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Urteil

9 K 3937/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0721.9K3937.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmitteldiscounters von 799 auf 902 qm auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 001, O. Straße 57 in N. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 422/IV, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt N. am 25. November 1995. Der Bebauungsplan umfasst das Gebiet zwischen der O. Straße 53 bis 91, B. - C. -Straße und L. Straße 70 im Bereich der Zufahrt zum B1. -Markt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird zu den Planungszielen Folgendes angeführt: "Mit diesem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insbesondere die östlich benachbarten geplanten Wohnnutzungen nicht durch städtebauliche Fehlentwicklungen in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht werden. Konkret besteht diese Gefahr durch die beantragte Nutzung für einen Baumarkt in der Lagerhalle eines ehemaligen Textilbetriebes. Zur Zeit wird dort nicht wesentlich störender Großhandel für Floristenbedarf betrieben. Bei der Umwandlung in einen Baumarkt für Endverbraucher wäre aber aufgrund der örtlichen Situation - eine großflächige Halle mit östlich zu den geplanten Wohngebieten hin gelegenen Freiflächen für Stellplätze - mit unvertretbaren Auswirkungen zu rechnen, die die vorgesehene Wohnbebauung zumindest erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unvertretbar stören würden. Das gleiche gilt für andere großflächige Einzelhandelsbetriebe, die auf eine große Zahl von Kunden angewiesen sind. Diese Entwicklung zu vermeiden ist das Planungsziel. Es soll zum einen durch die Festsetzung von Mischgebiet, das mit dem Wohnen allgemein verträglich ist, sowie darüber hinaus mit einer Gliederung nach Mischgebietsnutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, erreicht werden." Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet entlang der O. Straße Kerngebiet fest. Nr. 5 der textlichen Festsetzung „Wohnungen in Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO“ bestimmt dazu, dass in den Kerngebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind. Unter Nr. 6.3. Kerngebiet wird zur Begründung dargelegt: „Entlang der O. Straße setzt der Bebauungsplan Kerngebiet fest. Diese Festsetzung entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. Planerische Absicht ist die Stärkung dieser Achsen, die nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Sicherung von örtlicher Infrastruktur, Handel und Dienstleistungsangebot dienen sollen. Diese gebietstypischen Kerngebiete zeichnen sich durch einen relativ hohen Wohnanteil aus, der mit Hilfe entsprechender Festsetzungen auch planungsrechtlich weiterhin abgesichert werden soll. Daher werden sonstige Wohnungen bereits ab dem ersten Obergeschoss zugelassen. Andererseits müssen Nutzungen, die das Wohnen stören, beschränkt werden.“ Der übrige Planbereich setzt Fläche für ein gegliedertes Mischgebiet fest. In der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan unter der Überschrift „Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet nach § 1 Abs. 4, 5, und 9 BauNVO“ wird bestimmt: „In den Mischgebieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.“ In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 422/IV ist unter 6.2. dazu u.a. angeführt: „ Großflächiger Einzelhandel, der als einzelner Betrieb möglicherweise noch unterhalb der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt, in der Häufung diese jedoch überschreiten würde, wird wegen seiner vermuteten oder zu erwartenden Auswirkungen auf die gesamtstädtische wie auf die Ortsteilstruktur gem. § 1 Abs. 4 in Verb. mit den Absätzen 5 und 9 BauNVO ausgeschlossen.“ Der Discounter der Klägerin wurde im Jahr 1995 mit Baugenehmigung vom 3. Februar 1995 mit einer Geschossfläche von 1199,93 qm und einer Verkaufsfläche von 699,93 qm errichtet. Durch einen weiteren genehmigten Umbau in der Folgezeit erhöhte sich die Verkaufsfläche des Marktes auf 799 qm mit einer Geschossfläche von 1390,46 qm. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück L. Straße 70 (Flurstück 002) wurde mit Baugenehmigung vom 16. Dezember 2008 ein B1. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,58 qm und einer Gesamtnutzfläche von 1540,02 qm errichtet. Östlich des B1. -Marktes ist innerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes ein Wohngebiet entstanden. Gegenüber dem Grundstück des B1. -Marktes entlang der L. Straße von Hausnummern 85 bis 37 sind mehrere Gebrauchtwagenhändler ansässig. An der L. Straße Nr. 30 befindet sich das Autohaus L. Straße GmbH & Co.KG mit einer Verkaufsfläche von 507 qm für die Neuwagenausstellung, eine Werkhalle mit 514,7 qm und eine Reparaturannahmestelle, Waschanlage und Reifenlager mit 154 qm genehmigter Fläche sowie 780 qm ungenehmigte Ausstellungsfläche für den Verkauf von Gebrauchtwagen. Am 27. Februar 2012 stellte die Klägerin den hier in Streit stehenden Bauantrag zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 902 qm durch Umnutzung einer Lagerfläche zu Verkaufsfläche bei gleichbleibender Geschossfläche. Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 902 qm durch Umnutzung einer Lagerfläche zur Verkaufsfläche ab. Zur Begründung führte sie aus, durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ca. 902 qm überschreite der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 422/IV ausgeschlossen, denn im Mischgebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Da von einer Grundfläche von 1390,46 qm auszugehen sei, greife die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein und es seien Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung anzunehmen. Die Klägerin hat am 15. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben und zunächst die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt. Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 hat sie den Klageantrag auf die Erteilung eines Bauvorbescheides hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Zur Begründung der Klage trägt sie im wesentlichen vor, das Vorhaben der Klägerin sei nach § 34 BauGB zulässig, da der Bebauungsplan Nr. 422/IV unwirksam sei und sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die textliche Festsetzung Nr. 5 wonach eine Wohnnutzung im ersten Obergeschoss allgemein zulässig ist, unwirksam. Bezüglich einer vergleichbaren Festsetzung habe das OVG NRW bereits entschieden, dass es für eine derartige Regelung an einer Rechtsgrundlage fehle. Denn die Zweckbestimmung eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 1 BauNVO, wonach ein solches vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur diene, bleibe hier nicht mehr gewahrt. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 422/IV, da der Plangeber ohne die genannte textliche Festsetzung den in Rede stehenden Bebauungsplan nicht beschlossen hätte. Auch die planerische Festsetzung für das Mischgebiet sei unwirksam. Dabei fehle es schon an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Bei dem festgesetzten Mischgebiet handele es sich um eine reine „Pufferzone“ zwischen dem Kerngebiet entlang der O. Straße und der östlich des Plangebiets vorgesehenen Wohnnutzung. Setze der Plangeber ein Mischgebiet fest, müsse er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung einstellen werde. Wenn er eine solche Durchmischung gar nicht anstrebe oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen sei, stelle die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar. Im vorliegenden Fall sei schon bei Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund des vorhandenen Baubestandes faktisch ausgeschlossen gewesen, dass sich Wohnen und Gewerbe gleichermaßen hätten entwickeln können. Das Ergebnis der gerichtlichen Ortsbesichtigung habe gezeigt, dass in dem festgesetzten Mischgebiet mit dem M. - Markt und dem angrenzenden B1. - Markt eine Durchmischung aus Wohnen und Gewerbe aus Platzgründen auf Dauer ausgeschlossen sei. Das geplante Vorhaben sei zulässig, weil nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ortstermine entlang der L. Straße ausreichende Vorbilder für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bestünden und sich das Vorhaben daher in der Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und großflächigen Einzelhandelsnutzungen und Wohnnutzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch wenn der maßgebliche Umgebungsrahmen enger um die O. Straße und die dortige Hinterlandbebauung gezogen werde und ein faktisches Mischgebiet anzunehmen sei, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die Vermutungsregel des §§ 11 Abs. 3 Satz 4 Bau VO könne nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 2. Dezember 2013) hier widerlegt werden, da es sich um einen atypischen Fall handele. Zudem stehe der Annahme eines faktischen Mischgebietes auch nicht der auf dem Grundstück O. Straße 15 genehmigte Karosserie- und Lackierbetrieb entgegen. Selbst bei Annahme einer Gemengelage seien in der Umgebung Vorbilder für den geplanten großflächigen Einzelhandel zu finden. Auf dem Grundstück L. Straße 30 befinde sich ein Autohaus, das