Urteil
B 8 SO 12/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einheitliches Erbbaurecht kann nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als privilegiertes Hausgrundstück gelten, wenn es ein mit Wohngebäude bebautes Grundstück umfasst.
• Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist durch Gesamtbetrachtung aller personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien nach der Kombinationstheorie zu beurteilen; starre Wertgrenzen sind nicht maßgeblich.
• Bei unklarer Teilbarkeit eines einheitlichen Erbbaurechts ist vom Tatrichter festzustellen, ob eine gesonderte Behandlung der Parzellen rechtlich und faktisch möglich ist; unterbliebene Prüfung führt zur Zurückverweisung.
• Bei Vermietung oder Teilverwertung ist zu prüfen, ob eine Verwertung im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) unzumutbar oder offensichtlich unwirtschaftlich wäre.
• Prozessuale Fragen zur Klageart und eventuell erledigten Bewilligungen sind vor materieller Entscheidung zu klären, da sie die Verfahrensart und zulässige Urteilstypen beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Erbbaurecht als privilegiertes Hausgrundstück; Prüfung der Teilbarkeit und Angemessenheit • Ein einheitliches Erbbaurecht kann nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als privilegiertes Hausgrundstück gelten, wenn es ein mit Wohngebäude bebautes Grundstück umfasst. • Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist durch Gesamtbetrachtung aller personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien nach der Kombinationstheorie zu beurteilen; starre Wertgrenzen sind nicht maßgeblich. • Bei unklarer Teilbarkeit eines einheitlichen Erbbaurechts ist vom Tatrichter festzustellen, ob eine gesonderte Behandlung der Parzellen rechtlich und faktisch möglich ist; unterbliebene Prüfung führt zur Zurückverweisung. • Bei Vermietung oder Teilverwertung ist zu prüfen, ob eine Verwertung im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) unzumutbar oder offensichtlich unwirtschaftlich wäre. • Prozessuale Fragen zur Klageart und eventuell erledigten Bewilligungen sind vor materieller Entscheidung zu klären, da sie die Verfahrensart und zulässige Urteilstypen beeinflussen. Die Klägerin (Jg. 1943) wohnt seit Jahrze7 in einem Einfamilienhaus (119 qm) auf einem 485 qm Grundstück; auf dem Grundstück und auf einer separaten 21 qm Garage lastet ein einheitliches Erbbaurecht. Zwei Zimmer vermietet sie an ihren Sohn; eine weitere Garage ist vermietet. Ab 1.1.2009 bezog sie eine kleine Altersrente. Die Beklagte bewilligte für 17.12.2008–30.4.2009 Leistungen der Grundsicherung nur darlehensweise, da Hausgröße und Verwertbarkeit des Erbbaurechts Bedenken begründeten. Das SG verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Zuschüssen; das LSG bestätigte dies unter Anwendung der Kombinationstheorie zur Angemessenheitsprüfung und mit der Auffassung, das Erbbaurecht des Wohngrundstücks sei angemessen. Die Beklagte revidierte mit der Rüge, das LSG habe § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verkannt, insbesondere durch fehlerhafte Gewichtung von Gebäudewert und Wohnfläche. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück. • Die Revision ist begründet; das LSG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG). • Materielle Entscheidung derzeit nicht möglich, weil das LSG nicht abschließend geklärt hat, ob der Bescheid erledigt ist oder Zahlungen erfolgt sind, und weil die richtige Klageart ungeklärt bleibt; dies beeinflusst die Zulässigkeit eines Grundurteils. • § 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 und § 42 SGB XII begründen den Anspruch auf Grundsicherung; die Frage des Bestehens von Leistungsansprüchen hängt maßgeblich davon ab, ob das Erbbaurecht als angemessenes, privilegiertes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu behandeln ist. • Das LSG hat zu Unrecht das einheitliche Erbbaurecht an Wohnhaus- und Garagenparzelle in unterschiedliche Vermögensgegenstände aufgefächert, ohne die Teilbarkeit rechtlich festzustellen; bei fehlender Teilbarkeit wäre das Erbbaurecht insgesamt zu prüfen. • Die Angemessenheit ist anhand der Kombinationstheorie unter Abwägung der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Kriterien (Anzahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung, Wert) zu prüfen; starre Wertgrenzen sind nicht anzulegen. • Wenn Teilung möglich ist, darf das Garagengrundstück wegen Subsidiarität nicht ohne Weiteres privilegiert werden; Wert und Verwertbarkeit der Garagenparzelle sind gegebenenfalls genau zu ermitteln und hinsichtlich Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII) zu prüfen. • Die Frage, ob eine Verwertung rechtlich oder faktisch möglich ist (z. B. Zustimmung zur Teilung, Erbbaurechtsvereinbarungen), muss das LSG feststellen; unterbliebene Feststellungen rechtfertigen die Zurückverweisung. • Das Revisionsgericht respektiert den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum, prüft jedoch, ob rechtliche Rahmenfehler, Verletzung von Denkgesetzen oder unvollständige Berücksichtigung wesentlicher Umstände vorliegen; solche Fehler hat das LSG begangen. • Gegebenenfalls sind vom LSG noch die konkreten Bedarfsposten (§ 42 SGB XII) sowie Einkommen/Vermögen (§§ 80 ff., 90 SGB XII) der Klägerin gegenüberzustellen. • Das LSG hat in Grundzügen zutreffend ausgeführt, dass Erbbaurechte als Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen und die Kombinationstheorie anzuwenden ist, doch sind die konkreten Feststellungen und Abwägungen nicht ausreichend. Das BSG hebt das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Zurückverweisung ist geboten, weil das LSG nicht abschließend geklärt hat, ob das einheitliche Erbbaurecht teilbar ist und ob das Erbbaurecht als Ganzes oder getrennt zu prüfen ist; ohne diese Feststellungen lässt sich die Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht zuverlässig beurteilen. Weiterhin sind prozessuale Fragen zur Klageart und zur möglichen Erledigung des Bescheids sowie die konkrete Ermittlung von Bedarf, Einkommen und Vermögen der Klägerin zu klären. Das LSG muss auch prüfen, ob eine Verwertung des Erbbaurechts rechtlich oder faktisch möglich und ob eine Verwertung unter Subsidiaritäts- und Härtefallgesichtspunkten unzumutbar wäre. Erst nach diesen Feststellungen kann materiell entschieden werden, ob Leistungen als Zuschuss oder nur darlehensweise zu gewähren sind.