Urteil
10 A 2452/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0512.10A2452.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 2. Januar 2013 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage im Euroformat (im Folgenden: Vorhaben). Das Vorhaben soll eine Höhe von 2,67 m und eine Breite von 3,80 m haben und in einer Höhe von 1,18 m an der nördlichen Giebelwand des grenzständig auf dem Grundstück D.-Straße 34 in H.‑C. (Gemarkung C., Flur 138, Flurstück 502) aufstehenden Gebäudes (im Folgenden: Vorhabengrundstück) und damit im Luftraum über dem benachbarten Grundstück (Flurstück 345) angebracht werden. Das Vorhabengrundstück liegt in einem unbeplanten Bereich an der Ostseite der D.‑Straße. Die östlich gelegene Umgebung ist maßgeblich durch eine enge Bebauung, direkt an der D.-Straße mehrgeschossig, teilweise in offener und teilweise in geschlossener Bauweise, geprägt. Die D.-Straße verläuft mehrspurig von Norden nach Süden und verfügt über einen begrünten Mittelstreifen. Die östlich an die D.-Straße angrenzenden Grundstücke zwischen der nach Osten abzweigenden Q.-straße im Norden und der T.-straße im Süden, unter anderem auch das Vorhabengrundstück, liegen im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Innenstadt von H.-C. vom 8. April 2006 (im Folgenden: Satzung). An der dem geplanten Anbringungsort (im Folgenden: Vorhabenstandort) unmittelbar gegenüberliegenden Giebelwand des Gebäudes D.-Straße 40 ist in Höhe des 1. und 2. Obergeschosses eine Werbeanlage mit Fremdwerbung angebracht. Die Freifläche zwischen den beiden Gebäuden wird als Parkplatz genutzt. In den Erdgeschossen der Gebäude an der Ostseite der D.-Straße befinden sich Geschäfte für Berufsbekleidung, für Reiterbedarf sowie für Brautmoden, ferner Versicherungsbüros und Räume der Schülerhilfe. Ferner gibt es ein Tattoo- und Piercingstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio und ein Hörgerätegeschäft. Des weiteren findet sich dort ein als Wettannahmestelle genehmigtes Geschäftslokal, in dem Sportwetten an zwei Computern sowie an einem Tresen abgegeben und auf Monitoren die jeweiligen Wettquoten abgelesen werden können. Unmittelbar neben diesem Geschäftslokal befindet sich im selben Gebäude ein als Teestube genehmigter Gastronomiebetrieb, in dessen Gastraum vornehmlich Fernsehübertragungen von Sportereignissen auf zwei großen Bildschirmen verfolgt werden können. Im hinteren Bereich ist dieser Gastraum, ausschließlich für das Personal zugänglich, mit dem als Wettannahmestelle genehmigten Geschäftslokal verbunden. In den Schaufenstern beider Betriebe finden sich auffällige Werbeaufkleber für das Unternehmen „U. Sportwetten“. An der Ecke D.-Straße und T.-straße steht ein Hotel, das mit 44 Betten und 12 Stellplätzen/Garagen genehmigt ist. Ausweislich der Homepage des Hotels verfügt es über 12 Einzelzimmer und 33 Doppelzimmer, also 78 Betten. Die Stellplätze des Hotels sind über eine schmale Zufahrt von der T.-straße aus erreichbar und befinden sich in einer Garagenanlage im Blockinnenbereich hinter der Bebauung unmittelbar östlich der D.-Straße. Von den dort befindlichen Einzelgaragen sind 18 durch ein jeweils daran angebrachtes Schild dem Hotel zugeordnet. Ferner gibt es noch zwei Stellplätze für Hotelgäste unmittelbar neben dem rückwärtigen Eingang des Hotels. Das Hotel bietet seinen Gästen Frühstück an. Über einen Restaurantbetrieb verfügt es nicht. Unmittelbar vor dem Hotel steht im Straßenraum der D.-Straße eine Litfaßsäule mit Fremdwerbung. Im Übrigen werden die Gebäude entlang der östlichen Seite der D.-Straße zu Wohnzwecken genutzt. Die Gebäude in dem zwischen D.-Straße im Westen, X. Straße im Norden, F.-straße im Osten und T.-straße im Süden liegenden Bereich dienen ebenfalls weit überwiegend dem Wohnen. Außerdem finden sich dort mehrere Arztpraxen, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine Praxis für Physiotherapie und die Räume eines Lohnsteuerhilfevereins. An der X. Straße befindet sich eine Familienbildungsstätte. Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter dem 26. Februar 2013 ab und führte zur Begründung aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB und der Anbringungsort liege nach der Art der vorhandenen Umgebungsbebauung in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet. Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW seien in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Um eine solche Werbeanlage handele es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht. Zudem sei das Vorhaben nach § 8 der Satzung nicht genehmigungsfähig. § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung schließe beleuchtete Werbeanlagen für Wechselwerbung generell aus. Zudem überschreite es die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 der Satzung maximal zulässige Höhe von 0,4 m. Am 7. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die nähere Umgebung des Vorhabens sei als Mischgebiet oder als Kerngebiet, möglicherweise auch als Gemengelage einzustufen. Neben dem Vorhabenstandort befinde sich ein größerer gewerblicher Parkplatz. Alle maßgeblichen Gebäude in einer Entfernung von bis zu 400 m würden gewerblich genutzt und wiesen nur in den Obergeschossen Wohnnutzung auf. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen dienten der überörtlichen Versorgung. Allein mit Kundschaft aus der näheren Umgebung östlich der D.-Straße könnten diese Betriebe gar nicht am Markt bestehen. So verfüge das Brautmodengeschäft über großzügig dimensionierte Verkaufsflächen und versorge das gesamte Ballungsgebiet H. Dies sei auch für das Tattoo- und Piercingstudio anzunehmen. Hinsichtlich des Geschäftes für Reiterbedarf gelte nichts anderes. Typischerweise versorgten solche Geschäfte einen großräumigen Bereich. Auf diese gewerblichen Nutzungen sei bei der Beurteilung des Gebietscharakters der hier maßgeblichen näheren Umgebung entscheidend abzustellen, da das Vorhaben ausschließlich in dem Bereich seine Wirkung entfalte, in dem sie sich befänden. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die dem Vorhabenstandort gegenüberliegende, im Obergeschoss angebrachte beleuchtete Werbeanlage. Weitere Fremdwerbeanlagen befänden sich im Umkreis von 200 m von diesem Standort. Das Vorhaben füge sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Vorschriften der Satzung stünden ihm nicht entgegen, da deren Rechtswirksamkeit zweifelhaft sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage im Euroformat am Giebel des Gebäudes H. , D.-Straße 34, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, mit dem Vorhaben, das wechselnden Plakatanschlag vorsehe, solle für verschiedene Produkte und nicht vorrangig für ein an der Stätte der Leistung ansässiges Unternehmen geworben werden. Die Umgebungsbebauung sei überwiegend von Wohnen geprägt. In den Erdgeschossen befänden sich meist Läden, die der Versorgung des Gebietes dienten. Der von der Klägerin erwähnte Parkplatz sei nicht öffentlich. Es handele sich vielmehr um die notwendigen Stellplätze für die Wohnungen beziehungsweise die Läden auf dem Flurstück 345. Die früher an dem Vorhabenstandort vorhandene Fremdwerbung für das Unternehmen F1. sei ohne Genehmigung angebracht und mittlerweile wieder entfernt worden. Ein nicht genehmigtes Hinweisschild auf eine Fahrschule sei ebenfalls entfernt worden. In einem die Wettannahmestelle betreffenden Klageverfahren sei das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Einschätzung gekommen, es handele sich bei der näheren Umgebung des Geschäftslokals um ein allgemeines Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Vorhaben stehe § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW entgegen. Die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei der Bereich nördlich der T.-straße und südlich der X. Straße. Dieser Bereich sei, mit Ausnahme der an der Ostseite der D.‑Straße verlaufenden Bebauung, fast ausschließlich durch Nutzungen geprägt, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien, und daher als solches zu beurteilen. Bei der Familienbildungsstätte handele es sich um eine gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Anlage für soziale Zwecke. Das an der Ecke D.-Straße und T.‑straße liegende Hotel sei ein nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässiger Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Bei allen gewerblichen Nutzungen auf der östlichen Seite der D.-Straße handele es sich um in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Die an der Südseite des auf dem Grundstück D.‑Straße 40 aufstehenden Gebäudes angebrachte Werbeanlage sei zwar eine Fremdwerbeanlage, bei deren Genehmigung die Beklagte offenbar von dem Vorliegen eines Mischgebiets ausgegangen sei. Diese Werbeanlage stelle sich indes als Fremdkörper dar, der die maßgebliche Umgebung nicht präge, zumal sie ihre Wirkung allein in Richtung auf den Hof zwischen den Gebäuden D.-Straße 34 und 40 entfalte. Darüber hinaus sei sie von der D.-Straße aus lediglich wahrnehmbar, wenn man diese in nördliche Richtung befahre und die zwischen den Gebäuden D.-Straße 34 und 40 befindliche Baulücke in den Blick komme. Der D.-Straße komme trennende Wirkung zu, sodass die Art der baulichen Nutzung auf und westlich der D.-Straße bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei von dem Verwaltungsgericht in Anbetracht des völlig untergeordneten Charakters der Bebauung entlang der X. Straße und der T.‑straße zu weit gefasst worden. Zu berücksichtigen sei allein die Bebauung entlang der östlichen Seite der D.-Straße. Diese Bebauung bestehe aus hohen Gebäudekomplexen, die allesamt in den Erdgeschossen, teilweise auch in den Obergeschossen, gewerbliche Nutzungen aufwiesen. Das Vorhaben werde ausschließlich in diesen als Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich wirken, in dem das Vorhaben seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO allgemein zulässig sei. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verwiesen habe, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig seien, so hätte es die Frage, ob das quantitative und qualitative Nebeneinander der gewerblichen Nutzungen und der Wohnnutzungen hier noch die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes rechtfertige oder ob ein Mischgebiet anzunehmen sei, nicht unbeantwortet lassen dürfen. Zudem sei die im unmittelbaren Nahbereich am Giebel des Gebäudes D.‑Straße 40 genehmigte Fremdwerbeanlage im Euroformat bei der Bewertung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Wenn es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht um ein faktisches Mischgebiet handele, dann um eine Gemengelage, in der das Vorhaben ebenfalls zulässig sei. Es füge sich dann schon wegen der dem Vorhabenstandort gegenüberliegenden Fremdwerbeanlage nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Es sei auch fraglich, ob der D.‑Straße tatsächlich eine trennende Wirkung zukomme, und wenn ja, wo genau die Trennlinie verlaufe. Auf dem Mittelstreifen der D.-Straße seien mehrere Fremdwerbeanlagen aufgestellt. Auch gegenüber dem Vorhabenstandort auf der westlichen Seite der D.‑Straße befinde sich eine Fremdwerbeanlage. Westlich an die D.‑Straße schließe sich der innerstädtische Bereich des Ortsteils C. an. Die dort ausschließlich vorhandenen gewerblichen Nutzungen prägten auch das Vorhabengrundstück, was ebenfalls seiner Bewertung als allgemeines Wohngebiet entgegenstehe. Bei der Fremdwerbeanlage auf dem Grundstück D.-Straße 40 handele es sich auch nicht um einen so genannten "Ausreißer". Die Beklagte sei bei der Genehmigung dieser Werbeanlage selbst von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage an dem Gebäude D.-Straße 34 in H. entsprechend ihrem Bauantrag vom 2. Januar 2013 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des ablehnenden Bescheides vom 26. Februar 2013 und ihr bisheriges Vorbringen im gerichtlichen Verfahren. Ferner meint sie, der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig, da sich die genaue Lage der Abstandflächen des Vorhabens anhand der Bauvorlagen nicht bestimmen lasse und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese sich mit anderen Abstandflächen unzulässigerweise überlagerten. Der Berichterstatter des Senats hat am 11. März 2016 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sowie des § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegen, sodass die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu Recht versagt hat. Das Vorhaben verstößt gegen die Abstandflächenvorschriften. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), die grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten diese Vorschriften entsprechend für Anlagen, die – wie das Vorhaben – nicht Gebäude sind, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m über der Geländeoberfläche haben und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Das Vorhaben erfüllt diese Voraussetzungen. Es soll nach den Bauvorlagen (Giebelansicht Nord) so an der Hauswand befestigt werden, dass die Oberkante der Anschlagtafel 3,85 m und die Oberkanten der Seitenausleger für den oberhalb davon angebrachten Beleuchtungskörper 4,15 m über der Geländeoberfläche liegen. Von ihm gehen auch Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat vor allem unter Berücksichtigung der mit einem Gebäude typischerweise verbundenen Gefahren und Beeinträchtigungen zu erfolgen, vor denen § 6 BauO NRW die Nutzer des benachbarten Grundstücks schützen kann und soll. Die Vorschrift soll nach klassischem Verständnis durch die Vorgabe von Mindestabständen der Gefahr der Brandübertragung sowie der übermäßigen Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der nebeneinander wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, also einen gewissen "Sozialabstand" zur Gewährleistung des sozialen Friedens zwischen den Nachbarn sicherstellen. Zu den gebäudetypischen Wirkungen, die regelmäßig einen "Sozialabstand" erfordern, gehören in erster Linie nutzungsbedingte störende Immissionen etwa in Form von Geräuschen, Gerüchen oder Licht, die insbesondere durch Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden ins Freie dringen können. Außerdem zählt dazu die vornehmlich durch die Fenster und Türen eines Gebäudes eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in geschützte Bereiche des benachbarten Grundstücks oder gar in die Räume eines dort befindlichen Hauses. Das Ziel, einen angemessenen "Sozialabstand" mit Blick auf die vorstehend beschriebenen Störungen zu gewährleisten, liegt auch der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zu Grunde. Mit der Regelung hat