neben einer genehmigten Verkaufsfläche von 500 qm noch über Außenverkaufsflächen verfüge und damit die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite. Zwar sei die Nutzung der Außenflächen formell illegal, aber es sei auf die vorhandene tatsächliche Nutzung abzustellen. Auch wenn die Beklagte mit Ordnungsverfügung gegen die Nutzung eingeschritten sei, sei diese Nutzungsuntersagung nur auf die formelle Illegalität gestützt. Materiell sei die Nutzung genehmigungsfähig und präge damit die Umgebung mit. Neben dem großflächigen S. -Warenhaus finde sich auch an der L. Straße 81-85 ein weiteres Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel. Das Grundstück L. Str. 81-85 sei ebenfalls prägend für die Umgebung. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich auf dem einheitlichen Betriebsgelände ein maßstabbildendes und prägendes Betriebsgebäude. Es handele sich weder um ein kleines „Blockhaus“, noch um ausschließlich befestigte Freiflächen mit untergeordneter Nebenanlage. Dabei komme der L. Straße auch keine trennende Wirkung zu, so dass die Bebauung beiderseits der Straße in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 36, Flurstücke 000,001, O. Straße 57 in N. betriebenen Lebensmittel-Discountmarktes auf 902 m² zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei wirksam und stehe dem Vorhaben entgegen. Gehe man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, dann sei das Vorhaben ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Lage nach § 34 BauGB habe das strittige Vorhaben in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild und halte sich damit nicht in ihrem Rahmen. Auf die Gebrauchtwagenhandel könne die Klägerin sich nicht als Vorbild berufen. Die Nutzungen beschränkten sich mehr oder weniger auf ausgedehnte befestigte Areale. Gebrauchtwagenhandel, der praktisch ausschließlich auf befestigtem Gelände im Freien abgewickelt werde, könne nicht als Vorbild dienen. Befestigten Freiflächen, die allenfalls untergeordnete Nebenanlagen aufwiesen, komme eine Bedeutung als maßstabsbildende Bebauung nicht zu. Zudem sei die Beklagte gegen die illegal genutzten Flächen mit Ordnungsverfügungen vorgegangen. Das Autohaus V. an der L. Straße 30 weise eine genehmigte Verkaufsfläche von 507,29 qm auf. Die Baugenehmigung umfasse nicht die Ausstellungsfläche für Fahrzeuge, die etwa 780 qm betrage. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2016 gab die Beklagte dem Autohaus L. Straße GmbH & Co.KG auf, innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung der Verfügung die betreffenden Flächen dauerhaft aufzugeben und die Fläche keinem Dritten zur Nutzung zu überlassen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Nutzungsaufgabe soll die vollständige Räumung der Fläche umfassen. Entsprechende Verfügungen vom 1. Juni 2016 richtete sie auch an die Gebrauchtwagenhändler in der L. Straße 37, 39 und 81 bis 85. Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen der Ortstermine am 12. November 2014 und am 9. Juni 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der jeweiligen Protokolle Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 L 2122/16 und 9 K 7491/16 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie insbesondere die beigezogenen Bauakten verschiedener Grundstücke der Autohändler an der L. Straße ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dabei ist der Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 91 VwGO zulässig. Die Versagung des begehrten Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des M. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung des Lagers in Verkaufsfläche handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die Umnutzung von Lagerfläche in Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO und stellt somit eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung dar. Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Es kann hier offenbleiben, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 422/IV wirksam sind, da das Vorhaben auch dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn der Bebauungsplan unwirksam und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zu prüfen ist. Dabei ist der Bebauungsplan Nr. 422/IV nicht schon deshalb in seiner Gesamtheit unwirksam, weil es für die textliche Festsetzung Nr. 5 „In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb der Erdgeschosses zulässig“ an einer Rechtsgrundlage fehlt. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestattet indes keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 7 D 62/08.NE -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn 797. Die von der Beklagten gewählte textliche Festsetzung soll nach der Begründung Nr. 6.3 zum Bebauungsplan dazu dienen, den im Kerngebiet vorhandenen hohen Wohnanteil mit Hilfe planerischer Festsetzungen auch weiterhin abzusichern. Damit ist jedoch die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes nicht mehr gewahrt und die textliche Festsetzung kann nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden. Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 –, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 -, juris Rn. 20. Da hier die Baugebiete Kerngebiet und Mischgebiet räumlich voneinander getrennt sind und das südlich entlang der O. Straße ausgewiesene Kerngebiet nur einen geringen Teil des Plangebietes umfasst, ist anzunehmen, dass der Bebauungsplan auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Denn die restliche Festsetzung des Planes kann noch eine städtebaulich sinnvolle Ordnung bewirken. Der Bebauungsplan dürfte jedoch wegen des Ausschlusses von großflächigem Einzelhandel in der textlichen Festsetzung Nr. 4 unwirksam sein, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die planerische Festsetzung des Mischgebietes auch einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ darstellt. Zwar kann grundsätzlich nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hier dürfte es aber an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung für die getroffene Festsetzung fehlen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris und BVerwGE 133, 310-320. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 -, juris RN 10; BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 -, juris, im Anschluss daran OVG NRW, Urteil vom 1. September 2015- 10 D 44/13.NE-, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 D 83/14 NE -, juris. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris und BVerwGE 133, 310-320. Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte hier die in Rede stehende Festsetzung Nr. 4 nicht im Einklang mit § 1 Abs. 3 BauGB stehen. Denn der Plangeber wollte, so wie es in der Planbegründung zum Ausdruck kommt, verhindern, dass durch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die auf eine große Zahl motorisierter Kunden angewiesen sind, die benachbarten geplanten Wohngebiete in ihrer Entwicklung gestört werden. Es bestand die Befürchtung, dass zu den östlich geplanten Wohngebieten hin auf Freiflächen Stellplätze errichtet werden. Zur Erreichung dieses Ziels war es jedoch nicht erforderlich, sämtliche großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Denn es sind auch Betriebe denkbar, die keinen derartigen Stellplatzbedarf nach sich ziehen. Zudem hätte der Plangeber auch durch die Festsetzung von Flächen für Stellplätze für eine verträgliche Nutzung sorgen können. Für die Erreichung des in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Ziels, Auswirkungen auf die gesamtstädtische wie die Ortsteilstruktur zu verhindern, dürfte ferner die Festsetzung Nr. 4 über das Ziel hinausschießen, weil der Ausschluss des großflächigen Einzelhandels nicht nur eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben umfasst, sondern auch jeden einzelnen Einzelhandelsbetrieb von über 800 qm ungeachtet seiner Auswirkungen ausschließt. Ein positives städtebauliches Ziel zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes ist darüber hinaus ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Einzelhandelskonzept hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes noch nicht aufgestellt; das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. datiert erst aus dem Jahr 2006, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.Setpember 2015 – 10 D 44/13.NE -, juris Rn 54; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Rn 228. Auch die beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 422/IV enthalten keine nachvollziehbare städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss großflächigen Einzelhandels im Plangebiet. Es ist vielmehr ersichtlich, dass der Bebauungsplan aufgestellt worden ist, um auf dem damals noch mit Lagerhallen für aufgegebene Textilbetriebe bebauten Gelände mit eher gewerblichem Charakter und Brachflächen die Ansiedlung eines großen Baumarktes zu verhindern. Die gegebene Begründung enthält keine Aussagen zur planerischen Gesamtkonzeption der Stadt N. . Die Begründungen des Bebauungsplanes sind insgesamt pauschal gehalten und wenig aussagekräftig. Konkrete und belegte Angaben dazu, welche zentrumsnahe Infrastruktur in welcher Entfernung und aus welchen Gründen von der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe betroffen sein soll, fehlen hier völlig. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn auch wenn der Bebauungsplan Nr. 422/IV unwirksam ist und dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen steht, dann wäre der geplante großflächige Einzelhandel dennoch nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Zur Anwendung kommt Absatz 1 der Vorschrift, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der Baugebiete nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 (juris-Rn. 33), BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 -, juris Rn 25; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 -, juris Rn 46. Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und dem bei den Ortsbesichtigungen von der Berichterstatterin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck bildet hier die Bebauung der Grundstücke, die von dem Straßendreieck O. Straße 3 bis 91 (Ecke B. -C. -Straße), B. -C. -Straße und ihre gedachte Verlängerung bis zur L. Straße Hausnummer 85, L. Straße Hausnummern 90 bis 2 umfasst werden, den maßgebenden Rahmen. Dabei ist die Bebauung auf beiden Straßenseiten mit in die Betrachtung einzubeziehen, da die Straßen angesichts der eher großflächigen Bebauung und der Grundstücksgrößen keinen trennenden Charakter aufweisen. Bereits die Ortsbesichtigung vom 12. November 2014 hat ergeben, dass in die Betrachtung der näheren Umgebung der O. - Markt auf dem Grundstück L. Straße 124 und der S. - Markt an der L. Straße 131 nicht einzubeziehen sind. Der S. – Markt liegt im Bereich eines Bebauungsplanes, der dort Gebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Der Gebietscharakter unterscheidet sich deutlich von dem Charakter des Straßendreiecks O. Straße, B. -C. -Straße und L. Straße, wie oben eingegrenzt. Die Grundstücksgrößen und die Art der Bebauung weisen einen anderen Charakter auf. Schon der O. -Markt an der L. Straße 124 gehört nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigungen nicht mehr in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks, weil davon städtebauliche Auswirkungen aufgrund der Entfernung zum Vorhabengrundstück sowie seiner Zufahrt von der O. Straße aus nicht mehr ausgehen können. Bei der so umgrenzten näheren Umgebung handelt es sich jedenfalls deshalb nicht um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, weil die im Ortstermin festgestellte Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wäre, da es sich ersichtlich nicht um Betriebswohnungen handelt, sondern um allgemeine Wohnnutzung, insbesondere im Bereich der O. Straße. Es handelt sich auch nicht um ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, weil sich in dem die nähere Umgebung bildenden Gebiet mehrere nicht mischgebietsverträgliche Betriebe befinden. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp nach § 6 Abs. 1 BauNVO wird dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen, als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebietes zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 -, juris. Kraftfahrzeugwerkstätten sind dabei nicht von vornherein typischerweise in einem Mischgebiet unzulässig. Hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 2016, § 6 BauNVO, Rn 13a. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindet sich nach den Feststellungen im Ortstermin auf dem Grundstück L. Straße 30 eine große Halle, in der Fahrzeuge repariert und gewartet werden mit mehreren Hebeanlagen, die zum Betrieb des Autohauses V. gehört. Angesichts des An- und Abfahrtsverkehrs und der Geräuschimmissionen durch die Reparaturwerkstatt handelt es sich um einen nicht mischgebietsverträglichen Betrieb. Das gilt auch für den Betrieb auf der O. Straße 15. Der dort genehmigte Betrieb zur Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen mit Reifenhandel, ausgestattet mit Reifenmontiermaschine, Reifenwuchtmaschine und Hebebühnen ist angesichts seiner Dimensionierung kein Betrieb, der das Wohnen nicht wesentlich stört und damit nicht mischgebietsverträglich. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den Eindrücken, die die Berichterstatterin in den Ortsterminen gewonnen und der Kammer vermittelt hat, ist daher von einer Gemengelage auszugehen. Es ist Bebauung vorhanden, die mehreren Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden könnte. So finden sich kerngebietstypische bis mischgebietstypische Bebauung an der O. Straße, Wohnhäuser, kleine Gewerbebetriebe, ein großes Kulturzentrum, Einzelhandelsbetriebe, wie die bereits vorhandenen M. - und B1. - Märkte, sowie reine Wohnbebauung im hinteren Teil der B. -C. -Straße, ferner an der L. Straße die sog. Automeile mit mehreren kleinflächigen Gebrauchtwagenhändlern sowie eine große Autoreparaturwerkstatt beim Autohaus L. Straße 30. In diese Gemengelage fügt sich der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, da es dafür an einem städtebaulichen Vorbild fehlt und bei Zulassung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen ausgelöst würden. Insbesondere bei den Autohäusern an der L. Straße handelt es sich im Ergebnis nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe mit prägender Wirkung. Eine Vorbildwirkung einer Vielzahl der Gebrauchtwagenhandel an der L. Straße scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei dem Gebrauchtwagenhandel auf Freiflächen nicht um eine maßstabbildende Bebauung handelt. Den Rahmen für das Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden können nur solche baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Bausubstanz maßstabbildend sind. Nur eine solche Bebauung kann die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung einschlägigen Vorgaben hergeben. In diesem Sinne maßstabbildend sind jedoch grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Befestigte Freiflächen, die allenfalls untergeordnete Nebenanlagen aufweisen, sind hingegen keine maßstabbildende Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 – 7 A 1273/02 -, juris Rn 87 ff; BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15/90 -, juris (betrifft Wohnwagenabstellplatz); BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30/02 -, juris (betrifft Sanitärgebäude eines Campingplatzes). Gemessen an dieser Rechtsprechung haben jedenfalls die Gebrauchtwagenhandel mit einer Freifläche und einem barackenähnlichen oder garagenähnlichen kleinen Gebäude als Büro nach den Feststellungen der Berichterstatterin in den Ortsterminen und nach den beigezogenen Bauakten keine städtebauliche Prägungswirkung. Das Autohaus V. an der L. Straße 30 mit einer Neuwagenverkaufsfläche von etwa 500 qm und einer Außenverkaufsfläche von 780 qm wäre zwar grundsätzlich nach der oben angeführten Rechtsprechung als großflächig einzuordnen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Außenverkaufsfläche baurechtlich nicht genehmigt worden ist, so dass sich die Frage stellt, welche Bebauung in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Es führt dazu aus: „Das unterstreicht insbesondere der Wortlaut des § 34 BBauG, der ersichtlich als (im Zusammenhang) "bebaut" die Grundstücke mit "vorhandener Bebauung" begreift. Damit ist ein Erfordernis, dass es sich um genehmigte Baulichkeiten handeln müsste, nicht aufgestellt. Das entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn aus der Sicht der Rechtsfolge des § 34 BBauG kann es keinen Unterschied machen, ob die Bebauung genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Folgende Überlegung bestätigt dies: Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn sie das unterlassen, kann die Pflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen, der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang beruft. Die Behörden können nicht -- aus welchen Gründen auch immer -- einerseits „ein Auge zudrücken", sich dann aber andererseits und nahezu nach Belieben daran nicht festhalten lassen wollen,“ vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 – juris; BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 -, juris; vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung. Es ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation ankommt. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich, wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandenen abgefunden haben, so OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris RN 76 ff und Rn 83, BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29/98 -, juris (für den Fall von befristet oder widerruflich genehmigter Bebauung). Dabei ist für die erforderliche Beurteilung grundsätzlich auf den Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015, s.o., Rn 46. Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen alle ungenehmigten Abstell- und Verkaufsflächen für Gebrauchtwagenhandel im Bereich der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück mit Nutzungsuntersagungsverfügungen im Mai und Juni 2016 vorgegangen ist. Insbesondere durch den Erlass der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2016 hat die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Außenfläche zum Verkauf von Gebrauchtwagen des Autohauses L. Straße 30 nicht weiter dulden wird und sich mit ihrem Bestehen nicht abgefunden hat. Das kommt in der Verfügung, die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Räumung der betroffenen Fläche verlangt, hinreichend deutlich zum Ausdruck, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, juris (für den Erlass einer Beseitigungsverfügung für ein Wochenendhaus); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris RN 76 ff (für den Fall, dass noch keine Ordnungsverfügungen ergangen sind). Soweit die Klägerin geltend macht, die Ordnungsverfügungen seien nur auf die formelle Illegalität der jeweiligen Vorhaben gestützt und dieses Vorgehen reiche nicht aus, um den Willen der Behörde zu bekunden, dauerhaft gegen die illegal genutzten Flächen vorzugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat, nachdem ihr die ungenehmigten Nutzungen bekannt geworden sind, unverzüglich und flächendeckend gegen alle illegalen Nutzungen ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet und diese Nutzungen auf Dauer untersagt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit der Bebauung abgefunden haben. Vor diesem Hintergrund reicht sogar das Vorliegen von befristeter oder widerruflich genehmigter Bebauung aus, um festzustellen, dass die Behörde sich nicht auf Dauer mit dem Bestand abgefunden hat; der Erlass von Ordnungsverfügungen ist daher je nach Fallkonstellation nicht zwingend. Vorliegend hat die Beklagte durch ihr Einschreiten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vorhandenen Nutzungen der Flächen für den Gebrauchtwagenhandel auf Dauer nicht dulden wird und sich mit deren Vorhandensein auch nicht abgefunden hat. Das zeigt schon ihr „flächendeckendes“ Vorgehen. Dazu kommt, dass die mit „Nutzungsuntersagung“ überschriebenen Verfügungen mit einem Räumungsgebot , auch wenn eine befestigte Fläche verbleibt, letztlich Beseitigungsverfügungen gleichkommen, weil mit sofortiger Wirkung zum Verkauf bereite Fahrzeuge auf der von der Verfügung betroffenen Fläche nicht mehr abgestellt werden dürfen und damit ein Fahrzeughandel ausgeschlossen ist. Darüber hinaus liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die illegalen Nutzungen künftig bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigen wird. Nach diesen Maßstäben kann auch der Gebrauchtwagenhandel auf den Flächen der L. Straße 81 bis 85 kein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel darstellen. Dabei ist hier fraglich, ob das massiv gebaute Gebäude mit den Ausmaßen von etwa 9 x 12 Metern und einem im Jahr 1996 genehmigten, 1275 qm großen Ausstellungs- und Verkaufsplatz für Fahrzeuge überhaupt eine maßstabbildende Bebauung darstellen kann. Angesichts der Ausmaße des Baukörpers und der Nutzung des Gebäudes, das nur zu einem kleinen Teil als Verkaufsbüro genutzt wird, und dem Eindruck vor Ort, dass es sich eher um eine untergeordnete Nebenanlage handelt, bestehen an seiner Vorbildwirkung bereits erhebliche Zweifel. Letztlich kann die Klärung dieser Frage dahinstehen, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt. Denn die Beklagte hat am 1. Juni 2016 eine Verfügung mit dem Inhalt erlassen, innerhalb von 8 Wochen die KFZ - Stellfläche, Lagerfläche, Kfz-Ausstellungsfläche und die Werkstatt dauerhaft aufzugeben und diese Fläche vollständig zu räumen. Dadurch hat die Beklagte keinen Zweifel mehr daran gelassen, dass sie sich mit dieser Nutzung des Grundstücks nicht abfinden wird. Daher kann auch diese ungenehmigt genutzte Fläche mit Verkaufsbüro nicht als Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel dienen. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ist demnach kein großflächiger Einzelhandel vorhanden. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, überschreitet das Vorhaben der Klägerin den Rahmen der Umgebungsbebauung somit erheblich, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 6/85, 4 C 7/85 -, juris. Durch den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels in der vorhandenen Gemengelage werden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst. Bisher sind nur Einzelhandelsbetriebe unter der Schwelle der Großflächigkeit vorhanden. Würde das Vorhaben der Klägerin zugelassen, so ist zu befürchten, dass sich der Gebietscharakter verändert, da in der Folge auch andere Unternehmen einen großflächigen Einzelhandel errichten könnten. Das würde für das Gebiet zu erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr führen und so die vorhandene Situation erheblich verändern. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die vorhandene Bebauung ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.