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Urteil

19 A 630/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0726.19A630.14.00
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Leitsätze

1. Der Einbürgerungsbewerber kann seinen Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer bestimmten Anspruchsgrundlage beschränken (wie BVerwGE 142, 132).

2. Wer die Einbürgerung beantragt, begehrt bei einer verständigen, am wirklichen Begehren des Einbürgerungsbewerbers orientierten Antragsauslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB regelmäßig als Hauptbegehren die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und als Hilfsbegehren die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

3. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist regelmäßig in jedem Einbürgerungsantrag enthalten, ohne dass der Einbürgerungsbewerber ihn diesem Antrag ausdrücklich hinzufügen muss.

4. Konsularisch bislang nicht registrierten Auslandsukrainern ist die Einholung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland sowie einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland inzwischen regelmäßig zumutbar im Sinn der 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (Änderung der Senatsrecht-sprechung, Urteile vom 25. September 2008 19 A 1221/04 , juris, Rdn. 36, 41, und 19 A 626/04 , juris, Rdn. 44, 49).

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einbürgerungsbewerber kann seinen Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer bestimmten Anspruchsgrundlage beschränken (wie BVerwGE 142, 132). 2. Wer die Einbürgerung beantragt, begehrt bei einer verständigen, am wirklichen Begehren des Einbürgerungsbewerbers orientierten Antragsauslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB regelmäßig als Hauptbegehren die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und als Hilfsbegehren die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. 3. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist regelmäßig in jedem Einbürgerungsantrag enthalten, ohne dass der Einbürgerungsbewerber ihn diesem Antrag ausdrücklich hinzufügen muss. 4. Konsularisch bislang nicht registrierten Auslandsukrainern ist die Einholung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland sowie einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland inzwischen regelmäßig zumutbar im Sinn der 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (Änderung der Senatsrecht-sprechung, Urteile vom 25. September 2008 19 A 1221/04 , juris, Rdn. 36, 41, und 19 A 626/04 , juris, Rdn. 44, 49). Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am XX. November 1969 in Mahackala/Russische Föderation (damals UdSSR) geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger. Er absolvierte von 1976 bis 1992 eine Ausbildung als Violinist und Diplom-Pädagoge für Geige in Kiew und Moskau. Am 26. Februar 1994 reiste er erstmals in das Bundesgebiet ein und spielte beim C. Orchester D. Violine. Hierfür erteilte ihm die Stadt D. fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die sie am 25. November 1999 unbefristet verlängerte. Im Januar 1996, im November 1997 und im August 2005 ließ er sich von Passbehörden in der Ukraine neue Nationalpässe ausstellen. Der Kläger heiratete am 7. Juni 1994 vor dem Standesamt D. die lettische Staatsangehörige B. T. , die dem C. Orchester seit 1992 als Violinistin angehört. Aus der Ehe ging die am 4. Oktober 2001 in D. geborene Tochter M. E. hervor. Die Eheleute beantragten am 9. April 2002 die Einbürgerung für sich und ihre Tochter. Die Stadt D. erteilte ihnen am 21. Januar 2003 Einbürgerungszusicherungen, die bis zum 20. Januar 2005 befristet waren. Die Stadt D. bürgerte die Ehefrau am 2. Dezember 2004 ein, nachdem diese ihre Entlassung aus der lettischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen hatte. Der Kläger ließ die Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung verstreichen und teilte zunächst nur mit, seine Entlassung sei sehr umständlich. Sodann beantragte er mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2005 für sich und seine Tochter die Hinnahme der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Durch eine Entlassung werde er das Eigentum an Land in der Ukraine im geschätzten Wert von mindestens 100.000,00 Euro verlieren, das seinen über 60-jährigen Eltern als Alterssicherung diene. Hierzu legte er Bewertungsgutachten, Eigentumsurkunden und einen Berechtigungsschein für drei Immobilien in Kiew vor und vertrat die Auffassung, ein Verkauf sei derzeit völlig unangezeigt, da die Immobilienpreise in der dortigen Region extrem rasant stiegen. Seine und seiner Tochter Einbürgerung liege auch im deutschen Interesse, da er im Bereich der Kultur tätig sei. Er sei seit 1995 Ehrenmitglied der Klassischen Philharmonie D. und habe 1997 ein Quartett mit Sitz in L. gegründet, das Konzerttourneen in die Schweiz, nach Japan und in die Niederlande unternehme sowie in Fernsehen, Funk und Film auftrete. Er selbst beteilige sich zudem an gemeinnützigen Projekten der universitären und schulischen Weiterbildung. Im Mai 2007 gab der Beklagte das Verfahren an die Bezirksregierung Köln ab, die für die Entscheidung über das geltend gemachte öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Ermessenseinbürgerung zuständig war. