Urteil
6 K 2894/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1128.6K2894.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks T.------straße /C.-------straße (Gemarkung H. , Flur , Flurstück ), für das er die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Fremdwerbeanlage begehrt. Das aufstehende Gebäude des ehemaligen Tankstellengrundstücks steht zurzeit teilweise leer und wird im Übrigen von einem Dachdeckerbetrieb als Lagerstätte genutzt. Im östlichen Grundstücksbereich befindet sich seit ca. zwei Jahren eine Packstation der DHL. Die Packstation ist von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt als genehmigungsfreies Vorhaben behandelt worden. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der näheren Umgebung des Antragsgrundstücks befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Im Übrigen stellt sich die Umgebung wie folgt dar: Westlich des klägerischen Grundstücks befinden sich auf der nördlichen Seite der T.------straße zwei Garagenhöfe. Weiter westlich an die Garagenhöfe grenzt der Schulhof nebst Schulgebäude des Grillo-Gymnasiums an. Auf der südlichen Straßenseite befinden sich mehrere Mehrfamilienhäuser. Zwischen der Hausnummer 12 und der Hausnummer 14 führt eine Zufahrt zu einem weiteren Gebäude des Grillo-Gymnasiums (Außenstelle), das südlich hinter der Wohnbebauung liegt. Die T.------straße endet im westlichen Bereich als Sackgasse, eine Durchfahrt auf die Ringstraße ist daher nicht möglich. Im Bereich der Sackgasse befindet sich eine Litfaßsäule. Südlich des klägerischen Grundstücks befindet sich auf der C.-------straße ein kleiner Kiosk/eine Trinkhalle. Auf Höhe der Hausnummer 26 befindet sich auf der öffentlichen Verkehrsfläche auf der westlichen Straßenseite eine weitere Litfaßsäule. Weiter südlich kreuzt ein begrünter breit ausgebauter Fuß- und Radweg („B. C1. “) die C.-------straße . In dem Kreuzungsbereich befindet sich eine Ampelanlage. Südlich des Fuß- und Radweges grenzt auf der östlichen Seite der C.-------straße ein großer Friedhof an. B. der Westseite der C.-------straße liegt südlich des Rad- und Fußweges eine große Parkplatzanlage, die von der Beklagten betrieben wird. Östlich des klägerischen Grundstücks befindet sich auf der T.------straße auf dem Gehweg eine weitere Litfaßsäule. Von der T.------straße zweigen in südliche Richtung jeweils die beiden Straßen B. dem Dreisch und B. dem Winkel ab. Die in diesem Bereich liegenden Gebäude sind wohngenutzt mit Ausnahme des Betriebs „Revier-Lesezirkel“ (B. X. 2), der einem Wohnhaus angegliedert ist. Von dem Lager aus erfolgt (vermutlich) die Verteilung von sogenannten Lesemappen. Angaben dazu, ob für diesen Betrieb eine Baugenehmigung erteilt worden ist, konnte die Beklagte nicht machen. In dem Kreuzungsbereich T.------straße /B. dem X. befinden sich auf der Straße Absperrpfosten, die eine Durchfahrt von Kraftfahrzeugen verhindern. Weiter östlich befinden sich auf der T.------straße eine Seniorenwohnanlage, eine Kirche und das Schulgelände des S. -I. -H1. . Nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich auf der C.-------straße bis zum Kreuzungsbereich Wanner Straße zunächst nur Wohnbebauung. B. der Wanner Straße in östlicher Richtung bis zum Kreuzungsbereich Bulmker Straße/Sternstraße befinden sich ein leerstehendes Café, eine Bäckerei, ein Imbiss, eine Änderungsschneiderei, eine Wäscherei, ein Hundesalon und zwei leerstehende Ladenlokale. Außerdem ist dort ein L. /T1. -, C2. - und I1. mit angegliedertem Ladenlokal untergebracht, zu dem ein im Innenhof liegendes Werkstatt- und Bürogebäude gehört. B. der Wanner Straße westlich des Kreuzungsbereichs C.-------straße sind eine Kneipe, eine Massage-/Krankengymnastikpraxis, ein Rechtsanwaltsbüro, eine Galerie und eine Gaststätte untergebracht. Weiterhin befindet sich auf dem Straßenabschnitt - ausweislich eines Schildes - ein Trockenbaubetrieb (Wanner Straße 4/6), wobei nicht erkennbar ist, inwieweit das Grundstück von den Betrieb genutzt wird. Angaben dazu, ob für diesen Betrieb eine Baugenehmigung erteilt worden ist, konnte die Beklagte nicht machen. Die Wanner Straße mündet in einem weiträumigen Kreuzungsbereich (I2.----straße /F.------straße ). B. der I2.