Beschluss
1 A 714/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.1A714.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 205,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 205,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die begehrte Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung sei der für die Einleitung des Gutachterverfahrens erforderliche Bericht des behandelnden Psychotherapeuten des Klägers nicht nach Nr. 85 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (vgl. Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, im Folgenden: GV/GOÄ), sondern allein nach der Nr. 808 GV/GOÄ abzurechnen. Nach deren Wortlaut erfordere die Einleitung des Gutachterverfahrens nicht nur das Ausfüllen des Antragformblattes, sondern auch die Erstellung eines schriftlichen Berichtes unter Angabe von Informationen zum psychischen und somatischen Befund des Patienten sowie zu dem Behandlungsplan und der prognostischen Einschätzung. Gehe der abgerechnete Bericht – wie hier – nicht über das hinaus, was im Rahmen der Einleitung oder Verlängerung der Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens zu erbringen sei, sei eine Abrechenbarkeit nach Nr. 85 GV/GOÄ ausgeschlossen. Zudem könne – orientiert am Wortlaut der Nr. 85 GV/GOÄ – bei der standardisiert festgelegten Einleitung des Gutachterverfahrens nicht von einem einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand ausgegangen werden. Fehle es aber an dem Anspruch auf eine Beihilfe nach Nr. 85 GV/GOÄ, entfalle ebenso der Anspruch bezüglich der hiervon abhängigen Schreibgebühr nach Nr. 95 GV/GOÄ. Ferner könne der Kläger nicht die Zahlung einer weiteren Beihilfe im Zusammenhang mit der Nr. 860 GV/GOÄ verlangen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setze voraus, dass die Behandlung des betreffenden Patienten aufgrund individueller Umstände von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweiche, zu denen auch überdurchschnittlich aufwendige oder schwierige Fälle zählten. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigten weder die Begründung in der Rechnung noch die ergänzende Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 18. November 2016 die Annahme eines erhöhten Aufwandes für das Erfragen von potenziell medizinisch relevanten Informationen im Rahmen der biographischen Anamnese, auf die es ungeachtet eines ggf. erhöhten Behandlungsaufwandes allein ankomme. Der hierfür im Rahmen einer Psychotherapie regelmäßig zu betreibende erhöhte Aufwand werde im Regelungskontext der GV/GOÄ bereits dadurch berücksichtigt, dass sie– anders als Anamnesen von Ärzten – in der GV/GOÄ durch die Nr. 860 gesondert ausgewiesen werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für das klägerische Vorbringen zum geltend gemachten Anspruch aus Nr. 85 GV/GOÄ, wonach der von ihm im Gerichtsverfahren überreichte "Bericht zum Erstantrag auf Verhaltenstherapie, Langzeittherapie" des Dipl.-Psych. N. -P. vom 29. Juli 2016 alle Bausteine einer gutachterlichen Bearbeitung enthalte, die der Kläger sodann im Einzelnen darlegt. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Nr. 808 GV/GOÄ für den Bericht des Therapeuten zur Einleitung eines Gutachterverfahrens – wie vorliegend – eine Spezialregelung darstellt und für die Verhaltenstherapie anerkanntermaßen analoge Anwendung findet. Vgl. Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl. (37. EL, Stand: 1. September 2019),Nr. 808, Rn. 2 und 4. Der Ausschluss der Abrechenbarkeit nach allgemeinen Vorschriften wie Nr. 80 oder Nr. 85 GV/GOÄ neben Nr. 808 GV/GOÄ gilt immer dann, wenn – wie hier – die in diesen Gebührentatbeständen umfasste schriftliche gutachtliche Äußerung nicht über das hinausgeht, was im Rahmen der durch Nr. 808 GV/GOÄ abzugeltenden Einleitung oder Verlängerung der Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens zu erbringen ist. Vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 1 A 2836/10 –, juris, Rn. 35 zum Verhältnis der Nrn. 80 und 808 GV/GOÄ. In diesem Zusammenhang regelte § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW in der im Jahr 2016 gültigen Fassung vom 1. Dezember 2015 (im Folgenden: a. F.) u. a., dass sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen nach den §§ 4a bis 4e und der Anlage 1 zur BVO NRW a. F. bestimmt. In dem hier für die Verhaltenstherapie einschlägigen § 4b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BVO NRW a. F. war geregelt, dass die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anzuerkennen hat. Näheres zum Gutachterverfahren war in den – zum Zeitpunkt des streitbefangenen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten gültigen – Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO a. F.) gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 15. September 2014 – B 3100 - 0.7 - IV A 4 – (MBl. NRW Nr. 28/2014 vom 8. Oktober 2014, Seite 529 bis 620) enthalten. Im Zuge des Verfahrens hat der Beihilfeberechtigte gemäß Ziff. 4 a.4.4 zu § 4a Abs. 4 BVO NRW (in der ursprünglich zugrunde gelegten Fassung vom 15. November 2013; entspricht dem hier anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW in der Fassung vom 1. Dezember 2015) der Beihilfestelle das Formblatt 1 (Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Psychotherapie) ausgefüllt vorzulegen und außerdem den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, auf dem Formblatt 2 gemäß Anlage 3 der VVzBVO a. F. einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Der Bericht zur Verhaltenstherapie