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2008 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Einbürgerung und den Antrag der Tochter auf Miteinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit „sowohl gem. § 8 als auch gem. § 10 StAG“ gebührenpflichtig ab. Der Einbürgerung stehe der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit entgegen. Einen drohenden Vermögensverlust infolge notwendigen Immobilienverkaufs in der Ukraine habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse dienten nur der Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, die beim Kläger jedoch nicht erforderlich sei. Außerdem seien seinem bisherigen Vortrag keine Gründe für ein herausragendes öffentliches Interesse an einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu entnehmen. Mit am 4. Februar 2009 eingegangenem Schreiben machte der Kläger geltend, seine ukrainische Staatsbürgerschaft gehe im Fall der anderweitigen Einbürgerung verloren. Der Beklagte prüfte dieses Begehren in der Annahme sachlich erneut, der Schriftsatz vom 8. April 2005 enthalte „neben dem ‚normalen‘ Einbürgerungsantrag vom 09.04.2002“ einen eigenständigen weiteren Einbürgerungsantrag unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Nur über diesen Antrag habe die Bezirksregierung entschieden. Der Kläger legte die ukrainische Registrierungsordnung mit Stand vom 4. September 2009 nebst selbst angefertigter deutscher Übersetzung vor, nach der die Nachregistrierung von Auslandsukrainern unter anderem an notariell beglaubigte Erklärungen von in der Ukraine lebenden Eltern „über Mangel/Wegfall (Verzicht) der materiellen Forderungen“ geknüpft sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, damit fordere die Ukraine auch einen Verzicht auf Erbansprüche, insbesondere im Hinblick auf Grundstücke. Seine Mutter habe sich bislang konstant geweigert, eine solche Erklärung abzugeben. Dazu sei sie auch weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet. Außerdem betrage die Registrierungszeit viele Jahre. Der Kläger legte ein an ihn gerichtetes Schreiben der Botschaft der Ukraine in der BRD, Außenstelle Bonn, vom 9. Dezember 2010 vor. Wegen des Inhalts dieses Schreibens nimmt der Senat auf Blatt 428 der Beiakte Heft 1b Bezug. Mit Bescheid vom 12. März 2013, zugestellt am 19. März 2013, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag „hinsichtlich der Einbürgerung unter Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit als auch hinsichtlich der Einbürgerung unter Hinnahme der ukrainischen Staatsangehörigkeit“ ab. Den Einbürgerungsantrag unter Beibehaltung der ukrainischen Staatsangehörigkeit habe die Bezirksregierung bestandskräftig abgelehnt. Mehrere Ukrainer ohne Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland hätten seit 2008 diese Genehmigung persönlich in der Ukraine beantragt, den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abgewartet, die Genehmigung problemlos erhalten und sodann hier in Deutschland über das ukrainische Konsulat auch die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erhalten. Der Fall des Klägers sei nicht mit den beiden Fällen vergleichbar, die der Senat 2008 entschieden habe. Das Schreiben der ukrainischen Botschaft vom 9. Dezember 2010 belege, dass der Kläger an einer Nachregistrierung tatsächlich wenig interessiert sei. Ihm sei zuzumuten, trotz der Weigerung seiner Mutter zur Abgabe der geforderten Erklärung über das Fehlen materieller Ansprüche die restlichen Antragsunterlagen zu beschaffen und sodann den Antrag auf Nachregistrierung unter Hinweis auf die unbegründete Weigerung der Mutter bei den ukrainischen Behörden einzureichen und gegebenenfalls einen Ablehnungsbescheid zu erwirken. Der Kläger hat am 17. April 2013 Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen weiterhin auf die Senatsrechtsprechung berufen, nach der eine Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsbehörden als praktisch unmöglich einzustufen sei. Die von der Ukraine für die Nachregistrierung geforderten Erklärungen der Eltern und des Arbeitgebers seien ebenso willkürlich wie die gesamte Verfahrensgestaltung der dauerhaften Registrierung. Schon sein erster Antrag im Februar 2003 sei in Gegenwart eines Zeugen mündlich abgelehnt worden. Die vom Beklagten angeführten Vergleichsfälle seien hinsichtlich ihrer vorschriftsmäßigen Abwicklung teilweise zweifelhaft, jedenfalls aber unterschieden sie sich von seinem Fall darin, dass keiner dieser Ukrainer aus beruflichen Gründen nach Deutschland eingereist sei. Ohnehin seien sie Ausnahmefälle. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränkt. Er hat mitgeteilt, sein Vater habe ihm die erforderliche Verzichtserklärung im Jahr 2003 bereits unterschrieben, seine Mutter sei aber unter den gegebenen Umständen dazu nicht bereit und sein Vater auch nicht mehr, weil das sehr tiefgreifende Folgen haben könne. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landrates vom 12. März 2013 zu verpflichten, ihn nach § 10 StAG unter Hinnahme seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Aktenkopien zu vier Vergleichsfällen ukrainischer Staatsbürger vorgelegt, denen im Zeitpunkt der Stellung ihres Einbürgerungsantrags eine Registrierung als Auslandsukrainer fehlte und die dann unter Geltung einer Einbürgerungszusicherung ihre Registrierung meist in der Ukraine innerhalb von zwei bis vier Wochen nachgeholt und sodann bei der Außenstelle der Botschaft der Ukraine in Bonn innerhalb von sechs bis zwölf Monaten Bearbeitungszeit ihre Entlassung erreicht haben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (juris). Von einem automatischen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft sei nicht auszugehen. Ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit liege nicht vor. Die Ukraine mache eine Entlassung aus ihrer Staatsbürgerschaft nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Keine solche Bedingung sei insbesondere die Erklärung von in der Ukraine wohnhaften Eltern über das Fehlen materieller Ansprüche gegenüber dem Einbürgerungsbewerber. Gegen das ihm am 18. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. März 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält auch im Berufungsverfahren an seiner Auffassung fest, nach dem Text des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gehe die ukrainische Staatsbürgerschaft mit der Einbürgerung verloren. Unabhängig davon werde in der Ukraine ausgesprochen willkürlich ausgebürgert. Wann und in welchem Verfahren eventuell sowohl die Registrierung als auch die Ausbürgerung erfolge, lasse sich nicht vorhersehen. Das ergebe sich aus der Senatsrechtsprechung von 2008, an der sich auch nichts geändert habe. Unabhängig davon sei die Entlassung für ihn auch individuell unzumutbar, weil er nichts an der Weigerung seiner Eltern ändern könne, die erforderliche Verzichtserklärung abzugeben. Hierzu legt er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern vom 30. Juli 2014 vor, in der diese die Abgabe einer solchen Verzichtserklärung als Widerspruch zur Eltern-Kind-Beziehung bezeichnen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die geforderte Erklärung der Eltern des Klägers betreffe ausschließlich die aktuelle Situation, nicht aber auch einen Verzicht auf möglicherweise später entstehende Ansprüche. Selbst in diesem Fall sei sie zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1a und 1b) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung). Auf diese Anspruchsgrundlage hat der seit 2004 deutschverheiratete Kläger den Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sinngemäß beschränkt. Zugleich hat er sich damit einverstanden erklärt, dass der Beklagte den weitergehenden, die Ehegatteneinbürgerung nach den §§ 8 und 9 StAG betreffenden Teil seines Einbürgerungsantrags durch ergänzenden Bescheid außerhalb des Klageverfahrens bescheidet. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes des vorliegenden Rechtsstreits auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war rechtmäßig. Nur im Grundsatz ist der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 13; Urteil vom 20. April 2004 ‑ 1 C 16.03 ‑, BVerwGE 120, 305, juris, Rdn. 19. Auf den so beschränkten Teil des Einbürgerungsantrags des Klägers sind die §§ 10 bis 12b und 40c StAG in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Eine teilweise Anwendung von günstigeren Bestimmungen des bis zum 27. August 2007 geltenden Einbürgerungsrechts auf der Grundlage des § 40c StAG scheidet im vorliegenden Fall aus. Nach dieser Vorschrift sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c StAG weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der am 4. Februar 2009, also nach dem Stichtag des 30. März 2007 eingegangene sinngemäße Neuantrag des Klägers auf Einbürgerung. Seinen und seiner Tochter vorangegangene Formblattanträge vom 9. April 2002 hatte die Bezirksregierung Köln mit dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2008 vollständig abgelehnt, d. h. sowohl hinsichtlich einer Ehegatteneinbürgerung nach den §§ 8 und 9 StAG als auch hinsichtlich einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Das ergibt sich zunächst aus dem uneingeschränkten Tenor des Bescheides, der weder eine teilweise Ablehnung noch die Vorstellung der Bezirksregierung erkennen lässt, es seien weitere Einbürgerungsanträge des Klägers und seiner Tochter anhängig, die unbeschieden bleiben sollten. Erst recht ergibt sich dieses Verständnis des Ablehnungsbescheides aus der ausdrücklichen Formulierung in seiner Begründung, beide Anträge würden „sowohl gem. § 8 als auch gem. § 10 StAG“ abgelehnt. Der abschließende Hinweis der Bezirksregierung, dass sie nicht abschließend geprüft habe, ob der Kläger auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, rechtfertigt ebenfalls keine Annahme einer Teilablehnung. Denn dieser Hinweis bezog sich ausdrücklich nur auf die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung, nicht aber auf den Verfahrensgegenstand selbst. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung offenbar in diesem Sinn verstanden. In seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2009 hat er nämlich erneut auf die Unzumutbarkeit eines Entlassungsverfahrens hingewiesen und ausdrücklich beantragt, das Einbürgerungsverfahren unter diesem Aspekt „wieder aufzugreifen bzw. ein neues Verfahren“ einzuleiten. Unzutreffend und mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar ist die hiervon abweichende Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch den Beklagten. Er hat das Begehren auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einerseits und das Begehren auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung andererseits als jeweils eigenständige Verfahrensgegenstände angesehen (vgl. die interne Mail vom 16. Februar 2009 und den Aktenvermerk vom 10. Februar 2010). Diese Bestimmung des Verfahrensgegenstandes und die daran ursprünglich anknüpfenden Gebührenforderungen des Beklagten hat der Kläger zu Recht gerügt (Schriftsatz vom 2. März 2010). Denn eine verständige, am wirklichen Begehren des Einbürgerungsbewerbers orientierte Antragsauslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt vielmehr regelmäßig, dass diese beiden Begehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren zueinander stehen: Der Einbürgerungsbewerber begehrt die Einbürgerungszusicherung als Minus regelmäßig nur hilfsweise für den Fall, dass er nicht schon mit seinem weitergehenden Hauptbegehren, der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, durchdringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 ‑ 1 C 5.03 ‑, NVwZ 2004, 997, juris, Rdn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2013 ‑ 13 LB 99/12 ‑, juris, Rdn. 24. Der genannte Hilfsantrag ist zudem regelmäßig in jedem Einbürgerungsantrag enthalten, ohne dass der Einbürgerungsbewerber ihn diesem Antrag ausdrücklich hinzufügen muss. Möglich ist hingegen, dass er sein Begehren ausdrücklich auf sein Hauptbegehren, also auf die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit beschränkt, indem er erklärt, dass er nur die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, nicht aber auch hilfsweise eine Einbürgerungszusicherung begehrt. Zu einer solchen Erklärung kann er sich insbesondere veranlasst sehen, wenn er die mit einem Entlassungsverfahren gegebenenfalls einhergehenden Mühen nicht auf sich nehmen will. Eine solche Beschränkung auf den Hauptantrag hat der Kläger im vorliegenden Fall mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2009 vorgenommen („wird eine Einbürgerung bei gleichzeitiger Ausbürgerung aus der Ukraine derzeit nicht weiterverfolgt“) und im Schriftsatz vom 2. März 2010 bestätigt („Einbürgerung derzeit nur anstrebt unter Beibehaltung der Doppelstaatlichkeit“). Zuletzt hat er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abermals bestätigt, kein Interesse an einer weiteren Einbürgerungszusicherung zu haben. Ohne Auswirkung auf diese Bestimmung des Verfahrensgegenstandes bleibt, dass die Bezirksregierung am 29. Januar 2008 nur für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sachlich zuständig war, während die sachliche Behördenzuständigkeit für Einbürgerungen nach den §§ 9 und 10 bis 12b StAG in Nordrhein-Westfalen schon damals bei den kommunalen Einbürgerungsbehörden lag. Diese Zuständigkeitsverteilung ergab sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (ZustVO NRW 2004) vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), die erst mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (ZustVO NRW) vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468)). Dieser Rechtsfehler ändert nichts an der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2008, die im Übrigen auch der Kläger in seinem Schreiben vom 5. März 2009 ausdrücklich eingeräumt hat. Nur ein Mangel der örtlichen Zuständigkeit der belegenen Sache hätte nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW zur Nichtigkeit des Bescheides geführt. Der teilweise Mangel der sachlichen Behördenzuständigkeit in Bezug auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ließ die Wirksamkeit des Bescheides nach den §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 1 VwVfG NRW hingegen unberührt, weil es sich dabei zwar um einen offenkundigen, aber keinen besonders schwerwiegenden Fehler handelte. Das am 4. Februar 2009 beim Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers ist entsprechend §§ 133, 157 BGB als Neuantrag auf Einbürgerung auszulegen. In dem Schreiben bringt der Kläger sinngemäß zum Ausdruck, dass er sein Einbürgerungsbegehren auch nach der bestandskräftigen Ablehnung durch die Bezirksregierung weiterverfolgen will. Diesen Willen hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sinngemäß geltend gemacht hat, seine ukrainische Staatsbürgerschaft gehe im Fall der anderweitigen Einbürgerung kraft Gesetzes verloren. Eine Erstreckung seines Neuantragsbegehrens auf eine Miteinbürgerung seiner Tochter nach § 10 Abs. 2 StAG hat er in den nachfolgenden Anwaltsschreiben mit der Begründung ausdrücklich abgelehnt, eine solche mache „keinen Sinn“, weil sie