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Urteil

5 K 5497/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0506.5K5497.19.00
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Leitsätze

1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und daher in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein unzulässig.2. Ob die Schmalseite einer Fremdwerbeanlage Abstandsflächen auslöst, ist eine Frage des Einzelfalls (hier wegen geplanter Beleuchtung der Werbeanlage bejaht).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. November 2019 (Az.: 61/5-5-042317) verpflichtet, zugunsten der Klägerin die von ihr unter dem 14. August 2019 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung M.           , Flur x, Flurstück x (M1.             Straße xxx, xx E.        ) nach Maßgabe ihres Antrags zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und daher in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein unzulässig.2. Ob die Schmalseite einer Fremdwerbeanlage Abstandsflächen auslöst, ist eine Frage des Einzelfalls (hier wegen geplanter Beleuchtung der Werbeanlage bejaht). Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. November 2019 (Az.: 61/5-5-042317) verpflichtet, zugunsten der Klägerin die von ihr unter dem 14. August 2019 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (M1. Straße xxx, xx E. ) nach Maßgabe ihres Antrags zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. November 2019 (Az.: 61/5-5-042317) verpflichtet, zugunsten der Klägerin die von ihr unter dem 14. August 2019 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (M1. Straße xxx, xx E. ) nach Maßgabe ihres Antrags zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei beleuchteten Fremdwerbeanlagen im Euroformat an einem Wohngebäude. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie errichtet Anlagen der Außenwerbung, um die Werbeflächen an entsprechende Interessenten weiter zu vermieten. Unter dem 14. August 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei beleuchteten Fremdwerbeanlagen an dem auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (M1. Straße x) befindlichen Wohngebäude. Nach den eingereichten Bauvorlagen sollten beide Werbeanlagen eine Breite von 2,8 Meter und eine Länge von 3,8 Meter bei einer reinen Werbefläche von 9,36 Quadratmeter aufweisen. Die eine Werbeanlage sollte an der nördlichen, die andere an der südlichen Giebelwand des Wohngebäudes in einer Höhe von 1,5 Metern angebracht werden. Unmittelbar oberhalb der jeweiligen Werbeanlage sollte eine Beleuchtungseinrichtung mit einer Höhe von 0,55 Meter angebracht werden, die 1,0 Meter vor die jeweilige Werbeanlage in den Luftraum ragt. Das Vorhabengrundstück liegt in einem unbeplanten Bereich an der Ostseite der M1. Straße unmittelbar an der Kreuzung zwischen M1. Straße und Bergstraße, die über einen Kreisverkehr verbunden sind. Neben dem Wohngebäude befindet sich auf dem Vorhabengrundstück unter anderem ein eingeschossiger Kiosk, der größtenteils unmittelbar an der nordöstlichen Giebelwand des Wohngebäudes errichtet ist. Für die Bebauung westlich der M1. Straße gilt der seit dem 16. Januar 1998 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Ev 124“, der für das Gebiet unter anderem ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Nachbarschaft ist durch Wohnnutzung geprägt. An der westlichen Außenfassade des auf dem östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück (Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x – C.---straße x) errichteten Wohngebäudes befindet sich eine Fremdwerbeanlage, die hinsichtlich ihrer Größe den geplanten Werbeanlagen gleicht. An der M1. Straße unmittelbar nördlich des Kreisverkehres befindet sich die Bushaltestelle „M. “, die auf westlicher Seite der M1. Straße einen Fahrgastunterstand mit einer an dessen Außenseite angebrachten Fremdwerbeanlage aufweist. Auch entlang der C.---straße findet sich eine Bushaltestelle („U.--------straße “), die auf südlicher Seite der C.---straße vor dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (C.---straße x) in einer Entfernung von knapp 140,0 Metern zum Vorhabengrundstück ebenfalls einen Fahrgastunterstand mit einer an dessen Außenseite angebrachten Fremdwerbeanlage aufweist. Schließlich befindet sich unmittelbar gegenüber dem Vorhabengrundstück auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (M1. Straße x) ein Lebensmittel-Discounter („Norma“) mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 859,68 Quadratmetern. Mit Bescheid vom 18. November 2019 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beide Werbeanlagen sollten in einem Gebiet errichtet werden, das faktisch einem Allgemeinen Wohngebiet entspreche. Bauordnungsrechtlich seien aber Fremdwerbeanlagen in solchen Gebieten unzulässig. Zudem verstoße die geplante nördliche Werbeanlage gegen das Abstandsflächenrecht, weil sich ihre östliche Abstandsfläche mit der des Kiosks unzulässigerweise überdecke. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27. November 2019 zugestellt. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspreche wegen des vorhandenen Gewerbes keinem Allgemeinen Wohngebiet, sondern entweder einem Mischgebiet oder einer diffusen Nutzungslage. Dies sei bereits in dem Vorhandensein des großflächigen Einzelhandelsbetriebs begründet. Ferner weise die geplante nördliche Werbeanlage keinen Abstandsflächenverstoß auf. Unter Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2016 (Az. 10 A 2452/14) sei davon auszugehen, dass bei einer Werbeanlage, die anderen Gebäudewänden auf dem gleichen Grundstück gegenüberliege, geringere Abstandsflächen angenommen werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. November 2019 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafeln auf der Liegenschaft E. , M1. Straße 255, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der vorhandene Lebensmittel-Discounter einen Fremdkörper darstelle, der keine prägende Wirkung entfalte, da er jedenfalls hinsichtlich seines Nutzungszwecks singulär sei und in erheblichem Widerspruch zu der ansonsten fast ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung stehe. Im Übrigen lägen sich die östliche Schmalseite der geplanten nördlichen Werbeanlage und die westliche Außenwand des Kiosks unmittelbar gegenüber, weswegen auch keine Ausnahme vom Verbot der Überdeckung von Abstandsflächen anzunehmen sei. Eine Abweichung komme bereits aus Gründen des Brandschutzes nicht in Betracht. Im Einverständnis der Beteiligten hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten ohne ihre Anwesenheit in Augenschein genommen und entsprechende Lichtbilder angefertigt, auf die verwiesen wird (Bl. 55 bis 74 der Gerichtsakte). Mit Beschluss der Kammer vom 8. April 2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet vor dem Hintergrund des Beschlusses der Kammer vom 8. April 2021 als Einzelrichter (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Sowohl hinsichtlich der geplanten Werbeanlage an der südlichen Giebelwand des Wohngebäudes (im Folgenden: südliche Werbeanlage; dazu I.) als auch in Bezug auf die geplante Werbeanlage an der nördlichen Giebelwand des Wohngebäudes (im Folgenden: nördliche Werbeanlage; dazu II.) ist die Klage begründet. I. Zunächst hat die Klage Erfolg, soweit die Klägerin die Genehmigung für die südliche Werbeanlage begehrt. Insoweit ist nämlich die mit Bescheid vom 18. November 2019 erfolgte Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Baugenehmigung. Nach § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2019 (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist nach Maßgabe des – insoweit gemäß § 70 Abs. 1, 2 BauO NRW in Verbindung mit § 14 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vollständig – von der Klägerin gestellten Bauantrags der Fall. Die geplante südliche Werbeanlage ist sowohl in bauplanungsrechtlicher (dazu 1.) wie in bauordnungsrechtlicher Hinsicht (dazu 2.) zulässig. 1. Die geplante südliche Werbeanlage verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach der in Ermangelung eines Bebauungsplanes anwendbaren Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist eine bauliche Anlage zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier der Fall. Insbesondere fügt sich die Werbeanlage nach der Art ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei richtet sich diese Frage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil die speziellere Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar ist (dazu a). Dies berücksichtigend ist die südliche Werbeanlage zulässig (dazu b). a) Dabei ist nicht auf die – insoweit grundsätzlich vorrangig anzuwendende – Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen, weil ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Danach richtet sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung danach, ob sie nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig ist, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil sich die vorhandene Nutzungsstruktur der näheren Umgebung keinem der in §§ 2 f. BauNVO bezeichneten Baugebiete zuordnen lässt und insoweit von einer diffusen Nutzungslage auszugehen ist. Die Frage, ob und inwieweit die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Eigenart eines Baugebiets nach der BauNVO entspricht, beurteilt sich nach den gleichen Merkmalen, wie sie für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB heranzuziehen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 –, juris, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris. Der räumliche Geltungsbereich der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei für jedes dort genannte Kriterium eigenständig zu bestimmen. Geht es – wie hier – um die Eigenart der näheren Umgebung im Zusammenhang mit der Art der baulichen Nutzung, kommt es entscheidend darauf an, inwieweit Nutzungsarten in der Umgebung eine bodenrechtliche Wechselwirkung mit dem Vorhaben begründen können. Die nähere Umgebung reicht daher so weit, wie sich die Ausführung eines Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Eine schematische Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung ist dabei nicht angezeigt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, juris, vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris, und vom 8. Dezember 2016 – 4 C 5.14 –, juris, sowie Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris. Dies berücksichtigend ist eine exakte Eingrenzung der näheren Umgebung nicht erforderlich, weil jedenfalls das unmittelbare Umfeld auf das Vorhabengrundstück prägende Wirkung entfaltet und dieses den Befund einer diffusen Nutzungsstruktur begründet, der auch dann nicht anders ausfällt, wenn man die denkbar äußersten Grenzen der näheren Umgebung heranzieht. Insoweit wird aus Sicht des Gerichts die nähere Umgebung in westlicher Richtung spätestens durch die G. -I. -Straße, in südlicher Richtung durch die F. , in nördlicher Richtung durch die I1. Straße bzw. H.