Einkunftsart. Da der mit "und" angeschlossene Satzteil jedoch auf vergleichbare Einkunftsarten abstellt, kann es sich nicht um eine Fortsetzung der Ausnahmeregelung handeln. Selbst wenn man dieser Interpretation nicht folgt, zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass von einem eindeutigen, eine (weitere) Auslegung ausschließenden Wortlaut keine Rede sein kann. Dementsprechend ist jedenfalls der Weg zu der vom Verwaltungsgericht (zutreffend) vorgenommenen, auf Sinn und Zweck der Vorschrift abstellenden Auslegung eröffnet. Dieser treten die Kläger inhaltlich nicht entgegen, weil sie bereits eine Auslegung aufgrund des vermeintlich eindeutigen Wortlauts nicht für zulässig halten. Auf das weitere Zulassungsvorbringen kommt es nicht an, weil es (ebenfalls) auf der zuvor dargestellten (unzutreffenden) Auffassung beruht, der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS nehme eindeutig ausländische Einkünfte vom Einkommen aus und stehe einer anderweitigen Auslegung entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (Änderung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -). Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).