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Beschluss

1 L 27/21.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1206.1L27.21.Z.00
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Leitsätze
1. Welchem Rechtsträger die eisenbahnrechtliche Fachplanung bezüglich der einer Nutzung zu Bahnbetriebszwecken unterliegenden Grundstücke obliegt, richtet sich danach, ob die Grundstücke zu Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes oder einer nichtbundeseigenen Eisenbahn gehören.(Rn.6) 2. Die Fachplanungszuständigkeit wechselt, wenn ein Grundstück nicht mehr Teil der Eisenbahn des Bundes, sondern einer nichtbundeseigenen Eisenbahn ist, ohne dass es insoweit einer vorherigen Freistellung durch den bisherigen Fachplanungsträger bedarf.(Rn.10) 3. Das Nichtbetreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder deren Funktionslosigkeit lassen deren bahnbetriebliche Zweckbindung nicht entfallen. Hierzu bedarf es einer Freistellungsentscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG (juris: AEG 1994).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 25. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 110.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welchem Rechtsträger die eisenbahnrechtliche Fachplanung bezüglich der einer Nutzung zu Bahnbetriebszwecken unterliegenden Grundstücke obliegt, richtet sich danach, ob die Grundstücke zu Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes oder einer nichtbundeseigenen Eisenbahn gehören.(Rn.6) 2. Die Fachplanungszuständigkeit wechselt, wenn ein Grundstück nicht mehr Teil der Eisenbahn des Bundes, sondern einer nichtbundeseigenen Eisenbahn ist, ohne dass es insoweit einer vorherigen Freistellung durch den bisherigen Fachplanungsträger bedarf.(Rn.10) 3. Das Nichtbetreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder deren Funktionslosigkeit lassen deren bahnbetriebliche Zweckbindung nicht entfallen. Hierzu bedarf es einer Freistellungsentscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG (juris: AEG 1994).(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 25. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 110.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 25. Februar 2021 hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die von der Klägerin beantragte Freistellung verschiedener in ihrem Eigentum stehender Grundstücke von Bahnbetriebszwecken bzw. die von der Klägerin beschränkt auf bestimmte Grundstücke begehrte Feststellung des Wegfalls der Zweckbestimmung für eine aus ihrer Sicht nicht mehr vorhandene Eisenbahninfrastruktur, hilfsweise deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken, nicht zuständig ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; BGBl. I 1994 S. 2439), im für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AEG gilt Satz 1 der Bestimmung auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Da die Zuständigkeit nur bezogen auf den Zeitpunkt der Freistellungsentscheidung bestimmt werden kann, ist maßgeblich, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Bahnanlage zum Zeitpunkt der Freistellung planfestgestellt würde. Für die Bestimmung der zuständigen Planfeststellungsbehörde nach § 23 Abs. 1 AEG gelten somit dieselben Regeln wie für eine Planfeststellung nach geltendem Recht (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, juris Rn. 20). Es ist mithin nicht maßgeblich, welche Behörde den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss oder eine sonstige Zulassungsentscheidung für die Bahnanlage erlassen hat (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 28). Das Eisenbahn-Bundesamt, welchem die Klägerin die Zuständigkeit auf Seiten der Beklagten für ihr Antragsbegehren beimisst, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, BEVVG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), nur für die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig. Für Betriebsanlagen nichtbundeseigener Eisenbahnen sind dagegen die durch Landesrecht bestimmten Behörden zuständig (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010, a. a. O. Rn. 21). Dies zugrunde gelegt scheidet eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts für die von der Klägerin begehrte Entscheidung aus, da die in Rede stehenden Grundstücke, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, im für die Bestimmung der nach § 23 Abs. 1 AEG zuständigen Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Freistellungsantrag nicht mehr Teil der Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes sind. Der Begriff der Eisenbahn ist in diesem Zusammenhang tätigkeits- bzw. unternehmensbezogen im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG zu verstehen. Danach sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind nach § 2 Abs. 15 AEG Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden. Eine Eisenbahninfrastruktur umfasst nach § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Hierzu gehören alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Personen- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind (vgl. Fehling in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 78). Zwar gehörten die in Rede stehenden Grundstücke, an denen die Klägerin aufgrund eines mit der … AG am 12. Januar 2010 geschlossenen Kaufvertrags das Eigentum erworben hat, nach den vorstehenden Begriffsbestimmungen ursprünglich zu der Infrastruktur einer Eisenbahn des Bundes, namentlich der Bahnstrecke von H-Stadt-N-Stadt nach H-Stadt (Strecke 6800), die Teil des Netzes der … AG, eines bundeseigenen Unternehmens, war. Hiervon geht auch die Klägerin aus. Allerdings hat die … AG den Betrieb der Eisenbahnstrecke in den Jahren 1998 bis 2003 dauerhaft eingestellt, wobei das Eisenbahn-Bundesamt die