----------straße sowie in östlicher Richtung spätestens durch die C1. -B. -Straße bzw. durch die Straße F1. C2. begrenzt. Letzteres insbesondere deshalb, weil die C.---straße ab diesem Punkt in östlicher Richtung eine andere Nutzungsstruktur aufweist. Im Übrigen vermag die östlich der Kreuzung C1. -B. -Straße/F1. C2. folgende Nutzung auf das Vorhabengrundstück nicht zuletzt wegen ihrer Entfernung zu diesem keine prägende Wirkung zu entfalten. Selbst wenn man das Gebiet der näheren Umgebung größtmöglich eingrenzen sollte, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr von einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), sondern nur von einer diffusen, einem Baugebiet der §§ 2 f. BauNVO nicht zuzuordnenden Nutzungsstruktur ausgegangen werden. Zwar findet sich in der näheren Umgebung überwiegend Wohnbebauung und auch die in der unmittelbaren Nähe des Vorhabengrundstücks vorhandenen Fremdwerbeanlagen sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störende Gewerbebetriebe in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Vgl. zur Zulässigkeit von Fremdwerbeanlagen im Allgemeinen Wohngebiet nur BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, juris. Der unmittelbar dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Lebensmittel-Discounter führt aber zu einer sog. Gemengelage. Diesbezüglich ist er für die planungsrechtliche Bewertung zunächst nicht unbeachtlich (dazu aa). Wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen führt er auch dazu, dass die auf das Vorhabengrundstück einwirkende Prägung der Wohnnutzung aufgebrochen wird und vielmehr von einer diffusen Nutzungslage auszugehen ist (dazu bb). aa) Der dem Vorhabengrundstück westlich der M1. Straße gegenüberliegende Lebensmittel-Discounter ist in den Rahmen der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung miteinzubeziehen. Weder entfaltet die M1. Straße eine Zäsurwirkung (dazu [1.]), noch stellt der Discounter einen bauplanungsrechtlichen Fremdkörper dar (dazu [2.]). (1) Die M1. Straße entfaltet keine trennende Wirkung. Ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung hat, lässt sich nur im Einzelfall unter Würdigung aller in Betracht kommender Aspekte bestimmen. Maßgebend ist, ob die Straße eine (deutliche) Zäsur bildet oder die Nutzungen an beiden Seiten miteinander vereint. Dabei kann auch die Einheitlichkeit bzw. Verschiedenheit der Bebauung dies- und jenseits der Straße eine Rolle spielen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, juris Dies berücksichtigend weist die M1. Straße keine Zäsurwirkung auf. Sie ist als zweispurige Straße nicht derart breit, als dass die Bebauung östlich und westlich jeweils unabhängig voneinander wirkten. Zudem ergeben sich zwischen den jeweiligen Bebauungsstrukturen auch keine solch erheblichen qualitativen Unterschiede, als dass hier von unterschiedlichen Gebietsstrukturen die Rede wäre. (2) Der Lebensmittel-Discounter ist auch kein Fremdkörper. Darunter sind solche Anlagen zu verstehen, die aufgrund ihrer Erscheinung bzw. ihres Wesens nicht imstande sind, den Gebietscharakter zu prägen, und insoweit wegen ihrer offenkundigen Sonderrolle in ihrer Umgebung als Solitär gelten. Insoweit hängt die Annahme eines Fremdkörpers letztlich von zwei Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betroffene Anlage hinsichtlich ihres quantitativen Erscheinungsbildes und/oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Darüber hinaus muss die Anlage sodann – zweitens – wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht zu beeinflussen imstande sein, insbesondere weil sie keine störenden Auswirkungen auf die Umgebung entfaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 6. Mai 1997 – 5 S 23947/96 –, juris. Nach diesen Maßstäben kann der Lebensmittel-Discounter nicht als Fremdkörper eingestuft werden. Hinsichtlich seiner Größe bzw. seines Umfangs fällt er jedenfalls nicht hinreichend aus dem vorhandenen Rahmen. Denn bereits das auf dem nördlich dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Grundstück errichtete Wohngebäude weist – wie die im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder sowie das dem Gericht zur Verfügung stehende Kartenmaterial (Google-Maps, Geoportal-Ruhr) zeigen – eine nicht erheblich geringere Größe auf. Entsprechendes gilt für die sich derzeit in der Phase der Errichtung befindlichen und insoweit nach der Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Reihenhäuser entlang des L. -L1. -X. , die letztlich auch hinsichtlich ihres Umfanges wie ein einheitliches Gebäude wirken, dessen Größe sich auch nicht wesentlich von der des Discounters abzuheben vermag. Zwar weist der Discounter in der Tat hinsichtlich seiner Nutzungsqualität einen Widerspruch zu der nahezu ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten übrigen Bebauung in der näheren Umgebung auf, so dass er insoweit tatsächlich als singuläre Nutzung erscheinen mag. Selbst wenn man dem aber folgen wollte, führte dies aber gleichwohl nicht zur Annahme eines Fremdkörpers. Denn insoweit mangelt es an der für einen Fremdkörper