----straße befinden sich mehrere Straßenbahnlinien, die von der S1.---straße aus zu dem nördlich gelegenen Hallenkomplex führen, in dem sich ein Straßenbahndepot befindet. B. der I2.----straße befinden sich in den jeweiligen Erdgeschossen vermehrt gewerbliche Nutzungen, darunter unter anderem eine auffällige Spielhalle, die sich über das Erdgeschoss von zwei Häusern erstreckt und weiter nördlich eine T2. („X1. “). B. der C.-------straße nördlich der X2. Straße bis zum Einmündungsbereich der I2.----straße befinden sich ausweislich von Hinweisschildern ein L1. - und N. , in einem Hinterhof ein Studio, in dem L2. betrieben wird, ein G. und ein J. . Wegen der weiteren Einzelheiten der Umgebung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Am 13. November 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger für das Grundstück einen Bauvorbescheid über die Nutzungsänderung von einem Gastronomiebetrieb in einen Handwerksbetrieb („Errichtung/Montage und Instandsetzung von Zaun-, Barrieren-, Rank-, Außentor- und Schrankenanlagen/Verkaufsvermittlung vorgenannter Produkte“). Gegen diesen Bescheid richtete sich die zwischenzeitlich zurückgenommene Klage des Klägers im Parallelverfahren (Az. 6 K /15) mit der Begründung, der Charakter der näheren Umgebung entspreche nicht, wie von der Beklagten angenommen, einem allgemeinen Wohngebiet, sondern einem Mischgebiet. Am 7. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Werbeanlage zum Zwecke der Fremdwerbung. Dabei handelt es sich um eine Plakatanschlagstafel auf einem 2,5 m hohen Monofuß (Fabrikat: Citystar), die auf beiden Seiten Platz für eine von oben beleuchtete Werbefläche von 2,55 m x 3,57 m bietet. Ausweislich der eingereichten Zeichnung soll die geplante Werbetafel im vorderen Bereich des Grundstücks an der Ecke T.------straße /C.-------straße in etwa rechtwinkliger Ausrichtung zur C.-------straße errichtet werden (Abstand zur C.-------straße von ca. 50 cm und zur T.------straße bis zu 70 cm). Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 stellte der Kläger auf Nachfrage klar, dass sich die Bauvoranfrage auf die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit beschränke. Mit Bescheid vom 26. April 2016 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben sei unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung. In diesem sei die geplante Fremdwerbeanlage als störender Gewerbetrieb auch nicht ausnahmsweise zulässig. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, da diese, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Mischgebiet oder jedenfalls als besonderes Wohngebiet einzuordnen sei. Die Umgebung werde nicht durch Wohnnutzung geprägt. Zwar seien die umliegenden Friedhöfe und Schulen grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, jedoch könne auf Grund des hohen Flächenanteils im Verhältnis zur Wohnbebauung nicht von einer hauptsächlichen Wohnbebauung ausgegangen werden. Darüber hinaus seien in der maßgeblichen Umgebung, die von der Straßeneinmündung in der S1.---straße bis hin zum Kreuzungsbereich Florastraße reiche, weitere gewerbliche Nutzungen vorhanden, darunter unter anderem ein Steinmetz, ein Zeitungsvertrieb, ein großer Parkplatz, zwei Garagenhöfe, ein Autohandel und drei Litfaßsäulen, die mit der Einordnung als allgemeines Wohngebiet nicht zu vereinbaren seien. Für die Einordnung als Mischgebiet spreche auch, dass in den 60er Jahren auf seinem Grundstück eine Tankstelle genehmigt worden und nicht erkennbar sei, dass seit diesem Zeitpunkt eine Veränderung der Gebietsstruktur eingetreten sei. Auch bei einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet sei die geplante Anlage als nicht störender Gewerbebetrieb jedenfalls ausnahmsweise zulässig, da das Vorhaben optisch nur im Zusammenhang mit seinem Grundstück wahrgenommen werde. Jedenfalls aber sei Gewissheit darüber notwendig, wie das umliegende Gebiet einzustufen sei, damit das Grundstück für eine bestimmte, noch nicht feststehende Nutzung vermietet werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt weiter vor, dass der ablehnende Bescheid sich zu grundlegenden Fragen (Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Störende Häufung der Werbeanlagen und Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme) nicht verhalte. Eine wirksame Beschränkung auf bauplanungsrechtliche Aspekte hätte einer Aufklärung des Klägers bedurft. Es handele sich entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben einfüge. Auch sei aufgrund des sich verringernden Wohnbedarfs in der Stadt perspektivisch nicht damit zu rechnen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich der Wohnungsbau fortgeschrieben werde. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2016 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück T.------straße /C.-------straße (Gemarkung H. , G1. , G2. ) in H. zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei dem umliegenden Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet handele, in das sich das geplante Vorhaben nicht einfüge. Die bestehenden Anlagen für kulturelle Zwecke, insbesondere die Schulen und die DHL Packstation als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, seien mit dieser Gebietseinordnung vereinbar. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme aufgrund der Auffälligkeit und Größe der geplanten Werbeanlage vorliegend nicht in Betracht, da von der Anlage unzumutbare Belästigungen und Störungen ausgehen würden. Die von dem Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte seien nicht zu prüfen gewesen, da der Kläger den Bauvorbescheid auf die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt habe. Eines Rückgriffs auf das Gebot der Rücksichtnahme habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft, da die Werbeanlage bereits nicht als zulässig erachtet worden sei. Die Kammer hat am 20. April 2017 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 26. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides stehen indes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da das Vorhaben des Klägers planungsrechtlich unzulässig ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich bei dem im Innenbereich liegenden Grundstück nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei ist die „nähere Umgebung“ für jedes der genannten Kriterien gesondert abzugrenzen. Maßstabbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Vorhaben ist der Art der baulichen Nutzung nach unzulässig, da die nähere Umgebung dem in § 4 BauNVO geregelten allgemeinem Wohngebiet entspricht und das Vorhaben in die Kategorie eines sonstigen störenden Gewerbebetriebes fällt, der nach den Vorgaben der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig ist. Vorliegend wurde die Örtlichkeit durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen und den weiteren Kammermitgliedern der hierdurch gewonnene Eindruck anhand von Karten und mittels der gefertigten Lichtbilder vermittelt. B. dieser Grundlage ist als nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das Gebiet östlich der S1.---straße und des Kreuzungsbereichs I2.----straße /F.------straße /X2. Straße heranzuziehen. Die vielbefahrende S1.---straße und der weiträumige Kreuzungsbereich stellen eine Zäsur dar, die das Gebiet begrenzt. Südlich des Antragsgrundstücks endet die nähere Umgebung an dem Rad- und Fußweg „B. dem C1. “. Eine gegenseitige Prägung und Beeinflussung der beiden durch den Weg voneinander getrennten Bereiche kann wegen der optisch in Erscheinung tretenden Unterbrechung durch den Grünstreifen mitsamt Ampelanlage und wegen der divergenten Bebauung und Nutzung nicht angenommen werden. Das maßgebliche Gebiet endet weiterhin nördlich der X2. Straße - wobei dahinstehen kann, ob der Teilbereich der C.-------straße nördlich der X2. Straße bis zum Einmündungsbereich I2.----straße /C.-------straße noch hinzugezählt werden muss, da dies zu keiner Veränderung im Rahmen der Gebietseinstufung führt. Im Osten endet die nähere Umgebung im weiträumigen Kreuzungsbereich C3. Straße/X2. Straße und Sternstraße und im Bereich der T.------straße an der Kreuzung B. dem X. /T.------straße , in dem die Absperrpfosten eine Durchfahrt von Kraftfahrzeugverkehr verhindert, wodurch der Eindruck einer Zäsur geschaffen wird. Auch in diesem Bereich kann jedoch letztlich dahinstehen, ob die nähere Umgebung darüber hinaus bis zum Kreuzungsbereich B. dem C4. /T.