Lettin sei. Auf das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW und deren rechtzeitige Geltendmachung im Sinn des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW kommt es nicht an, weil der Beklagte den Neuantrag sachlich beschieden, also eine sinngemäße Positiventscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG NRW getroffen hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ‑ 1 C 15.08 ‑, BVerwGE 135, 121, juris, Rdn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 12 A 1278/07 ‑, juris, Rdn. 4. Am Maßstab des aktuell geltenden Einbürgerungsrechts hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus § 10 StAG. Sein Einbürgerungsanspruch scheitert sowohl an der Voraussetzung des Verlustes oder der Aufgabe seiner bisherigen ukrainischen Staatsbürgerschaft in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (A.) als auch unabhängig davon an derjenigen der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG (B.). Auch seine aktuelle Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hat der Kläger nicht nachgewiesen (C.). A. Der Klageanspruch besteht nicht, weil der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift setzt die Einbürgerung eines Ausländers voraus, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit „aufgibt oder verliert“. Die ukrainische Staatsbürgerschaft geht mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht kraft Gesetzes verloren (I.). Der Kläger erfüllt auch keinen Hinnahmegrund nach § 12 StAG (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seine ukrainische Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG „aufgeben“ muss, er sie also im Fall seiner Einbürgerung nicht schon kraft Gesetzes „verliert“. Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, während eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in denjenigen Fällen vorliegt, in denen das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit an eine einseitige Willenserklärung des Einbürgerungsbewerbers und/oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel) geknüpft ist. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 1221/04 ‑, juris, Rdn. 24 m. w. Nachw. Nach ukrainischem Staatsbürgerschaftsrecht und dessen Handhabung in der ukrainischen Staatspraxis geht die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes automatisch verloren, wenn der Betreffende sich in den Staatsverband eines ausländischen Staates einbürgern lässt. Das hat der Senat auf der Grundlage des bis heute fortgeltenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine (ukrStBG) vom 18. Januar 2001 und der darauf beruhenden ukrainischen Staatspraxis bereits entschieden. Danach ist insbesondere der „Verlust“ nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als ein Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren, weil seine Beendigungswirkung nach der ukrainischen Staatspraxis erst auf der Grundlage und erst im Zeitpunkt des Erlasses des Präsidenten der Ukraine nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG eintritt, insbesondere auch die ukrainischen Ausweisdokumente nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 7 ukrStBG erst nach diesem Zeitpunkt zurückzugeben sind. OVG NRW, Urteile vom 25. September 2008, a. a. O., Rdn. 23 ‑ 35 und ‑ 19 A 626/04 ‑, juris, Rdn. 31 ‑ 43; ebenso NdsOVG, a. a. O., Rdn. 54; VG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2014 ‑ 4 K 2605/12 ‑, Asylmagazin 2014, juris, Rdn. 26; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 ‑ 2 K 1237/10 ‑, juris, Rdn. 16. Aus dem Vorbringen des Klägers, aus dem sonstigen Aktenmaterial des vorliegenden Verfahrens und aus den tatsächlichen Feststellungen der zitierten nachträglich ergangenen Urteile ergeben sich keine aufklärungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine die genannten Vorschriften im Hinblick auf ein automatisches Erlöschen heute in entscheidungserheblicher Weise anders handhabt als 2008. Im Gegenteil bestätigen diese Feststellungen sowie die vom Beklagten angeführten vier Referenzfälle insoweit die Richtigkeit der damals vorgenommenen Würdigung sowie die Fortsetzung der festgestellten Staatspraxis der Ukraine bis heute, für ein Erlöschen der ukrainischen Staatsbürgerschaft ein erfolgreich durchlaufenes Entlassungsverfahren zu fordern. Der Kläger stützt seine abweichende Auffassung in diesem Punkt auch nicht auf neue Tatsachen, insbesondere nicht auf eine veränderte ukrainische Rechtslage oder Staatspraxis, sondern vertritt lediglich in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Entscheidung des Präsidenten der Ukraine nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG sei angesichts des Wortlauts des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG zwingend und daher lediglich deklaratorischer Natur. Mit einem solchen Standpunkt hat sich der Senat in den beiden zitierten Urteilen aus 2008 bereits auseinander gesetzt (Rdn. 38 und 30). Er ist unvereinbar mit der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Inhalt ausländischen Rechts, auch des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts, revisionsrechtlich