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Urteil

6 K 2288/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1009.6K2288.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Gegenstand des Klageverfahrens ist eine Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000, mit der der Klägerin weitere Bautätigkeiten am Gebäude und Bodenanschüttungen auf dem Grundstück B. dem T. XX (Gemarkung G. , Flur XX, Flurstück XXX) untersagt werden. B. dem Grundstück, welches im Alleineigentum der Klägerin steht, befindet sich ein im Umbau befindliches Wohnhaus. Wann das Gebäude errichtet wurde, ist unklar. Das Grundstück liegt an einer Sackgasse, die von dem weiter nördlich verlaufenden Teil der Straße B. dem T. abzweigt. Der Bereich östlich der Kreuzung ist unbebaut. Westlich hiervon reihen sich an beiden Seiten der Straße in erster Linie mehrgeschossige Wohnhäuser aneinander, wobei drei der an der Straße liegenden Grundstücke unbebaut sind und sich auf einem Grundstück ein Werksteil eines Profil-Walz- und Presswerkes befindet. Südlich des Gebäudes B. dem T. XX steht das eingeschossige Wohnhaus B. dem T. XX und am südlichen Ende der Sackgasse befinden sich zwei mehrgeschossige Wohnhäuser (B. dem T. XX und XXX). Westlich hiervor stehen drei weitere Wohnhäuser (B. dem T. XX, XX und XXX), die jedoch nur von Westen aus über einen Privatweg erreichbar sind und deren gemeinsame Zufahrt B. Höhe des Grundstücks B. dem T. XXX durch ein Tor verschlossen ist. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. X des Kreises V. und ist dort als Landschaftsschutzgebiet „G. -Nord“ ausgewiesen (Abschnitt C Ziffer 1.2.2, Nr. 5). Der Flächennutzungsplan der Stadt G. aus dem Jahr XXXX stellt für diesen Bereich ein Waldgebiet dar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Im 00.00.0000 stellte das von der Klägerin beauftragte Planungsbüro T1. einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die „Errichtung eines barrierefreien Wohngebäudes“ auf dem Grundstück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein „Umbau im Bestand“ mit zu hohen Kosten verbunden sei. Da die wesentlichen Vorgaben des § 35 Abs. 4 BauGB, nämlich die ursprünglich zulässige Errichtung des vorhandenen Gebäudes und das Vorliegen von Missständen und Mängeln, erfüllt seien, solle geklärt werden, ob die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zulässig sei. Der Antrag wurde von dem Beklagten im 00.00.0000 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines solchen Vorhabens im Außenbereich nicht vorlägen. Ausweislich von handschriftlichen Vermerken des Beklagten fanden im K. XXXX zudem Gespräche über Umbaumaßnahmen an dem Gebäude zwischen dem Beklagten, der Stadt G. und dem Planungsbüro statt. In diesem Zusammenhang wurden unter anderem Pläne vorgelegt, denen zufolge die Dachneigung und die Dachform des Gebäudes verändert werden sollten. Den Vermerken lässt sich entnehmen, dass am 00.00.0000 diesbezüglich von Seiten des Beklagten mitgeteilt wurde, dass eine Erneuerung des Daches an dem Gebäude nicht zugelassen werde. Während einer aufgrund einer Nachbarbeschwerde durchgeführten Ortsbesichtigung am 00.00.0000 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass Bodenarbeiten in Form von Bodenaufschüttungen auf dem Grundstück selbst und dem nördlich angrenzenden Flurstück (Flur XX, Flurstück XXX) durchgeführt worden waren. Der Baggerführer, der zum Zeitpunkt der Besichtigung vor Ort war, gab an, dass er von den Grundstückseigentümern beauftragt worden sei, das nördlich angrenzende Grundstück zwecks Errichtung eines 2,1 bis 2,2 Meter hohen Erdwalls, der dem Sichtschutz dienen solle, durch Bodenauftrag aufzufüllen. Der von einem Mitarbeiter des Beklagten erstellten Skizze lässt sich entnehmen, dass von den Bodenaufschüttungen insbesondere der Bereich rund um das Gebäude B. dem T. XX betroffen war. Im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung wurden des Weiteren Lichtbilder von dem B. dem Grundstück befindlichen Wohngebäude gemacht. Am gleichen Tag erließ der Beklagte zunächst eine Stilllegungsverfügung betreffend das nördlich angrenzende Grundstück (Flur XXX, Flurstück XXX), die Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 