Beschluss
1 L 100/20.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1117.1L100.20.Z.00
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Leitsätze
Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Weder muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 23. Juli 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Weder muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 23. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 23. Juli 2020 hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. aa) Die von der Klägerin erhobenen, teilweise nicht näher begründeten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. Juli 2019, mit dem der Beklagte die Verpflichtung der Klägerin festgestellt hat, für die 21 Beschäftigten ihres Pflegeteams Arbeitszeitnachweise für die Monate September bis November 2018 sowie die Dienstpläne für diesen Zeitraum zu übersenden, erweisen sich als unberechtigt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (ArbSch-ZustVO) vom 2. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 346) i. V. m. den Lfd. Nrn. 11.10 bis 11.13 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ArbSch-ZustVO. Danach ist der Beklagte im Land Sachsen-Anhalt die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zum hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I. S. 2500). In seinen Zuständigkeitsbereich fallen auch Maßnahmen wie das Verlangen von Auskünften nach § 17 Abs. 4 ArbZG (vgl. Lfd. Nr. 11.12 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ArbSch-ZustVO). Das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit den Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2018 und 15. April 2019 (gemeint ist offenkundig das Schreiben vom 28. Mai 2019) angehört worden sei. In dem Schreiben vom 28. Mai 2019 hat der Beklagte zur Konkretisierung seiner Ausführungen im Schreiben vom 10. Dezember 2018 ausgeführt, bei der am 21. November 2018 durchgeführten Betriebsbegehung sei bei einer Einsichtnahme in den Dienstplan von November 2018 festgestellt worden, dass die Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen arbeiteten, einzelne Dienste bereits in der Planung länger als acht Stunden dauerten, einzelne Personen mehr als 200 Arbeitsstunden pro Monat leisteten, in der Legende zum Dienstplan keine Pausen ausgewiesen seien, die Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit nicht geplant seien und für einzelne Personen mehrere Dienste an einem Arbeitstag vorgesehen seien. Aufgrund der Feststellungen bestehe der Verdacht der nicht ausreichenden Umsetzung von Regelungen des ArbZG. Dies mache eine anlassbezogene Überprüfung notwendig. Für die 21 Beschäftigten des Pflegeteams der Klägerin, die in dem eingesehenen Dienstplan vom November 2018 ausgewiesen seien, seien auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 ArbZG Arbeitszeitnachweise für die Monate September bis November 2018 zur Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des ArbZG sowie die entsprechenden Dienstpläne zu übersenden. Anhand dieser Ausführungen war hinreichend erkennbar, dass und weshalb der Beklagte die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen und Dienstplänen durch die Klägerin für geboten hält. Damit ist jedenfalls dem Zweck einer Anhörung Genüge getan. Eine ordnungsgemäße Anhörung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit wel-cher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall. Ob der Beklagte die Klägerin mit dem Schreiben vom 28. Mai 2019 - lediglich - zu einer beabsichtigten Aufforderung, die betreffenden Unterlagen vorzulegen, angehört hat oder ob vielmehr das Schreiben selbst bereits eine entsprechende Aufforderung enthält, kann dahinstehen. Denn die Klägerin macht nicht geltend, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt an einer Anhörung fehle. Ihr Zulassungsvorbringen ist vielmehr darauf gerichtet, dass eine vom Beklagten durchgeführte Anhörung unzureichend gewesen sei. Ohne Erfolg wendet die Klägerin diesbezüglich ein, der „Anhörungsbescheid“ erfülle nicht die Voraussetzung, nach der im Anhörungsverfahren eine detaillierte Schilderung der vom Beklagten beanstandeten Mängel und Verstöße gegen das ArbZG notwendig sei. Entscheidungserheblich i. S. des § 28 Abs. 1 VwVfG sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 39). Nach dem jedenfalls im Schreiben vom 28. Mai 2019 hinreichend zum Ausdruck kommenden Rechtsstandpunkt des Beklagten rechtfertige bereits der Verdacht einer nicht ausreichenden Umsetzung der Regelungen des ArbZG eine auf § 17 Abs. 4 ArbZG gestützte Aufforderung zur Vorlage von Arbeitszeitnachweisen und Dienstplänen. Bei dieser Sichtweise müssen zur Begründung einer solchen Aufforderung gerade noch keine konkreten Mängel und Verstöße gegen das ArbZG benannt werden. Dementsprechend hat der Beklagte im vorgenannten Schreiben auch - ausgehend von seiner Rechtsauffassung folgerichtig - ausgeführt, das Auskunftsverlangen diene der Kontrolle der Regelungen des ArbZG, mithin erst der Aufklärung bzw. Überprüfung, ob tatsächlich Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen vorliegen. Ob, was die Klägerin verneint, bereits der Verdacht von Rechtsverstößen eine Maßnahme nach § 17 Abs. 4 ArbZG rechtfertigt, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. bb) Das Zulassungsvorbringen weckt auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die für das Auskunftsverlangen des Beklagten maßgebliche Regelung des § 17 Abs. 4 ArbZG weder die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen das ArbZG voraus, noch muss ein solcher Verstoß bereits feststehen. Nach § 17 Abs. 4 ArbZG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 11. November 2016 (a. a. O.) kann die Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung des ArbZG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen (Satz 1). Sie kann ferner vom Arbeitgeber u. a. verlangen, die Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden (Satz 