Stilllegung verschiedener Streckenteile genehmigt hat. Mit Bescheid vom 19. September 2008 hat das seinerzeitige Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt der Beigeladenen unbeschadet der privaten Rechte Dritter eine bis zum 18. September 2058 gültige Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) zum Betreiben der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zwischen H-Stadt-N-Stadt und H-Stadt (Bahn-km 3,6 bis 44,6) einschließlich der im räumlichen Umfang befindlichen Eisenbahninfrastruktur erteilt, zu der auch die später von der Klägerin erworbenen Grundstücke gehören. Diese Genehmigung ist bestandskräftig und nach wie vor wirksam. Da die Beigeladene unstrittig kein bundeseigenes Unternehmen ist, sind die vom Antrag der Klägerin umfassten - vollständig im Land Sachsen-Anhalt gelegenen - Grundstücke Teil der Betriebsanlagen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn geworden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt die „Aufgabenhoheit“ über die Eisenbahnstrecke 6800 auch nicht deshalb weiterhin bei der Beklagten bzw. dem Eisenbahn-Bundesamt, weil es an einem Rechtsakt fehle, der die Planungshoheit der Beklagten für die Strecke beende und/oder eine Planungshoheit des Landes Sachsen-Anhalt begründe. Die Klägerin meint, nur durch eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken würden die betreffenden Flächen „aus dem bundes-eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg (§ 18 AEG)“ entlassen, wodurch erst die Zuständigkeit der Beklagten ende. Das AEG kennt indes keine bundes- oder landesrechtliche Fachplanungshoheit als solche, die durch gesonderten Rechtsakt begründet werden muss und durch einen ebensolchen auch nur wieder beendet werden kann. Eine Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG löst einen Fachplanungsvorbehalt vielmehr bezüglich der nunmehr einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung (Nutzung zu Bahnbetriebszwecken) unterliegenden Grundstücke aus, als dessen Folge sich die städtebaurechtliche Zulässigkeit von auf diesen Grundstücken beabsichtigten Vorhaben nicht (mehr) nach dem allgemeinen Bauplanungsrecht richtet (vgl. § 38 BauGB). Ein solcher Fachplanungsvorbehalt gilt auch für (alte) Bahnanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss zu Bahnbetriebszwecken gewidmet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris Rn. 21), sondern durch die Errichtung einer Eisenbahnstrecke und die tatsächliche Indienstnahme der betreffenden Grundstücke über längere Zeit für Bahnbetriebszwecke (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 -, juris Rn. 25; Urteil vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22.01 -, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 -, juris Rn. 17). Welchem Rechtsträger die eisenbahnrechtliche Fachplanung bezüglich der einer Nutzung zu Bahnbetriebszwecken unterliegenden Grundstücke obliegt, richtet sich wiederum - wie ausgeführt - danach, ob die betreffenden Betriebsanlagen zu einer Eisenbahn des Bundes oder zu einer nichtbundeseigenen Eisenbahn gehören. Hieran anknüpfend wechselt die Fachplanungszuständigkeit, wenn - wie hier - ein Grundstück nicht mehr Teil der Eisenbahn des Bundes, sondern einer nichtbundeseigenen Eisenbahn ist, ohne dass es insoweit - wie die Klägerin meint - einer vorherigen Freistellung durch den bisherigen Fachplanungsträger bedarf. Dies würde auch nicht dem Sinn und Zweck einer Freistellung entsprechen. Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung des Grundstücks erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben (vgl. BT-Drs. 15/4419 S. 18). Die Freistellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen einer Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010, a. a. O. Rn. 18; Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 -, juris Rn. 13). Für die Herbeiführung dieser rechtlichen Folgen ist aber dann kein Raum, wenn eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung nicht mehr als Eisenbahn des Bundes, sondern als nichtbundeseigene Eisenbahn oder umgekehrt (weiter-)betrieben werden soll, was voraussetzt, dass das betreffende Grundstück weiterhin der bisherigen öffentlich-rechtlichen Zweckbindung und daran anknüpfend dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterliegt. Eine Freistellung nach § 23 Abs. 1 AEG kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung zu prognostizieren ist, dass nicht nur aktuell kein Verkehrsbedürfnis besteht, sondern die Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 15/4419 S. 19; Hermes in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19). Dies zu prüfen, ist Sache der Behörde, die - nunmehr - für eine Planfeststellung zuständig wäre, wobei die Zuständigkeit, wie ausgeführt, betriebsanlagenbezogen zu bestimmen ist. Dass die Beigeladene die Eisenbahninfrastruktur nach dem Vorbringen der Klägerin seit der Genehmigungserteilung im Jahr 2008 nicht betrieben habe und dies auch deshalb nicht ohne Weiteres könne, weil die Strecke als solche weitgehend zurückgebaut sei, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Das Nichtbetreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder deren Funktionslosigkeit lassen deren bahnbetriebliche Zweckbindung nicht entfallen. Selbst die - im gegebenen Fall zumindest für Teile der Infrastruktur noch gegenüber der … AG als vormaliger Betreiberin - nach § 11 AEG genehmigte Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung lässt den planungsrechtlichen Status der Betriebsanlage unberührt. Die Stilllegungsgenehmigung lässt lediglich die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG bestehende Betriebspflicht entfallen (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 11). Wird die stillgelegte Infrastruktureinrichtung