soll hiernach Angaben zu insgesamt acht Aspekten, zum Teil mit Unterpunkten enthalten. Hierzu gehören Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik (Nr. 1), Lebensgeschichtliche Entwicklung des Patienten und Krankheitsanamnese (Nr. 2), Psychischer Befund (Nr. 3), Somatischer Befund (Nr. 4), Verhaltensanalyse (Nr. 5), Diagnose (Nr. 6), Therapieziele und Prognose (Nr. 7) sowie Behandlungsplan (Nr. 8). Jeder dieser Aspekte ist in dem Formblatt 2 gemäß Anlage 3 der VVzBVO a. F. durch eine ausführliche Beschreibung dessen erläutert, was inhaltlich vom Therapeuten aufzuführen ist. Zu den inhaltlichen Anforderungen siehe auch die Auflistung bei Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl. (37. EL, Stand: 1. September 2019), Nr. 808, Rn. 1. Der vierseitige "Bericht zum Erstantrag auf Verhaltenstherapie, Langzeittherapie" vom 29. Juli 2016 des Dipl.-Psych. N. -P. stellt einen solchen Bericht nach dem Formblatt 2 gemäß Anlage 3 der VVzBVO a. F. zur Einleitung des Gutachterverfahrens dar. Er ist in genau die acht genannten Gliederungspunkte unterteilt und verhält sich inhaltlich zu den dort gestellten Anforderungen an einen Bericht im Sinne von Nr. 808 GV/GOÄ, ohne hierüber hinauszugehen. Gegenüber dieser dedizierten Auseinandersetzung mit den Inhalten des Berichtes erlaubt die von dem Kläger als maßgebend erachtete Bemessung anhand des Zeitaufwandes keine hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Nrn. 808 und 85 GV/GOÄ, zumal hierfür weder in der Beihilfeverordnung NRW noch in den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften Anhaltspunkte bestehen. In der von dem Kläger zitierten Kommentarliteratur wird der 30 Minuten übersteigende Zeitaufwand ebenfalls lediglich für die Differenzierung von Nr. 85 gegenüber Nr. 80 GV/GOÄ bzw. anderen Nummern mit Zeitvorgaben herangezogen. Zu der hier notwendigen Abgrenzung gegenüber Nr. 808 GV/GOÄ verhält sich die zitierte Kommentierung hingegen nicht. Vgl. Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl. (37. EL, Stand: 1. September 2019),Nr. 85, Rn. 2, 2. Absatz. Ist der vorliegend erstellte "Bericht zum Erstantrag auf Verhaltenstherapie, Langzeittherapie" vom 29. Juli 2016 des Dipl.-Psych. N. -P. jedoch mit dem Gebührentatbestand Nr. 808 GV/GOÄ abgegolten, ist eine parallele Geltendmachung der Gebührentatbestände nach den Nrn. 80 oder 85 GV/GOÄ ausgeschlossen. Mit demselben Ergebnis bereits OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 1 A 2836/10 –, juris, Rn. 37 a. E. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob Nr. 85 GV/GOÄ bereits deswegen nicht einschlägig ist, weil der Therapeut– wie die Beklagte ausführt – im vorliegenden Verfahren keine schriftliche gutachterliche Äußerung abgegeben habe. Der Verneinung eines klägerischen Anspruchs steht auch nicht das in der Zulassungsbegründung zitierte Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 5. November 2007 – 3 C 846/06 – entgegen. Die dort vertretene Auffassung, dass Nr. 85 GV/GOÄ bei der Erstellung eines Schriftsatzes (Bericht bzw. Gutachten) zur Einleitung einer (Langzeit-)Psychotherapie grundsätzlich eine eigenständig berechnungsfähige Leistung sei, setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob entweder Nr. 85 oder Nr. 808 GV/GOÄ einschlägig sind. Stattdessen betraf die Entscheidung lediglich das – hier jedoch unstreitige – Nebeneinander der Gebührentatbestände Nr. 85 und Nr. 860 GV/GOÄ. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012– 1 A 2836/10 –, juris, Rn. 39. Die darüber hinaus geäußerte Auffassung des Klägers, dass stets zu prüfen sei, in welchem Umfang ein entsprechender Bericht/Gutachten erstellt worden ist, wird durch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht in Zweifel gezogen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht weder auf das bloße Ausfüllen eines Antragsformblattes noch auf eine wissenschaftliche Begründung des Gutachtens abgestellt. In Ermangelung durchgreifender Einwände im Hinblick auf den Gebührentatbestand nach Nr. 85 GV/GOÄ bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Klageabweisung hinsichtlich der hiervon abhängigen Schreibgebühr nach Nr. 95 GV/GOÄ. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich insoweit in den vorstehend zitierten Einwänden zu Nr. 85 GV/GOÄ. Schließlich werden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ausführungen zum Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes in Bezug auf den Gebührentatbestand in Nr. 860 GV/GOÄ dargelegt. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, die Erfragung und Abgrenzung der individuellen Informationen stellten eine mit erheblichem Aufwand zu betreibende Aufgabe dar, setzt sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass besondere patientenbezogene Umstände vorliegen müssen, die von der Mehrzahl der Behandlungsfälle einschließlich der überdurchschnittlich aufwendigen oder schwierigen biographischen Anamnesen abweichen. Die Schilderung in der Zulassungsbegründung, die sich mit allen durch den behandelnden Psychotherapeuten zu klärenden Aspekten befasst, legt nicht dar, dass es sich um schwerwiegende und ungewöhnliche Besonderheiten gegenüber der Mehrzahl von Behandlungsfällen handele. Ferner setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der im Rahmen einer Psychotherapie (regelmäßig) entstehende erhöhte Aufwand gegenüber der Anamnesen von Ärzten bereits durch die gesonderte Ausweisung in Nr. 860 GV/GOÄ berücksichtigt werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).