Urteil
8 K 3009/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0724.8K3009.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 1. Juli 2015 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. und andere nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 1. Juli 2015 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. und andere nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um eine Betreiberin von Lebensmitteldiscountmärkten. Zu diesen zählt derzeit der im Bereich der Stadt I. am Standort I1. Straße / N. Straße gelegene Markt mit einer Verkaufsfläche von 700 m². Unter dem 1. Juli 2015, bei der Beklagten am 6. Juli 2015 eingegangen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage auf den Grundstücken Gemarkung I. zu der Frage, ob ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Vorhabenflurstücke liegen südlich der G. Straße in I. , wobei es sich bei dem Flurstück um das größte Flurstück handelt, an das südöstlich zunächst das Flurstück und daran wiederum die Flurstücke und östlich angrenzen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf dem Flurstück befinden sich mehrere, teilweise zusammenhängende, ehemals gewerblich als Werkzeugmacherei genutzte Gebäude. Nach der Aufgabe des Betriebes wurden die Gebäude zum größten Teil als Betriebsräume des sogenannten „Werkhofes“ genutzt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein sich über mehrere Etagen erstreckendes Sozialkaufhaus, in dem neben dem Verkauf von Möbeln, Haushaltsgegenständen, Spielzeug, Elektrogeräten, Fahrrädern und Bekleidung auch Fahrräder, Elektrogeräte und Möbel in entsprechend angegliederten Werkstätten aufgearbeitet werden. Darüber hinaus werden Gebäudeteile als Veranstaltungsraum (150 Personen) für gelegentliche Musikdarbietungen genutzt. Unter dem 7. Februar 2007 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Betriebsräume / Werkhof für eine Gesamtnutzfläche von 2.049,96 m², am 3. Juli 2009 eine Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkzeugmacherei in Betriebsräume für den Werkhof (Schreinerei, Reparaturwerkstatt, Lager und Verkauf), in der die Verkaufsfläche vom Antragsteller mit 798,87 qm angegeben und mit einem Genehmigungsvermerk des Beklagten versehen ist. Gänge und Treppenhausflächen zwischen den mit „Möbel“, „Bücher“, „Textilien“, „Verschiedenes“ beschriebenen Verkaufsflächen wurden in die Verkaufsflächenberechnung nicht einbezogen. Am 29. Mai 2013 erteilte der Beklagte darüber hinaus eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Raums für Werkzeugbau in einen Musikprobenraum sowie Veranstaltungsraum (150 Personen) für gelegentliche Musikdarbietungen. Auf dem östlich gelegenen Flurstück ist eine Polizeistation untergebracht. Daran schließen sich östlich die unbebauten Flurstücke und an, die mit Baum- und Strauchwerk bewachsen sind. Südlich der Vorhabengrundstücke erstrecken sich mehrere unbebaute, zum Teil als Parkplatz genutzte Grundstücke, die Teil des ehemaligen Bahnhofsgeländes sind. In dem hier vorhandenen früheren Bahnhofsgebäude befindet sich ein Gastronomiebetrieb mit Außengastronomie. Von der G. Straße im Nordosten bis zum Bahnhofsgebäude im Südwesten erstreckt sich das das noch mit Bahngleisen versehene ehemalige Bahngrundstück Flurstück . Östlich dieses Streckenabschnitts verläuft die I2.--------straße . Diese wurde von der Beigeladenen zum Zwecke der Erschließung des südlich des Bahnhofs gelegenen ehemaligen Bahngeländes ausgebaut. Östlich der I2.-------straße erstreckt sich Wohnbebauung. Auf das ehemalige Bahngelände bezieht sich der Bebauungsplan Nr. 19/2 der Beigeladenen, der hier Sonderflächen für großflächigen Einzelhandel festsetzt. Derzeit entsteht dort ein Einkaufszentrum mit mehreren Märkten, unter anderem einem Kaufland-Markt mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm und einem Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.300 qm. Südlich und nordwestlich des Bahnhofsgebäudes zweigt die Bahnhofstraße ab, die im Nordwesten auf die G. Straße trifft. Die nordöstlich und südwestlich der Bahnhofstraße gelegenen Gebäude weisen in den Erdgeschossen gewerbliche Nutzungen (Fachgeschäfte, Versicherungsbüros usw.) und in den Obergeschossen Wohnungen auf. Darüber hinaus befindet sich hier ein Lebensmittelmarkt „S. “ mit einer Verkaufsfläche von 480 qm. In dem auf dem Eckgrundstück C.------straße 5 vorhandenen Gebäude wird ein Fitnessstudio betrieben. Nördlich der G. Straße liegen Wohngebäude, das Rathaus und das Sparkassengebäude. Ebenfalls nördlich der nordwestlich der G. Straße verlaufenden Mittelstraße wird neben weiteren Geschäften in einer Entfernung von ca. 210 m ein Rewe/Kaufpark-Markt mit einer Verkaufsfläche von 2.300 qm betrieben. Im Nordosten mündet die Mittelstraße in die Schützenstraße, die im Süden wiederum auf die G. Straße trifft. Westlich der Schützenstraße verlaufen von der G. Straße nach Norden zur Mittelstraße abzweigend die Schulstraße und die Thomasstraße. Die zwischen der T.