Beschluss
12 B 1478/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
27mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Pflegewohngeld setzt sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft voraus (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO; § 12 PflG NRW).
• Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache erforderlich; bei Zweifeln am Bestehen des Anspruchs ist einstweilige Anordnung zu versagen.
• Das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist nach § 12 Abs.3 PflG NRW vollständig anzurechnen; ein vereinbarter Güterstand hindert dies nicht.
• Ein selbstgenutztes Hausgrundstück kann nur dann unangemessen sein, wenn nach summarischer Prüfung person-, sach- und wertbezogene Kriterien nach § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII überwiegend gegen Angemessenheit sprechen; dies ist im vorliegenden Fall der Fall.
• Die Härtefallregel des § 90 Abs.3 SGB XII steht einer Verwertung nur bei atypischer unbilliger Belastung entgegen; eine solche ist hier nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Pflegewohngeld: Anrechnung ehegattenfremden Vermögens und fehlende Erfolgsaussicht • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Pflegewohngeld setzt sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft voraus (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO; § 12 PflG NRW). • Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache erforderlich; bei Zweifeln am Bestehen des Anspruchs ist einstweilige Anordnung zu versagen. • Das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist nach § 12 Abs.3 PflG NRW vollständig anzurechnen; ein vereinbarter Güterstand hindert dies nicht. • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück kann nur dann unangemessen sein, wenn nach summarischer Prüfung person-, sach- und wertbezogene Kriterien nach § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII überwiegend gegen Angemessenheit sprechen; dies ist im vorliegenden Fall der Fall. • Die Härtefallregel des § 90 Abs.3 SGB XII steht einer Verwertung nur bei atypischer unbilliger Belastung entgegen; eine solche ist hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller, seit längerer Zeit in einem Pflegeheim untergebracht, beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde, ihm Pflegewohngeld nach § 12 PflG NRW zu gewähren. Die Behörde lehnte ab mit der Auffassung, dass Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehefrau einzusetzen sei. Der Antragsteller machte geltend, dies treffe nicht zu bzw. eine Verwertung führe zu unzumutbarer Härte. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung der einstweiligen Anordnung ab; die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen diese Entscheidung. Strittig sind insbesondere die Anrechnung des Vermögens der Ehefrau, die Angemessenheit des selbstgenutzten Hausgrundstücks sowie das Vorliegen einer Härte im Sinne des SGB XII. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO sind Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erforderlich; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Erfolgswahrscheinlichkeitserfordernis zu beachten. • Anordnungsanspruch: Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs ist nicht gegeben, weil nach der vorläufigen Sachwürdigung Anhaltspunkte bestehen, dass das Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehefrau (alleinige Eigentümerin des Grundstücks) zur Finanzierung der Heimkosten einzusetzen ist (§ 12 Abs.3 PflG NRW i.V.m. §§ 25 ff. BVG und einschlägigen Bestimmungen des SGB XII). • Anrechnung des Ehegattenvermögens: § 12 Abs.3 PflG NRW schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des nicht getrennt lebenden Ehegatten vor; ein vereinbarter Güterstand (z. B. Gütertrennung) beseitigt diese Anrechnungspflicht nicht. • Angemessenheit des Hausgrundstücks: Nach § 12 Abs.3 Satz2 PflG NRW i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ist die Angemessenheit anhand person-, sach- und wertbezogener Kriterien (Kombinationstheorie) zu prüfen; nach summarischer Prüfung übersteigt hier die Wohnfläche den Bedarf deutlich und weitere wert- und altersbezogene Umstände sprechen gegen Angemessenheit. • Härtefallprüfung: Die Härteregelung des § 90 Abs.3 SGB XII erfasst nur atypische Fälle unbilliger Belastung; eine solche unbillige Belastung der Ehefrau oder des im Haus lebenden Sohnes ist bisher nicht dargetan, zumal eine Sozialhilfedarlehensmöglichkeit (§ 91 SGB XII) besteht und die Eigentümerin durch dingliche Sicherung weiterhin erhebliche Vermögensanteile behielte. • Folgerung: Wegen der nicht hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache und der fehlenden Glaubhaftmachung einer unzumutbaren Härte ist die einstweilige Anordnung zu versagen; Prozesskostenhilfe wurde deshalb abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind, weil keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für einen Klageerfolg besteht. Wesentlicher Grund ist, dass das Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehefrau nach § 12 Abs.3 PflG NRW grundsätzlich anzurechnen ist und das ihr gehörende Hausgrundstück nach summarischer Prüfung als nicht angemessen erscheint. Eine Härte im Sinne des § 90 Abs.3 SGB XII, die eine Verwertung ausschließen würde, wurde nicht dargelegt; zudem steht der Ehefrau die Möglichkeit eines Sozialhilfedarlehens (§ 91 SGB XII) offen. Damit besteht keine ausreichende Erfolgsaussicht für den begehrten Anspruch auf Pflegewohngeld, weshalb der einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren war.