keiner Auslegung nach den im deutschen Recht üblichen Auslegungsmethoden zugänglich ist, sondern als Tatsachenfeststellung anzusehen und nicht nur nach den einschlägigen ausländischen Rechtsnormen, sondern auch nach deren Umsetzung in der Staatspraxis zu ermitteln ist. Dabei gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rdn. 14, 16; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 ‑ 19 A 524/13 ‑, juris, Rdn. 7, sowie die Nachweise im Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 626/04 ‑, a. a. O., Rdn. 33. II. Der Kläger erfüllt keinen der Hinnahmegründe in § 12 StAG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach Satz 2 anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (Nr. 3 Alternative 2) oder dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (Nr. 5). Die Ukraine macht die Entlassung des Klägers aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft von keinen abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG abhängig (1.). Der Kläger hat weiter keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nachgewiesen, die ihm durch die Entlassung entstehen und die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (2.). Sollte § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Auffangtatbestand darüber hinaus auch konkret-individuell unzumutbare Entlassungsbedingungen erfassen, liegen solche in Bezug auf eine Entlassung des Klägers aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft ebenfalls nicht vor (3.). 1. Der Kläger kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zunächst nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG verlangen. Die Ukraine macht seine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft von keinen unzumutbaren Bedingungen im Sinn dieser Alternative abhängig. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rdn. 17. Zumutbar sind nach diesem Maßstab sowohl das Erfordernis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft als solches (a) als auch die hierfür erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und die sich hieran anschließende Registrierung als Auslandsukrainer (b) als auch die hierfür wiederum im Fall des Klägers möglicherweise erforderliche Erklärung seiner in der Ukraine wohnhaften Eltern über das Fehlen materieller Ansprüche ihm gegenüber (c). a) Zunächst ist die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft eine im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung. Aus den vom Beklagten mitgeteilten vier Referenzfällen ergibt sich insoweit, dass das Verfahren der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nach seiner Dauer und seiner Erfolgsaussicht als zumutbar anzusehen ist. In den genannten Referenzfällen aus der Zeit zwischen Dezember 2011 und Juni 2013 haben zwischen 30 und 40 Jahre alte Auslandsukrainer, denen die deutsche Einbürgerungsbehörde auf ihren Einbürgerungsantrag hin eine Einbürgerungszusicherung zwecks Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erteilt oder verlängert hatte, innerhalb von bis zu 14 Monaten nach Stellung des formgerechten Entlassungsantrags ihre Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erreicht. Das Entlassungsverfahren beginnt mit einer persönlichen Vorsprache und Antragstellung bei der zuständigen ukrainischen Behörde, bei welcher der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag stellen und dabei einen gültigen ukrainischen Nationalpass und die Einbürgerungszusicherung vorlegen muss. Stellt der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland, muss sein Nationalpass den Stempel „Ständiger Wohnsitz in ... (Land)“ zum Nachweis seiner konsularischen Registrierung bei der Auslandsvertretung enthalten. Die entgegennehmende Behörde führt sodann eine Vorprüfung des Antrags durch und leitet ihn an die Staatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiter (Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 25 ukrStBG). Die Staatsbürgerschaftskommission „bereitet“ die Verlusteingabe „auf“ (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ukrStBG) und bringt bei dem Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die Befürwortung dieser Eingaben ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der Ukraine trifft nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG die Entscheidungen u. a. über „die Beendigung“ der Staatsbürgerschaft der Ukraine. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 626/04 ‑, juris, Rdn. 44; Ukrainisches Generalkonsulat Frankfurt, Schreiben vom 30. April 2010 an die Stadtverwaltung Kaiserslautern. Nachdem die Staatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine ihre Arbeit im Jahr 2010 zeitweise eingestellt hatte, ist sie seit Januar 2011 wieder tätig. Entlassungen sind seitdem wieder möglich und werden reibungslos durchgeführt. IM NRW, Erlasse vom 5. Januar 2011 und vom 5. Oktober 2010; vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 ‑ 2 K 1237/10 ‑, juris, Rdn. 19. Insgesamt stellt sich dieser Verfahrensablauf als eine im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung dar. Im Ergebnis ebenso VG Freiburg, a. a. O., Rdn. 19. b) Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, eine abstrakt-generell unzumutbare Entlassungsbedingung für nicht registrierte Auslandsukrainer liege in der erforderlichen Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen. Dieses Genehmigungs- und Registrierungserfordernis ist zunächst als solches als zumutbare Entlassungsbedingung im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG einzustufen. Grundsätzlich darf ein Staat von einem dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen verlangen, dass er sich bei derjenigen Auslandsvertretung registrieren lässt, die für seinen Auslandswohnort zuständig ist. Eine solche Registrierung im Ausland entspricht einer innerstaatlichen Meldepflicht am Wohnort und dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung für die Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen. Sie entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Dasselbe gilt für das Verlangen eines Staates an einen dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen, im Besitz eines gültigen Nationalpasses zu sein. Die für die Registrierung beim Auslandskonsulat erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland“ ist ebenfalls sachlich hinreichend gerechtfertigt. Sie dient ebenfalls einem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen, nämlich der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen. VG Freiburg, a. a. O., Rdn. 20. Auch die tatsächliche Handhabung des Genehmigungs- und Nachregistrierungsverfahrens ist inzwischen nicht mehr zu beanstanden. Auf der Grundlage der vom Beklagten mitgeteilten Referenzfälle ist vielmehr festzustellen, dass konsularisch bislang nicht registrierte Auslandsukrainer eine solche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland mit anschließender Nachregistrierung inzwischen regelmäßig mit zumutbaren Mitteln erreichen können. Insofern hält der Senat nicht länger an seiner anderslautenden generalisierenden Tatsachenfeststellung aus den bereits zitierten beiden Senatsurteilen vom 25. September 2008 fest, mit denen er ein solches Genehmigungs- und Registrierungsverfahren als „regelmäßig im Sinn der 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG unzumutbar“ bezeichnet hat (so Leitsatz 4 und Rdn. 37 ff. des Urteils 19 A 1221/04). Die vom Beklagten mitgeteilten Referenzfälle betrafen ausnahmslos konsularisch nicht registrierte Auslandsukrainer. Sie alle haben unter Geltung der Einbürgerungszusicherung ihre Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erreicht. Auf behördliches Befragen hat ein Teil der Betroffenen angegeben, sie hätten für die Nachregistrierung in die Ukraine reisen müssen und dort alle Formalitäten problemlos erledigen können. In einem Fall sei der Betroffene für drei Wochen in die Ukraine gereist, habe bei der zuständigen Behörde vorgesprochen und dort einen „Laufzettel“ mit der Auflistung von 10 Punkten an Erledigungen oder Bescheinigungen bekommen, die er alle innerhalb der drei Wochen habe erfüllen können. Den Stempel im Pass habe er noch in der Ukraine bekommen und dann die Entlassung von Deutschland aus beantragt und erhalten. Eine deutschverheiratete Betroffene erreichte die Entlassung für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ohne Rückreise in die Ukraine nach insgesamt knapp 23 Monaten und gab an, das Verfahren habe deshalb sehr lange gedauert, weil sie zuvor noch Nachweise über familien- und personenstandsrechtliche Entscheidungen und Veränderungen habe besorgen und einreichen müssen. Die Einwände, mit denen der Kläger die Aussagekraft dieser Referenzfälle zu erschüttern versucht hat, greifen nicht durch. Sein Argument, keine der betreffenden Personen sei, wie er, aus beruflichen Gründen nach Deutschland eingereist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgeblich für ihren Referenzcharakter ist vielmehr deren Daueraufenthalt in Deutschland sowie das Fehlen der ukrainischen Genehmigung dieses Daueraufenthalts und einer Registrierung der betreffenden Personen als Auslandsukrainer. Die dem Senat vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausreisegrund für die ukrainischen Behörden für die Handhabung des Genehmigungs- und Registrierungsverfahrens eine eigenständige Rolle spielt (außer wenn er mit etwaigen zivilrechtlichen Verpflichtungen des Auslandsukrainers zusammenhängt). c) Abstrakt-generell zumutbar ist schließlich auch, dass die Ukraine die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland von einer Erklärung der Eltern des Auslandsukrainers abhängig macht, dass sie keine Unterhaltsansprüche gegen ihn haben. Der Kläger ist auch im Berufungsverfahren jeden Beleg für seine Behauptung schuldig geblieben, hierin liege zugleich ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft. Auch für die rechtliche Wirkung dieser Elternerklärung kommt es, wie oben bereits ausgeführt, nicht nur auf die Auslegung des ukrainischen Rechts an, sondern auch auf dessen Handhabung in der ukrainischen Staatspraxis. Dem Wortlaut nach fordert Nr. 2.1.7. der Verfahrensordnung des ukrainischen Außenministeriums vom 22. November 1999 eine „Erklärung über das Fehlen materieller Ansprüche an den Antragsteller.