2). Schon dem Wortlaut nach verlangt § 17 Abs. 4 ArbZG für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht, dass konkrete Verstöße gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen oder zumindest ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben ist. Die Auskunft, auf welche sich das behördliche Verlangen bezieht, muss für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ArbZG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch die hierfür nach § 17 Abs. 1 ArbZG zuständige Behörde erforderlich sein. Dies schließt (lediglich) eine allgemeine, ungezielte Ausforschung des Arbeitgebers und anlasslose Auskunftsverlangen aus (vgl. z. B. Roloff in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, § 17 ArbZG Rn. 3; Kock in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand: 1. September 2022, § 17 ArbZG Rn. 5 m. w. N.; Sitzenfrei in: Hahn/Pfeiffer/Schubert, Arbeitszeitrecht, 2. Aufl. 2018, § 17 ArbZG Rn. 14 m. w. N.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält (ähnlich Sitzenfrei, a. a. O.; Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 25). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Betriebsprüfung Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen ergibt oder wenn die Aufsichtsbehörde - auch anonyme - Hinweise auf solche Verstöße erhält (vgl. Kock, a. a. O.). Von diesen rechtlichen Maßgaben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass sich bei der vom Beklagten bei der Klägerin am 21. November 2018 durchgeführten Betriebsbesichtigung hinreichender Anlass für eine weitergehende Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch die Klägerin ergeben habe. Dies hat das Verwaltungsgericht maßgeblich mit den im streitgegenständlichen Bescheid - wie auch schon im Schreiben vom 28. Mai 2019 - getroffenen Feststellungen des Beklagten während der Betriebsbesichtigung begründet. Diese ließen den Verdacht der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten, der Nichteinhaltung der Regelungen über Pausenzeiten und des fehlenden Ausgleichs eines Einsatzes der Pflegekräfte an Sonn- und Feiertagen zu. Die Klägerin tritt den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Beklagten nicht substantiiert entgegen. Sie wendet mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich pauschal ein, den Feststellungen des Beklagten ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das ArbZG entnehmen. Näheres führt die Klägerin hierzu nicht aus. Soweit sie rügt, es fehle an schriftlichen Aufzeichnungen der vom Beklagten bei der Betriebsbesichtigung getroffenen Feststellungen, erschließt sich nicht, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich daraus eine Unrichtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben soll. Dass die vom Beklagten getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, wendet die Klägerin jedenfalls nicht ein. Soweit sie das Vorliegen von Arbeitszeitverstößen bestreitet, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Bedeutung. Der Beklagte soll nach dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 4 ArbZG mittels der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitszeitnachweise und Dienstpläne überhaupt erst einmal in die Lage versetzt werden, in Fällen, in denen - wie im Fall der Klägerin - Anlass zu einer näheren Prüfung besteht, die ihm obliegende Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen zu überwachen, effektiv wahrnehmen zu können (vgl. auch BT-Drs. 12/5888 S. 32). Ob die Klägerin tatsächlich gegen solche Regelungen verstößt oder verstoßen hat, ist dagegen (erst) Gegenstand dieser Prüfung. Demgemäß musste der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits im Rahmen des Auskunftsverlangens nach § 17 Abs. 4 ArbZG konkretisieren, bezogen auf welchen Arbeitnehmer gegen Vorschriften des ArbZG verstoßen worden sein soll. Ebenso wenig müssen die Arbeitszeitbestimmungen, deren Einhaltung der Beklagte näher zu prüfen beabsichtigt, konkret benannt werden. Es genügt, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aufgrund welcher Tatsachen die Aufsichtsbehörde Anlass für eine Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und damit für das Auskunftsverlangen sieht. Dass dies vorliegend der Fall war, zieht die Zulassungsschrift nicht substantiiert in Zweifel. Anders als die Klägerin meint, bedurfte es auch keiner näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil oder des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid dazu, weshalb die Auskünfte, zu denen der Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, erforderlich seien. Es liegt auf der Hand, dass sich anhand der - wie ausgeführt nicht anlasslos - angeforderten Arbeitszeitnachweise und Dienstpläne prüfen lässt, ob die Klägerin die geltenden Arbeitszeitbestimmungen im betreffenden Zeitraum tatsächlich eingehalten hat. Dass sich die Aufsichtsbehörde von einem Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise vorlegen lassen kann, ist im Übrigen in § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG ausdrücklich vorgesehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dem streitgegenständlichen Bescheid sei mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, für welche Beschäftigten die Arbeitszeitnachweise und Dienstpläne vorzulegen seien. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf abgestellt, dass der Bescheid ausdrücklich bestimme, Arbeitszeitnachweise seien „für die 21 Beschäftigten des Pflegeteams [der Klägerin] für die Monate September bis November 2018 sowie die Dienstpläne für den genannten Zeitraum“ vorzulegen. Damit sei eindeutig beschrieben, dass die Unterlagen für alle 21 Mitarbeiter der Klägerin vorzulegen seien. Mit diesen an den Tenor des streitgegenständlichen Bescheids anknüpfenden Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Abgesehen davon hat der Beklagte in seinem dem streitbefangenen Bescheid vorausgegangenen und in dem Bescheid selbst in Bezug genommenen Schreiben vom 28. Mai 2019 unmissverständlich ausgeführt, dass sich das Auskunftsverlangen auf die 21 Beschäftigten des Pflegeteams beziehe, welche in dem bei der Betriebsbesichtigung eingesehenen Dienstplan vom November 2018 ausgewiesen seien. Tatsächlich zählt der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Dienstplan für November 2018 namentlich 21 Mitarbeiter der Klägerin auf. Schließlich gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einordnung des streitgegenständlichen Bescheids als verhältnismäßig. Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe keine Abwägung widerstreitender Interessen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Aufforderung zur Vorlage von Dienstplänen und Arbeitszeitnachweisen stelle eine angemessene und milde Möglichkeit dar, die Einhaltung des ArbZG zu überprüfen und ggf. weitere mögliche Verstöße aufzudecken. Der Schutz des Arbeitnehmers und seiner Gesundheit stünden hier im Vordergrund, weshalb es auch nicht als unangemessen bewertet werden könne, Nachweise für nur drei Monate anzufordern; dies stelle immer noch nur eine stichprobenartige Überprüfung dar. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht das vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfolgte öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der Arbeitnehmergesundheit (vgl. auch § 1 Nr. 1 ArbZG) der Sache nach mit den privaten Interessen der Klägerin, die der Vorlage der anforderten Unterlagen ggf. entgegenstehen könnten, abgewogen hat. Die Klägerin zeigt mit ihrer Zulassungsbegründung nicht schlüssig auf, welche konkreten in ihrem privaten Interesse liegenden Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht gelassen haben soll und aus welchen Gründen diese Gesichtspunkte gegenüber dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Schutz der Arbeitnehmergesundheit von vorrangiger Bedeutung sein könnten. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeiten einer Klärung vor Ort durch Gespräche mit der Pflegedienstleiterin oder Befragungen der Mitarbeiter hinweist, wird nicht erkennbar, dass und weshalb sich der Beklagte mittels dieser Maßnahmen in gleicher Weise die erforderliche Gewissheit über die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch die Klägerin verschaffen könnte wie durch eine unmittelbare Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der Beklagte habe von ihr keine Begründung bzw. Erklärung zum Dienstplan für November 2018 abgefordert und es habe ggf. Abhilfe „im schriftlichen Verfahren“ geschaffen werden können. Soweit die Klägerin überdies einwendet, „es wäre verhältnismäßig[er], wenn [der] Beklagte in die Dienstpläne vor Ort“ Einsicht genommen hätte, bleibt nach der Zulassungsbegründung unklar, weshalb eine Einsichtnahme des Beklagten in die Dienstpläne vor Ort für die Klägerin weniger beeinträchtigend wäre als die Übersendung dieser Unterlagen an den Beklagten. Ebenso wenig stellt es sich als unverhältnismäßig dar, dass der Beklagte die Klägerin nicht nur zur Vorlage der Arbeitszeitnachweise und des Dienstplans für November 2018, sondern auch für die Monate September und Oktober 2018 aufgefordert hat. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, dass die Einsichtnahme in die Arbeitszeitnachweise und Dienstpläne für lediglich drei Monate der Sache nach eher eine stichprobenartige Überprüfung darstelle. Dem tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht entgegen. Im Übrigen erscheint es legitim, wenn nicht rechtlich geboten, dass sich der Beklagte bei seinem Auskunftsverlangen nicht nur auf den Monat beschränkt, der berechtigten Anlass für eine nähere Prüfung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen gegeben hat. Die dem Beklagten vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe, die Einhaltung des ArbZG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen, bezieht sich nicht auf einen begrenzten Zeitraum. Liegen - wie hier - bezogen auf einen Monat Anhaltspunkte dafür vor, dass Arbeitszeitregelungen nicht einhalten worden sind, darf die Aufsichtsbehörde daher in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei ihrem Auskunftsverlangen auch andere Zeiträume - hier die beiden vorausgehenden Monate - in den Blick nehmen. Etwas Anderes mag gelten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls von vornherein auszuschließen ist, dass in anderen Zeiträumen (auch) gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßen worden sein könnte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Auch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. November 2020 stellen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig in Frage. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, inwieweit dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass dieser Schriftsatz den Senat erst nach Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erreicht hat, überhaupt berücksichtigungsfähig ist. b) Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Die Klägerin führt in ihrer Zulassungsbegründung lediglich allgemein aus, wann eine Rechtssache „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Sie legt aber nicht, wie es § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert, im Einzelnen dar, dass und weshalb die Beantwortung der von ihr angesprochenen Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG berechtigt sei, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m. w. N.). c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG berechtigt sei und welcher Verdachtsgrad vorliegen muss, um ein Auskunftsverlangen zu rechtfertigen, lassen sich ohne Weiteres mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf. Es fehlt daher bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Fragen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon zeigt das Antragsvorbringen auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen nicht auf. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).