----straße im Westen, der T1.-------straße im Osten und der N1.-----straße im Norden sowie der G. Straße im Süden gelegenen Grundstücke werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. In der T.----straße befindet sich ein ambulanter Pflegedienst. Im Südwesten mündet die N1.-----straße in die W. -Straße, die von Südwesten nach Nordosten verläuft. Zwischen der N1.-----straße und der W. -Straße finden sich Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen, darunter der Rewe-Kaufpark Markt. Die G. Straße ist einmal als eine von Westen nach Osten verlaufende Verkehrsader durch I. ausgebildet. Darüber trägt auch die östlich des Stadtkerns von Nordwesten nach Südosten führende L xxx den Namen G. Straße. Der Rat der Stadt I. hat ein mit der Bezirksregierung Arnsberg abgestimmtes Einzelhandelskonzept beschlossen. Die Vorhabengrundstücke grenzen westlich an den im Einzelhandelskonzept dargestellten zentralen Versorgungsbereich. Im Einzelhandelskonzept ist das vorgesehene Baugrundstück als „Tabubereich für zentren- relevanten Einzelhandel“ bezeichnet. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadtzentrum befinden sich der Rewe-Kaufpark sowie der „S. “-Markt Nordöstlich ist ein Netto-Discount-Markt angesiedelt. Westlich des derzeitigen Standorts des von der Klägerin betriebenen Discountmarkts wird derzeit noch ein Aldi Markt betrieben, der in das in Errichtung befindliche Einkaufszentrum verlegt werden soll. Nordöstlich des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt befindet sich darüber hinaus ein Penny-Markt. Der Beklagte leitete der Beigeladenen den Antrag zwecks Prüfung der Frage zu, ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Vorhaben erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 5. September 2015 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen und führte zur Begründung aus: Im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens würden die im Einzelhandelskonzept beschriebenen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten und die Zielsetzungen und Umsetzung desselben gefährdet. Durch die Agglomeration des beantragten Einzelhandelsbetriebes werde dieser Standort in seiner Attraktivität gegenüber dem im zentralen Versorgungsbereich an der W. -Straße bis zur N1.-----straße gelegenen Einkaufsbereich möglicherweise so gestärkt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs, insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse beeinträchtigt und damit gestört werde. Daher könne das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich gemäß § 34 BauGB nach sich ziehen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das Vorhaben unter Beachtung des § 34 Abs. 3 BauGB zulässig sei. Die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich bedürften einer sorgfältigen Abschätzung durch eine gutachterliche Beurteilung der Einzelhandelssituation, die durch die Klägerin beizubringen sei. Nach mehreren mit der Klägerin geführten Gesprächen und gewechseltem Schriftverkehr erstellte die Firma T2. im Auftrag der Klägerin am 2. März 2016 die Auswirkungsanalyse für die geplante Verlagerung und Erweiterung eines Lidl Marktes in I. unter Berücksichtigung einer Erweiterung der Verkaufsfläche von rund 700 m² auf rund 1300 m². Zusammenfassend kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass das Planvorhaben den Zielen und Leitlinien der Fortschreibung des Einzelhandelskonzept für die T2. I. hinsichtlich des Standortes und der Verlagerung aus einem Gewerbegebiet heraus entspreche, weil dies im Einzelhandelskonzept empfohlen werde. Darüber hinaus werde darin eine Erweiterung auf eine marktgängige Größe empfohlen. Städtebaulich negative Auswirkungen auf die Bestandsstrukturen und Entwicklungsmöglichkeiten des Innenstadtzentrums seien nicht zu erwarten. Das Planvorhaben könne vielmehr dazu beitragen, die Funktionalität und Frequenz des Innenstadtzentrums insgesamt zu erhöhen. Der Vorhabenstandort könne aus städtebaulicher Sicht als verbindendes Element zwischen dem neuen Versorgungsstandort an der C1.------straße (Kaufland, Aldi) und den weiteren Einzelhandelslagen des Innenstadtzentrums wirken. Eine Beeinträchtigung der Zentrenstrukturen sei eindeutig nicht zu erwarten. Allerdings sei eine Beeinträchtigung der Nahversorgungsstrukturen im dargestellten Untersuchungsraum letztlich nicht auszuschließen. Insbesondere eine Marktaufgabe des Penny-Markts würde zu einer Verschlechterung derwohnortnahen Versorgung in I. führen. Darüber hinaus werde aufgrund des angespannten Wettbewerbsumfelds die ergänzende Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts im Südwesten des Kernorts I. eindeutig erschwert. Am 19. Juli 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Über ihre Voranfrage habe der Beklagte nicht innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten entschieden. Ein zureichender Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Die mit ihr geführten Gespräche rechtfertigten die unterlassene Bescheidung nicht, weil sie diese nicht von der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abhängig gemacht habe. Das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die als Gemengelage zu qualifizierende Eigenart der näheren Umgebung ein. Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe wirkten über das Vorhabengrundstück hinaus und prägten die Eigenart der näheren Umgebung. Zur näheren Umgebung gehöre nach dem Ergebnis des gerichtlichen Ortstermins, der Lichtbilder und weiteren Kartenmaterials der Bereich zwischen dem sich im Bau befindlichen Einkaufszentrum im Süden und dem Einkaufszentrum mit Rewe-Markt an der N1.-----straße . Dort fänden sich neben mehreren großflächigen Einzelhandelsmärkten diverse öffentliche Einrichtungen, wie die Feuerwehr, die Polizei, das Rathaus, die Lindenhofschule und der Sportplatz, die die ebenfalls vorhandene vereinzelte Wohnbebauung in den Hintergrund treten ließen. Diese Wohnbebauung trete zudem nicht singulär, sondern als Kombination von Wohnen und Gewerbe in Erscheinung. An der N1.-----straße und der G. Straße seien zahlreiche gewerbliche Nutzungen neben der Wohnnutzung vorhanden. Darüber hinaus finde sich in der näheren Umgebung ein Betrieb der Metallverarbeitung (B. GmbH & Co. KG). Auch auf dem Vorhabengrundstück selbst sei mit dem Werkhof ein großflächiger Einzelhandel vorhanden, der die nähere Umgebung präge. Der Werkhof als Sozialkaufhaus weise eine genehmigte Verkaufsfläche von mindestens 843,41 m² auf und überschreite damit die Schwelle zur Großflächigkeit. Bei der Verkaufsflächenberechnung seien in der erteilten Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 die nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Gänge und die Treppenhausfläche nicht hinzugerechnet worden. Unter Berücksichtigung dieser entsprechenden Flächen ergebe sich aber eine Verkaufsfläche von 843,41 m² zuzüglich die Treppenhausfläche. Dem könne der Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass er keinen großflächigen Einzelhandel auf dem Vorhabengrundstück habe genehmigen wollen. Die Verkaufsfläche sei von der Baugenehmigungsbehörde zu ermitteln. Hier habe der Beklagte sich nicht auf die vom Bauantragsteller angegebene Verkaufsfläche verlassen dürfen, sondern eine eigene Berechnung vornehmen müssen. Der Rewe-Kaufpark Markt liege innerhalb des unmittelbaren Nahbereichs des Vorhabens. W. dort sei das Vorhabengrundstück sichtbar. Mit der U.-----straße , der T.----straße und der T1.-------straße bestehe ein dichtes Wegesystem und eine direkte Verkehrsverbindung zwischen den beiden Grundstücken. Gleiches gelte in südlicher Richtung für den Aldi und Kauflandmarkt, die sich beide in einer Entfernung von lediglich rund 200 m zum Vorhabenstandort befänden. Dieses Einkaufszentrum wirke aufgrund seiner Größe noch weit über das Vorhabengrundstück von I. und präge aufgrund seiner städtebaulichen Einflüsse weite Teile des Kernbereichs der T2. . Insgesamt befänden sich in der näheren Umgebung mindestens drei großflächige Einzelhandelsmärkte. Die Eigenart der näheren Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren, in die sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfüge. Der Bereich, in dem der Lidl-Markt errichtet werden solle, sei eindeutig gewerblich geprägt. Ihr stehe somit ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides zu. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Formularantrag vom 1. Juli 2015 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² und einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. und andere nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sich das Bauvorhaben nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dieses sei nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspreche. Diese werde von der G. Straße, der C1.------straße und der Bahntrasse begrenzt. In dem so bezeichneten Gebiet seien Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Anlagen für Verwaltung (Polizei) und kulturelle Zwecke vorhanden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe weise der Bereich hingegen nicht auf. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Vergleichsbetriebe lägen nicht mehr in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein könne. Die Auswirkungsanalyse des Büros T2. und Handel vom 2. März 2016 sei nicht geeignet, die Zulässigkeit des Vorhabens zu belegen, weil sie im Gegensatz zum Antrag auf Erteilung des Vorbescheides nicht einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 1500 m², sondern nur einen solchen mit einer Verkaufsfläche von 1300 m² zum Gegenstand habe. Selbst bei Einordnung der näheren Umgebung als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB füge sich das Vorhaben nach der Nutzungsart nicht ein. Da in der näheren Umgebung kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden sei, sei das Vorhaben nur zulässig, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen verursachen oder verstärken würde. Solche Spannungen löse das Vorhaben jedoch aus, weil Fragen der Auswirkungen auf benachbarte Nahversorgungszentren und Fragen der Erschließung sowie Lärmemissionen aufgrund des Zu- und Abgangsverkehrs zu klären wären, die der Regelung im Rahmen der Bauleitplanung bedürften. W. der Beigeladenen werde ebenfalls ein solches Planerfordernis gesehen. Dementsprechend habe diese am 4. Oktober 2016 den Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. xx „Ortslage I. “ gefasst, der das Vorhabengrundstück mit umfasse. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein großflächiger Lidl-Markt auf dem Vorhabengrundstück sei unzulässig, da dieser in dem Tabubereich für großflächigen Einzelhandel ihres Einzelhandelskonzepts errichtet werden solle und von diesem schädliche Einwirkungen auf sonstige Versorgungsbereiche der T2. ausgingen. Inzwischen hätten die zuständigen Gremien einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück gefasst. Der Inhalt der Planung sei von dem Ergebnis eines Gutachtens abhängig, dass die Auswirkungen des neuen Einkaufszentrums auf dem ehemaligen Bahngelände untersuchen solle. Sie habe ein außerordentliches Interesse daran, dass der Werkhof, der überregionale Bedeutung habe, auf dem Vorhabengrundstück ansässig bleibe. Die Berichterstatterin hat am 16. Mai 2017 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift und die während des Termins angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die vorliegende Klage hat Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nach Satz 1 der Vorschrift abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach Satz 2 nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren nach Satz 3 bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageerhebung sind hier erfüllt. Nach Eingang des Antrags beim Beklagten am 6. Juli 2015 erließ dieser bis zum heutigen Tag keinen Bescheid zur Zulässigkeit des Vorhabens. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Juli 2016 waren auch bereits mehr als drei Monate vergangen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags lag nicht vor. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung im Einklang stehen muss. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, RN 13 zu § 75 VwGO. Dies bedeutet, dass die Unvollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung bilden kann, wenn für die Beantwortung der zur Vorbescheidung gestellten Frage die fehlenden Unterlagen erforderlich sind. Das war jedoch hier hinsichtlich der vom Beklagten mit Schreiben vom 8. September 2016 nachgeforderten Bauvorlagen nicht der Fall. Ausgehend von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt es für die Frage, ob ein Lebensmitteldiscountmarkt nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) allgemein zulässig ist insbesondere nicht auf die Frage an, ob das Vorhaben gegenüber der Nachbarbebauung das Rücksichtnahmegebot beachtet oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, weil es sich bei der Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot und den schädlichen Auswirkungen um weitere, selbstständig neben das Einfügungsgebot tretende bauplanungsrechtliche Erfordernisse handelt. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 20. April 2000‑ 4 B 25/00 ‑, Baurechtssammlung (BRS) 63 Nr. 103 = Zeitschrift fürdas gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2001, 212 ff. =Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 655/14 ‑, Juris;Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 ‑, Juris. So liegt der Fall aber hier, weil die Bauvoranfrage auf die Frage der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung beschränkt ist. Diese Frage lässt sich allein anhand des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster und der hinreichenden Beschreibung als Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² beantworten. Hingegen liegt kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags darin, der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinde durch eine zeitliche Verzögerung der Bescheidung die Möglichkeit zu eröffnen, bezogen auf das bislang unbeplante Vorhabengrundstück ein Bauleitverfahren einzuleiten. Davon hat die Beigeladene hier aber inzwischen Gebrauch gemacht, indem ihr Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Vorhabengrundstücke beschlossen hat. Die Klage ist auch begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheides für ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² liegen vor. Nach § 71 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt unter anderem die die Erteilung von Baugenehmigungen betreffende Vorschrift des § 75 Abs. 1 BauO NRW entsprechend. Danach ist der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier der Fall, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil die Vorhabengrundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (Bau NVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Im vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB i.V.m. § 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auf sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung ‑ und damit die „nähere Umgebung“ ‑ reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 ‑ 4 B 1.00 ‑, BRS 63 Nr. 102 = Juris; vom 20. B. 1998‑ 4 B 79.98 ‑, BRS 60 Nr. 176 = Juris; Urteile vom 26. Mai 1978‑ IV C 9.77 ‑, Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 55, 369 = Juris; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012‑ 2 A 1626/10 ‑, BauR 2012,1223 ff. = BRS 79 Nr. 165 = Juris; Urteile vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 ‑, Juris; und vom 19. April 2010 ‑ 7 A 2362/07‑ , Juris. Danach wird die nähere Umgebung im vorliegenden Fall im Osten und im Südosten durch die I3.-------straße und die G. Straße (L xxx), im Nordwesten durch die W. -Straße, im Südwesten durch die G. Straße und die C1.------straße begrenzt und bildet damit im Wesentlichen den Stadtkern I4. . Insoweit prägt das Vorhaben in Form eines großflächigen Einzelhandelsmarktes, dessen Auswirkungen nach der Art der baulichen Nutzung weiter reichen als sonstige, in ihren Wirkungen auf die unmittelbare Umgebung beschränke Bauvorhaben, die Umgebung und wird das Vorhabengrundstück durch die vorhandenen Nutzungsarten geprägt. Die so näher definierte und begrenzte Umgebung umfasst neben Wohnnutzungen, kleineren gewerblichen Nutzungen, Gastronomiebetrieben und Verwaltungsgebäuden auch Einzelhandelsunternehmen sowie die derzeitige, das Gebiet prägende Nutzung als Werkhof und Sozialkaufhaus auf den Vorhabengrundstücken. In dieser näheren Umgebung befindet sich in einer Entfernung von nur ca. 210 m zum Vorhabengrundstück mit dem Rewe-Kaufpark Markt nördlich der N1.-----straße mit einer Verkaufsfläche von 2.300 m² auch ein großflächiger Einzelhandel. Es kann dahinstehen, ob die Verkaufsfläche des Sozialkaufhauses unter oder über 800 m² liegt und ob dieses nach der Art der Nutzung überhaupt einem großflächigen Einzelhandel vergleichbar ist, weil mit dem Rewe-Kaufpark bereits ein das Vorhabengrundstück prägender großflächiger Einzelhandel in der näheren Umgebung vorhanden ist. Damit entspricht die Eigenart der näheren Umgebung aber nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung näher bezeichneten Gebiete. Es weist vielmehr Elemente eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO ebenso auf, wie Elemente eines Gewerbegebiets im Sinne des § 8 BauNVO und eines sonstigen Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO. In diese Gemengelage fügt sich das Vorhaben des so genannten großflächigen Lidl-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1500 m² ein, weil er sich als gewerbliche Nutzung nicht im Rahmen der bereits durch großflächigen Einzelhandel geprägten Umgebungsbebauung hält. Es kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem allein die Bebauungsgenehmigung streitgegenständlich ist, nicht darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind oder ob es gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil es sich dabei um Tatbestandsmerkmale handelt, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und daher erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nichts anderes folgt aus dem verständlichen Wunsch der Beigeladenen, das Sozialkaufhaus und den Werkhof wegen der überregionalen Bedeutung im Zentrum von I. zu halten und den in ihrem Einzelhandelskonzept bezogen auf das Vorhabengrundstück ausgewiesenen Tabubereich für großflächigen Einzelhandel von solchem freizuhalten. Denn die Beigeladene hat bislang keine planerischen Maßnahmen ergriffen, um insoweit ihre Vorstellungen bezogen auf das Vorhaben bauplanungsrechtlich umzusetzen. Erst im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens hat ihr Rat einen Planaufstellungsbeschluss gefasst, wobei der Inhalt der beabsichtigten Planungen nach des Ausführungen in der mündlichen Verhandlung noch von einer in Auftrag gegebenen Analyse hinsichtlich der Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums abhängt. Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene bislang offenbar auch vom Erlass einer Veränderungssperre abgesehen, um die Ansiedlung eines von ihr städtebaulich unerwünschten großflächigen Lebensmitteldiscounters zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat. Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).