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Beschluss

1 A 185/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.1A185.15.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.943,51 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.943,51 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann nicht wegen der zunächst geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob – und ggf. wie – in Rückforderungsangelegenheiten, die auf einer Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG beruhen, im Falle der verspäteten Beantragung einer dem Beamten zustehenden Rente dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und des Beamtenversorgungsrechts andererseits eine die verfassungsmäßig zustehende Altersalimentation unterschreitende[n] Versorgungslücke entsteht, indem der Beamte sich einerseits nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG so behandeln lassen muss, als ob er die ihm zustehende Rente bereits vom Eintritt in den Ruhestand an bezogen hätte und obwohl er keine rechtliche Möglichkeit hat, seine Rente rückwirkend nachgezahlt zu bekommen (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)“, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant. Denn weder hat das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers eine durch die Anrechnung der Rente und die gleichzeitige Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge entstehende, „die verfassungsmäßig zustehende Altersalimentation unterschreitende Versorgungslücke“ festgestellt, noch hat der Kläger dergleichen dargelegt (vgl. die §§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für den Zeitraum in der Vergangenheit, während dessen er Versorgungsbezüge ohne Abzüge erhalten hat, war der Kläger auch nach seinem Vortrag nicht unteralimentiert. Er hat aber auch nicht substantiiert erläutert, aus welchen Gründen er für den Zeitraum, in dem die Versorgungsbezüge sich zum einen wegen der Anrechnung der laufend bezogenen Rente und zum anderen wegen der Rückforderung der für die Vergangenheit anzurechnenden fiktiven Rente verringern, in verfassungswidriger Weise unteralimentiert sein könnte. Denn nicht jede Kürzung von Versorgungsbezügen führt schon als solche ohne Weiteres zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation des betroffenen Beamten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung) und des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG (Rentenminderungen nach einem Versorgungsausgleich bleiben bei der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt). Der Kläger hat auch nicht substantiiert angeführt, aus welchen konkreten Gründen er im konkreten Fall in verfassungswidriger Weise unteralimentiert sein könnte. Da er Versorgungsbezüge nach einem Grundgehalt von B 3 erhält (ab Januar 2013 monatlich fast 5.200 Euro brutto), versteht es sich auch ohne nähere Erläuterung nicht schon gleichsam von selbst, dass eine Kürzung dieser Bezüge um die Höhe der tatsächlich bezogenen Rente (ab April 2013 monatlich 350,40 Euro) zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation führen könnte. Versteht man die vom Kläger aufgeworfene Frage zu seinen Gunsten über ihren Wortlaut hinaus in der Weise, dass es nicht nur um eine „die verfassungsmäßig zustehende Altersalimentation unterschreitende[n] Versorgungslücke“, sondern allgemeiner um jede Versorgungslücke geht, die durch die Anrechnung einer fiktiven Rente ohne Möglichkeit der Nachzahlung dieser Rente für vergangene Zeiträume entstehen kann, ist auch die so formulierte Frage nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie lässt sich nämlich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres in dem Sinne beantworten lässt, dass die Anrechnung einer fiktiven Rente auf das Ruhegehalt verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Für die Anrechnung einer fiktiven vollen Rente auf das Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits entschieden. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 2 B 123.91 –, NJW 1992, 852 = juris, Rn. 2 (zu § 51 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG alter Fassung, dem heute § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG entspricht). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 21. Februar 1992 – 2 BvR 29/92 – nicht zur Entscheidung angenommen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beamter eine ihm zustehende Rente nicht beantragt. Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist eindeutig: Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt (…), so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Würde dieser fiktive Rentenbetrag nicht angerechnet, ginge dies zu Lasten des Versorgungsträgers, weil er ohne Rentenbezug des Versorgungsempfängers keine Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG durchführen könnte. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden und den Dienstherrn finanziell zu entlasten, wird nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eine fiktive Leistung angesetzt. Damit soll ein Gestaltungsvorteil ausgeglichen und einem Gestaltungsmissbrauch begegnet werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 3 ZB 12.2556 –, juris, Rn. 14; Zahn/Schmalhofer, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Stand: Juli 2015, § 55 Rn. 111; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Okt. 2015, § 55 Rn. 140. Da nur der Beamte wirksam einen Rentenantrag stellen kann, muss er grundsätzlich die Folgen tragen, wenn er dies – vor allem nach entsprechenden Hinweisen der Rentenversicherung und/oder des Dienstherrn – unterlässt. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 17, lässt sich hier keine grundsätzliche Bedeutung herleiten, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft. In dieser Entscheidung ging es um das dauerhafte Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund einer Anrechnung einer tatsächlich gezahlten Kapitalabfindung. Es war umstritten, mit welcher monatlichen Höhe und über welchen Zeitraum eine einmalige Abfindung anzurechnen war. Im Fall des Klägers dagegen wird eine fiktive Rente in einer bestimmten Gesamthöhe zurückgefordert und verrechnet, und zwar nicht dauerhaft, sondern nur so lange, bis der Rückforderungsbetrag beglichen ist. Der Anrechnungszeitraum ist also – anders als in dem eben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts – von vorn herein zeitlich begrenzt. Deswegen handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine dauerhafte Absenkung des Versorgungsstandards. Auch mit dem Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = NJW 1978, 533 = juris, kann der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung seiner aufgeworfenen Frage begründen. Das – ohnehin sehr allgemein gefasste – Zitat steht im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Beamter überzahlte Bezüge brutto oder netto zurückzahlen muss (juris, Rn. 65). Darum geht es hier nicht. b) Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob der Dienstgeber den Beamten nicht im Zuge der Ermittlung und Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht nur mit Merkblatt und formelhaft, sondern auch mit aller Deutlichkeit und allem Nachdruck auf das Nebeneinander von Renten- und Versorgungsansprüchen, auf die Subsidiarität der letzteren und auf die im Nicht-Antragsfall drohende Konsequenz (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) hätte gesondert aufmerksam machen müssen, jedenfalls wenn – wie hier – sich aus den Akten deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Bestehen eines Rentenanspruchs ernsthaft in Betracht kommt“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts erheblich ist. Er setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht für einen Rentenanspruch genügten und die Nachversicherung nicht aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich war. Eine Pflicht der Behörde, etwaige Rentenansprüche von Amts wegen zu ermitteln, besteht in einem solchen Fall grundsätzlich nicht (siehe unten unter 4.). Abgesehen davon lässt sich die Frage auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass eine solche Pflicht nicht besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften. Dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte – insbesondere ein Beamter des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung – unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus darauf aufmerksam zu machen, dass sie bestimmte Anträge stellen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, BVerwGE 104, 55 = ZBR 1997, 231 = juris, Rn. 16, und vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19.90 –, ZBR 1993, 182 = juris, Rn. 20, jeweils m. w. N.; ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. Februar 2015 – OVG 7 B 16.14 –, juris, Rn. 38; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 2 A 917/11 –, juris, Rn. 28. Nach den Vorgaben dieser Rechtsprechung muss der Dienstherr einen Beamten nicht in der vom Kläger geforderten Weise belehren. Es genügt jedenfalls, wenn er– wie hier – dem Beamten vor dessen Eintritt in den Ruhestand in einem Schreiben mitteilt, dass eine Ruhensregelung bei bestehenden Rentenanwartschaften auch dann durchgeführt wird, wenn eine Rente nicht beantragt wird. Von einem Volljuristen wie dem Kläger ist zu erwarten, dass er ein solches Schreiben vollständig liest und sich bei etwaigen Unklarheiten weiter informiert. Eine gesteigerte Hinweispflicht des Dienstherrn folgt nicht daraus, dass der Sachbearbeiter, der die Versorgungsansprüche berechnet, im Regelfall die Wechselwirkungen zwischen Rentenansprüchen und beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen besser kennen mag als der Beamte. Denn ob einem Beamten im konkreten Fall tatsächlich eine Rente zusteht, ergibt sich nicht immer aus den Akten der Versorgungsstelle. Deswegen erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach § 109 SGB VI regelmäßige Rentenauskünfte über die ihnen zustehende Altersrente und sind nach § 62 BeamtVG verpflichtet, dem Dienstherrn Rentenbezüge anzuzeigen. Dies galt bereits im Jahre 1999, als der Kläger in den Ruhestand trat. Der Kläger räumt im Übrigen in seinem Schreiben vom 6. November 2012 selbst ein, im Jahre 1999 eine Aufforderung erhalten zu haben, eine Rente zu beantragen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – juris, Rn. 4, m. w. N. Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen hier nicht wegen der vom Kläger bemängelten „Systemdiskrepanz“ von Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht vor. Der Ausgang des Verfahrens erscheint insoweit nicht offen. Die fehlende Möglichkeit, rückwirkend eine Rente zu erhalten, wird vielmehr bei typisierender Betrachtung durch Folgendes hinreichend kompensiert: Der Beamte, der den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus verschiebt, erhält gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI einen erhöhten Zugangsfaktor. Seine monatliche Rente ist also höher als bei einem früheren Rentenbeginn. Auf diese Weise werden die finanziellen Folgen des verspäteten Rentenbeginns abgemildert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist daher entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zwingend „Nutznießer dieser Normenkollision“. Die höhere Rentenzahlung gleicht vielmehr im Laufe der Jahre den finanziellen Nachteil aus, der durch den späteren Beginn der Rentenzahlung entstanden ist. Wenn die Behörde – wie hier – im Rahmen der Ruhensregelung nur die fiktive niedrigere Rente anrechnet, die der Beamte erhalten hätte, wenn er ab Beginn seiner Rentenberechtigung eine Rente bezogen hätte, kann bei entsprechend langem Rentenbezug des Beamten dieser Ausgleich auch dann eintreten, wenn überzahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. Februar 2015– OVG 7 B 16.14 –, juris, Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 – 5 LA 291/12 –, juris, Rn. 14; Ruland, Zur Berechnung der anzurechnenden Rente gem. § 55 BeamtVG, ZBR 2008, 120 (122). Würden bei einer solchen Sachlage die überzahlten Versorgungsbezüge nicht zurückgefordert, hätte der Beamte sogar einen „Gewinn“ zu verzeichnen. Er erhielte an Renten und Versorgungsbezügen insgesamt mehr, als er im Fall einer rechtzeitigen Rentenantragstellung erhalten hätte. Eine solche Doppelalimentation soll durch § 55 BeamtVG vermieden werden. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. Februar 2015– OVG 7 B 16.14 –, juris, Rn. 34. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es ungewiss ist, ob er noch so viele Jahre lang Rente und Versorgungsbezüge beziehen wird, dass der oben erwähnte finanzielle Ausgleich eintreten kann. Dieses Risiko trägt jedoch aus den unter 1. genannten Gründen er selbst. 3. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem vom Kläger zitierten Rechtsatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – ab. Danach dürfen Ruhensregelungen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die der Annahme einer Überzahlung zugrunde liegende Ruhensberechnung auf der Grundlage einer Fiktivrente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sei unbeschadet des Umstandes, dass insoweit eine Rente nicht gezahlt werde, nicht zu beanstanden. Darin liegt keine Divergenz zu dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Denn bei der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge aus den unter 2. ausgeführten Gründen gerade nicht ohne eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse gekürzt. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen: Auf Seite 6 unten des Urteilsabdrucks ist ausdrücklich angeführt, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich dadurch ermögliche, dass dem Beamten aufgrund seiner verspäteten Rentenantragstellung eine höhere Rente bewilligt werde, der dies ermöglichende höhere Zugangsfaktor aber bei der Berechnung des Ruhensbetrages außen vor bleibe. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB falsch angewandt. Seiner Ansicht nach ist für den Verjährungsbeginn eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände seitens der damals zuständigen OFD Köln anzunehmen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte das Entstehen des Rückforderungsanspruchs nicht grob fahrlässig verkannt hat und daher der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist. Für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang gilt Folgendes: Die Behörde trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr ist der Beamte selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen. Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig, wenn die Behörde darauf vertraut, dass der Beamte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den Indizien nicht eindeutig ergibt, dass Rentenansprüche bestehen, weil etwa die Mindestpflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne Weiteres erfüllt sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 3 ZB 12.2556 –, juris, Rn. 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 – 5 LA 291/12 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 2 A 917/11 –, juris, Rn. 25; VG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2011 – 9 K 1109/11.F –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 23 L 96/09 –, juris, Rn. 26; strenger OVG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 – 1 Bf 41/12 –, IÖD 2013, 55 = juris, Rn. 30 ff., zu einem Fall, in dem der Versorgungsstelle bekannt war, dass der Versorgungsberechtigte mehr als sieben Jahre als Angestellter gearbeitet hatte. Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu Recht mit folgenden Argumenten verneint: Die bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigten Zeiten in der Erwerbsbiographie des Klägers reichten in der Summe nicht aus, um einen Rentenanspruch zu begründen. Weiter war aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass der Kläger für die Zeit seines Referendariats nachversichert worden war. 5. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen gesetzessystematischen Argumenten betreffend die Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB nicht auseinandergesetzt und grob fahrlässiges Verhalten der Behörde allzu vorschnell abgetan. Aus diesem Vorbringen folgt kein Gehörsverstoß. Der Kläger geht zu Recht davon aus, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf jeden Einzelpunkt des Parteivorbringens eingehen muss. Der erstinstanzliche Richter hat sich im angefochtenen Urteil auf eineinhalb Seiten mit der Frage der Verjährung und etwaiger grober Fahrlässigkeit der Beklagten befasst und das Verhalten der Behörde im Einzelnen gewürdigt (Seite 7 oben bis 8 Mitte des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit dem – in der Zulassungsbegründung allein angeführten – gesetzessystematischen Argument auseinander, die angewendete Regelung des § 199 Abs. 4 BGB sei als Ausnahmevorschrift von der Regelung über die Regelverjährung „eng“ auszulegen. Denn der Kläger legt schon nicht dar, welche Auswirkung die geforderte Auslegung auf den angewendeten Maßstab der groben Fahrlässigkeit haben soll; dementsprechend fehlt es auch an – erforderlichen – Ausführungen dazu, dass und warum das geforderte Gesetzesverständnis hier zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht dem zurückgeforderten Betrag. Der Umstand, dass ein Teil dieses Betrages bereits durch eine Verrechnung mit der Rentennachzahlung getilgt ist, führt nicht zu einer Verringerung der Höhe des Streitwertes, weil der Kläger den Rückforderungsbescheid in voller Höhe angefochten hat. Im Übrigen befinden sich sowohl der festgesetzte Streitwert als auch der Streitwert, den der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. März 2015 für sachgerecht hält (19.828,68 Euro), in derselben Streitwertstufe sowohl des GKG als auch des RVG (19.000 Euro bis 22.000 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).