Beschluss
1 A 2516/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.1A2516.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.404,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.404,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm am 4. Mai 2015 beantragte Umzugskostenerstattung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG sei Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort zuzusagen. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien nicht „aus Anlass“, sondern nur bei Gelegenheit der Versetzung entstanden. Es stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger für die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte, die bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges etwa 70 km je Strecke betrage, zwar nicht regelmäßig, wohl aber mit beachtlich wahrscheinlicher Häufigkeit einen Zeitaufwand benötige, der in beträchtlichem Maße über die üblicherweise aufzuwendende Zeit hinausgehe und den Kläger in einer Weise beanspruche, die einer ordnungsmäßigen Dienstausübung abträglich sein könne. Es komme insoweit nicht entscheidend darauf an, dass die Wegstrecke mit dem Kraftfahrzeug in der Regel – abhängig von der vorherrschenden Witterung und den jeweiligen Verkehrsverhältnissen – zwischen 60 und 90 Minuten bewältigt werden könne. Maßgeblich sei nicht allein der Regelfall, sondern es seien auch solche Umstände einzubeziehen, aufgrund derer sich die Fahrtzeit beachtlich wahrscheinlich beträchtlich verlängere. Mit einer solchen Verlängerung der Fahrtzeit sei auf der Strecke über die Autobahnkreuze Köln-Süd und Köln-Gremberg insbesondere in den besonders stauanfälligen Abschnitten zwischen diesen beiden Autobahnkreuzen (Autobahn A 4) und den nachfolgenden Abschnitten der Autobahnen A 559 und A 59 zwischen dem Kreuz Köln-Gremberg und dem Kreuz G. , sowie auf die Strecke über Bonn in den Abschnitten der Autobahn A 565 im Bereich des links- und rechtsrheinischen Stadtgebiets von Bonn sowie für den anschließenden Abschnitt der Autobahn A 59 bis zum Kreuz G. zu rechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fahrtzeit in den Wintermonaten beträchtlich länger sein dürfte, weil angesichts der Lage und Höhe des Wohnortes des Klägers witterungsbedingte Beeinträchtigungen zu erwarten sein dürften. Dass es dem Kläger bisher ausnahmslos gelungen sei, seine Arbeitsstätte pünktlich zu erreichen, stehe der Annahme nicht entgegen, dass es aufgrund der genannten Umstände zu einer nicht unbeträchtlichen Verlängerung der regelmäßigen Fahrtzeiten kommen könne. Abgesehen davon, dass dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sei, habe der Kläger auch keine Angaben dazu gemacht, welche Fahrtzeiten er beim Vorliegen solcher Umstände tatsächlich benötige. Etwas anders ergebe sich auch nicht für den Zeitaufwand bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, hier der Eisenbahn, und zwar auch, wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass er den Weg zwischen seiner Wohnung und den in Betracht kommenden Abfahrts- und Ankunftsbahnhöfen N. , N1. und F. mit dem Kraftfahrzeug zurücklege. Nach den von der Beklagten im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren angestellten Ermittlungen betrage der Zeitaufwand bei sämtlichen der vom Kläger genannten Varianten selbst zu den üblichen Tageszeiten unter Einschluss der Fahrtzeiten zu den jeweiligen Bahnhöfen mindestens eineinhalb Stunden für eine Strecke, bei einer beträchtlichen Anzahl von Verbindungen deutlich mehr. Da der Kläger nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten Spät-, Nacht- und Frühdienste zu leisten habe, seien auch die dann anfallenden Fahrtzeiten in den Blick zu nehmen. Diese Dienste seien zu berücksichtigen, weil der Beamte verpflichtet sei, zu jeder Zeit die ihm obliegende Dienstleistung unbeeinträchtigt durch übermäßige Fahrtzeiten zu erbringen. Jedenfalls für die um 21:30 Uhr beginnende Nachtschicht betrage die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen rund 100 und 120 Minuten und überschreite damit ein noch hinnehmbares Maß. Dem Umstand, dass große Teile der in Ballungsräumen wie der Region Köln/Bonn berufstätigen Bevölkerung immer weitere Wegstrecken zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte auf sich nähmen, komme ebenso wenig eine rechtserhebliche Bedeutung zu wie der Behauptung des Klägers, dass Beamte des einfachen und mittleren Dienstes wegen der hohen Wohnkosten in den genannten Ballungsräumen aus wirtschaftlichen Gründen außer Stande seien, sich Wohnraum in der Nähe der Dienststätte zu beschaffen, und sie auf kostengünstigere Wohnungen in immer größerer Entfernung von ihrer Arbeitsstelle angewiesen seien. Zum einen seien die Gewohnheiten der übrigen berufstätigen Bevölkerung nicht maßstabsprägend für die Frage, welcher Zeitaufwand für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten noch hinnehmbar sei. Zum anderen sei in der nahen Umgebung der Arbeitsstätte des Klägers, z. B. in