6 K 2204/15 ist. Mit Datum vom 00.00.0000 erließ er darüber hinaus den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem jede weitere Bautätigkeit und Bodenanschüttungen B. dem Grundstück (Flur XX, Flurstück XXX) verboten wurden. Weiterhin ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, bei der Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass an dem Gebäude in den Außenwänden größere Öffnungen für die Aufnahme neuer Fenster gebrochen und neue Zwischenwände errichtet worden seien. Auch sei das Gebäude durch einen Anbau im nordwestlichen Bereich erweitert und der Dachstuhl neu aufgebaut worden. Diese als wesentlich einzustufenden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen seien ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung vorgenommen worden. Gleiches gelte für die vorgenommene Aufschüttung, die nach überschlägiger Einschätzung eine Größenordnung von mehr als 400 m² habe, wobei es insoweit jedoch noch konkreterer Feststellungen bedürfe. Durch die Bodenaufschüttung könnte die Klägerin zudem gegen die Vorschriften des Landschaftsschutzes verstoßen haben, da bauliche Eingriffe in dem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet, in dem sich das Grundstück befinde, grundsätzlich ausgeschlossen seien. Zur wirksamen Beseitigung der hierdurch geschaffenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedürfe es der Forderung, die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000, Az. XXXX, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im K. XXX hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten Teile der vorgenommenen Bodenaufschüttung beseitigt. Da die Beteiligten sich jedoch nicht darüber einig geworden sind, ob es sich dabei um die gesamte zuvor aufgebrachte Menge gehandelt hat, hat der Beklagte erklärt, er halte an der Stilllegungsverfügung fest. Auch haben zwischenzeitlich Einigungsversuche zwischen den Beteiligten stattgefunden, bei denen die Erteilung einer Duldungserklärung für das Gebäude B. dem T. XX in Aussicht gestellt und im Gegenzug ein Abriss des Gebäudes B. dem T. XX angedacht worden ist. In diesem Zusammenhang ist B. Antrag der Klägerin zu 1. eine Abrissgenehmigung erteilt worden. Der abgelehnte Antrag B. Wiederaufgreifen dieses Verfahrens ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 800/18. Die nach dem Scheitern der Einigungsversuche ergangenen Abrissverfügungen für die Gebäude B. den Grundstücken B. dem T. XX und XX sind Gegenstand der Klageverfahren 6 K 1089/18 und 6 K 3094/18. Daneben ist von Seiten des Landesbetriebs Wald und Holz NRW im 00.00.0000 eine Ordnungsverfügung unter anderem betreffend die Beseitigung von waldfremden Material und die Wiederaufforstung von Flächen B. den umliegenden Flurstücken ergangen. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 218/16. Am 00.00.0000 hat die Berichterstatterin der Kammer einen Ortstermin durchgeführt, bei dem von Seiten der Klägerin die Erklärung abgegeben worden ist, dass während des nunmehr eingeleiteten und noch laufenden Bauantragsverfahren zu dem Objekt B. dem T. XX keine weiteren Bautätigkeiten vorgenommen werden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird B. den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Stilllegungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung (BauO) NRW. Demnach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW wegen der laufenden Bauarbeiten und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung entbehrlich. Die Stilllegungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Zu den in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für den Erlass einer Stilllegungsverfügung ausreicht, dass die Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens zumindest nahe liegt. Zur Sicherung der formalen Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens und zur Verhinderung der Entstehung oder Verfestigung eines rechtswidrigen Zustandes genügt also der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formell illegalen Vorhabens. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2010 - 2 B 1201/10 - n.v., m.w.N. und vom 12. Oktober 2012 - 2 B 1135/12 -, Juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Oktober 2016, § 61 Rdnr. 48. Aufgrund der im Rahmen seiner Ortsbesichtigung festgestellten Baumaßnahmen ist der Beklagte berechtigterweise von dem Vorliegen eines solchen „Anfangsverdachtes“ ausgegangen. Denn es handelt sich bei den Maßnahmen um eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 63 BauO NRW. Der Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass die Umbaumaßnahme in ihrer Gesamtheit nicht ausnahmsweise gemäß §§ 65 ff. BauO NRW baugenehmigungsfrei ist. Einer Aufspaltung der einzelnen Baumaßnahmen in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Teile bedarf es nicht. Bei der Einbeziehung an und für sich genehmigungsfreier Teile in ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben muss der Funktionszusammenhang des Vorhabens beachtet werden. Einheitliche Vorhaben, die aus genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen Teilen zusammengesetzt sind, unterliegen insgesamt dem Genehmigungserfordernis, wenn sie ihrer Funktion nach in einem Zusammenhang stehen und eine isolierte Betrachtung ausscheidet. Vgl. hierzu Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zu BauO NRW, 12. Auflage, § 65 Rdnr. 12 mit Verweis B. OVG NRW, Urteil vom 12. August 1968 - VII A 738/67 -. Da die Maßnahmen das gesamte Gebäude betreffen und offenbar der Wiederherstellung der Benutzbarkeit zu Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, kann vorliegend dahinstehen, ob einzelne Maßnahmen isoliert betrachtet als genehmigungsfrei eingestuft werden könnten, wie es beispielsweise bei dem Einbau von Fenstern (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW) oder der Errichtung von nichttragenden Wänden innerhalb des Gebäudes (§ 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW) der Fall ist. Denn jedenfalls der ausgeführte Umbau des Daches und die erfolgte Erweiterung im nordwestlichen Bereich stellen Maßnahmen dar, die nicht genehmigungsfrei sind. Insbesondere der Tatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW ist insoweit nicht einschlägig, denn dieser umfasst nur die Änderung von Bauteilen, die sich innerhalb von Gebäuden befinden. Die vorgenommenen Änderungen an den Außenwänden und dem Dach des Gebäudes sind hiervon nicht umfasst. Diese Änderungen sind auch nicht nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW ausnahmsweise genehmigungsfrei. Demnach bedürfen die Änderungen der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen und der Austausch von Umwehrungen sowie von durch Bekleidungen und Verblendungen keiner Baugenehmigung. Vorliegend wurde allerdings nicht nur eine Änderung der Dacheindeckung vorgenommen, sondern das Dach wurde den Fotos nach zu urteilen vollständig erneuert und baulich verändert. Es ist eindeutig zu erkennen, dass die Aussparungen in den Außenwänden für die ursprünglichen Dachsparren verschlossen worden sind. Die neue Dachkonstruktion liegt dadurch deutlich höher als die ursprüngliche. Des Weiteren gibt es auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Dachform verändert worden ist. Im K. XXXX wurde im Zusammenhang mit der Teilung des Grundstücks ein Lageplan eingereicht, in welchem Eintragungen der öffentlichen Vermessungsingenieure H. und C. C. vorgenommen wurden. B. diesem wurden auch Angaben zur Höhe und Lage des Firstes gemacht. Dem Plan ist zu entnehmen, dass der First über dem südlichen Schenkel des Gebäudes ursprünglich bis zur westlichen Rückwand des Gebäudekomplexes parallel zur südlichen Gebäudeseite verlief. B. den aktuellen Lichtbildern hingegen ist zu erkennen, dass der First nunmehr über dem gesamten Hauptteil parallel zur Westseite des Gebäudes verläuft. Eine solch umfangreiche Änderung, die Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes haben dürfte, stellt zweifelsfrei keine genehmigungsfreie Änderung der äußeren Gestaltung dar. Entscheidend tritt hinzu, dass auch die Außenwände des Gebäudes verändert wurden. Dass ein solcher Umbau erfolgt ist, belegt ein Vergleich der Luftbilder aus den Jahren XXXX und XXX (abrufbar auf : http://www.geoservice.XXX-XXXde/). B. diesen ist erkennbar, dass der Grundriss und die Konstruktion des Gebäudes im nordwestlichen Bereich deutlich verändert worden