obligatorischen zweiten Voraussetzung, weil der Lebensmittel-Discounter gleichwohl eine auf die Umgebung prägende Wirkung zu bejahen ist. Dies ergibt sich bereits dadurch, dass der Lebensmittel-Discounter zentral – beinahe „mittig“ – in der näheren Umgebung errichtet ist und sich nicht etwa in einer Randlage befindet und insoweit als integrierter Bestandteil der Umgebung wirkt. Durch die zentrale Lage im betroffenen Gebiet ist offenkundig, dass der entsprechende Anlieferungsverkehr von der übrigen Nutzung wahrgenommen wird und insoweit nicht unerhebliche Auswirkungen auf diese entfaltet. Darüber hinaus wird der vom Discounter verursachte Kundenverkehr gerade über die M1. Straße durch das betroffene Gebiet geleitet, wodurch die Wohnruhe – nicht notwendigerweise unzumutbar, aber gleichwohl – spürbar berührt wird. Soweit die Beklagte hiergegen anführt, es fehle an im Einzelfall erhobenen konkreten Daten, zumal davon auszugehen sei, dass der Discounter die in der zugehörigen Baugenehmigung enthaltenen Auflagen (etwa zum Lärmschutz) berücksichtige und daher gerade keine prägende Wirkung mehr entfalte, dringt sie damit nicht durch. Denn nicht nur, dass die oben genannten zur Annahme einer prägenden Wirkung führenden Aspekte offensichtlich sind und sich größtenteils bereits aus der Betrachtung der Lage des Discounters ergeben, darf die Frage der prägenden Wirkung nicht mit der Frage nach der Gebietsverträglichkeit verwechselt werden. Zwar führt die Einhaltung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen ggf. dazu, dass die Wohnruhe nicht unzumutbar beeinflusst wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Discounter gleichwohl an sich Auswirkungen auf sie hat, was für die Annahme einer prägenden Wirkung einzig maßgeblich ist. Würde er hingegen überhaupt keine (prägende) Auswirkung auf die Umgebung haben – wie es für die Annahme eines Fremdkörpers gerade zu fordern ist –, stellt sich die Frage, weshalb überhaupt entsprechende Auflagen ihren Weg in die Baugenehmigung des Lebensmittel-Discounters gefunden haben. Die Beklagte hat gerade Maßnahmen zum Schutz der Wohnruhe getroffen, weil sie selbst erkannt hat, dass der Lebensmittel-Discounter Auswirkungen auf die Umgebung zu haben vermag. Sodann von einem Fremdkörper zu sprechen, der letztlich die Umgebung in keiner Weise prägt, überzeugt insoweit aus Sicht des Gerichts nicht. bb) Der Lebensmittel-Discounter prägt die nähere Umgebung insoweit, als dass nicht mehr von einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO auszugehen ist. Denn er weist bereits nach seiner Genehmigung vom 8. November 2018 (Bl. 46 der Beiakte) eine tatsächliche Verkaufsfläche von 859,68 Quadratmetern auf. Ein Einzelhandelsbetrieb, dessen Verkaufsfläche eine Größe von 800 Quadratmeter überschreitet, gilt aber als großflächiger und ist damit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO jedenfalls dann nur in Kern- oder in für ihn festgesetzten Sondergebieten zulässig, wenn er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Mit diesen Auswirkungen sind gerade solche einzelhandelsbezogene Veränderungen zugunsten anderer Versorgungsbereiche gemeint. Vgl. zur Schwelle der Großflächigkeit BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14.04 –, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Juli 2019 – 4 B 9.19 –, juris, und vom 22. Juli 2004 – 4 B 29.04 –, juris. Unabhängig davon, ob der hier in Rede stehende Einzelhandelsbetrieb tatsächlich Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entfaltet, ist er jedenfalls nicht mehr einem Allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind dort nur der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig. Der hiesige Einzelhandelsbetrieb ist aber wegen seiner Großflächigkeit kein Laden im Sinne dieser Vorschrift und dient im Übrigen auch nicht der Versorgung des Gebiets. Unter einem Laden wird eine Stätte gewerblicher Betätigung mit Kunden- oder Publikumsverkehr verstanden. Ein Laden kann daher auch ein Einzelhandelsbetrieb sein. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, Stand: 2017, § 4 BauNVO Rn. 47; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper (Hrsg.), BeckOK-BauNVO, Stand: 2021, § 4 Rn. 52. Die BauNVO differenziert aber weiter zwischen Läden und Einzelhandelsbetrieben, wobei für großflächige Einzelhandelsbetriebe zusätzlich die Einschränkungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu beachten sind. Läden werden dabei nur in Wohngebieten genannt und ihre Zulässigkeit (mit Ausnahme von besonderen Wohngebieten nach § 4a BauNVO) an die Versorgung des Gebiets bzw. die Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets geknüpft (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der sprachlichen Bedeutung des Begriffes „Laden“ ist anzunehmen, dass ein Laden bereits begrifflich wie funktionell auf die (Nah-)Versorgung des Gebiets bezogen ist und insoweit seine Verkaufsfläche begrenzt sein muss. Traditionell wird daher unter „Laden“ der (kleine) Nachbarschaftsladen verstanden. Angesichts dessen ist eine strikte Trennung zwischen dem Begriff des Ladens und der Gebietsversorgungsfunktion jedenfalls bei Einzelhandelsbezügen im Einzelfall schwer möglich, weil beide Tatbestandsmerkmale untrennbar miteinander verknüpft sind. Auch dadurch, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nur in Sonder- und