Beschluss
1 A 2257/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0105.1A2257.15.00
72mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.489,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.489,38 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Rechtswirksamkeit des völligen Ausschlusses von Aufwendungen für die sog. konduktive Förderung nach Petö von der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Abschnitt 1 Nr. 11.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV bestünden keine Bedenken, weil diese Behandlung keine wissenschaftlich anerkannte Methode darstelle. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den „Zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses 'Heil- und Hilfsmittel' des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V“ vom 18. Mai 2005 und damit auf die dortige – näher begründete – Feststellung verwiesen, dass bezogen auf die Behandlung von Kindern mit infantiler Zerebralparese „mangels methodisch sauberer Vergleichsuntersuchungen (...) kein valider Nachweis des therapeutischen Nutzens hinsichtlich medizinisch relevanter Parameter der Konduktiven Förderung nach Petö im Vergleich zu anderen bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden möglich“ sei. Dem hält das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Das gilt zunächst für die Behauptung des Klägers, es handele sich bei der Petö-Therapie (bei der hier in Rede stehenden Erkrankung) deshalb um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, weil Aufwendungen für sie bis 2014 beihilfefähig gewesen seien und er insoweit auch Beihilfe erhalten habe. Es trifft schon nicht zu, dass Aufwendungen für die in Rede stehende Behandlung bis 2014 beihilfefähig gewesen sind. Bereits in der vom 14. Februar 2009 bis zum 19. September 2012 geltenden Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) BBhV war unter Punkt 1 („Völliger Ausschluss“) unter dem Buchstaben K aufgeführt: „Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen“, und seit dem 20. September 2012 gilt die auch vorliegend greifende Ausschlussregelung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV i. V. m. Abschnitt 1 Nr. 11.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV. Unabhängig davon erlaubt der Umstand, dass der Verordnungsgeber eine Behandlungsmethode (erst) zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung von der Beihilfefähigkeit ausschließt, schon nicht den Schluss darauf, dass diese Methode zuvor wissenschaftlich anerkannt gewesen ist. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung des Fehlens einer wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung der Petö-Therapie kann auch nicht mit dem bloßen– substanzlosen – Hinweis in Zweifel gezogen werden, eine als Zeugin benannte Amtsärztin habe sich eingehend mit dieser Therapieform auseinandergesetzt und könne „gerade auch die sogenannten Blocktherapien als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode bestätigen“. Insoweit ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. September 2013, die der Kläger nicht vorgelegt und auch nicht näher bezeichnet hat und die nicht in den Rechtsprechungsdatenbanken (juris, nrwe) auffindbar ist. Auch das Zulassungsvorbringen, welches sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R –, FEVS 61, 433 = juris, beruft, weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 5, zweiter Absatz) ausgeführt, dass und weshalb das erwähnte Urteil des Bundesozialgerichts keine für das hiesige Verfahren relevante Aussagen enthält. Dem hält der Kläger entgegen, das Bundessozialgericht habe den „Anspruch auf Übernahme von Petö-Kosten für behinderte Menschen anerkannt“, dies jedenfalls dann, wenn der behinderte Mensch den Anweisungen des Konduktors folgen könne. Auch habe sich das Bundessozialgericht nicht zu einem anderen Regelungszusammenhang geäußert, da sich der Fürsorgegesichtspunkt der Beihilfe grundsätzlich mit dem Anspruch auf Teilhabe an der Gesellschaft durch Eingliederung behinderter Menschen decke. Diese Argumentation des Klägers verkennt das in Anspruch genommene Urteil des Bundessozialgerichts. Denn darin ist sehr deutlich ausgeführt, dass die dort in Rede stehenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53 f. SGB XII, Eingliederungshilfe) einerseits und die (mit Beihilfeleistungen insoweit vergleichbaren) Leistungen der GKV andererseits nach ihrer für die Abgrenzung maßgeblichen Zweckrichtung nicht identisch seien (juris, Rn. 21) und den erstgenannten Leistungen ein „stärker individualisiertes Förderverständnis zu Grunde“ liege „als den Leistungen zur Heilmittelversorgung der GKG, die generell der Begrenzung des § 138 SGB V“ unterlägen (juris, Rn. 22), also der Bindung der vertragsärztlichen Verordnung neuer Heilmittel u. a. an die Anerkennung ihres therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Nur mit Blick auf diese Unterschiede hat das Bundessozialgericht sodann ausgeführt, dass sich aus dem o. a. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht ableiten lasse, „dass die Petö-Therapie generell ungeeignet wäre, die Schulfähigkeit eines an Zerebralparese leidenden Kindes zu verbessern“ (juris, Rn. 23). Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann keine Rede davon sein, dass der in Rede stehende völlige Ausschluss von der Beihilfefähigkeit rechtswidrig und „willkürlich“ ist und das Rechtsstaatsprinzip verletzt. b) Das Zulassungsvorbringen richtet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch ergebe sich auch nicht auf der Grundlage des allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs. Insoweit verfehlt der Kläger aber bereits die Darlegungsanforderungen. Er trägt insoweit vor, es bestehe (zumindest) die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung, und es lägen, wie gerade auch der Fall seiner Tochter und vorgelegte Bescheinigungen belegten, bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vor, die attestierten, dass die Behandlung nach Petö geeignet sei, insbesondere die ataktischen Bewegungen bei einer Zerebralparese zurückzuführen. Diese Argumentation setzt sich ungeachtet der Frage ihrer Richtigkeit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, nach denen weder festzustellen ist, dass sich für die Behandlung einer spastischen bilateralen Zerebralparese bislang keine (andere) wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode herausgebildet hat, noch dass eine solche bei der Tochter des Klägers bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es aber bedurft, weil diese Gründe die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch lasse sich (auch) nicht aus Fürsorgegesichtspunkten ableiten, selbständig tragen. Ist aber eine angegriffene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keine ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb aus, weil der Kläger bereits keine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage ausformuliert hat. Angesichts der Mehrzahl hier in Betracht kommender Fragen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, für den Kläger solche Fragen zu ermitteln und einer Prüfung zuzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG (80 % des Betrags der streitigen Aufwendungen). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.