der Landesgesetzgeber diesem Schutzzweck des Abstandflächenrechts erkennbar eine erhebliche Bedeutung beigemessen, denn Anlagen, die geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (zum Beispiel Freisitze oder Aufschüttungen von Gartenflächen) und von denen aus deshalb Lebensäußerungen der genannten Art zu erwarten sind, erfordern bereits ab einer Höhe von 1 m über der Geländeoberfläche die Freihaltung von Abstandflächen. Der soziale Frieden zwischen Nachbarn ist mit Blick auf die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke aber nicht nur durch die mit dieser baulichen Nutzung zusammenhängenden beiderseitigen Lebensäußerungen potenziell in Gefahr. Vielmehr sind insoweit weitere gebäudetypische Wirkungen von Bedeutung, die mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen und auch jenseits von der Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung regelmäßig einen "Sozialabstand" erfordern. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 ‑ 10 A 2310/10 ‑, juris, Rn. 28. Dies können beispielsweise auch optische Wirkungen sein, die auf das Nachbargrundstück einwirken und die Nutzer dieses Grundstücks durch ihre Intensität oder ihr besonderes Störpotenzial belästigen. Solche Wirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Flurstück 345 aus. Es beeinträchtigt durch seine Anbringung an der Giebelwand des Hauses D.-Straße 34 zwar weder die Belichtung und Belüftung dieses Flurstücks, noch führt es dort zu einer stärkeren Verschattung, als sie ohnehin durch die Giebelwand selbst hervorgerufen wird. Es erzeugt aber durch seine Beleuchtung Lichtimmissionen auf dem Flurstück 345. Ein solcher von einem benachbarten Grundstück ausgehender Lichteinfall während der Abend- und Nachtstunden wird regelmäßig, unabhängig von seiner Quelle, als störend empfunden und ist daher auch hinsichtlich des erforderlichen Sozialabstandes von Bedeutung. Das Vorhaben ist in seiner Wirkung insoweit mit einem großen Fenster in einer Gebäudewand vergleichbar, durch das Licht auf das Nachbargrundstück fällt. Mehr noch als bei Fenstern, durch die üblicherweise nicht die ganze Nacht über Licht auf das Nachbargrundstück einwirkt, beleuchten die Lampen des Vorhaben auch Teile des Flurstücks 345 während der gesamten dunklen Zeit des Tages und sind geeignet, den sozialen Frieden auf diese Weise zu stören. Das Vorhaben kann aber auch ohne die Beleuchtung durch seine optische Wirkung die Nachbarn stören. Werbung an Plakatanschlagtafeln soll typischerweise den Blick ihrer potenziellen Adressaten anziehen und festhalten. Sie soll ihre Aufmerksamkeit erregen und ist darauf abgestimmt, diese Wirkung schon bei nur kurzer Wahrnehmung, etwa beim Vorüberfahren, zu erzeugen. Dementsprechend sticht sie üblicherweise optisch prägnant aus der Umgebung hervor. Bei einer durch die ortsfeste Anbringung quasi erzwungenen dauerhaften Wahrnehmung einer auffälligen Werbebotschaft vom Nachbargrundstück aus, kann diese, auch wenn sie bei nur flüchtiger Betrachtung regelmäßig nicht stören mag, zu einer Belästigung werden, die den Wunsch nach räumlichem Abstand weckt. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist das Vorhaben wie ein Gebäude geeignet, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn im Falle einer Errichtung ohne Grenzabstand wesentlich zu beeinträchtigen, sodass die Einhaltung eines "Sozialabstandes" zum Nachbargrundstück erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 10 A 2684/06 ‑. Die mithin grundsätzlich erforderliche Freihaltung einer Abstandfläche gegenüber der südöstlichen Grenze des unmittelbar benachbarten Flurstücks 345 ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW entbehrlich. Gegenüber dieser Grundstücksgrenze muss nicht nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und Abs. 6 BauO NRW gebaut werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW). Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Vorgaben zum Grenzabstand enthalten könnte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher – auch was die Bauweise angeht – nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Umgebung), deren Eigenart den Rahmen der zulässigen Bauweise vorgibt, ist nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit, den der Berichterstatter dem Senat mit Hilfe der im Ortstermin aufgenommenen Lichtbilder vermittelt hat, das Straßengeviert, zu dem auch das Vorhabengrundstück gehört, also der Bereich zwischen D.-Straße, O.-straße, T1.-straße und X. Straße. Die in diesem Bereich vorhandene Bebauung ist nicht ausschließlich in geschlossener Bauweise ausgeführt, in der nach § 22 Abs. 3 BauNVO die Gebäude grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Gegenüber der südöstlichen Grenze des Flurstücks 345 ist die Freihaltung einer Abstandfläche auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW entbehrlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegenüber dieser Grundstücksgrenze nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden dürfte und gesichert wäre, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Von einer öffentlich-rechtlichen Anbausicherung – etwa in Form einer Baulast – ist nicht die Rede. Das Vorhaben wird durch seine Anbringung an der Giebelwand des Hauses D.