Kerngebieten zulässig sein sollen, zeigt der Verordnungsgeber, dass diese typischerweise gerade nicht mehr auf die Nahversorgung ausgerichtet sind, sondern einen größeren Einzugsbereich anstreben und daher in hinsichtlich ihrer allgemeinen Zweckbestimmung diesem Ziel entsprechenden Baugebieten angesiedelt werden sollen. Von daher wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit gerade dort beginnt, wo die Größe der auf die wohnungsnahe Versorgung ausgerichteten Einzelhandelsbetriebe und Läden endet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris, und vom 22. Mai 1987 – 4 C 19.85 –, juris; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper (Hrsg.), BeckOK-BauNVO, Stand: 2021, § 4 Rn. 52.2. Insoweit kommt es für die Frage, ob ein Einzelhandelsbetrieb einen Laden darstellt, auch nicht weiter darauf an, ob schädliche Auswirkungen auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzunehmen sind. Wäre dies für die Gebietsverträglichkeit eines auf den Einzelhandel ausgerichteten Ladens erforderlich, bedürfte es der Differenzierung zwischen Laden und Einzelhandel, den die BauNVO vornimmt, nicht. Läden sind insoweit eine Unterkategorie des Einzelhandelsbetriebs, die wegen ihres ausschließlichen Bezugs zu Wohngebieten ihren Sinn offenkundig gerade in dem Schutz der Wohnruhe findet und die insoweit hinsichtlich des zulässigen Nutzungsumfanges im Vergleich zu anderen Einzelhandelsbetrieben gerade nicht wegen der Auswirkungen auf andere Versorgungsgebiete, sondern auf die Wohnnutzung und ihre Schutzbedürftigkeit Einschränkungen erfährt. Insoweit kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb kein Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sein. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 4 K 494/15 –, juris; Vietmeier, in: Bönker/Bischoping (Hrsg.), BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 9; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 26. Juni 2013 – 2 Bs 134/13 –, juris, wonach auch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von knapp unterhalb 800 Quadratmetern kein „kleiner Laden“ ist. Das Fehlen von Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hat bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb daher nicht zur Folge, dass er als Laden zählte und in Wohngebieten zulässig wäre, sondern vielmehr nur, dass er in den Gebieten zulässig ist, in denen nach der BauNVO ein Einzelhandelsbetrieb zulässig ist – etwa in einem Mischgebiet. Ein großflächiger Einzelhandel ist insoweit typischerweise auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und daher wohngebietsunverträglich. Ob der hier betroffene Einzelhandelsbetrieb darüber hinaus der Versorgung des Gebiets dient, bedarf somit keiner Entscheidung. Gleichwohl spricht bereits der Umstand, dass es sich um einen Lebensmittel-Discounter handelt, der im Zuge des Konkurrenzdruckes seine Produktpreise typischerweise niedrig zu halten verpflichtet und insoweit auf Massenkonsum ausgerichtet ist, und die Tatsache, dass die M1. Straße eine nicht unbedeutende und überdies nicht unwesentlich frequentierte Straße darstellt, die insbesondere die Stadtteile M. und Holthausen in nordwestlicher Richtung mit der Autobahn A2 verbindet, klar für eine Multigebietsversorgung. Insoweit sprechen gerade Betriebsart sowie (Verkehrs-)Lage des Discounters dafür, dass er seinen Umsatz in nicht unerheblichem Umfang durch Kunden, die nicht in dem betroffenen Gebiet wohnen, erzielt, zumal der nächste größere Einzelhandelsbetrieb in östlicher Richtung erst nach einem Kilometer, in südlicher Richtung nach mehr als drei Kilometer, in nördlicher Richtung nach vier Kilometer und in westlicher Richtung nach mehr als sechs Kilometer folgt. Unabhängig davon, wie man das für die Beurteilung maßgebliche Gebiet tatsächlich eingrenzt, spricht alles dafür, dass der Lebensmittel-Discounter auf eine Multigebietsversorgung ausgerichtet ist. Vgl. zu dem Aspekt der verkehrsgünstigen Lage OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 –, juris. Der Lebensmittel-Discounter ist auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (ausnahmsweise) zulässig. Durch den bei typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden verursachten Kraftfahrzeugverkehr ist der Discounter nämlich mit dem Zweck des allgemeinen Wohngebiets unverträglich. Entscheidendes Kriterium für die (wohngebietsbezogene) Gebietsverträglichkeit ist, ob die durch das Vorhaben in das Wohngebiet typischerweise getragene Unruhe und deren Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährden. Dieses dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis” ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 –, juris; BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris. Dies berücksichtigend ist von einer Gebietsunverträglichkeit auszugehen. Denn aus den benannten Gründen führen das infolge der Großflächigkeit anzunehmende Sortimentsangebot sowie die verkehrsgünstige Lage des Discounter-Marktes bei typisierender Betrachtung dazu, dass die Wohnruhe infolge nicht unerheblichen Verkehrslärms gestört wird. Dabei muss der Kundenverkehr auch gerade das bereits oben beschriebene Wohngebiet durchqueren und trägt so eine nicht zu vernachlässigende Unruhe in das Wohngebiet. Aufgrund der typisierenden Betrachtung spielt es auch keine Rolle, ob der Lebensmittel-Discounter im Einzelfall die in der Baugenehmigung zugunsten der Wohnruhe getroffenen Auflagen einhält. b) Richtet sich die Zulässigkeit der südlichen Werbeanlage hinsichtlich der Art ihrer baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, kommt es entscheidend darauf an, ob sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, den vorgegebenen Rahmen mithin nicht sprengt. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil es auf dem unmittelbar östlich dem Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück eine Fremdwerbeanlage vorzufinden ist, die überdies die gleichen Maße aufweist. 2. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht steht der südlichen Werbeanlage keine öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Vorschrift des § 10 Abs. 4 BauO NRW. Danach dürfen in Allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung errichtet werden. Auch wenn die Umgebung bei der Bestimmung des Gebietscharakters nach § 10 Abs. 4 BauO NRW häufig enger als bei der entsprechenden bauplanungsrechtlichen Gebietsbestimmung zu fassen ist, weil es im Rahmen des Bauordnungsrechts nicht um die Frage der Reichweite der Prägung, sondern vielmehr alleine um die Reichweite der Wirkung der geplanten Werbeanlage geht, vgl. Henke, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK-BauO NRW, Stand: Februar 2021, § 10 Rn. 28.1 m.w.N., ergibt sich hier unter Bezugnahme auf die bereits dargestellten Gründe zum bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter, dass die südliche Werbeanlage nicht in einem Allgemeinen Wohngebiet, sondern in einer Gemengelage errichtet werden soll. Denn unabhängig davon, wie weit der Wirkbereich der geplanten Werbeanlage konkret reicht, kann wegen des gegenüber dem Vorhabengrundstück liegenden und damit unmittelbar Wechselwirkungen mit der geplanten Werbeanlage begründenden großflächigen Lebensmittel-Discounters nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet die Rede sein. II. Die Klage hat auch Erfolg, soweit die Klägerin die Genehmigung für die geplante nördliche Werbeanlage begehrt. Denn auch diesbezüglich ist die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil diese einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Baugenehmigung hat. Insoweit ist die geplante nördliche Werbeanlage ebenfalls in bauplanungsrechtlicher (dazu 1.) wie bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig (dazu 2.). 1. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der nördlichen Werbeanlage ergeben sich keine Unterschiede zu der entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die südliche Werbeanlage, weil beide Anlagen auf demselben Grundstück und insoweit in demselben Gebiet errichtet werden sollen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. oben I. 1.). 2. Die geplante nördliche Werbeanlage verstößt auch nicht gegen das Bauordnungsrecht. Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Gebietswidrigkeit der Werbeanlage nach § 10 Abs. 4 BauO NRW gelten die bereits dargestellten Ausführungen entsprechend (s. oben I. 2.). Die geplante nördliche Werbeanlage verstößt auch nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Insoweit entfaltet zwar auch die östliche Schmalseite der geplanten Werbeanlage die Pflicht zum Freihalten von Abstandsflächen (dazu a.). Diese überdecken sich auch mit denen des Kiosks (dazu b.). Es liegt aber nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 10 BauO NRW eine Ausnahme vom Überdeckungsverbot vor (dazu c.). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt nach Satz 2 unter anderem auch für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen, wenn diese höher als zwei Meter über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die geplante nördliche Werbeanlage trifft dies berücksichtigend sowohl hinsichtlich ihrer Werbefläche als auch hinsichtlich ihrer östlichen, dem Kiosk gegenüberliegenden Schmalseite die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen. Die Werbeanlage soll (einschließlich der Beleuchtung) eine Höhe von 4,85 Meter aufweisen. Von ihr gehen auch Wirkungen wie von Gebäuden aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat vor allem unter Berücksichtigung der mit einem Gebäude typischerweise verbundenen Gefahren und Beeinträchtigungen zu erfolgen, vor denen § 6 BauO NRW die Nutzer des benachbarten Grundstücks schützen kann und soll. Die Vorschrift soll nach klassischem Verständnis durch die Vorgabe von Mindestabständen der Gefahr der Brandübertragung sowie der übermäßigen Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der nebeneinander wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, also einen gewissen „Sozialabstand“ zur Gewährleistung des sozialen Friedens zwischen den Nachbarn sicherstellen. Zu den gebäudetypischen Wirkungen, die regelmäßig einen „Sozialabstand“ erfordern, gehören in erster Linie nutzungsbedingte störende Immissionen etwa in Form von Geräuschen, Gerüchen oder Licht, die insbesondere durch Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden ins Freie dringen können. Außerdem zählt dazu die vornehmlich durch die Fenster und Türen eines Gebäudes eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in geschützte Bereiche des benachbarten Grundstücks oder gar in die Räume eines dort befindlichen Hauses. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, und vom 19. April 2021 – 10 A 2310/10 –, juris. Dies zugrunde gelegt ist von einer gebäudegleichen Wirkung der Werbeanlage auszugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach dem „Sozialabstand“ jedenfalls in diesem Fall nicht (nur) hinsichtlich des Nachbargrundstücks, sondern gerade (auch) in Bezug auf den auf demselben Grundstück an der östlich des geplanten Standortes der Werbeanlage befindlichen Kiosk stellt. Zwar wird gerade auch in der Rechtsprechung regelmäßig auf die Auswirkungen einer Anlage auf das Nachbargrundstück abgestellt. Der Zweck des § 6 BauO NRW – das Schaffen eines „Sozialabstandes“ – gilt aber nicht nur zwischen zwei Grundstücken, sondern trifft auch zwei Anlagen bzw. Gebäude auf demselben Grundstück. Dies zeigt auch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW deutlich, wenn er die Notwendigkeit von Abstandsflächen gerade „gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen“ statuiert. Hinsichtlich der Werbefläche ergibt sich die gebäudegleiche Wirkung – wie auch in der nordrhein-westfälischen obergerichtlichen Rechtsprechung stetig angenommen – bereits aus dem Umstand, dass eine Werbeanlage speziell Aufmerksamkeit erregen soll und insoweit dazu bestimmt ist, durch ihre Auffälligkeit selbst bei nur kurzer Wahrnehmung Wirkung zu erzeugen. Durch ihren ortsfesten Charakter und ihre auffällige Gestaltung ist insoweit von einer Störung nicht nur des Nachbargrundstücks, sondern auch des Kiosks auszugehen, die die Notwendigkeit eines „Sozialabstands“ begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris. Entsprechendes gilt auch für die dem Kiosk gegenüberliegende Schmalseite der Werbeanlage. Zwar neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die gebäudegleiche Wirkung einer Anlage wegen des Schutzzwecks des § 6 BauO NRW nicht zwingendermaßen einheitlich zu betrachten und insoweit die Notwendigkeit eines „Sozialabstandes“ auch je nach Anlagenseite und ihren Wirkungen differenziert zu beurteilen ist, was bei Schmalseiten von Werbeanlagen jedenfalls grundsätzlich zur Folge hätte, dass seitliche Abstandsflächen nicht erforderlich wären, weist die Schmalseite doch regelmäßig – wie hier – gerade eine Breite von nur wenigen Zentimetern auf, so dass von relevanten Störungen letztlich nicht die Rede sein kann. Unabhängig davon ist aber jedenfalls in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass auch die Schmalseite der nördlichen Werbeanlage gebäudegleiche Wirkung entfaltet, weil sie beleuchtet werden soll. Beurteilt sich die Frage nach der gebäudegleichen Wirkung insbesondere nach dem typischen Störungsgrad der (Seite der) Anlage und spielen hierbei auch insbesondere Lichtimmissionen eine Rolle, muss in diesem Fall berücksichtigt werden, dass insbesondere in Bezug auf den der Schmalseite unmittelbar gegenüberliegenden Kiosk durch die Beleuchtung – gerade auch im Dunkeln – ein hinreichender Störungsgrad erreicht wird. Zwar wird die Schmalseite nicht unmittelbar angeleuchtet; die Beleuchtung der Werbefläche hat aber freilich auch seitliche Auswirkungen und begründet somit das Erfordernis eines seitlichen Abstandes. Hinzu kommt auch, dass die Beleuchtungsanlage seitlich gesehen ca. einen Meter in den Luftraum ragt, so dass die Schmalseite der Werbeanlage nicht allein mit der Breite ihrer Seitenfläche alleine beurteilt werden muss. Im Übrigen liegt der Kiosk zwar gegenüber der Schmalseite der Werbeanlage, erstreckt sich aber seine Länge betrachtend nördlich über diese hinaus. Insoweit ist der Notwendigkeit eines „Sozialabstandes“ nicht alleine durch eine vor der Werbefläche liegende, sondern auch über eine seitliche Abstandsfläche abzuhelfen. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Thüringen (OVG TH), Urteil vom 26. Oktober 2005 – 1 KO 1180/03 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2006 – 10 K 1898/04 –, juris. b) Die angesichts dessen anzunehmende erforderliche östliche seitliche Abstandsfläche überdeckt sich aber mit der westlichen Abstandsfläche des Kiosks. Nach den Bauvorlagen soll die nördliche Werbeanlage östlich des Kiosks in einem Abstand von 3,0 Metern errichtet werden. Angesichts der Höhe der Werbeanlage muss diese aber auch seitlich einen Mindestabstand von 3,0 Metern einhalten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW). Der Kiosk selbst ist als Gebäude aber ebenfalls nicht von der Abstandsflächenpflicht befreit und muss ebenso vor seinen (seitlichen) Außenwänden einen Abstand einhalten. Unabhängig davon, welche Tiefe diese westliche Abstandsfläche aufzuweisen vermag, kommt es zu einer Überdeckung beider Abstandsflächen. Dies ist aber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unzulässig. c) Dabei ist allerdings eine Ausnahme vom Überdeckungsverbot anzunehmen. Unabhängig davon, ob sich dies trotz des Gegenüberliegens der betroffenen Außenwände von Werbeanlage und Kiosk bereits vor dem Hintergrund des – womöglich bei verschiedenen Anlagen allein zu betrachtenden – Winkels zwischen beiden Anlagen ergibt und insoweit die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW einschlägig ist, greift jedenfalls die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW. Danach gilt das Überdeckungsverbot insoweit nicht für Anlagen, die in den Abstandsflächen (einer anderen Anlage) zulässig sind oder entsprechend gestattet werden. Dies ist hier der Fall, weil die Werbeanlage nach § 6 Abs. 10 BauO NRW in den Abstandsflächen des Kiosks zulässig ist. Danach können geringere Abstandsflächen gestattet werden, wenn sich Wände von (verschiedenen) Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüberliegen und eine Reduktion der Abstandsflächen weder die Belichtung der Räume wesentlich beeinträchtigt noch brandschutzrechtliche Bedenken hervorruft. Zwar betrifft diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlautes nur Gebäude und erlaubt überdies keine gänzliche Ausnahme von der Abstandsflächenpflicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die ehemalige Vorschrift des § 6 Abs. 12 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000, wonach (bauliche) Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung in den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, wenn die Belichtung der Räume des betroffenen Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, weiterhin inhaltlich fortgilt. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der aus der alten Fassung stammende Absatz 12 so nicht mehr ausdrücklich in der Vorschrift des § 6 aufgeführt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 45: „Dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 12 BauO NRW a. F. mit Blick auf die Neufassung des § 6 Abs. 13 BauO NRW a. F. aufgehoben hat, ändert an der inhaltlichen Fortgeltung der früheren Regelung nichts “ (Herv. nicht im Original). Denn der Gesetzgeber hat selbst ausdrücklich klargestellt, dass die Neuschaffung des – mit dem aktuellen § 6 Abs. 10 BauO NRW weitestgehend übereinstimmenden – § 6 Abs. 13 BauO NRW in der Fassung vom 13. Dezember 2006 nichts an der inhaltlichen Fortgeltung des bisherigen § 6 Abs. 12 BauO NRW ändern sollte. Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 17: „Absatz 12 wird durch die Ergänzung in Absatz 13, dass nunmehr auch geringere Abstände bei Wänden von Gebäuden auf demselben Grundstück gestattet werden können, entbehrlich“. Vor diesem Hintergrund hat das OVG NRW auch entschieden, dass eine Werbeanlage als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung vor der Außenwand eines Gebäudes, an das sie angebracht werden soll, gar keine Abstandsflächen aufzuweisen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris. Diese Maßstäbe gelten fort. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber bei der Novellierung der BauO NRW im Jahre 2018 bei der Schaffung des § 6 Abs. 10 darauf hingewiesen, dass sich diese Norm inhaltlich mit der des § 6 Abs. 13 BauO NRW in der Fassung vom 13. Dezember 2006 gänzlich deckt. Es wurde lediglich die Notwendigkeit brandschutzrechtlicher Zulässigkeit hinzugefügt. Vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 106; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK-BauO NRW, Stand: Februar 2021, § 6 Rn. 187. Dies berücksichtigend ist die Werbeanlage in den Abstandsflächen des Kiosks zulässig. Durch sie wird die Belichtung der Räume des Kiosks jedenfalls nicht wesentlich, d.h. unzumutbar, beeinträchtigt. Die Werbeanlage hat keine Auswirkungen auf die Versorgung des Kiosks mit Tageslicht. Ebenso ergeben sich – unabhängig davon, ob dies bei baulichen Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung überhaupt Relevanz entfaltet – keine brandschutzrechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber hat § 6 Abs. 10 BauO NRW deshalb um den Aspekt des Brandschutzes ergänzt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die Auslegung des Begriffs „aneinandergereihte Gebäude“ (§ 31 BauO NRW in der bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung) dazu führte, dass Gebäudeabschlusswände auch bei Gebäuden mit 2,5 Meter Abstand von der Nachbargrenze bzw. 5 Meter Abstand von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück erforderlich waren. Vgl. LT-Drs. 16/12119, S. 96, zu der inhaltsgleichen – aber nicht in Kraft getretenen – Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 12 BauO NRW aus dem Jahre 2016, die aber als Vorlage für die nunmehr 2019 erfolgte Bauordnungsnovellierung diente, vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 106. Insoweit dient die Ergänzung letztlich der Klarstellung, dass die geltenden brandschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere auch die zur Gebäudeabschlusswand – gerade auch bei der Frage der Abweichung nach § 6 Abs. 10 BauO NRW zu beachten sind. Vgl. Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK-BauO NRW, Stand: Februar 2021, § 6 Rn. 189. Entsprechende brandschutzrechtliche Aspekte sind hier aber nicht berührt. Die brandschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 26 ff. BauO NRW werden von der nördlichen Werbeanlage eingehalten. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.200,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach hierfür die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich ist. Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für zwei statische, beleuchtete Werbeplakatanschlagtafeln im Euroformat. Unter Berücksichtigung von Ziffer 4 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610), wonach der Streitwert bei Eurotafeln (ca. 10 Quadratmeter) für klassische Plakatwerbung im Falle ihrer Beleuchtung je Werbetafel 3.600,- Euro betragen soll, setzt das Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens den Streitwert auf (2 x 3.600 =) 7.200,- Euro fest.