Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27. September 2013 verpflichtet, den mit Formularantrag vom 26. März 2013 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G.-straße 94 in T. (Gemarkung P., Flur 61, Flurstücke 315, 393, 394) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 3. April 2013 bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm auf dem Grundstück G.-straße 94 in T. (Gemarkung P1., Flur 61, Flurstücke 315, 393 und 394; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Gegenstand der Bauvoranfrage ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Am 30. Januar 2013 hatte die Beklagte der Klägerin für dieses Grundstück einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm erteilt, wobei das Gebot der Rücksichtnahme ausgeklammert blieb. Einen diesbezüglichen Bauantrag hat die Klägerin gestellt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser wurde am 18. Februar 2016 beschlossen. Am 25. Mai 2016 erfolgte eine unwirksame, weil fehlerhafte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt. Am 13. Dezember 2016 fertigte der Oberbürgermeister den Bebauungsplan aus, unterzeichnete die Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 3 BekanntmVO und die Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte in dem Sonderamtsblatt der Beklagten vom 13. Dezember 2016, mit dem Ziel, den Bebauungsplan rückwirkend auf den 25. Mai 2016 in Kraft zu setzen. Das Plangebiet wird im Westen von der G1.-straße , im Norden von der Straße B., im Osten von der M. Straße und im Süden von der I. Straße begrenzt. Das im westlichen Bereich des Plangebiets gelegene, etwa 9.000 qm große Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit der Bezeichnung GE 2 als Teil eines Gewerbegebiets fest. Im zentralen, im östlichen, im nördlichen und im westlichen Bereich des Plangebiets gelegene Grundstücke, die zum Teil an das Vorhabengrundstück angrenzen, sind mit der Bezeichnung GE 1 ebenfalls als Teil des Gewerbegebiets überplant. Das daran angrenzende Eckgrundstück G1.-straße /B. im Nordwesten des Plangebiets ist als Teilbaugebiet GE 3 festgesetzt. In allen Teilbaugebieten des Gewerbegebiets (GE 1 bis GE 3) sind Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig (Festsetzungen I.3.1.1, 3.2.1 und 3.3.1). Auch die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Erotikfachgeschäfte, Bordelle und bordellartige Betriebe sind in dem Gewerbegebiet nicht zulässig (I.3.1.2, 3.2.2 und 3.3.2 sowie 3.1.3, 3.2.3 und 3.3.3). In dem GE 1 sind zudem Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, mit Ausnahme von an Endverbraucher gerichteten Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden beziehungsweise weiterverarbeitenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Eine solche Verkaufsstelle darf nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen, bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 qm (I.3.1.1). In den GE 2 und GE 3 sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nicht zulässig (I.3.2.2 und I.3.3.2). Diese Festsetzungen nehmen Bezug auf die in dem Kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom 12. Dezember 2013 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) enthaltene sogenannte T1. Liste und umfassen alle dort genannten zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente, mit Ausnahme von Nahrungs- und Genussmitteln, die im GE 2 vertrieben werden dürfen. Ausnahmsweise sind auch im GE 2 und GE 3 an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden beziehungsweise weiterverarbeitenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind, bis zu einer Verkaufsfläche von 200 qm zulässig, wenn die einzelne Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche in Anspruch nimmt. Das nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück ist nach § 11 BauNVO als Sondergebiet „SB-Warenhaus“ (SO 1) festgesetzt für ein SB-Warenhaus mit einer zulässigen maximalen Verkaufsfläche von 5.450 qm, davon nahversorgungsrelevante Sortimente auf einer maximalen Verkaufsfläche von 3.775 qm und zentrenrelevante Sortimente auf höchstens 1.675 qm Verkaufsfläche. Sofern die maximale Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten wird, ist dort auch Handel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig (Nr. I.1.1.2). In dem SO 1 befindet sich bereits ein SB-Warenhaus mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 5.448 qm. Für das südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet „Lebensmittelvollsortimenter“ (SO 2) fest mit einer zulässigen Verkaufsfläche von maximal 2.100 qm (Nr. I.1.2.2). Dort existiert ein Vollsortiment-Lebensmittelmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 2.070 qm. Die nördlich an die I1. Straße angrenzenden, im Südwesten des Plangebiets gelegenen Grundstücke und der Großteil der westlich an die M. Straße angrenzenden Flurstücke im östlichen Plangebiet sind ebenso wie die in der nordöstlichen Ecke des Plangebiets gelegenen Grundstücke hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet festgesetzt. Dieses besteht aus den Teilbaugebieten MI 1 und MI 2, wobei das MI 1 nur die zwei gewerblich genutzten Flurstücke 410 und 314 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets umfasst. In dem Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nur ausnahmsweise und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, Erotikfachgeschäfte, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution nicht zulässig (I.2.1, 2.2, 2.3, 2.4). Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der T1. Liste sind im MI 2 nicht zulässig (I.2.3). In dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan heißt es zur Verkehrsbelastung unter anderem, die I1. Straße und die G1.-straße wiesen mit rund 14.000 Kraftfahrzeugen pro Tag und der Bereich I1./M. Straße mit täglich etwa 12.000 Kraftfahrzeugen die höchsten Belastungen werktags auf. An der G1.-straße und der M. Straße gebe es eine Lärmbelastung von tagsüber mehr als 70 bis 75 dB(A) und nachts bis 65 dB(A). Die Werte für die I1. Straße lägen tagsüber bei bis 70 dB(A) und nachts bei bis 65 dB(A). Derzeit werde für das Stadtgebiet der Beklagten die zweite Stufe des Lärmaktionsplans erarbeitet. Dabei hätten sich die besagten Straßenabschnitte nicht als Belastungsschwerpunkte herausgestellt, sodass in dem Lärmaktionsplan voraussichtlich keine Maßnahmen für dieses Gebiet vorgeschlagen würden. Am 16. Mai 2013 hatte der Rat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Bestandteil des Beschlusses war ein Lageplan im Maßstab 1:1000, in dem die Grenzen des Plangebiets durch schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. In der Anordnung der Bekanntmachung des Oberbürgermeisters vom 17. Mai 2013 ist der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses wiedergegeben und heißt es, der Lageplan im Maßstab 1:500 liege als Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses aus. Beigefügt ist ein nicht maßstäblicher Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte, in dem das Plangebiet mit schwarzen unterbrochenen Linien umrandet ist. Mit diesem Inhalt wurde die Bekanntmachungsanordnung in dem Amtsblatt der Beklagten vom 17. Mai 2013 (Sonderausgabe) und vom 23. Mai 2013 veröffentlicht. Mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte der Rat ausweislich der Beschlussvorlage das Ziel, den Bestand im Plangebiet festzuschreiben und zu ordnen. Im Vordergrund stehe die Festsetzung von Gebieten für die vorhandenen produzierenden beziehungsweise handwerklichen Gewerbebetriebe. Auch wegen der nicht integrierten Lage des Plangebiets außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und der Allgemeinen Siedlungsbereiche solle der Bebauungsplan Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung enthalten. Es gelte, die Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzepts umzusetzen. Mit Zurückstellungsbescheid vom 1. Juli 2013 setzte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Entscheidung über die Bauvoranfrage unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 BauGB für zwölf Monate aus. Am 18. Juli 2013 beschloss der Rat die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 158/621 für die Dauer von zwei Jahren. Das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet umfasst einen Teil des Plangebiets, darunter das Vorhabengrundstück. Die am 19. Juli 2013 ausgefertigte Satzung wurde nebst Bestätigung und Bekanntmachungsanordnung in dem Amtsblatt der Beklagten vom 25. Juli 2013 öffentlich bekannt gemacht. Am 18. Juni 2015 beschloss der Rat die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr, welche am 25. Juni 2015 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht wurde. Mit Bescheid vom 27. September 2013 versagte die Beklagte den von der Klägerin beantragten Vorbescheid. Zur Begründung bezog sie sich auf die Veränderungssperre. Unter dem 9. Oktober 2013 erließ die Beklagte für die Bearbeitung der Bauvoranfrage einen Gebührenbescheid. Die Klägerin hat am 4. Juli 2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Satzung über die Veränderungssperre sei unwirksam. Der Aufstellungsbeschluss vom 16. Mai 2013 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der in der Bekanntmachungsanordnung erwähnte Lageplan sei nicht mit dem Lageplan identisch, der Bestandteil des Ratsbeschlusses gewesen sei. Anders als dieser weise er nicht den Maßstab 1:1000, sondern 1:500 auf. Auch sei nicht erkennbar, dass ein Lageplan Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses geworden sei. Damit sei der künftige Planbereich im Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung über die Veränderungssperre nicht hinreichend bestimmt gewesen. Der Satzung über die Veränderungssperre liege auch keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Die Planungsabsichten für das Vorhabengrundstück seien nur vorgeschoben und ließen sich nicht realisieren. Es sei ausgeschlossen, dass sich dort ein produzierender Gewerbebetrieb oder ein Handwerksbetrieb ansiedele. Nach der Errichtung des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm, für den ihr der Vorbescheid erteilt worden sei, werde keine Freifläche für einen derartigen Betrieb mehr vorhanden sein. Das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, denn es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, in der großflächige Einzelhandelsbetriebe bereits vorhanden seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27. September 2013 zu verpflichten, den mit Formularantrag vom 26. März 2013 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmittel-Discounters mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G1.-straße in T. (Gemarkung P1., Flur 61, Flurstücke 315, 393, 394) zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Satzung über die Veränderungssperre stehe dem Begehren der Klägerin entgegen. Die Bekanntmachung des der Satzung zugrunde liegenden Aufstellungsbeschlusses habe den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung genügt. Zwar sei versehentlich der Maßstab des Lageplans, der Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses sei, mit 1:500 anstatt mit 1:1000 angegeben worden. Dieses offensichtliche Versehen habe jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachungsanordnung geführt. Der Aufstellungsbeschluss beschreibe das Plangebiet. Ort und Zeit der Auslegung, auch des Lageplans, seien in der Bekanntmachungsanordnung genau bezeichnet. Die Bekanntmachung im Amtsblatt habe ihre Anstoßfunktion erfüllt. Die Veränderungssperre sei auch materiell wirksam. Die der Planung zugrunde liegenden planerischen Vorstellungen seien hinreichend konkret. Das Vorhabengrundstück sei auch kein Versorgungsschwerpunkt, sondern im Einzelhandelskonzept als nicht integrierter Einzelhandelsstandort klassifiziert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2014 abgewiesen. Einem Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids stehe die Satzung über die Veränderungssperre entgegen. Diese sei formell und materiell wirksam. Ihr liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Die Form- und Verfahrensvorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW und der Bekanntmachungsverordnung seien eingehalten worden. Insbesondere sei der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und sein vollständiger Wortlaut wiedergegeben worden. Es sei unschädlich, dass die Anordnung der Bekanntmachung auch den Hinweis enthalte, dass ein Lageplan im Maßstab 1:500 öffentlich ausliege. Aus dem ebenso veröffentlichten nichtmaßstäblichen Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte, in dem die Grenzen des Plangebiets durch schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet seien, sei das künftige Plangebiet eindeutig ablesbar, zumal dieser Bereich mit den im Text beschriebenen Gebietsgrenzen korrespondiere. Die zu sichernde Planung sei hinreichend konkretisiert, städtebaulich erforderlich und sicherungsfähig gewesen. Der Rat habe das Planungsziel verfolgt, den Bestand für produzierendes beziehungsweise handwerkliches Gewerbe festzuschreiben und zu ordnen. Wegen der nicht integrierten Lage des Plangebiets solle eine Einzelhandelssteuerung gemäß dem in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzept zugunsten des etwa zwei Kilometer entfernten, als zentraler Versorgungsbereich angesehenen Stadtteilzentrums P1. erfolgen. Auf die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB habe die Klägerin wegen der dem Vorhaben entgegenstehenden Planung keinen Anspruch. Die Klägerin begründet ihre vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Die Beklagte sei verpflichtet, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, weil das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei jedenfalls hinsichtlich der für das Vorhaben- grundstück getroffenen Festsetzungen aus mehreren Gründen unwirksam. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da die Realisierung des festgesetzten Gewerbegebiets GE 2 auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen sei. Bei Errichtung des Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und Stellplätzen gemäß des ihr erteilten Vorbescheids seien mehr als 6.000 qm der gut 9.000 qm Grundstücksfläche des Vorhabengrundstücks bebaut. Mit dieser ausschließlichen Nutzung durch einen Einzelhandelsbetrieb werde die Variationsbreite der in einem Gewerbegebiet durch § 8 BauNVO zugelassenen Nutzungen verfehlt. Aus denselben Gründen sei auch die Festsetzung des GE 3 nicht erforderlich. Zudem werde durch den teilweisen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen rechtswidrig in den Wettbewerb von Einzelhandelsunternehmen beziehungsweise von zentralen Versorgungsbereichen eingegriffen, da das Vorhabengrundstück Teil eines faktischen zentralen Versorgungsbereichs sei, der das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Gewerbebetriebe westlich der M. Straße einschließe. In einem zentralen Versorgungsbereich müsse es keine Einrichtungen geben, die der fußläufigen Nahversorgung dienten. Er müsse nur eine nach Lage, Art und Zweckbestimmung zentrale Funktion für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich haben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil in mehreren textlichen Festsetzungen mit den Begriffen Hauptsortiment und Randsortiment unbestimmte Begriffe verwendet seien. Es fehlten insoweit hinreichend konkrete Unterscheidungsmerkmale. So gehörten zum Angebot nicht großflächiger Lebensmittel-Discountmärkte neben Nahrungs- und Genussmitteln regelmäßig auch sogenannte Nonfood-Sortimente, wie Gesundheits-, Körperpflege- und Tiernahrungsartikel, Zeitungen/Zeitschriften, Blumen und Elektrowaren in einem durchschnittlichen Umfang von insgesamt etwa 25 % der angebotenen Waren. Welche dieser für einen Lebensmittel-Discountmarkt wirtschaftlich essentiellen Sortimente als Hauptsortimente im Plangebiet unzulässig seien, sei völlig ungewiss. Auch leide der Bebauungsplan an mehreren Abwägungsfehlern. Durch die Festsetzung einer zulässigen Verkaufsfläche von bis zu 5.450 qm für das in dem Sondergebiet SO 1 gelegene SB-Warenhaus, darunter bis zu 3.775 qm für nahversorgungsrelevante Sortimente, seien erhebliche Erweiterungen ermöglicht, ohne dass die städtebauliche Verträglichkeit solcher Erweiterungen, insbesondere hinsichtlich des Stadtteilzentrums P1., hinreichend geprüft worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass durch die Festsetzung von Mischgebieten schutzbedürftige Wohnnutzungen festgeschrieben worden seien, ohne dass hinsichtlich der bestehenden, gesundheitsgefährdenden Verkehrslärmbelastungen von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts Lärmschutzmaßnahem ergriffen worden wären. Durch die planungsrechtlich ermöglichte Verdichtung der gewerblichen Nutzungen seien zusätzliche Lärmbelastungen zu besorgen. Es fehle schon eine ausreichende Bestandsaufnahme des Emissions- und Immissionsgeschehens. Fraglich sei, ob das Trennungsgebot des § 50 BImSchG beachtet sei im Hinblick auf die beiden metallveredelnden Betriebe nördlich und östlich des Plangebiets, auf welche die Störfallverordnung Anwendung finde. Hilfsweise sei festzustellen, dass sie, die Klägerin, bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gehabt hätte. Nicht nur die am 25. Juli 2015 ausgelaufene Veränderungssperre, sondern auch ihre am 18. Juni 2015 beschlossene und am 25. Juni 2015 öffentlich bekanntgemachte 1. Verlängerung um ein Jahr sei mangels städtebaulicher Erforderlichkeit der gesicherten Planungen unwirksam gewesen. Das Vorhaben sei im besagten Zeitpunkt nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig gewesen. Nach dem Erwerb des Vorhabengrundstücks etwa im Mai 2017 und der Erteilung einer dem Vorhaben entsprechenden Baugenehmigung hätte sie das Grundstück an den Betreiber eines Lebensmittel-Discountmarktes gewinnbringend vermietet, mit dem sie dazu bereits Vereinbarungen getroffen gehabt habe. Eine genaue Bezifferung des durch die rechtswidrige Versagung des beantragten Vorbescheids entgangenen Gewinns sei weder möglich noch erforderlich für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27. September 2013 zu verpflichten, den mit Formularantrag vom 26. März 2013 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G.-straße 94 in T. (Gemarkung P1., Flur 61, Flurstücke 315, 393, 394) zu erteilen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 27. September 2013 festzustellen, dass die Beklagte nach der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 158/621 am 25. Juni 2015 bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans verpflichtet gewesen ist, den von ihr mit Formularantrag vom 26. März 2013 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G.-straße 94 in T. (Gemarkung P., Flur 61, Flurstücke 315, 393, 394) zu erteilen, äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 27. September 2013 festzustellen, dass die Beklagte nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre Nr. 158/621 am 25. Juli 2013 bis zur öffentlichen Bekanntmachung der 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 158/621 am 25. Juni 2015 verpflichtet gewesen ist, den von ihr mit Formularantrag vom 26. März 2013 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G.