‑Straße 34 nicht, wie in der mündlichen Verhandlung ansatzweise angeklungen ist, Teil dieses Gebäudes, mit der Folge, dass sich wegen einer damit verbundenen teilweisen Nutzungsänderung oder einer Änderung des Gebäudes selbst die Genehmigungsfrage für dieses möglicherweise insgesamt neu stellt. Der Senat hält an der bisherigen, zu Plaktatanschlagtafeln und vergleichbaren Fremdwerbeanlagen an Hauswänden ergangenen Rechtsprechung fest, die für solche, als eigenständige Hauptnutzungen angesehenen baulichen Anlagen – auch wenn sie mangels eigenen Ständerwerkes konstruktionsbedingt auf die jeweilige Hauswand angewiesen sind – keine Nutzungsänderungsgenehmigungen für die Häuser verlangt, an denen sie angebracht werden sollen. Eine Werbeanlage der hier in Rede stehenden Art verändert weder die Funktion der Hauswand hin zu einer Werbefläche noch verändert sie die Nutzung des Hauses im Übrigen oder seine Statik. Die Werbebotschaft geht ausschließlich von der auch nach außen ohne Weiteres als eigenständig zu erkennenden Werbeanlage aus, die dementsprechend einer eigenen Baugenehmigung bedarf. In dem Baugenehmigungsverfahren können alle mit der Anbringung der Werbeanlage verbundenen baurechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Daher ist die bloße bautechnische Verbindung einer solchen Werbeanlage mit einer Hauswand baurechtlich als der Anbau einer in jeder Hinsicht als eigenständig zu beurteilenden baulichen Anlage an eine andere bauliche Anlage zu bewerten. Allein durch die bautechnische Verbindung entsteht – zumal diese Verbindung leicht gelöst werden kann, ohne wesentliche Schäden an der Hauswand zu hinterlassen – keine baurechtliche Situation, in der über die Zulässigkeit der Werbeanlage und des Hauses aus tatsächlichen oder baurechtlichen Gründen in einer einheitlichen Baugenehmigung entschieden werden müsste. Dass in solchen Fällen der Fortbestand der Werbeanlage an ihrem Anbringungsort faktisch von dem Fortbestand der Hauswand abhängt, ist nach Auffassung des Senats kein solcher Grund. Die zu Nutzungsänderungen durch Mobilfunk- beziehungsweise Solarenergieanlagen auf Gebäudedächern ergangenen Beschlüsse der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 –, juris, vom 2. Juli 2002 – 7 B 942/02 –, juris, und vom 29. April 2002 – 10 B 78/02 –, BRS 65 Nr. 202, betrafen andere, hier nicht einschlägige Fallkonstellationen. Auch erfordert das Vorhaben nicht die Freihaltung von Abstandflächen gegenüber der Giebelwand, an die es angebracht werden soll. Nach § 6 Abs. 12 BauO NRW a.F. waren in den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche Garagen, eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude und bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Abs. 10), zulässig, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 13 BauO NRW a.F. ließ für sich gegenüberliegende Wände desselben Gebäudes die Gestattung geringerer Abstandflächen als nach Absatz 5 zu. Dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 12 BauO NRW a.F. mit Blick auf die Neufassung des § 6 Abs. 13 BauO NRW a.F. aufgehoben hat, ändert an der inhaltlichen Fortgeltung der früheren Regelung nichts. In § 6 Abs. 13 BauO NRW heißt es nunmehr, dass, falls sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüberliegen, geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden können, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Änderung der Rechtslage durch die Aufhebung des § 6 Abs. 12 und die Neufassung des § 6 Abs. 13 BauO NRW a.F. war ausdrücklich nicht gewollt. In der Gesetzesbegründung heißt es, § 6 Abs. 12 BauO NRW a.F. werde durch die Ergänzung in § 6 Abs. 13 BauO NRW, nach der nunmehr auch geringere Abstände bei Wänden von Gebäuden auf demselben Grundstück gestattet werden könnten, entbehrlich. Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 17. Da nach der Neufassung des § 6 Abs. 13 BauO NRW sogar für Wände von mehrgeschossigen Gebäuden auf demselben Grundstück geringere Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW gestattet werden können, muss dies erst recht gelten, wenn sich die Wand eines Gebäudes und eine Anlage, von der nur Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, gegenüberliegen. Dass der Gesetzgeber die in § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW a.F. ausdrücklich enthaltene Regelung zu den Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW nicht übernommen hat und § 6 Abs. 13 BauO NRW nach seinem Wortlaut nur die vor Gebäuden freizuhaltenden Abstandflächen erfasst, ist ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich ein redaktionelles Versehen, zumal nichts dafür spricht, dass Gebäude gegenüber Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, privilegiert werden sollten. Die vor dem Vorhaben gegenüber der südöstlichen Grenze des Flurstücks 345 freizuhaltende Abstandfläche liegt nicht auf dem Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Vielmehr steht die nordwestliche Außenwand des Hauses D.