Beschluss
12 A 1278/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.12A1278.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. des als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin erstmals am 28. Februar 1997 davon erfahren hat, dass ihre Mutter möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, nicht in entscheidendem Maße zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Feststellung gelangt, weil es den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und insbesondere der seinerzeitigen zeugenschaftlichen Aussage ihrer Mutter Glauben geschenkt hat. Die Mutter der Klägerin hatte bekundet, entgegen den Andeutungen im Schriftwechsel der in ihrem Aufnahmeverfahren bevollmächtigten Frau C. - ihrer Cousine - mit dem Bundesverwaltungsamt von dieser nicht schon 1996 von ihrer möglichen Einbürgerung zusammen mit ihren Eltern erfahren zu haben, sondern erstmals durch einen Telefonanruf ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 1997 mit der Existenz einer entsprechenden Einbürgerungsurkunde konfrontiert worden zu sein. Wenn das Gericht dabei nicht der gegenteiligen Auffassung der Beklagten zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage folgt, die Aussagen anders als diese gewichtet und dem Schriftwechsel aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die von der Beklagten angenommene Bedeutung bemisst, begründet dies allein keine ernstlichen Zweifel, sondern liegt im Rahmen der dem Gericht eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass deren Grenzen - etwa durch Verletzung der allgemein gültigen Regeln der Beweiswürdigung - überschritten worden wären, wird im Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Namentlich ergibt sich aus dem gegenläufigen Inhalt des Schriftwechsels der Frau C. mit dem Bundesverwaltungsamt kein unüberbrückbarer Widerspruch, wenn die Mutter der Klägerin Kopien der Unterlagen und Dokumente erst nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998 erhalten und zuvor lediglich rudimentär auf telefonischem Wege unterrichtet worden sein will. Denn der im Schreiben der Bevollmächtigten an das Bundesverwaltungsamt vom 12. Februar 1997 zitierten schriftlichen Reaktion der Mutter der Klägerin auf den ihr durch die Bevollmächtigte übersandten Ablehnungsbescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die Bevollmächtigte - wie in ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 4. November 1996 angegeben - der Mutter der Klägerin neben dem Ablehnungsbe-scheid tatsächlich auch die "Kopie dieses Widerspruchs" übersandt hat, in dem auf die Einbürgerung der Mutter der Klägerin in N. -D. hingewiesen wird. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden auch nicht durch das Vor-bringen geweckt, das Verwaltungsgericht Köln habe deshalb nicht von der Rechts-widrigkeit des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 22. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 ausgehen dürfen, weil es nach § 121 VwGO an das diese Bescheide bestätigende rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2002 - 8 K 7871/99 - gebunden sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die im Prozess obsiegt habende Behörde nicht durch § 121 VwGO gehindert, den rechtskräftig dem Kläger abgesprochenen Anspruch im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG später doch noch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 2004 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 = juris, Rn. 22; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 121 Rn. 13, 21, 21a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 Nr. 81 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).