Beschluss
12 A 1406/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0405.12A1406.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage, die sich im Ergebnis gegen die Erhebung eines Elternbeitrags für den Kindergartenbesuch der Kinder der Kläger im Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 richtet, zusammengefasst sinngemäß im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der Beitragsbefreiung des Kindes W. O. als Vorschulkind (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz) zutreffend für das Kind K. M. ein Beitrag festgesetzt worden sei, dieser Beitrag nicht wegen einer zwingenden Kumulation des sog. Vorschulprivilegs mit der Geschwisterermäßigung (§ 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz) entfalle und daran auch der am 1. August 2014 in Kraft getretene § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz nichts ändere, weil die Vorschrift mangels angeordneter Rückwirkung den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfasse. Dies begegnet keinen (ernstlichen) Richtigkeitszweifeln. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Auffassung, dass § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz hätte berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass diese Vorschrift bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 29. April 2015 bereits in Kraft war. Auch mag mit den Klägern davon ausgegangen werden, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende "Rechtslage" anzuwenden ist. Dies gilt jedoch hier deshalb nicht, weil der angefochtene Bescheid Regelungen (Beitragsfestsetzung) für einen rückliegenden Zeitraum, nämlich 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013, trifft und in diesem Zeitraum § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz noch nicht galt, weil er, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, erst am 1. Augst 2014 in Kraft getreten ist und das Gesetz eine rückwirkende Anwendung auf bereits vergangene Beitragszeiträume nicht vorsieht. Dazu, warum die Beklagte vor diesem Hintergrund gleichwohl § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz auf den zuvor bezeichneten zurückliegenden Zeitraum hätte anwenden sollen oder müssen, tragen die Kläger weder Hinreichendes vor noch ist solches sonst ersichtlich. Zu dieser Frage hat auch der Senat in den von den Klägern bezeichneten Verfahren, in denen es um Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2014/2015 ging, nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Aufhebung des Streitwertbeschlusses beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in entsprechender Anwendung. Da Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -, bedarf es der Festsetzung eines Streitwerts, der gegebenenfalls die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildete (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), nicht. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).