‑Straße 34, der Anbringungsort, unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Flurstück 345 ist auch keine öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche, auf der die erforderliche Abstandfläche liegen dürfte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Die erforderliche Abstandfläche darf sich auch nicht ganz oder teilweise auf das Flurstück 345 erstrecken (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), da nicht durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut und auf die auf diesem Flurstück erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet wird. Dem Vorhaben stehen ferner die einschlägigen speziellen Regelungen des § 13 BauO NRW zur Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung entgegen. Das Vorhaben würde zwar weder bauliche Anlagen, das Straßen- oder das Ortsbild verunstalten noch die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden (§ 13 Abs. 2 BauO NRW). Es ist aber mit § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nicht vereinbar. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Dem Bauantrag lässt sich eine entsprechende inhaltliche Beschränkung der Werbebotschaften nicht entnehmen. Soll die Baugenehmigung für eine Werbeanlage derart beschränkt werden, muss sich dies aus dem Bauantrag oder aus den zugehörigen Bauvorlagen eindeutig ergeben. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben ist daher auf dem Vorhabengrundstück, das in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO liegt, nicht zulässig. Der Charakter des Baugebietes, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, ist grundsätzlich nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen, wobei hier, wie bereits erwähnt, § 34 BauGB den Maßstab bildet. Die Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sie im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung am weitesten reichen kann. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, m.w.N. Bei der Eingrenzung der Umgebung kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sinngemäß angewendet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176, m.w.N. Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken gehört, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, zur Umgebung die Bebauung zwischen der X. Straße im Norden, der D.-Straße zwischen der X. Straße und der T.-straße im Westen, der T.-straße im Süden und der T1.-straße sowie der als Fußweg ausgebauten Verlängerung der V.-straße im Osten. Die Bebauung westlich der D.-Straße gehört dagegen nicht zu der Umgebung. Insoweit findet eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung wegen der dazwischen liegenden Straße nicht mehr statt. Ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung hat, lässt sich nur im Einzelfall unter Würdigung aller in Betracht kommender Aspekte bestimmen. Die D.-Straße bildet in ihrem hier zu berücksichtigenden Abschnitt aufgrund ihrer Breite, ihres Ausbaus mit einem begrünten Mittelstreifen, der ein Überqueren der Straße deutlich erschwert, ihrer Verkehrsbelastung und des jeweils andersartigen Charakters der Bebauung auf beiden Straßenseiten eine deutliche Zäsur. Die so bezeichnete Umgebung entspricht, wie auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht angenommen haben, einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Die vorhandenen baulichen Nutzungen sind – mit Ausnahme einer singulären baulichen Anlage, die die umliegende Bebauung nicht prägt – in einem solchen Baugebiet allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig. Das Brautmodengeschäft und das Geschäft für Reiterbedarf sowie die an dem Gebäude D.-Straße 40 angebrachte Fremdwerbeanlage sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Bei den Geschäften handelt es sich in Anbetracht des angebotenen Sortiments sowie ihrer Größe nicht um Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Es ist fernliegend, anzunehmen, der Kundenkreis des Brautmodengeschäftes bestehe ausschließlich aus Bewohnerinnen der angrenzenden Wohnbebauung. Da Brautkleider seltene und regelmäßig kostspielige Anschaffungen sind, gibt es Geschäfte dieser Art nur in begrenzter Zahl und sie haben daher typischerweise einen Einzugsbereich, der oftmals über die Gemeindegrenzen hinausgeht. Auch hier hat das Brautmodengeschäft ausweislich seiner Homepage Kundinnen aus dem gesamten Bundesgebiet und sogar aus dem Ausland. Ähnliches gilt für das Geschäft für Reiterbedarf. Die beiden Geschäfte sind aber ausnahmsweise als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind dann zulässig, wenn sie den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährden und damit gebietsverträglich sind. Das ist der Fall, wenn die jeweilige Nutzung – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets – aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise das Wohnen nicht stört. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebiets und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Daher ist die normierte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Der störende Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung wäre im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen. Für die Frage der Störung kommt es dabei nicht darauf an, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Entscheidendes Kriterium ist, ob die durch die fragliche Nutzung in das Wohngebiet getragene Unruhe und deren Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährden. Dieses dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, BVerwGE 116, 155. Von den beiden Geschäften gehen solche gebietsunüblichen Störungen nicht aus. Der hier vor allem in den Blick zu nehmende von ihnen ausgelöste Kundenverkehr ist im Hinblick auf den eingeschränkten Kundenkreis und das jeweilige spezielle Warenangebot typischerweise derart gering, dass von ihm eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbarende Unruhe nicht hervorgerufen wird, zumal beide Geschäfte an einer Hauptverkehrsstraße liegen. Auch im Übrigen ist weder typischerweise noch im Einzelfall zu erwarten, dass von den Läden oder den Kunden nutzungsbedingte Störungen ausgehen, die die Wohnruhe so stark beeinträchtigen würden, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdet wäre. Entsprechendes gilt für die dem Vorhabenstandort gegenüberliegende Fremdwerbeanlage, die bauplanungsrechtlich bei typisierender Betrachtung nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Bei Außenwerbeanlagen, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand haben, handelt es sich um eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen, die bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126. Das an der Ecke D.-Straße und T.-straße gelegene Hotel ist allerdings ein in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Nach dem besagten Maßstab ist das Hotel schon mit Blick auf die genehmigte Bettenzahl und die ebenfalls genehmigten Stellplätze im Blockinnenbereich mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht vereinbar. Von ihm gehen auch unter Berücksichtigung seiner Lage unmittelbar an der D.-Straße und gegenüber dem Zentralen Omnibusbahnhof Wirkungen aus, die die in einem allgemeinen Wohngebiet besonders geschützte Wohnruhe übermäßig beeinträchtigen und die zu einer mit dem Charakter des Wohngebietes als kollektiver Wohngemeinschaft nicht zu vereinbarenden Störung der Wohnruhe führen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mindestens zwölf und – worauf es bei Bewertungen im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich ankommt – tatsächlich zwanzig Stellplätze in einem hauptsächlich von Wohnnutzung umschlossenen Blockinnenbereich, von denen achtzehn in Einzelgaragen untergebracht sind. Dass es in diesem Bereich auch Stellplätze und Garagen gibt, die von Anwohnern genutzt werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Weil sie der Wohnnutzung zugeordnet sind, sind die von ihnen ausgehenden Immissionen grundsätzlich anders zu bewerten und in höherem Maße hinzunehmen als die Immissionen eines allenfalls ausnahmsweise zulässigen Hotelbetriebs, denn diese werden von gebietsfremden Personen verursacht. Auf die Anzahl der laut Homepage des Hotels tatsächlich vorhandenen Betten, die deutlich höher ist als die in der für das Hotel erteilten Baugenehmigung genannte Zahl, kommt es damit nicht entscheidend an. Das Hotel steht aber trotz seiner Unzulässigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet der entsprechenden Gebietseinstufung nicht entgegen, da es die in der Umgebung vorhandene Bebauung nicht prägt. Es ist vielmehr ein den Gebietscharakter nicht bestimmender Fremdkörper. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der Umgebung bestimmt deren Charakter. Bei der Beurteilung muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn eine singuläre Anlage in einem augenfälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer ‑ auch äußerlich erkennbaren ‑ Zweckbestimmung in der Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2003 – 10 A 4726/00 –, juris, Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, BRS 50 Nr. 75. Hiervon ausgehend kann das Hotel als Fremdkörper den Charakter der Umgebung nicht bestimmen. Es steht nach seiner Nutzungsart, seiner Höhe und seiner Lage als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung. Kein anderes Gebäude in der Umgebung wird wie dieses vollständig gewerblich genutzt. Die Umgebung ist vielmehr geprägt davon, dass sich die jeweilige gewerbliche Nutzung, jedenfalls soweit sie nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, allein im Erdgeschoss der Gebäude befindet. Auch ist ansonsten keine gewerbliche Nutzung vorhanden, die den von ihr hervorgerufenen Kundenverkehr durch die Lage ihrer Stellplätze in das Wohngebiet hinein oder gar in den jeweiligen Blockinnenbereich leitet und hierdurch die Wohnruhe in besonderem Maße stört. Schließlich wirkt das Hotel auch durch seine Lage an der Ecke D.-Straße und T.-straße , unmittelbar gegenüber dem Zentralen Omnibusbahnhof und an der südwestlichen Ecke des allgemeinen Wohngebiets, nicht als integrierter Teil der Umgebung, sondern vielmehr als singuläre Anlage. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das Hotel höher ist als die übrige Bebauung in der Umgebung. Wegen dieser Andersartigkeit und Einzigartigkeit kann es den Charakter der Umgebung nicht beeinflussen oder gar beherrschen. Die Regelungen der Satzung stehen dem Vorhaben jedoch nicht entgegen. Es ist weder eine nach § 8 Nr. 5 Abs. 2 der Satzung unzulässige Anlage für Wechselwerbung noch ist es mit § 8 Nr. 3 Abs. 3 der Satzung nicht vereinbar, wonach die Höhe von horizontal angebrachten Parallel-Werbeanlagen nicht mehr als 0,40 m betragen darf. Unter einer Anlage für Wechselwerbung im Sinne der Satzung ist, anders als die Beklagte meint, nicht jede Werbeanlage zu verstehen, deren Werbebotschaft regelmäßig ausgetauscht wird. Ein derart weites Verständnis der Vorschrift, die dann praktisch jede übliche Fremdwerbeanlage erfassen würde, gibt die Auslegung nicht her. Die Vorschrift trägt die Überschrift „Beleuchtete und bewegte Werbeanlagen“. § 8 Nr. 5 Abs. 1 der Satzung untersagt bei beleuchteten Werbeanlagen die Verwendung von Blinkwerbung/Wechsellichtanlagen, laufenden Schriftbändern und selbstleuchtenden (fluoreszierenden) Werbeanlagen. Damit ist § 8 Nr. 5 Abs. 2 der Satzung im Kontext der Überschrift so zu lesen, dass mit Anlagen für Wechselwerbung allein Anlagen für bewegte Werbung, etwa Prismenwendeanlagen, Anlagen mit selbsttätig im Intervall von wenigen Sekunden wechselnden Plakaten (Bildwechselanlagen) sowie Anlagen für Diaprojektion angesprochen sind. Die Gestaltungsfibel, die Bestandteil und Begründung der Satzung ist, bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Dort heißt es, bewegte Außenwerbung und Lichtspiele wirkten besonders aufdringlich und seien daher nicht zulässig. Dass ein im mehrwöchigen Abstand erfolgender Plakatwechsel auf einer herkömmlichen Plakatanschlagtafel keine bewegte Außenwerbung in diesem Sinne darstellt, bedarf keiner Vertiefung. Soweit in § 8 Nr. 3 Abs. 3 der Satzung für Parallel-Werbeanlagen (Werbeanlagen, die parallel an der Fassade eines Gebäudes oder parallel an der Gebäudefront angebracht sind) geregelt ist, dass die Höhe von horizontalen Tafeln nicht mehr als 0,40 m betragen darf, ist diese Regelung nicht einschlägig. Das Vorhaben soll nicht parallel an der Fassade oder der Gebäudefront angebracht werden. Der vorgesehene Anbringungsort ist vielmehr die als Brandwand ohne jegliche Gestaltungselemente ausgeführte seitliche Giebelwand eines Gebäudes. Für solche Anbringungsorte enthält die Satzung keine Höhenbegrenzung. Ausweislich der Gestaltungsfibel soll die Satzung sichern, dass Baumaßnahmen so vorgenommen werden, dass prägende Gestaltungsmerkmale von Gebäuden erhalten und im Sinne einer Adressenbildung gestärkt werden. Erd- und Obergeschosse von Gebäuden sind im Sinne eines Gesamtbauwerks gestalterisch aufeinander abzustimmen. Die in der Satzung aufgeführten Strukturtypen der im Satzungsbereich vorhandenen Gebäude werden insbesondere anhand der Fassadengestaltung ihrer Straßenfronten unterschieden. Die aufgeführten Beispiele für zulässige und unzulässige Veränderungen der Gebäude beziehen sich ebenfalls darauf. Zur Außenwerbung an Gebäuden heißt es in der Gestaltungsfibel, sie dürfe optisch nicht so dominant werden, dass die gestalterischen Qualitäten einer Fassade oder eines baulichen Ensembles verlorengingen. Deshalb sei es notwendig, dass sich die Lage und die Proportion einer Außenwerbung der Fassadenstruktur anpassten. Diese Begründung macht deutlich, dass die Satzung Außenwerbung nur soweit reglementieren soll, dass sie die Wirkung von gestalteten Schauseiten von Gebäuden (Fassaden) oder von Gebäudefronten (dem Straßenraum zugewandten Gebäudeteilen) nicht beeinträchtigt. Anders als beispielsweise § 5 Abs. 1 der Gestaltungssatzung für die City/Altstadt von H. vom 23. März 2006 enthält die Satzung kein ausdrückliches Verbot der Anbringung von Werbeanlagen an Seiten- oder Brandwänden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.