Beschluss
10 A 482/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0128.10A482.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß (allein) dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat - soweit im vorliegenden Verfahren relevant - die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Insbesondere sei die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 gegenüber dem Kläger durch deren Zustellung wirksam geworden. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch deren Zustellung im Wege der Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift Z.-straße 1 in I. wirksam geworden ist. Der Kläger nimmt insoweit ausschließlich Bezug auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren 10 A 505/23 (offenbar ist das Verfahren 10 A 506/23 gemeint). Unabhängig von der Frage, ob diese Bezugnahme den Darlegungsanforderungen genügt, führt sie jedenfalls aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Zulassungsverfahren 10 A 506/23, auf die verwiesen wird, nicht zur Zulassung der Berufung. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 16. Juli 2020 rechtswidrig sei. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, sondern auf deren Wirksamkeit an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris Rn. 5, und vom 23. Dezember 2016 - 4 A 1834/14 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 16. Juli 2020 nicht entscheidungserheblich. Deren Unwirksamkeit lässt sich dem Zulassungsvorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).