Beschluss
7 B 1149/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.7B1149.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die er selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die er selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Summarischer Prüfung zufolge lasse sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung vom 19.1.2015 gegen Vorschriften verstoße, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Miteigentümerin des Nachbargrundstücks zu dienen bestimmt seien. Insbesondere lasse sich ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht feststellen. Die Stellplatzanlage sei u. a. im Hinblick auf die bereits vorhandene Vorbelastung und das bei typisierender Betrachtung zu erwartende Störpotential zumutbar. Mit einem häufigen An- und Abfahren sei außer am Morgen und am Nachmittag nicht zu rechnen. Zudem bewirkten die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von zwei Metern wie auch das an der Grenze genehmigte Abstellgebäude eine Abschirmung von Lärm und Gerüchen insbesondere gegenüber dem unmittelbar schutzwürdigen (Terrassen-)Ruhebereich der Antragstellerin. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, Gründe für eine Änderung sind auch nicht sonst ersichtlich. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht vielmehr nach wie vor Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2013 - 7 B 252/13 -, juris, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte sich die genehmigte Stellplatzanlage einschließlich ihrer Zufahrt nach ihrer konkreten Ausgestaltung nicht als zu Lasten der Antragstellerin unzumutbar erweisen. Mit Rücksicht auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte weitgehende Abschirmung des südlichen Bereichs des Nachbargrundstücks durch die vorgesehene Lärmschutzwand und das an diese - entlang der Grenze - anschließende, 2,80 m hohe Abstellgebäude dürfte es hier nicht zu relevanten Beeinträchtigungen kommen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht treffend bemerkt, durch diese Anordnung hinter der Wand bzw. dem Gebäude seien insbesondere Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u. ä. weitgehend abgeschirmt. Weshalb diese im Einzelfall vorgesehene Abschirmung durch bauliche Maßnahmen im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unberücksichtigt bleiben sollte, wie die Antragstellerin geltend macht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die verbleibende vorhabenbedingte Beeinträchtigung des nördlichen Teils des rückwärtigen Grundstücksbereichs fällt summarischer Prüfung zufolge nicht entscheidend ins Gewicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits auf eine bestehende Vorbelastung des rückwärtigen Bereichs durch Kfz-Verkehr hingewiesen, der aus der Erschließung in zweiter Reihe belegener Grundstücke über den B.-------weg bzw. einen Stichweg der K. -I. -Straße resultiert. Danach handelt es sich hier nicht um eine ausschließlich gärtnerisch genutzte Ruhezone, wie die Antragstellerin geltend macht. Diese bestehende Vorbelastung ist auch nicht - wie die Antragstellerin meint - außer Betracht zu lassen, weil es sich um eine gesonderte Erschließungsstraße für ein anderes Baugebiet handelt. Nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung ist die erstinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, dass auch dieser Bereich noch zur maßgeblichen „Umgebung“ im Sinne des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW gehört. Ferner ist auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht durch die Zulassung der Stellplatzanlage einschließlich ihrer Zuwegung verletzt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; denn die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.10.2012 - 2 A 723/11 -, juris. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich schließlich entgegen der Befürchtung der Antragstellerin nicht aus einer Unbestimmtheit bzw. Unvollständigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bedurfte es nicht der Vorlage eines Gutachtens zur Lärmimmissionssituation. Dies ergibt sich im Zusammenhang der Prüfung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bereits aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es hier auf technisch-rechnerische Immissionswerte nicht maßgeblich ankommt. Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang der Prüfung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine Überschreitung maßgeblicher Immissionsgrenzwerte durch die Nutzung der den Wohneinheiten zugeordneten Stellplätze festgestellt werden könnte, sind weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten trägt, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.