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Urteil

4 K 2605/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 StAG kann bestehen, obwohl die bisherige Staatsangehörigkeit noch nicht aufgegeben wurde, wenn nach § 12 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.3 Alt.2 StAG die Aufgabe unzumutbar ist. • Die tatsächliche Verwaltungs- und Verfahrenspraxis der ukrainischen Behörden kann dazu führen, dass die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen für einen in Deutschland integrierten, nicht konsularisch registrierten Auslandsukrainer unzumutbar ist. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die konkrete Lebenslage des Einbürgerungsbewerbers abzustellen; insbesondere kann ein mehrmonatiger, ungewisser Aufenthalt in der Ukraine die Fortsetzung einer Berufsausbildung und damit die Integration unzumutbar gefährden.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit ukrainischer Entlassungsvoraussetzungen rechtfertigt Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 StAG kann bestehen, obwohl die bisherige Staatsangehörigkeit noch nicht aufgegeben wurde, wenn nach § 12 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.3 Alt.2 StAG die Aufgabe unzumutbar ist. • Die tatsächliche Verwaltungs- und Verfahrenspraxis der ukrainischen Behörden kann dazu führen, dass die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen für einen in Deutschland integrierten, nicht konsularisch registrierten Auslandsukrainer unzumutbar ist. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die konkrete Lebenslage des Einbürgerungsbewerbers abzustellen; insbesondere kann ein mehrmonatiger, ungewisser Aufenthalt in der Ukraine die Fortsetzung einer Berufsausbildung und damit die Integration unzumutbar gefährden. Der 1993 in der Ukraine geborene K. lebt seit November 2002 rechtmäßig in Deutschland und stellte am 5. Dezember 2009 einen Einbürgerungsantrag. Er erhielt 2011 eine befristete Einbürgerungszusicherung, konnte aber die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, weil er bei der ukrainischen Auslandsvertretung nicht konsularisch registriert war und deshalb dort kein Entlassungsantrag entgegengenommen wurde. Die Behörde verlangte die Nachholung eines Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland und Registrierung oder die persönliche Antragstellung in der Ukraine. Dies würde einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Ukraine erfordern, womit der K. seine berufliche Ausbildung zum Koch gefährden müsste. Die Behörde lehnte deshalb die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ab; das Gericht hat die Klage stattgegeben. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs.1 StAG; Anspruch setzt u.a. achtjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Erfüllung weiterer Voraussetzungen voraus. • Der K. erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 StAG (Aufenthalt seit 2002, Niederlassungserlaubnis, Schulabschluss, Straffreiheit). • Nach § 12 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.3 Alt.2 StAG ist von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn deren Aufgabe nur unter besonders schwierigen bzw. unzumutbaren Bedingungen möglich ist. • Die ukrainische Staatsangehörigkeit geht nicht kraft Gesetzes bei Einbürgerung verloren; vielmehr ist eine Erklärung der Ukraine erforderlich, sodass die Entlassungsvoraussetzungen konkret erfüllt werden müssen. • Trotz formaler Rechtfertigung der ukrainischen Regelungen ist die tatsächliche Verwaltungspraxis so gehandhabt, dass nicht registrierte Auslandsukrainer die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme und Registrierung faktisch in der Ukraine persönlich beantragen müssen. • Dieses Verfahren erfordert nach den vorliegenden Erkenntnissen einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Ukraine und ist mit ungewisser Dauer verbunden; bei wehrpflichtigen Antragstellern kann zusätzlich ein längeres Verfahren drohen. • Bei Abwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des K. an der Fortführung seiner Berufsausbildung und seiner Integration in Deutschland; ein mehrmonatiger, ungewisser Auslandsaufenthalt ist ihm nicht zuzumuten. • Weil die Entlassungsbedingungen im konkreten Fall unzumutbar sind, kommt es nicht darauf an, ob der K. bereits formelle Entlassungsanträge gestellt hat. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Behörde, den K. unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Begründet wurde dies damit, dass die Erfüllung der ukrainischen Entlassungsvoraussetzungen dem K. konkret nicht zumutbar ist, weil sie einen mehrmonatigen, ungewissen Aufenthalt in der Ukraine und damit die Gefährdung seiner Berufsausbildung und Integration bedeuten würden. Der K. erfüllt die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs.1 StAG; daher ist nach § 12 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.3 Alt.2 StAG von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.