Urteil
11 K 5742/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte, wenn Stellplätze oder Zufahrten den geschützten Ruhebereich eines Nachbarn unzumutbar beeinträchtigen (§51 Abs.7 BauO NRW).
• Bei der Beurteilung nach §51 Abs.7 BauO NRW kommt es auf die konkrete Lage von Stellplätzen/Garagen und die örtliche Vorprägung durch vergleichbare Anlagen an; eine bloße Satzungsbebauung begründet keinen Verzicht auf Schutz vor Kfz-Immissionen.
• Unbestimmtheiten in der Baugenehmigung (z. B. Lage eines geforderten Stellplatzes) können nachbarrechtlich relevant sein, wenn sie die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen erschweren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Baugenehmigung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch Stellplatz/Zufahrt (§51 Abs.7 BauO NRW) • Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte, wenn Stellplätze oder Zufahrten den geschützten Ruhebereich eines Nachbarn unzumutbar beeinträchtigen (§51 Abs.7 BauO NRW). • Bei der Beurteilung nach §51 Abs.7 BauO NRW kommt es auf die konkrete Lage von Stellplätzen/Garagen und die örtliche Vorprägung durch vergleichbare Anlagen an; eine bloße Satzungsbebauung begründet keinen Verzicht auf Schutz vor Kfz-Immissionen. • Unbestimmtheiten in der Baugenehmigung (z. B. Lage eines geforderten Stellplatzes) können nachbarrechtlich relevant sein, wenn sie die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen erschweren. Die Beigeladenen beantragten und erhielten eine Baugenehmigung vom 19.08.2013 für ein Einfamilienhaus auf einem bislang unbebauten Grundstück in zweiter Baureihe. Die Kläger sind Nachbarn mit einem Einfamilienwohnhaus und wenden sich gegen die Genehmigung, weil die Erschließungszufahrt und die vorgesehenen Stellplätze in unmittelbarer Nähe ihres Gartens liegen und dort erstmals Abgas- und Lärmimmissionen sowie Ruhestörungen zu erwarten seien. Die Erschließung ist durch eine Baulast gesichert; in den Bauunterlagen ist unklar, wo die geforderten Stellplätze genau angelegt werden sollen. Die Beklagte sowie die Beigeladenen halten die Genehmigung für rechtmäßig und verweisen auf die Satzung, die Verdichtung zulässt, sowie auf vorhandene Garagen als Vorprägung. Die Kläger rügen insbesondere Verletzung des Rücksichtnahmegebots und von §51 Abs.7 BauO NRW. Das Gericht hat nach Ortsbesichtigung und Aktenlage entschieden. • Klage ist zulässig und begründet; die Baugenehmigung verletzt nachbarrechtlich geschützte Interessen der Kläger. • Rechtliche Grundlage: §51 Abs.7 BauO NRW (Stellplätze/Garagen dürfen Umgebung nicht unzumutbar durch Lärm oder Gerüche belasten). • Bei Anwendung des §51 Abs.7 kommt es auf die konkrete Lage von Stellplätzen/Garagen zur Wohn- und Aufenthaltsfläche der Nachbarn an; rückwärtige Anordnungen können eher unzumutbar sein. • Es ist zu prüfen, ob der rückwärtige Bereich bereits durch Vorprägung ähnliche Immissionen erwarten lässt; hier liegt keine einschlägige Vorprägung vor, weil vorhandene Garagen straßenseitig angeordnet sind und den rückwärtigen Gartenbereich respektieren. • Die vorgelegten Lichtbilder und das Luftbild zeigen, dass Zufahrt und Stellplatz/Garage in Bereichen verlaufen, die den Garten der Kläger unmittelbar betreffen; Abstände (9–13 m) sind zu gering, um ungestörte Ruhe zu gewährleisten. • Die Baugenehmigung ist zudem insoweit unbestimmt, als textlich zwei Stellplätze gefordert sind, die zeichnerischen Pläne aber nur einen ausweisen; die Behörde hätte die Lage des zweiten Stellplatzes eindeutig festlegen müssen. • Eine Verweisung auf Architekturlösungen (z. B. Hecke, Zaun) ist unzureichend; die Kläger haben Anspruch darauf, dass Störungen des ruhigen Gartenbereichs durch die Zufahrt/den Stellplatz unterbleiben. Das Gericht hebt die Baugenehmigung vom 19.08.2013 auf, weil sie die Kläger in ihren nachbarrechtlichen Rechten verletzt; maßgeblich ist der Verstoß gegen §51 Abs.7 BauO NRW wegen der Lage von Zufahrt und Stellplatz/Garage unmittelbar am Gartenbereich der Kläger, wodurch unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen drohen. Eine vorhandene Satzung zur Innenbereichsbebauung und die Berufung auf örtliche Vorprägungen rechtfertigen die Eingriffe nicht, weil vergleichbare Anlagen nicht in einer für den Rückwärtbereich prägenden Weise existieren. Ferner ist die Genehmigung teilweise unbestimmt hinsichtlich der Anzahl und Lage der Stellplätze, was die Nachbargeschützten Rechte weiter verletzt. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte; sonst trägt jeder seine Kosten selbst.