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Beschluss

4 A 2358/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.4A2358.15.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die mit gesonderten Bescheiden vom 18.11.2014 an jeden der beiden Kläger gerichtete Zwangsgeldfestsetzungen und erneute Zwangsgeldandrohungen mit der Begründung abgewiesen, die Festsetzung der zuvor mit bestandskräftiger Untersagungsverfügung vom 15.10.2013 angedrohten Zwangsgelder beruhe auf § 64 VwVG NRW. Entgegen der in der Untersagungsverfügung ausgesprochene Unterlassungspflicht hätten die Kläger noch am 13. bzw. 14.11.2014 in den Betriebsräumlichkeiten der Seniorenheime Q.-----------straße 67, S.---straße 27 und I. Straße 16 in Gelsenkirchen den selbständigen Betrieb des Friseurhandwerks ausgeübt. Die Tätigkeit der vor Ort angetroffenen Friseurmitarbeiterinnen sei den Klägern, und nicht dem Ehemann der Klägerin als Inhaber einer Reisegewerbekarte, zuzurechnen. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung nicht gegeben. Die Androhung weiterer Zwangsgelder sei ebenfalls rechtmäßig. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Sie zeigen nicht auf, dass die Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 18.11.2014 rechtswidrig erfolgt sind. Insbesondere verstößt die Festsetzung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Einwendungen der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten noch durch die Friseurmitarbeiterinnen am 13. bzw. 14.11.2014 das Friseurhandwerk ausgeübt, deren Tätigkeit sei ihnen und nicht dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen, bleiben auf unschlüssige Gegenbehauptungen beschränkt. Die Kläger setzen sich weder mit der eingehenden, überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander noch zeigen sie konkrete Argumente gegen die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezählten Indizien für ihre Betriebstätigkeit auf, die das Verwaltungsgericht noch nicht in seiner ausführlichen Beurteilung der Tätigkeit an den beiden Tagen berücksichtigt hat. Die Kläger durften, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Friseurhandwerk in den genannten Zweigstellen – durch wen auch immer – nicht mehr selbständig betreiben. Sie haben hiergegen verstoßen, indem sie sich auf den offensichtlich unzutreffenden rechtlichen Standpunkt stellten, sie dürften den Handwerksbetrieb durch den Ehemann der Klägerin als Reisegewerbetreibenden in ihren gewerblichen Zweigniederlassungen fortführen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Kläger, ihnen dürfe ein etwaiger Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Ausübung des Friseurbetriebes durch den Ehemann der Klägerin als Reisegewerbe nicht vorgehalten werden, geht fehl. Ein solcher Rechtsirrtum, läge er überhaupt vor, wäre unerheblich. Die Zwangsgeldfestsetzung setzt keinen schuldhaften Verstoß gegen das in den bestandskräftigen Untersagungsverfügungen enthaltene Unterlassungsgebot voraus. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang immer noch die Aussage des Verwaltungsgerichts anzweifeln, bei ihrer Tätigkeit in den Seniorenheimen handele es sich um stehendes Gewerbe, zielt dieser Einwand gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 15.10.2013, deren Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2016 – 4 A 1834/14 –, juris, Rn. 7 f. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Zwangsgelder in einer unangemessenen Höhe festgesetzt worden seien. Das von der Beklagten jeweils entsprechend der bestandskräftigen Androhung festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für jede Zweigstelle hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesteckten Rahmen von 10,00 Euro bis 10.000,00 Euro und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Der weitere Einwand der Kläger, die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig, weil sie erkennbar der Untersagungsverfügung hätten nachkommen wollen, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass ein derartiges Befolgen noch am 13. bzw. 14.11.2014 tatsächlich nicht im Ansatz zu beobachten war, war die Frist zur Befolgung der Untersagungsverfügung vom 15.10.2013 (drei Wochen nach Zustellung der Verfügung) ausreichend bemessen und im November 2014 längstens abgelaufen. Soweit die Kläger die Bestimmtheit der Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf eine etwaig anzunehmende Gesamtschuld anzweifeln, setzen sie sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – auseinander. Dort heißt es: „Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweisen sich die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 18. November 2014 als hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Insbesondere lässt sich diesen Bescheiden ohne Zweifel entnehmen, dass gegen jeden der Antragsteller eine gesonderte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat sowohl gegen den Antragsteller als auch gegen die Antragstellerin einen entsprechenden Bescheid erlassen und diesen allein an den jeweiligen Empfänger adressiert. Angesichts dessen besteht kein Anhalt für die Annahme, dass gegen beide Antragsteller nur ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch festgesetzt werden sollte.“ An dieser Einschätzung wird auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgehalten. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In tatsächlicher Hinsicht kann von einer von den Klägern behaupteten Verhaltensänderung – wie oben ausgeführt – nicht ausgegangen werden. Die Kläger halten darüber hinaus die Fragen der Ermessensbetätigung der Beklagten bei der Festsetzung des Zwangsgeldes, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und der Bestimmtheit der Zwangsgeldfestsetzungen für rechtlich schwierig. Dies trifft nicht zu. Die Fragen lassen sich im Zulassungsverfahren – wie geschehen – beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.