“ Ebenso formuliert auch der Erklärungsvordruck, welcher der Verfahrensordnung als Anhang 3 beigefügt ist, lediglich gegenwartsbezogen die Erklärung, dass der Auslandsukrainer „mir … gegenüber … keine ungeregelten Unterhalts-, Vertrags- oder sonstigen Pflichten hat.“ Auf dieser Grundlage hat der Beklagte dem Kläger in der Begründung seines Ablehnungsbescheides zu Recht angesonnen, den Genehmigungsantrag zunächst mit einer entsprechend klargestellten oder abgeänderten Elternerklärung oder gegebenenfalls auch ohne eine solche Erklärung zu stellen. 2. Dem Kläger entstehen durch die Entlassung auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“. Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie ‑ wie aus dem Wort „insbesondere“ erkennbar ‑ der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 ‑ 5 C 9.10 ‑, BVerwGE 137, 237, juris, Rdn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2015 ‑ 17 K 3232/14‑, juris, Rdn. 22. Im Herkunftsland Ukraine kann ein erheblicher Nachteil wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG insbesondere dann entstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber Eigentümer eines unbebauten Grundstücks ist oder einen Erbanspruch auf ein solches Grundstück hat. Bei Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft geht die Verfügungsbefugnis über ein unbebautes Grundstück nach dem ukrainischen Landkodex auf den Staat über. Für ein bebautes Grundstück gilt dies nicht, da der Erwerb und die Nutzung von Gebäuden und Wohnungen auch in der Hand von Ausländern keinerlei rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen unterliegen und Rechte am Grundstück dem Recht am aufstehenden Gebäude folgen. IM NRW, Erlass vom 22. August 2001; anders (nur landwirtschaftliche Nutzfläche): IM NRW, Erlass vom 13. November 2006. Unter diesen Umständen kann der Kläger erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nur dann erleiden, wenn er Eigentümer oder Erbberechtigter eines in der Ukraine gelegenen unbebauten Grundstücks ist. Das einzige Grundstück des Klägers, das diese Voraussetzung erfüllen könnte, ist das Grundstück in der Kleingartenkooperative „Misteztwo“, das der Ortsrat der Volksdeputierten seinem Vater durch Beschluss vom 28. November 1996 „zu Bebauungszwecken“ zur Verfügung gestellt hat (Staatliche Urkunde über Privateigentum für ein Grundstück vom 10. Februar 1998). Zu diesem Grundstück hat der Kläger trotz zahlreicher Aufforderungen des Beklagten und der Bezirksregierung Köln weder nachgewiesen, dass es nach wie vor unbebaut ist, noch, dass er in Bezug auf dieses Grundstück erbberechtigt ist. Auch seinen Wert und den im Veräußerungsfall drohenden Vermögensverlust hat der Kläger nicht belegt. 3. Schließlich rechtfertigt auch § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG bei dem Kläger keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sollte die Vorschrift als Auffangtatbestand über die in Satz 2 genannten Hinnahmegründe hinaus auch konkret-individuell unzumutbare Entlassungsbedingungen erfassen, liegen solche in Bezug auf eine Entlassung des Klägers aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft ebenfalls nicht vor. B. Unabhängig davon erfüllt der Kläger nicht die Einbürgerungsvoraussetzung der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG. Mit dem seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Februar 2010 übermittelten Merkblatt hat ihn der Beklagte unter Nr. 6 ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass er den Nachweis über einen erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest vorlegen muss. Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachgekommen. C. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht aktuell nachgewiesen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Für sich selbst hat er vereinnahmte Erlöse aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiker in Höhe von jährlich durchschnittlich 12.000 DM zuletzt für die Jahre 1999 und 2000 und Mieteinnahmen aus den beiden ihm angeblich jeweils zur Hälfte gehörenden Mehrfamilienhäusern in O. zuletzt 2002 nachgewiesen. Die im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten Rechnungen aus 2011 und 2012 sind weder aktuell noch als Nachweise geeignet, weil sie ausschließlich selbstverfasst sind. Im Oktober 2013 hat er aktuelle Bruttomieteinnahmen von 3.800,00 Euro pro Monat behauptet, als Beleg aber lediglich einen Grundbesitzabgabenbescheid und Mietaufstellungen ohne erkennbaren Verfasser mit jährlichen Gesamteinnahmen für 2011 von 38.348 Euro und für 2012 von 37.198,00 Euro vorgelegt. Auch für seine Ehefrau sind die letzten Einkommensnachweise aus deren Tätigkeit als Violinistin im C. Orchester der Stadt D. mit einem Monatslohn von durchschnittlich 2.500 Euro netto inzwischen veraltet. Diese Nachweise sieht der Beklagte zu Recht als nicht mehr aussagekräftig für die aktuelle Einkommenssituation der Familie und als unzureichend an für die positive Feststellung, dass der Kläger aktuell die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.