sind. Gestützt wird diese Annahme durch die im K. XXXX von Seiten des beauftragten Planungsbüros T1. vorgelegten Zeichnung. In dieser wurde der bestehende Grundriss des Gebäudes abgebildet. In dieser, wie auch in der im K. XXXX eingereichten Zeichnung ist B. der nordwestlichen Seite des Gebäudes ein Versprung in der Außenwand zu erkennen. B. den von dem Beklagten gefertigten Lichtbildern ist dieser Versprung nicht mehr zu sehen. Das Mauerwerk an dieser Stelle ist zudem andersfarbig, was weiterhin die Annahme eines Umbaus in diesem Bereich belegt. Die insgesamt vorgefundenen Baumaßnahmen können auch nicht als reine Instandhaltungsmaßnahmen eingestuft werden, die gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW genehmigungsfrei sind. Unter Instandhaltungsarbeiten in diesem Sinne sind regelmäßig wiederkehrende Arbeiten ohne erheblichen bautechnischen Aufwand zu verstehen. Einer Entscheidung dazu, ob das Gebäude formell legal errichtet wurde oder ob durch die umfangreichen Änderungen ein möglicherweise ursprünglich bestehender Bestandsschutz entfallen sein könnte, bedarf es vor dem Hintergrund, dass es sich in jedem Falle um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt, nicht. Auch die erfolgte Bodenaufschüttung begründet den Verdacht der Errichtung einer baulichen Anlage, die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedarf. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW gelten auch Aufschüttungen als bauliche Anlagen. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 65 ff. BauO NRW baugenehmigungsfrei. § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW sieht vor, dass selbstständige Aufschüttungen bis zu 2,0 Metern Höhe genehmigungsfrei sind. Im Außenbereich dürfen die Aufschüttungen zusätzlich eine Fläche von 400 m² nicht überschreiten. Die Aufschüttung auf dem Grundstück hat jedenfalls eine Fläche von mehr als 400 m² eingenommen. Dies ergibt sich auch bei einem Abgreifen der Fläche über den Online-Dienst des Landes O. -X. TIM-Online (abrufbar unter https://www.tim-online.XXX.de/tim-online2/). Auch ist der Bereich, in dem die Aufschüttung vorgenommen worden ist, dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Der Außenbereich zeichnet sich in Abgrenzung zum Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB dadurch aus, dass dieses Gebiet nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, dass eine aufeinanderfolgende Bebauung vorliegt, die – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nur so weit, wie dieser Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird, reicht auch der Bebauungszusammenhang. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –und vom 8. Juni 2016 – 10 A 364/15 –, www.nrwe.de. Für die Frage, ob eine Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, genügt es nicht, dass sie lediglich von Bebauung umgeben ist. Das Grundstück selbst muss einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Ist dies der Fall, kann auch eine unbebaute Fläche als sogenannte Baulücke Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 – und vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 –, beide juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2017, § 34 Rdnr. 18, 22 f. Die Bewertung eines unbebauten Grundstücks als Baulücke setzt allerdings regelmäßig eine gewichtige Bebauung zu beiden Grundstücksseiten voraus, wobei zwei bis drei Gebäude hierfür normalerweise nicht genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 –, www.nrwe.de. Vorliegend wurde die Örtlichkeit durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen und den weiteren Kammermitgliedern der hierdurch gewonnene Eindruck anhand von Karten und mittels der gefertigten Lichtbilder vermittelt. auf dieser Grundlage kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Fläche rund um das Gebäude B. dem T. XX Teil des Außenbereichs ist und nicht an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt. Der Bebauungszusammenhang endet südlich der B. dem nördlich verlaufenden Teil der Straße B. dem T. befindlichen Gebäude und östlich der Bebauung Am I. XX und B. dem T. XX. In Bezug B. die südöstlich dieser Bebauung liegende Fläche fehlt es an der erforderlichen