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Beschluss

12 E 625/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.12E625.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird aufgehoben. Gründe: Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 14. April 2016 auf 13.853,55 € festzusetzen, hat keinen Erfolg. Die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -. Daran anknüpfend bedarf es überhaupt keiner Festsetzung eines Streitwerts, weil dieser lediglich die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildet (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der angegriffene Beschluss ist daher entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben. Die Festsetzung eines dem Beschwerdeantrag entsprechenden Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Antrag (auf Festsetzung des Gegenstandswerts) fehlt und die Festsetzung für die erste Instanz gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht obliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).