-straße 94 in T. (Gemarkung P1., Flur 61, Flurstücke 315, 393, 394) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Bauvoranfrage sei mangels Beifügung der Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung nicht bescheidungsfähig gewesen. Einem Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids stehe die in dem Bebauungsplan erfolgte Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Gewerbegebiet entgegen, in dem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sei. Der Bebauungsplan sei wirksam. Den Genehmigungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf dem Vorhabengrundstück im GE 2 und im GE 3 sei Rechnung getragen worden, da der Handel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel beziehungsweise mit Zoologischen Artikeln inklusive Tiernahrung dort zulässig sei. Das Planungsziel, die Gewerbeflächen für produzierendes handwerkliches und dienstleistendes Gewerbe zu sichern, werde durch den unmittelbaren Zusammenhang von GE 2 und GE 3 mit dem größeren GE 1 erreicht. Im Übrigen seien auch GE 2 und GE 3 selbst bei Ausnutzung nur durch Einzelhandelsbetriebe als Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO anzusehen. Das Plangebiet sei kein zentraler Versorgungsbereich, sondern stelle sich in Teilen als eine städtebaulich nicht integrierte, autozentrierte Agglomeration einzelner Gewerbebetriebe dar. Der Rat sei bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan davon ausgegangen, dass das Plangebiet innerhalb der Achtungsabstände der beiden in der Umgebung befindlichen Störfallbetriebe liege. Nach dem Umweltbericht sei der worst case unterstellt worden, dass die angemessenen Abstände mit den Achtungsabständen übereinstimmen. Auch unter der Berücksichtigung des Störfallschutzes und der möglichen Folgen eines Störfalls sei die Planung abwägungsfehlerfrei. Das Plangebiet sei bereits als unbeplanter Innenbereich mit vielfältigen schutzbedürftigen Nutzungen bebaut beziehungsweise bebaubar gewesen. Ein weitergehendes Nutzungsspektrum ermögliche der Bebauungsplan nicht. Die sachverständige Einschätzung der F. GmbH vom 15. Februar 2016 sei Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Diese habe bei den Störfallbetrieben und der Bezirksregierung als der Genehmigungsbehörde die der Begutachtung zugrunde liegenden Informationen eingeholt. Der in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwendete Begriff des Hauptsortiments sei im Sinne der Rechtsprechung zu den Kernsortimenten zu verstehen, wie sich auch aus der Planbegründung ergebe. Daher sei der auf dem Vorhabengrundstück genehmigte kleinflächige Lebensmittel-Discountmarkt einschließlich der üblichen Randsortimente weiterhin planungsrechtlich zulässig. Die Festsetzung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche in dem SO 1 auf 5.450 qm gehe nur um 2 qm über den genehmigten Bestand des SB-Warenhauses hinaus, sodass eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs P1. nicht zu befürchten sei. Der Bebauungsplan steuere nun die Ausnutzung dieser Verkaufsfläche sortimentsbezogen. Nach der Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 sei ein Nonfood-Anteil von 1.371 qm zulässig. Der Rat habe seiner Abwägungsentscheidung auch die Lärmsituation im Plangebiet zugrunde gelegt, das bereits größtenteils bebaut und nach § 34 BauGB bebaubar gewesen sei. Es werde ein kommunaler Lärmaktionsplan erarbeitet. Etwaige Nutzungsänderungen, die möglicherweise zu einer Zunahme des Lärms führten, seien auch ohne den Bebauungsplan im unbeplanten Innenbereich möglich gewesen. Die Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig und hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Zeiträume unstatthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 17) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Bauvoranfrage ist entgegen der Ansicht der Beklagten bescheidungsfähig. Nach den §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Antrag auf Vorbescheid schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Entsprechend sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO, der diese Anforderungen konkretisiert, dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind und beschränkt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO der notwendige Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2016 – 10 A 1574/14 –, juris, Rn. 100, und vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –. Angesichts der Beschränkung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach, also unter Ausklammerung nicht nur der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern auch der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hat die Klägerin hier mit