OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 3232/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1127.17K3232.14.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine gesetzmäßige Steuer auf eine erwartete Erbschaft ist kein erheblicher wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gesetzmäßige Steuer auf eine erwartete Erbschaft ist kein erheblicher wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am °°°°° geborene, geschiedene und kinderlose Klägerin besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit und ist Inhaberin einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Ihre Eltern leben in der Ukraine. Der Vater der Klägerin setzte sie in einem am 21. März 2013 beurkundeten und im Erbregister registrierten Testament als seine Alleinerbin ein. Zum Vermögen des Vaters zählen insbesondere Eigentum in der Ukraine an einer Eigentumswohnung und einem Freizeithaus. Zudem verfügen die Eltern der Klägerin über Barvermögen. Am 14. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Einbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in den deutschen Staatenverbund unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Als ukrainische Staatsangehörige könne sie die Immobilien ihres Vaters, die ausweislich vorgelegter Wertgutachten aus März 2013 einen Wert von rd. 150.500 Euro hätten, als „Residentin“ zum Nullsteuersatz erben. Bei Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit müsse sie eine Erbschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent des Erbschaftswertes, also rd. 22.500 Euro zahlen. Zur Substantiierung des steuerlich von ihr zu erwartenden Nachteils legte sie eine Übersetzung von Auszügen des Steuerkodexes der Ukraine vor. Die in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften enthaltene Wertgrenze für unerhebliche vermögensrechtliche Nachteile sei in ihrem Fall überschritten. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrage unter Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen 3.630,72 Euro. Die Beklagte verfügte unter dem 03. Februar 2014 verwaltungsintern, dass die Einbürgerung vollzogen werden könne und unter der Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfolgen solle. Zum Vollzug der Einbürgerung unter Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde kam es nicht. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 kündigte die Beklagte eine ablehnende Entscheidung über den Antrag der Klägerin an. Erhebliche wirtschaftliche bzw. vermögensrechtliche Nachteile würden der Klägerin nicht drohen. Die voraussichtlich für die Immobilien im Erbfall zu zahlende Erbschaftssteuer in dem Fall der Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit übersteige nicht das von der Klägerin angegebene Bruttojahreseinkommen. Diese Wertgrenze sei entscheidend für die Annahme eines erheblichen vermögensrechtlichen Nachteils. Dazu werde die die Klägerin angehört. Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Einbürgerung der Klägerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit mit der Begründung ab, die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG lägen nicht vor. Der Klägerin entstehe kein erheblicher vermögensrechtlicher Nachteil bei Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 16. Mai 2014. Hiergegen hat die Klägerin am 21.Juli 2014 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die von ihr im erwarteten Erbfall nach Beendigung ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit zu zahlende Erbschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent des Erbschaftswertes stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Ausweislich im Klageverfahren vorgelegter Wertermittlungsgutachten aus Juli 2014 betrage der Wert der beiden väterlichen Immobilien zusammen 201.545,00 Euro (40.396,00 Euro für das Freizeithaus und 161.149,00 Euro für die Eigentumswohnung). Die von ihr nach Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit im Erbfall als „Erben-Nichtresidentin“ in der Ukraine zu zahlende Erbschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent aus dem Erbe betrüge für die Immobilien insgesamt 30.231,75 Euro. Eine Erbschaftssteuer auf Barvermögen der Eltern sei darin noch nicht berücksichtigt. Demgegenüber würde sie bei Beibehaltung der ukrainischen Staatsangehörigkeit dem Nullsteuersatz unterliegen. Sie beziehe ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung aus Januar 2014 ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 47.246,52 Euro. Die in Verwaltungsvorschriften zu § 12 StAG genannte Erheblichkeitsschwelle in Höhe eines Bruttojahreseinkommens sei lediglich eine generelle Regel, die eine Einzelfallprüfung erfordere. Bei ihr sei die Befristung ihres promotionsbegleitenden Anstellungsvertrages bis zum 28. Februar 2015 zu berücksichtigen. Eine Verlängerung dieses Anstellungsvertrages könne nach Abschluss der Promotion nicht erfolgen. Sie würde daher zum 01. März 2015 vorläufig keine Einkünfte erzielen bzw. Arbeitslosengeld I beziehen. Diese unsichere finanzielle Situation sei zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2014 zu verpflichten, die Klägerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie ihr Schreiben vom 16. Mai 2014 Bezug. Sie ist weiterhin der Ansicht, auch der im Klageverfahren in Rede stehende Betrag i.H.v. 30.231,75 Euro als von der Klägerin im erwarteten Erbfall nach Beendigung ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit zu zahlende Erbschaftssteuer überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Auf richterliche Anforderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 eine Bezügemitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für Juli 2015 über ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 4.019,89 Euro aufgrund einer Anstellung an der Universität E. -F. übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht zu. Der diesen Anspruch versagende Bescheid vom 25. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Von der für die Einbürgerung notwendigen Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist nicht abzusehen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 30. Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 31, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 18. März 2015 - 10 K 6449/13 -, juris Rn. 31; vgl. Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juni 2015, IV-2 § 12 StAG, Rn. 227 m.w.N. Die Klägerin ist schon dieser ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht genügend nachgekommen. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass sie im Fall der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Erbfall unter den Nullsteuersatz fällt. Artikel 167.1 Satz 1 des Steuerkodexes der Ukraine lautet ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung auszugsweise: „Der Steuersatz beträgt 15 von hundert […]“. Artikel 174 des Steuerkodexes der Ukraine regelt die „Besteuerung von Einkünften des Steuerpflichtigen infolge der Erbschaft oder Schenkung von Geld, Vermögen, Vermögens- oder Nichtvermöge[n]srechten“. Gemäß Artikel 174.2 werden Erbschaftsobjekte „wie folgt besteuert: 174.2.1 nach dem Null-Steuersatz: a) Der Wert des Eigentums, vererbt von Familienangehörigen des Erblassers des ersten Verwandtschaftsgrades; 174.2.3 nach den Sätzen aus Ziff. 167.1 des Artikels 167 dieses Kodexes für jedes Erbschaftsobjekt, geerbt durch Erben vom Erblasser-Nichtresidenten und für jedes Erbschaftsobjekt, geerbt durch Erben-Nichtresidenten vom Erblasser-Residenten“. Die Klägerin hat nicht ansatzweise, etwa durch die Vorlage von ukrainischen Normen, entsprechender Rechtsprechung bzw. Literatur, dargelegt, dass sie ‑ zumindest im für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mit gewöhnlichem Aufenthalt und Anstellungsverhältnis im Ausland und nicht als „Erben-Nichtresidentin“ im Sinne von Art. 174.2.3 des vorgelegten Steuerkodexes der Ukraine zu qualifizieren wäre. Auch hat sie ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, soweit sie nichts zu im Todesfall ihres Vaters eventuell ihrer Mutter nach ukrainischem Erbrecht zustehenden Pflichtteilsansprüchen vorgetragen hat. Aus der Erbeinsetzung der Klägerin als Alleinerbin ihres Vaters folgt nichts anderes, weil nicht substantiiert vorgetragen ist, dass etwaige Pflichtteilsansprüche ihrer Mutter ausgeschlossen sind. Unabhängig davon ist der geltend gemachte Nachteil der Versteuerung eines etwaigen Erbes im Erbfall nach Beendigung ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit bereits seinem Wesen nach kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Der von der Klägerin vorgetragene wesentliche Aspekt, sie müsse im Fall der Aufgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit 15 Prozent des Wertes des Erbes, das sie von ihrem Vater erwarte, versteuern, aber als ukrainische Staatsangehörige müsse sie dies nicht, ist kein Nachteil der ihrer – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag – bestehenden Vermögenslage droht. Vielmehr erstrebt sie die Nichtversteuerung des von ihr zukünftig erwarteten Erbes als (steuerrechtlichen) Vorteil. Die Nichterlangung eines Vorteils ist jedoch kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 VwGO. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04. November 2010– 17 K 4083/09, S. 8 AU -; vgl. Berlit, in: GK-StAR a.a.O.,IV-2 § 12 StAG Rn. 225.1, wonach bloße Erwerbschancen oder wirtschaftliche Vorteile, die mit dem Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sein können, grundsätzlich nicht als „erheblicher Nachteil“ zu werten sind. Auch ohne die Einordnung als Nichterlangung eines erstrebten Vorteils ist der von der Klägerin vorgetragene Aspekt zur Versteuerung eines Erbes in Höhe von 15 Prozent des Erbschaftswertes jedenfalls kein erheblicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Das Eigentum an der Eigentumswohnung und dem Freizeithaus zählt nicht zu ihrem gegenwärtigen Vermögen, weil ihr das Eigentum daran (noch) nicht zusteht. Die Erwartung des Erbfalls bei ihr im Fall des Todes ihres Vaters stellt lediglich eine Erwerbschance dar. Eine Erwerbschance kann im Fall ihres Wegfalls oder einer erheblichen Beeinträchtigung dann einen erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen, wenn der erhebliche Nachteil sich auf eine bestimmte, bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung bezieht und nach Grund und Höhe konkret droht. Vgl. zur Erwerbschance aus bereits erworbenen Rentenanwartschaften OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 19 A 939/11 -, juris Rn. 4; zum erheblichen vermögensrechtlichen Nachteil wegen Zwangsverkauf deutlich unter Wert von im Entlassungszeitpunkt im Eigentum des Antragstellers stehenden Immobilien OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, S. 15f. AU, juris Rn. 55 ff.; zur aus geschäftlichen Beziehungen herrührenden Erwerbschance VG München, Urteil vom 27. April 2009 ‑ M25 K 07.5742‑ , juris Rn. 20. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin erwartete Erwerbschance fällt auch unter Zugrundelegung ihres Vortrages nicht weg. Es geht vorliegend nicht darum, eine Erbschaft überhaupt antreten zu können. Zudem erscheint in hohem Maße fraglich, ob die von der Klägerin erwartete steuerrechtliche Verpflichtung in Höhe von 15 Prozent aus einem ihr anfallenden Erbschaftswert im Fall des Todes ihres Vaters in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit steht, d.h. sich als erwartbare, kurzfristige Folge daraus ergibt. Vgl. zu dieser Anforderung Berlit, in: GK-StAR a.a.O.,IV-2 § 12 StAG Rn. 223; ablehnend für eine zukünftig erwartete Erbbeschränkung VG Köln, Urteil vom 18. März 2015 - 10 K 6449/13 -, juris Rn. 39, wonach regelmäßig nur nach Eintritt eines Erbfalls die eventuell einem Einbürgerungsbewerber „bei Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit erwachsenen konkreten Nachteile berücksichtigt werden können. Auch dürfte es der dargelegte Sinn und Zweck der Regelung ausschließen, die Entrichtung einer gesetzmäßigen Steuer wie der hier in Rede stehenden als erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zu bewerten. Jedenfalls beeinträchtigt die von der Klägerin erwartete steuerrechtliche Verpflichtung in Höhe von 15 Prozent aus einem ihr anfallenden Erbschaftswert im Fall des Todes ihres Vaters ihre Erwerbschance jedenfalls nicht erheblich und stellt mithin keinen erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteil dar. Insoweit sind die Wertgrenzen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VV) ohne ausschlaggebenden Belang. Diese Verwaltungsvorschriften stellen Verwaltungsbinnenrecht dar. Der Begriff des erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteils ist gerichtlich voll überprüfbar. VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 -, juris Rn. 22 f.; Berlit, in: GK-StAR a.a.O., IV-2 § 12 StAG, Rn. 230. Entscheidend ist, ob die Klägerin durch die Beendigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit (Entlassung oder Verlust) in eine besonders schwierige (wirtschaftliche) Lage gebracht würde. VG Stuttgart, Beschluss vom 08. Dezember 2011- 11 K 2115/11 -, juris Rn. 4. Dies ist nicht der Fall. Der von der Klägerin vorgetragene und als erheblicher wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Nachteil qualifizierte Sachverhalt besteht nicht allein aus einer steuerlichen Belastung ihrer Vermögenslage wegen der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Bei umfassender Würdigung aller Umstände, die den von ihr als erheblichen wirtschaftlichen bzw. vermögensrechtlichen Nachteil eingeordneten Sachverhalt ausmachen, besteht dieser nach ihrem eigenen Vortrag einerseits aus einem Vermögenszuwachs aufgrund des – für diese Berechnung unterstellten – Erbfalls i.H.v. 201.545 Euro (161.149,00 Euro als vorgetragener Wert der Eigentumswohnung am 23.07.2014 und 40.396,00 Euro als vorgetragener Wert des Freizeithauses am 23.07.2014) und andererseits aus einer steuerlichen Verpflichtung in Höhe von 15 Prozent aus diesem Vermögenszuwachs. Eine steuerrechtliche Abgabenpflicht i.H.v. 15 Prozent stellt für den Abgabenpflichtigen jedenfalls dann keinen erheblichen wirtschaftlichen bzw. vermögensrechtlichen Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar, wenn diese Abgabenpflicht auf einem Vermögenszuwachs (Erbfall) beruht, darauf begrenzt ist (Erbschaftswert) und keine erdrosselnde Wirkung hat bzw. nicht zu einem faktischen Wegfall des Vermögenszuwachses führt. So liegt es hier. Daran ändern etwaige Änderungen in den Bewertungen der Immobilien oder in Währungswechselkursen nichts. Bei Berücksichtigung eines in der Erbschaft eventuell enthaltenen Barvermögens und der – ggf. daraus – zu zahlenden Erbschaftssteuer i.H.v. 15 Prozent des Wertes des Barvermögens gilt nichts anderes. Wenn die Klägerin im Zeitpunkt des erwarteten Erbfalls nicht mehr die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und sie den – angestrebten – Steuervorteil i.H.v. 30.231,75 Euro (15 Prozent von 201.545,00 Euro) nicht erlangt, sondern die steuerrechtliche Abgabenpflicht in gleicher Höhe anlässlich des Anfalls der Erbschaft i.H.v. 201.545,00 Euro – ggf. daraus – zu bedienen hat, bringt dies die Klägerin in keine besonders schwierige Lage im hier aufgezeigten Sinne. Ihr Vermögen erhöht sich weiterhin um einen nicht unerheblichen Betrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.