Beschluss
10 A 506/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0128.10A506.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß (allein) dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro angedroht worden ist, sowie gegen deren Bescheid vom 16. Juli 2020, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide seien rechtmäßig. Insbesondere sei die dem Bescheid vom 12. Juni 2020 zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 gegenüber dem Kläger durch deren Zustellung wirksam geworden. Der jeweiligen Zwangsgeldfestsetzung sei auch eine entsprechende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch deren Zustellung im Wege der Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift H.-straße 1 in W. wirksam geworden ist. a. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 LZG NRW und § 180 Satz 1 und 2 ZPO vorliege. Insbesondere habe der Kläger als Zustellungsempfänger, was erforderlich sei, die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen worden sei, tatsächlich innegehabt, also dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Aber selbst wenn dies nicht zuträfe, müsste der Kläger die Zustellung unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, weil er nach außen den Anschein gesetzt habe, dort eine Wohnung gehabt zu haben, und er somit bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen Lebensmittelpunkt herbeigeführt habe (sogenannte Scheinwohnung). Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Auf den Einwand des Klägers, er habe unter der Anschrift H.-straße 1 in W. nicht seinen Lebensmittelpunkt gehabt, und sein diesbezügliches Vorbringen kommt es nicht an, weil er die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, er müsse die Zustellung auch in diesem Fall gegen sich gelten lassen, weil vom Vorliegen einer Scheinwohnung auszugehen sei, nicht mit Erfolg angegriffen hat. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse die Zustellung bei Vorliegen einer sogenannten Scheinwohnung gegen sich gelten lassen, wendet sich der Kläger nicht. Er meint vielmehr, es lägen keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme einer solchen vor. Sein diesbezügliches Vorbringen genügt aber nicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen Lebensmittelpunkt herbeigeführt, schlüssig in Frage zu stellen. Ohne Erfolg macht er geltend, dass dafür der Erhalt der Bescheide vom 20. Juli 2017 und vom 14. September 2017, die darauf beruhten, dass er hin und wieder die von ihm vermieteten Wohnungen kontrolliert habe und ihm dabei Posteingänge von seinen Mietern übergeben worden seien, nicht ausreiche. Dieser Einwand lässt schon unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme nicht allein auf die Befolgung von unter derselben Adresse zugestellten Bescheide, sondern auch auf die weiteren Umstände gestützt hat, dass der Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten die Anmeldung in W. gezielt vorgenommen habe, um dem Erfordernis eines Wohnsitzes im Geschäftsverkehr mit deutschen Banken zu genügen, und auch der Kläger selbst für seine Anmeldung „wirtschaftliche Gründe“ angegeben habe. Weiter hat es darauf abgestellt, dass der Kläger, nachdem ihm ein Bescheid vorab per E-Mail übersandt worden sei, gegenüber der Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nicht offen gelegt habe, unter der im Bescheid genannten Anschrift nicht zu wohnen. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. b. Einen Zustellungsmangel zeigt der Kläger auch mit seiner pauschalen Behauptung nicht auf, ein Versuch, in der Wohnung zuzustellen, habe nicht stattgefunden. Er hat diesen Umstand schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise vorgebracht. Dafür genügt die Bezugnahme auf eine Passage im Tatbestand des Urteils, wonach der Zusteller auf der Zustellungsurkunde angegeben habe, den Brief am 5. August 2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt zu haben, nicht aus. Aus der reinen Nichterwähnung eines vorherigen Zustellungsversuchs in der Wohnung im Tatbestand des Urteils lässt sich weder objektiv noch die Annahme des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass ein solcher nicht stattgefunden hat. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Zwangsgeldfestsetzungen seien rechtswidrig, weil die zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 14. Juli 2017 (offenbar ist der Bescheid vom 14. September 2017 gemeint) und vom 16. Juli 2020 rechtswidrig seien. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, sondern auf deren Wirksamkeit an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris Rn. 5, und vom 23. Dezember 2016 - 4 A 1834/14 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der den Zwangsgeldfestsetzungen zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 14. September 2017 und vom 12. Juni 2020 - die vom Kläger benannte Zwangsgeldandrohung vom 16. Juli 2020 ist nicht Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen - nicht entscheidungserheblich. Deren Unwirksamkeit macht der Kläger schon nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen. 3. Der Kläger legt nicht dar, dass die (erneute) Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 16. Juli 2020 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist. Es bleibt bereits unklar, ob sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen diese wendet. Zwar erwähnt er eine Zwangsgeldandrohung vom 16. Juli 2020, es handelt sich dabei aber - entgegen seinen weiteren Ausführungen - schon nicht um diejenige, auf der die streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen beruhen und die diesen vorausgegangen ist. Auch seinem Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen lässt sich ein Bezug zur Zwangsgeldandrohung vom 16. Juli 2020 nicht entnehmen. Vielmehr ist dort von einer weiteren Zwangsgeldandrohung in Höhe von 30.000 Euro die Rede, während im vorgenannten Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).