aufeinanderfolgenden, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauung. Diesen Eindruck können die vereinzelten Gebäude B. dem T. XX, xX, XX und XXX sowie auch die weiter südwestlich liegenden Gebäude B. dem T. XX, XX und XX nicht vermitteln. Sie erscheinen nicht dem nordwestlich liegenden bebauten Gebiet zugehörig. Die nordwestliche Bebauung wirkt, trotz der auch dort teilweise vorhandenen Freiflächen zwischen einzelnen Häusern, regelhaft und geplant. In erster Linie stehen dort mehrgeschossige Einfamilienhäuser in offener Bauweise, die einheitlich zur Straße hin ausgerichtet sind. Die Grundstücke weisen in etwa einen gleichen Zuschnitt und eine einheitliche Bebauungstiefe B. . Die insoweit vorgefundene Bebauung entspricht der typischen Bebauung eines ländlichen, am Ortsrand liegenden Bereichs. Die Bebauung weiter südöstlich hingegen wirkt unplanmäßig. Die dort vorhandenen Gebäude unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Anordnung und ihrer Ausgestaltung sehr. Während die Gebäude B. dem T. XX und XX eingeschossig sind (mit Ausnahme des „Türmchens“), handelt es sich bei den weiter südlich liegenden Gebäuden jeweils um sehr große Bebauungskomplexe, die meist aus mehreren Haupt- und Nebengebäuden bestehen. Zwischen den einzelnen Häusern liegen teilweise sehr große Freiflächen. Die Gebäude B. dem T. XX, XX und XX können zudem nur über die westlich verlaufende Straße erreicht werden. Eine öffentlich zugängliche Verbindung zu den Gebäuden B. dem T. XX gibt es nicht. Die Häuser sind zudem nur über einen Privatweg zu erreichen, der seinerseits mit einer Toranlage abgesperrt ist. Die Anordnung der Baukörper lässt damit insgesamt keine geordnete Siedlungsstruktur erkennen. Auch kommt den beiden eingeschossigen Wohnhäusern B. dem T. XX und XX aufgrund ihrer Größe kein hinreichendes bauliches Gewicht zu, um den Bebauungszusammenhang über die Distanz von ca. 180 Metern zwischen dem Wohnhaus B. dem T. XX und dem Wohnhaus B. dem T. XX unter Berücksichtigung der regellos wirkenden Bebauung aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt für die Distanz von über 180 Metern zwischen dem Wohnhaus B. dem T. XX und der westlich liegenden Bebauung Am I. XX, zu der bereits wegen der dazwischen liegenden Waldfläche optisch in keiner Weise ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Das Gebäude B. dem T. XX macht den Eindruck mitten im „Grünen“ zu liegen. Diese Wirkung erzeugt insbesondere die dahinterliegende sehr große (ca. 23.500 qm) in wesentlichen Teilen bewaldete Fläche und das gegenüber - östlich der Sackgasse - liegende Waldstück, welches fast bis an die Straße heranreicht. Auch bei der Einbiegung in die Sackgasse lässt sich die weiter südlich liegende Bebauung kaum wahrnehmen. Die Straße ist an dieser Stelle sehr eng und macht eine leichte Biegung, sodass von der Kreuzung aus nicht der Eindruck der Fortführung der vorliegenden Bebauung entsteht. Die umgebende Bebauung prägt das betreffende Grundstück insgesamt nicht in einer Weise, dass hieraus die Merkmale für eine Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden könnten. Es lässt sich in keinster Weise ablesen, in welcher Weise und welchem Maß eine Bebauung B. der in Rede stehenden Fläche zulässig sein könnte. Der Beklagte hat seine Entscheidung auch in ermessensfehlerfreier Weise B. die formelle Baurechtswidrigkeit der Maßnahme gestützt. Die Stilllegungsverfügung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Klägerin an der Fortführung der Baumaßnahmen auch nicht unverhältnismäßig. Sie steht erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel, der Entstehung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände entgegenzuwirken. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht etwa dadurch rechtswidrig geworden, dass die Aufschüttung nach Erlass des Bescheides teilweise beseitigt worden ist und dass die Klägerin erklärt hat, die Baumaßnahmen nicht vorantreiben zu wollen. Denn angesichts des nach wie vor schwebenden Streits zwischen den Beteiligten ist der Anlass für die Stilllegung der Arbeiten nicht entfallen. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht B. § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.