------straße reicht. Bei der in diesem maßgeblichen Gebiet vorgefundenen Bebauung handelt es sich um eine solche, die in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Allgemein zulässig sind neben der Vielzahl der vorhandenen Wohngebäude insbesondere die allesamt aufgrund ihrer Größe als der Versorgung des Gebiets dienend einzuordnenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe (der Kiosk/die Trinkhalle, die Bäckerei, die Imbissläden und die Kneipen/Gaststätten sowie der Hundesalon, die Änderungsschneiderei, die Wäscherei und der Friseur), vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Darüber hinaus sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch die Kirche, die Schulgebäude, die Seniorenwohnanlage, die beiden L1. /Massagepraxen, die Galerie sowie das Studio, in dem L2. betrieben wird, als Anlagen für kirchliche, gesundheitliche, kulturelle und sportliche Zwecke jeweils grundsätzlich zulässig. Auch die sich westlich des Antragsgrundstücks befindlichen Garagenhöfe sind in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht jedenfalls überwiegend den durch die umliegende Wohnnutzung verursachten Bedarf abdecken und in erster Linie von den Anwohnern der umliegenden Wohnhäuser genutzt werden. Hierfür spricht auch, dass es in der näheren Umgebung viele Wohnhäuser gibt, die nicht über eigene Garagen verfügen, sodass ein entsprechender Bedarf gegeben sein dürfte. Die DHL-Packstation ist ihrer Art nach ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb als störend einzustufen ist, kommt es darauf an, ob er nach seiner typischen Nutzungsweise gebietsverträglich ist. In diesem Rahmen sind alle mit der Zulassung des Gewerbes typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung einzubeziehen, wobei insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang und die Häufigkeit der Vorgänge, sowie der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr und der Einzugsbereich zu berücksichtigen sind. Vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Februar 2017, § 4 BauNVO Rdnr. 119. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sind die mit der Packstation verbundenen Auswirkungen vorliegend als gebietsverträglich einzustufen. Eine Packstation ist bei typisierender Betrachtung in erster Linie dafür bestimmt, der umliegend wohnenden Bevölkerung zu ermöglichen, Pakete abzuholen und einzulegen. Der Einzugsbereich und der mit dem Betrieb der Station verbundene An- und Abfahrtsverkehr einer solchen Station dürfte damit im Regelfall nicht wesentlich über den einer Postfiliale hinausgehen. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend mangels geeigneter Parkplätze auch nicht anbietet, die Packstation mit dem PKW anzufahren, denn umliegend sind ausschließlich Parkplätze für Anwohner ausgewiesen. Vgl. zur Zulässigkeit einer Postfiliale in einem allgemeinen Wohngebiet: Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Februar 2017, § 4 BauNVO Rdnr. 121. Auch der L. /T1. -, C2. - und I1. mit angegliedertem Ladenlokal stellt vorliegend einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar, der ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Bei typisierender Betrachtung kann bei einem L. davon ausgegangen werden, dass von diesem keine Auswirkungen ausgehen, die das gebietsadäquate Maß übersteigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betrieblichen Vorgänge vorrangig außerhalb des Betriebsgrundstücks stattfinden. Die reine An- und Abfahrt der Fahrzeuge dürfte insoweit für die Betrachtung der von dem Betrieb ausgehenden Immissionen nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. So im Ergebnis auch Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage 2014, Rdnr. 1567 und Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Februar 2017, § 4 BauNVO Rdnr. 74. Diese typisierende Betrachtung wird auch bei Berücksichtigung des konkreten Betriebes vorliegend nicht infrage gestellt. Insbesondere der Werkstattbereich im Hinterhof beschränkt sich - ausweislich der Genehmigung - auf eine Fläche von ca. 60 qm. Der übrige Gebäudeteil scheint hingegen - entsprechend der bestehenden Genehmigungslage - als Garage bzw. als Büroraum genutzt zu werden. Ebenso stehen die in dem maßgeblichen Gebiet vorhandenen Litfaßsäulen der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen stehen, überhaupt einen prägenden Einfluss auf die Umgebung haben können und bei der Gebietsbestimmung zu berücksichtigen sind. Denn bei typisierender Betrachtung der von ihnen ausgehenden optischen Auswirkungen, sind die Litfaßsäulen jedenfalls als nicht störende Gewerbebetriebe einzuordnen. Allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dienen Litfaßsäulen in erster Linie der Information der Bevölkerung und treten aufgrund dessen und aufgrund ihrer Ausgestaltung und ihres Standortes an und auf Fußwegen nicht störend in Erscheinung. Vgl. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Litfaßsäule auch OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 - und OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 1997 - Bf II 13/96 - jeweils juris. Auch der Gewerbebetrieb des Lesezirkels ist nach dem gewonnenen Eindruck tatsächlich eher von untergeordnetem betrieblichen Ausmaß und demnach als nicht störend im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzuordnen. Von dem eigentlichen Betriebsvorgang, der Zusammenstellung der Lesemappen, sind keine störenden Immissionen zu erwarten. Zwar ist die Anlieferung und Abholung mit Zu- und Abfahrtsverkehr von Lieferfahrzeugen verbunden. Der Umfang der hierdurch verursachten Immissionen übersteigt nach Einschätzung der Kammer jedoch nicht das gebietsadäquate Maß. Dies gilt auch für den Trockenbaubetrieb, zumal bei diesem im Rahmen der Inaugenscheinnahme - trotz des angebrachten Firmenschildes - nicht einmal sicher festgestellt werden konnte, dass dieser derzeit tatsächlich auf dem Grundstück betrieben wird, sowie für das Lager des Dachdeckerbetriebes auf dem Grundstück des Klägers. Die vereinzelt vorgefundenen im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen gewerblichen Nutzungen stehen der Einstufung als „faktisches“ allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also auch die jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmeweise zulässigen Vorhaben. Vorliegend stehen die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen Vorhaben, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, mithin der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen, da sich diese Nutzungen auf wenige Ausnahmefälle beschränken. Da der geplante Aufstellungsort der Fremdwerbeanlage, die Gegenstand des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides ist, in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, richtet sich ihre Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den Vorgaben des § 4 BauNVO. Gemessen hieran ist die geplante Werbeanlage nicht zulässig. § 4 Abs. 2 BauNVO sieht vor, dass eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nur in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig ist. Hierzu zählt die Fremdwerbeanlage ersichtlich nicht. Das Vorhaben könnte demnach nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig sein. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind dann zulässig, wenn sie den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährden und damit gebietsverträglich sind. Das ist der Fall, wenn die jeweilige Nutzung - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise das Wohnen nicht stört. Eine Fremdwerbeanlage ist - auch wenn sie im engeren Sprachverständnis nicht als Betrieb verstanden werden kann - als Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO zu behandeln. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, BVerwGE 91, 234. Die Erteilung einer gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Betracht zu ziehenden Ausnahmegenehmigung scheitert vorliegend jedoch daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht erfüllt sind. Bei typisierender Betrachtung des Vorhabens handelt es sich nicht um einen nicht störendenden Gewerbebetrieb im Sinne der Vorschrift. Bei der Beurteilung, ob von einem Gewerbebetrieb störende Auswirkungen ausgehen, sind nicht nur Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Auch rein optische Auswirkungen sind grundsätzlich dazu geeignet, den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes und die dort zu gewährleistende Wohnruhe zu stören. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Entscheidend für die Beurteilung, ob mit einer Werbeanlage Auswirkungen verbunden sind, die in einem allgemeinen Wohngebiet als störend eingestuft werden, sind demnach die typischerweise mit ihr verbundenen und zu erwartenden optischen Auswirkungen. Bei der geforderten typisierenden Betrachtung gehen von der geplanten Fremdwerbeanlage optische Wirkungen aus, die geeignet sind den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes zu stören. Es handelt sich vorliegend um eine Plakatanschlagstafel auf einem 2,5 m hohen Monofuß (Fabrikat: Citystar), die auf beiden Seiten Platz für eine von oben beleuchtete Werbefläche von 2,55 m x 3,57 m bietet. Damit unterscheidet sich die geplante Werbeanlage deutlich von einer solchen, die an einer Fassade angebracht wird und insoweit nur zusammen mit dem Gebäude in Erscheinung tritt. Vgl. zur Zulässigkeit einer an der Fassade angebrachten Fremdwerbeanlage in einem allgemeinen Wohngebiet: OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 - 10 A 2452/14 -, juris, Rdnr. 61 und VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2017, 4 K 7092/16 -, juris; insoweit strenger: VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2013 - W 4 K 12.912 -, juris. Bei Fremdwerbeanlagen der hier in Rede stehenden Art (freistehend, beleuchtet und auf einem Monofuß angebracht) ist hingegen regelmäßig vorgesehen, dass diese quer zur Fahrtrichtung von Straßen errichtetet werden und durch diese Ausrichtung und eine entsprechende Beleuchtung die Aufmerksamkeit von Autofahrern auf sich ziehen. Zwar ist bei einer Werbeanlage dieses Typs nicht vorgesehen, dass dort in kurzen Zeitabständen wechselnde Werbebotschaften angezeigt werden, wie es beispielsweise bei einer sogenannten Mega-Light-Werbeanlage der Fall ist, und die aufgrund dessen ein noch höheres Störpotential bietet als eine statische Werbeanlage. Vgl. zur Unzulässigkeit einer sogenannten Mega-Light-Werbeanlage in einem allgemeinen Wohngebiet: OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, juris. Aber auch bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich bei typisierender Betrachtung um eine störende gewerbliche Nutzung. Das streitgegenständliche Modell fällt bereits dadurch besonders ins Auge, dass es sich durch den typischerweise vorgesehenen Standort und die durch den Monofuß bewirkte Erhöhung von der umliegenden Bebauung und dem Untergrund deutlich absetzt und so optisch in den öffentlichen Straßenverkehrsraum hinein ragt. Hierdurch wird bewusst die Sichtachse zu der umliegenden Bebauung durchbrochen und die Blickrichtung auf die Werbetafel gelenkt. Verstärkt wird die Auffälligkeit einer Anlage dieses Typs dadurch, dass die Werbeanlage, die schon aus sich heraus das Ziel verfolgt, das Interesse eines potentiellen Kunden zu wecken, in der Regel beleuchtet ist. In einer Umgebung, bei der nach dem Konzept der Baunutzungsverordnung das Wohnen stark im Vordergrund stehen soll, fügt sich eine solche Anlage nach alledem nicht harmonisch ein, sondern wirkt auf den Betrachter wie ein Fremdkörper. Vgl. zur Unzulässigkeit einer freistehenden Plakatwerbetafel in einem allgemeinen Wohngebiet: VGH Bayern, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Az. 14 B 06.2280 -, juris. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles. Die Werbeanlage weist im Hinblick auf ihren Standort und die konkrete Ausführung keine Besonderheiten auf. Die zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage wirkt - auch wenn sie letztlich im Kreuzungsbereich aufgestellt werden soll - auch in das Wohngebiet hinein, denn sie ist von beiden Seiten auch von der umliegenden Wohnbebauung aus sichtbar. Auch ist die Bebauungsstruktur der im unmittelbaren Sichtbereich liegenden Grundstücke durch die fast ausschließliche Wohnnutzung geprägt. Hinzu kommt, dass das Störpotential vorliegend erhöht wird durch den Umstand, dass das Antragsgrundstück im vorderen Bereich - im Gegensatz zu den anderen angrenzenden Grundstücken im Kreuzungsbereich - nicht bebaut ist und wegen der Freifläche die optische Auffälligkeit nochmals deutlich verstärkt wird. Das Vorhaben ist damit insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig, sodass die Beklagte zu Recht die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.