von einem Dritten übernommen, entstehen die Betreibenspflichten in der Person des Übernehmers nach Maßgabe der ihm erteil-ten Genehmigung gemäß § 6 AEG neu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 -, juris Rn. 20). Die Wiederinbetriebnahme der Eisenbahninfrastruktureinrichtung ist daher ohne erneute Planfeststellung möglich (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 95). Eines - nochmaligen - „eisenbahnrechtlichen Zulassungsverfahrens“ für die zu dieser Eisenbahninfrastruktureinrichtung gehörenden Grundstücksflächen bedarf es daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht. Von einer Entwidmung der Grundstücksflächen von Bahnbetriebszwecken ist erst auszugehen, wenn insoweit eine (förmliche) Freistellungsentscheidung nach § 23 Abs. 1 AEG vorliegt. Hiervon ausgehend ist auch für den von der Klägerin für einen Teil ihrer Grundstücke gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, den Wegfall der Zweckbestimmung der Flächen, auf denen die (damalige) Eisenbahninfrastruktur errichtet gewesen sei, wegen Funktionslosigkeit festzustellen, kein Raum, unabhängig von der Frage der Zuständigkeit für eine solche Feststellung. Ob der neue Verantwortliche für die Eisenbahninfrastruktur - hier die Beigeladene - seinen Betreiberpflichten tatsächlich nachkommt, ist von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Maßgabe der §§ 5, 5a AEG zu prüfen. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass für die Eisenbahninfrastruktur, zu der die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke gehören, kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und die Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei, spricht sie Gesichtspunkte an, die im Rahmen eines von der zuständigen Behörde, nicht der Beklagten, durchzuführenden Freistellungsverfahrens nach § 23 Abs. 1 AEG in der Sache zu klären sind. b) Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Die Klägerin behauptet in ihrer Zulassungsbegründung zwar, die Rechtssache habe in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Sie legt aber nicht, wie es § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert, im Einzelnen dar, dass und weshalb die von ihr angesprochenen Gesichtspunkte die Rechtssache nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus schwierig machen, die Rechtssache mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 18 m. w. N.). c) Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, „wann die Zuständigkeit der Beklagten endet und ob dazu der Erlass einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG durch eine Landesbehörde ausreichend ist, oder ob es hierzu eines tatsächlichen oder rechtlichen Aktes bedarf, der - und nur der - die Planungshoheit der Beklagten beendet bzw. beenden kann“, und „ob eisenbahnrechtlich eine Landeszuständigkeit für eine ehemalige Eisenbahnstrecke des Bundes nur entstehen kann, erst und wenn konkrete Planungs- und Genehmigungsverfahren auf Landesebene für die Errichtung einer öffentlichen und betriebsfähigen Eisenbahninfrastruktur eingeleitet worden sind“, keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Fragen lassen sich, wie bereits dargestellt, ohne Weiteres mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. Insofern mangelt es überdies an der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des Streitstoffes, insbesondere im Hinblick auf die vorbezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung. Bezüglich der weiteren in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage, „ob die Untätigkeit der Beigeladenen rechtliche Relevanz entfaltet“, lässt sich schon kein fallübergreifender Klärungsbedarf erkennen, da sie an das einzelfallbezogene Verhalten der Beigeladenen anknüpft und sich damit nicht allgemeingültig beantworten lässt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im gegebenen Fall ungeachtet dessen, dass sie beantragt hat, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abzulehnen, keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte (vgl. hierzu im Einzelnen OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris Rn. 5). Außerdem scheidet eine wesentliche Förderung des Verfahrens, etwa durch den Vortrag neuer, bisher nicht bekannter Gesichtspunkte, im Berufungszulassungsverfahren in der Regel bereits deshalb aus, weil der Senat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt ist, das Vorliegen der von dem jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von diesem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Die Beigeladene wurde deshalb auch nicht aufgefordert, zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung Stellung zu nehmen. Abgesehen davon setzt sich ein Beigeladener mit einer Antragstellung im Zulassungsverfahren keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO aus (dazu im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Beteiligten haben den vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 100.000,00 € bestimmten Streitwert, der in die vom Senat festgesetzte Wertstufe fällt, ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2021 für angemessen gehalten. Hierbei handelt es sich um den Kaufpreis der Grundstücke, auf die sich das Klagebegehren zunächst bezogen hat. Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf einige Grundstücke zurückgenommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der auf diese im Zulassungsverfahren nicht mehr streitbefangenen Grundstücke entfallende wirtschaftliche Wert so hoch ist, dass bei dessen Abzug vom erstinstanzlich festgesetzten Streitwert zur Bestimmung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren nur die niedrigere Wertstufe von 95.000,00 € erreicht würde. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).