dem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster die zur Beurteilung der zu entscheidenden Frage erforderlichen Bauvorlagen vorgelegt. Insbesondere war die Vorlage eines Lageplans nicht erforderlich, da die Klägerin die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche weder zur Entscheidung gestellt hat noch zur Entscheidung stellen musste. So hat es auch die Beklagte gesehen. Sie hat die Bauvorlagen ausweislich der Eingangsprüfung vom 8. April 2013 als vollständig bewertet. Dass sie tatsächlich Unterlagen nachgefordert hat, hat sie nicht geltend gemacht und lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Dementsprechend hat die Beklagte die Bauvoranfrage auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel zurückgewiesen, sondern mit dem Ablehnungsbescheid vom 27. September 2013 in der Sache beschieden und unter dem 9. Oktober 2013 für die Bearbeitung der Bauvoranfrage einen Gebührenbescheid erlassen. Dabei hat die Beklagte der Berechnung des Bruttoraum-Inhalts nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO die von der Klägerin angegebene Größe der Verkaufsfläche zugrunde gelegt. In den von der Beklagten genannten Verfahren erforderten die jeweils zur Entscheidung gestellten andersartigen Vorhaben demgegenüber die Vorlage umfangreicherer Bauvorlagen beziehungsweise wurden vor Erlass des Gebührenbescheids Unterlagen zur Ermittlung der Gebührenhöhe nachgefordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 9, zu einem Bauantrag für eine Werbeanlage, Urteil vom 6. März 2014 – 7 A 590/12 –, juris, Rn. 3 f., 59, zu einem im Lageplan dargestellten Vorhaben mit Stellplätzen, und Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 711/13 –, juris, Rn. 3 f., 51, zu baulichen Änderungen eines Gebäudes mit Stellplätzen. Das Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Die Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Gewerbegebiet steht dem nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entgegen, denn der Bebauungsplan ist unwirksam. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt allerdings nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Dies zugrunde gelegt ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Die vom Rat verfolgten Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen besonderen Stadteilzentrums P1. und der planungsrechtlichen Absicherung bestehender Gewerbebetriebe sind städtebaulich legitime Ziele (§ 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 8 Buchstabe a BauGB). Selbst wenn das Vorhabengrundstück Teil eines faktischen Versorgungsbereichs sein sollte, stellt dies die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht in Frage. Die Gemeinden dürfen im Rahmen ihres weiten planerischen Ermessens die Entwicklung von Einzelhandelsstandorten, denen faktisch eine Versorgungsfunktion zukommt, aus städtebaulichen Gründen im Sinne einer gewollten innergemeindlichen Zentrenstruktur grundsätzlich steuern und begrenzen. Es besteht auch kein Vollzugshindernis auf unabsehbare Zeit hinsichtlich der Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Teil eines Gewerbegebiets. Die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm, mit der der Rat wegen des der Klägerin insoweit erteilten Vorbescheids hat rechnen müssen, ist mit der Festsetzung der Gebietsart auch in ihrer konkreten Ausprägung vereinbar. Der grundsätzliche Charakter als Gewerbegebiet, also als Baugebiet, das vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Baugebiet tatsächlich vollständig oder überwiegend durch einen einzigen Gewerbebetrieb solcher Art genutzt wird. Eine Durchmischung verschiedener Betriebsarten und/oder sonstiger dort allgemein zulässiger Nutzungen ist für den Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht grundlegend. Es kommt daher für die Wirksamkeit der Baugebietsfestsetzung nicht darauf an, ob bei Ausnutzung des der Klägerin erteilten Vorbescheids eine zusätzliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch produzierende Gewerbebetriebe aus räumlichen Gründen tatsächlich auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, zumal die Klägerin nun selbst ein Vorhaben mit einer nahezu doppelt so großen Verkaufsfläche plant und damit zu erkennen gibt, dass neben dem der Art nach zugelassenen Lebensmittel-Discountmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche noch Raum für weitere Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück ist. Überdies dienen herkömmliche Bebauungspläne, die für die Grundeigentümer lediglich ein Angebot darstellen, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Insbesondere ihre Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung können bezwecken, dass es im Plangebiet nicht zu städtebaulich unerwünschten Entwicklungen kommt, indem sie beispielsweise bestimmte Arten baulicher Nutzung ausschließen. Diese Steuerungsfunktion erfordert in aller Regel keine zeitnahe Umsetzung aller Festsetzungen in jedem Teil des Plangebiets. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 10 A 1786/15 –. Der von der Klägerin genannte Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 – 2 A 2327/13 –, juris, Rn. 18, besagt nichts anderes. In dem anders gelagerten Fall stellte sich die Frage, ob der wegen der Unwirksamkeit wesentlicher Teile eines festgesetzten Gewerbegebiets „verbliebene Gewerbegebietsrest“ den Planungszweck noch erfüllen konnte. Soweit die Klägerin die Bestimmtheit des in den textlichen Festsetzungen I.1.2.2, 3.2.2 und 3.3.2 verwendeten Begriffs des Hauptsortiments in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht erkennbar sei, dass die Gerichte gehindert wären, dem Begriff des Rand- und Nebensortiments als korrespondierendem Begriff zu dem des Hauptsortiments im Wege einer „bundesfreundlichen Auslegung“ einen hinreichend begrenzten Inhalt zu geben, der – auch unter Einbeziehung der Berechtigung der Baugenehmigungsbehörde, weitere Konkretisierungen im Einklang mit diesen Vorgaben vorzunehmen – geeignet sei, negativen Auswirkungen zentrenschädlicher Sortimente auf die Zentren effektiv vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 21. Es liegt jedoch ein beachtlicher, gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Diese Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9. Das Abwägungsgebot, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB sind im Zusammenhang mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen nördlich der I1. Straße und westlich der M. Straße die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Nach dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan bestehen an der M. Straße Lärmbelastungen von tagsüber mehr als 70 bis 75 dB(A) und nachts bis 65 dB(A), an der I1. Straße solche von tagsüber bis 70 dB(A) und nachts bis 65 dB(A). Ob es sich dabei um anhand der durchschnittlichen Verkehrszahlen abgeschätzte Emissionswerte oder nach den einschlägigen Regelwerken berechnete Immissionen handelt, die auf die straßennahen überbaubaren Grundstücksflächen einwirken, ergibt sich aus dem Umweltbericht nicht. Da die überbaubaren Grundstücksflächen auf bis zu 3,0 m an die öffentlichen Verkehrsflächen heranreichen, ist anzunehmen, dass die dort zulässigen schutzbedürftigen Wohnnutzungen an der M. Straße Lärmimmissionen von mehr als 70 dB(A) tags und mehr als 60 dB(A) nachts, an der I1. Straße bis 70 dB(A) tags und etwa 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Vgl. Bilder A.1/A.2 (Diagramme zur Abschätzung des Beurteilungspegels von Straßenverkehr für verschiedene Abstände als Parameter, Tag/ Nacht) des Anhangs A zur DIN 18005-1:2002-07. Bei solchen Lärmbelastungen, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Mischgebiets von tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 beziehungsweise 45 dB(A) in ganz erheblichem Maße überschreiten und in den Bereich der gesundheitsrelevanten Immissionsmengen hineinreichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 –, juris, Rn. 28, ist in besonderem Maße eine sachgerechte und sorgfältige Ermittlung der Abwägungsgrundlagen geboten. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 19. Dass die Lärmschutzbelange der Bewohner des festgesetzten Mischgebiets hier ausreichend ermittelt und mit hinreichendem Gewicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden wären, ist nicht erkennbar. Eine sachverständige Begutachtung der Lärmsituation hat im Aufstellungsverfahren offenkundig nicht stattgefunden. Welche Lärmbelastung einem auch dem Wohnen dienenden Baugebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren planerisch zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um die Auswirkungen zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 4 BN 59.09 –, juris, Rn. 4, und vom 19. August 2015 – 4 BN 24.15 –, juris, Rn. 4. Die Erwägungen in dem Umweltbericht, wonach die zweite Stufe des Lärmaktionsplans für das Stadtgebiet der Beklagten erarbeitet werde, das Plangebiet nicht als Belastungsschwerpunkt erkennbar sei und deshalb in dem Lärmaktionsplan voraussichtlich keine lärmmindernden Maßnahmen in diesem Gebiet vorgeschlagen würden, werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, aus welchen Gründen der Rat trotz der mischgebietsunverträglichen Lärmbelastung auf die Festsetzung von Vorkehrungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, beispielsweise die Anordnung der Verwendung schalldämmender Außenbauteile für Fassaden und Fenster gemäß der DIN 4109, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15. verzichtet hat. Gerade weil keine Verbesserungen im Plangebiet in Folge des Lärmaktionsplans zu erwarten waren, hatte der Rat die planerischen Möglichkeiten zum Lärmschutz bei der Abwägung umso mehr in den Blick zu nehmen. Das hat er nicht getan. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass die festgesetzten Mischgebietsflächen bereits überwiegend bebaut sind beziehungsweise nach § 34 BauGB bebaubar waren, entbindet dies den Rat nicht davon, bei der planerischen Absicherung schutzbedürftiger Nutzungen deren Schutzanspruch bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen, zumal hier durch die Umnutzung von gewerblich genutzten Gebäuden zum Wohnen und die Errichtung von weiteren Wohngebäuden auf den noch unbebauten überbaubaren Grundstücksflächen neue schutzbedürftige Nutzungen zum Bestand hinzutreten können. Dieser Mangel des Abwägungsvorgangs ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2016 – 10 D 42/09.NE –, juris, Rn. 66. Die unzureichende Ermittlung des bei Lärmschutzproblemen regelmäßig zusammenzustellenden Abwägungsmaterials ist hier angesichts des Umstandes, dass trotz der dem Rat bekannten erheblichen Verkehrslärmbelastung eine sachverständige Begutachtung der Lärmsituation im Aufstellungsverfahren unterblieben ist, offensichtlich. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris, Rn. 4. So ist es hier. Hätte der Rat den Abwägungsfehler hinsichtlich der unzureichenden Ermittlung und Bewertung der Lärmproblematik erkannt, hätte er möglicherweise für das Mischgebiet Vorkehrungen zum Lärmschutz festgesetzt. Der beachtliche Mangel, der unmittelbar die Festsetzung des Mischgebietes betrifft, führt auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. Auch wenn möglicherweise die übrigen Regelungen des Bebauungsplans für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken könnten, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung des Mischgebiets beschlossen hätte. Planungsziel war unter anderem die Ordnung der Gemengelage innerhalb des aus der G1.-straße , der Straße B., der M. Straße und der I1. Straße gebildeten Straßengevierts nach städtebaulichen Kriterien. Diese Gemengelage ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass Grundstücke mit gewerbegebietstypischen Gewerbebetrieben und Wohngrundstücke unmittelbar aneinandergrenzen. Eine städtebauliche Neuordnung der Gemengelage erforderte auch aus der Sicht des Rates zwingend die Einbeziehung der Wohnbebauung im besagten Straßengeviert, um den Konflikt zwischen den an sich unverträglichen Nutzungen planerisch lösen zu können. Im Ergebnis hat der Rat mit der Festsetzung der Mischgebietsflächen im Südwesten des Plangebiets zudem einen städtebaulich sinnvollen, die Nutzungsstrukturen abstufenden Übergang zu der südlich der I1. Straße dominierenden Wohnbebauung geschaffen. Bei einem Verzicht auf die Festsetzung dieser Mischgebietsflächen wäre ein Heranrücken der gewerbegebietstypischen Nutzungen bis an die I1. Straße ebenso möglich wie die vom Rat ausdrücklich nicht gewollte Ansiedlung von Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, Erotikfachgeschäften, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Straßengeviert. Nicht zuletzt hat der Rat es für notwendig erachtet, die mit dem Bebauungsplan bezweckte Einzelhandelssteuerung auch auf die Flächen des MI 2 dergestalt zu erstrecken, dass dort der Handel nicht nur – wie im GE 2 und GE 3 – mit Hauptsortimenten, sondern mit jeglichen zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht zulässig sein soll (I.2.3). Entsprechend heißt es in der Begründung des Bebauungsplans: „Hier sind zwar gemäß § 6 BauNVO nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm zulässig, jedoch ist das Mischgebiet MI 2 räumlich so weit gefasst, dass hier eine Vielzahl an kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entstehen könnten, die dann in Summe wiederum geeignet wären, das Besondere Stadtteilzentrum P1. in seinem Bestand und seiner Entwicklung zu beeinträchtigen.“ Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht oder ob eine Gemengelage vorliegt, so dass § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist. Jedenfalls fügt sich das Vorhaben in die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ein, denn nördlich und südlich grenzen an das Vorhabengrundstück jeweils mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bebaute Grundstücke an. Diese Betriebe, deren Verkaufsflächen überdies jeweils deutlich über die des Vorhabens hinausgehen, bestimmen die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung, da sie hinreichende prägende Kraft haben und keine zu vernachlässigenden Fremdkörper darstellen. Ebenso wie das Gebot der Rücksichtnahme ist auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, wie sich aus deren eindeutigem Wortlaut ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.