Köln-Porz und dessen Ortsteilen, Wohnraum verfügbar, der auch für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, der der Kläger angehöre, erschwinglich sei. II. Die Berufung hiergegen ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr.1, Nr. 4 oder Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere die Entscheidung jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m. w. N 1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 3. Juli 2019 rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Der Kläger macht geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Analyse des Verkehrs auf der Strecke zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle betreffe offensichtlich die Verkehrsströme zur Hauptverkehrszeit. Wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils festgestellt habe, leiste der Kläger jedoch Schichtdienst, der den Früh- und Spätdienst umfasse. Mehrfach sei in das Verfahren eingebracht worden, dass der Kläger die Wegstrecke im Rahmen des Schichtdienstes zur frühen Morgenstunde, zur Mittagszeit oder zur Nachtzeit zurücklegen müsse. Zu diesen Zeiten träten keine Stauprobleme auf, der Kläger verhalte sich vielmehr antizyklisch. Das Verwaltungsgericht sei offensichtlich von anderen Fahrtzeiten ausgegangen. Es habe zudem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger seine Dienststelle über Jahre hinweg immer rechtzeitig zu Schichtbeginn erreicht habe. Diese Angabe könne nicht mit der Bemerkung abgetan werden, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wie lange er bei Vorliegen widriger Umstände fahre. Der Weg sei – wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand festgestellt habe – sogar innerhalb von 50 Minuten zu bewältigen. Das Szenario besonderer Witterungsverhältnisse habe im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vom Kläger unbeanstandet die höchstrichterlichen Grundsätze zugrunde gelegt, wonach ein Beamter dann nicht „aus Anlass" einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen neuen Wohnort umziehe, wenn für die Übersiedlung an den neuen Wohnort Umstände maßgebend seien, die in seiner persönlichen Sphäre begründet lägen, auch wenn der Umzug bei Gelegenheit der Versetzung erfolgt sei. Dass die Übersiedlung aus persönlichen Motiven erfolge, könne sich in der Wahl des neuen Wohnortes offenbaren. Der Beamte sei verpflichtet, seine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde, vgl. § 72 Abs. 1 BBG. Könne der Beamte seine Dienststelle nur unter derart ungünstigen Bedingungen erreichen, dass er die für ihn geltenden Dienstzeiten nicht einhalten könne oder in anderer Weise in der ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die Wohnungswahl von dienstfremden, seinem persönlichen Bereich zuzuordnenden Umständen bestimmt gewesen sei, es sei denn, dies lasse sich nach dem konkreten Sachverhalt ausschließen. Umgekehrt reiche es ungeachtet der konkreten Entfernung aus, wenn Wohnung und Dienstort in einem „räumlichen Zusammenhang“ stünden. Darüber, bis zu welcher Entfernung der Wohnung des Beamten von seinem Dienstort noch davon ausgegangen werden könne, dass die täglichen Fahrten ihn nicht in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigten, ließen sich keine bestimmten Regeln aufstellen. Dies könne jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Dienstleistungspflicht und der Aufgabenstellung des Betroffenen beurteilt werden. Die Entscheidung sei nach alledem davon abhängig, ob der Beamte nach den konkreten Umständen des Falles in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte dadurch beeinträchtigt werde, wo er seine Familienwohnung genommen habe. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 94.80 –, juris, Rn. 13 bis 16 und Beschluss vom 22. Mai 1992 – 10 B 8.91 –, juris, Rn. 3. Dies vorausgesetzt war das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, wieviel Zeit die Fahrt zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststelle bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt, nicht gehindert, auch die Verkehrsverhältnisse zu den Hauptverkehrszeiten berücksichtigen. Die Frage, ob die täglichen Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung in N. und seiner Dienststelle X. ihn aufgrund ihrer Dauer in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigen, beantwortet sich – wie ausgeführt – anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, und zwar insbesondere auch nach der zeitlichen Dienstleistungspflicht. Dies erfordert im Falle des Klägers auch die Berücksichtigung von An- und Abfahrten in Hauptverkehrszeiten. Anders als der Kläger meint ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur Schichtdienst im Früh- und Spätdienst leistet. Soweit er insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist, handelt es sich um die bloße Wiedergabe seines eigenen Vortrags. Wie sich aus den Ausführungen zu dem erforderliche Zeitaufwand für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt (Seite 9 des Urteilsabdrucks), hat das Verwaltungsgericht vielmehr die aus seiner Sicht nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten zugrunde gelegt, wonach der Kläger Spät-, Nacht- und Frühdienste zu leisten habe. Nach den auch im Zulassungsverfahren nicht entkräfteten Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren leistet der Kläger permanenten 24-Stunden-Wechselschichtdienst, wobei die Schichten um 6:00 Uhr, 7:30 Uhr, 10:00 Uhr, 14:00 Uhr, 18:00 Uhr, 19:30 Uhr und 21:30 Uhr beginnen und um 14:30 Uhr, 16:00 Uhr, 18:30 Uhr, 22:30 Uhr, 2:30 Uhr, 4:00 Uhr und 6:00 Uhr enden. Dass der Kläger jedenfalls bei Schichtbeginn um 6:00 Uhr, 7:30 Uhr und 18:00 Uhr und bei Schichtende um 14:30 Uhr und 16:00 Uhr nicht schon oder noch in den üblicherweise staugefährdeten Berufsverkehr geraten kann und sich insoweit „antizyklisch“ verhalten würde, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags nicht ersichtlich. Eine andere Bewertung der Fahrtzeiten mit dem Kraftfahrzeug war auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass der Kläger – unwidersprochen – bislang stets pünktlich zum Dienst erschienen ist. Dieser Umstand war für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht von Belang. Nach den o. a. Grundsätzen ist zu prüfen, ob die Bedingungen der Anfahrt von der Wohnung so ungünstig sind, dass der Beamte (entweder) die für ihn geltenden Dienstzeiten nicht einhalten kann oder in anderer Weise in der ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Dezember 1980, juris, Rn. 16 ausgeführt, der dortige Kläger sei in der Lage gewesen, von seiner Wohnung aus die Dienstzeiten seiner Dienststelle regelmäßig einzuhalten und es könne auch nicht angenommen werden, dass er durch die lange Dauer der Fahrt in einem die Dienstausübung abträglichen Maß beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat die zweite Variante bejaht. Die Frage, ob der Kläger (trotzdem) in der Lage ist, regelmäßig pünktlich zu Schichtbeginn an der Dienststelle zu erscheinen, ist dann irrelevant. Letztlich kommt es auf all dies jedoch ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die vom Kläger noch aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht auch auf die besonderen fahrtzeitverlängernden Witterungsbedingungen im Winter abstellen durfte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich für die Frage, ob der Kläger wegen der langen Dauer der Fahrt in einem die Dienstausübung abträglichen Maß beeinträchtigt wird, sowohl die Fahrtzeit mit dem Kraftfahrzeug als auch die – fiktiven – Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Blick genommen. Dies entspricht dem – von dem Kläger nicht in Zweifel gezogenen – Prüfungsaufbau in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980. Auch hier wurden neben der Fahrtzeit mit dem Kraftfahrzeug die fiktiven Fahrtzeiten für öffentlichen Verkehrsmittel betrachtet. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, (jedenfalls) die Fahrtzeiten für den Weg zwischen Wohnung und der Dienstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gingen mit einer Beanspruchung des Klägers einher, die einer ordnungsgemäßen Dienstausübung abträglich sein könnten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren indes nicht angegriffen. 2. Nach alledem liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht vor. Aus dem Vorstehenden folgt ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980 abgewichen ist, weil es nicht vertieft gewürdigt hat, dass der Kläger seine Dienststelle immer rechtzeitig zum jeweiligen Schichtbeginn erreicht hat. 3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es die Straßenverkehrsverhältnisse zu den im Falle des Klägers maßgeblichen Zeiten nicht von Amts wegen aufgeklärt habe, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Wie oben ausgeführt, kommt es vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Bewertung der Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel durch das Verwaltungsgericht nicht angegriffen hat, schon nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Bewertung der Fahrtzeiten mit dem Kraftfahrzeug richtig ist. Auch die Aufklärung der Frage, ob für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes wegen der hohen Wohnkosten in dem Ballungsraum um G. bei Neuanmietung ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Hierauf kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Vorliegend stellt sich allenfalls die vom Kläger nicht aufgeworfene Frage, ob für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes erschwinglicher Wohnraum vorhanden ist, der noch in einem die ordnungsmäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigenden räumlichen Zusammenhang mit der Dienststelle steht. Dass dies der Fall ist, dürfte indes mit Blick auf das weite Umfeld des Raums Köln/Bonn und dessen Verkehrsanbindung auch aus der Sicht des Klägers nicht zweifelhaft sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.