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Beschluss

1 L 116/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0719.1L116.22.00
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Leitsätze
1. Nach der gesetzgeberischen Grundkonzeptionierung des KHEntgG ist das Erlösbudget für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum grundsätzlich im Voraus, d. h. prospektiv, zu ermitteln.(Rn.5) 2. Bei einer gleichwohl zulässigen rückwirkenden Bestimmung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums sind die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Krankenhausleistungen (IST-Leistungen) zugrunde zu legen.(Rn.7) 3. Eine mögliche Verringerung der vom Krankenhaus im abgelaufenen Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungsmenge infolge von Abrechnungskorrekturen, die aufgrund bereits durchgeführter MDK-Prüfungen vorgenommen worden oder ggf. noch zu erwarten sind, muss nicht zwingend bereits bei der retrospektiven Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt werden, sondern darf auch dem Erlösausgleich im Folgejahr überlassen werden.(Rn.8) (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. April 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gesetzgeberischen Grundkonzeptionierung des KHEntgG ist das Erlösbudget für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum grundsätzlich im Voraus, d. h. prospektiv, zu ermitteln.(Rn.5) 2. Bei einer gleichwohl zulässigen rückwirkenden Bestimmung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums sind die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Krankenhausleistungen (IST-Leistungen) zugrunde zu legen.(Rn.7) 3. Eine mögliche Verringerung der vom Krankenhaus im abgelaufenen Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungsmenge infolge von Abrechnungskorrekturen, die aufgrund bereits durchgeführter MDK-Prüfungen vorgenommen worden oder ggf. noch zu erwarten sind, muss nicht zwingend bereits bei der retrospektiven Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt werden, sondern darf auch dem Erlösausgleich im Folgejahr überlassen werden.(Rn.8) (Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. April 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. April 2022 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Erlösbudget als Teil der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG getroffenen Entscheidung der Schiedsstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 C 17.15 -, juris Rn. 35) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) - vom jeweiligen Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu schließenden Vereinbarung nach der gesetzgeberischen Grundkonzeption für den jeweiligen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) grundsätzlich im Voraus, d. h. prospektiv, zu ermitteln ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 KHEntgG 2016 (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 18) und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Danach umfasst das von den Vertragsparteien zu vereinbarende Erlösbudget für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG 2016 (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2016). Es wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016). Die Entgelthöhe für einen Behandlungsfall ergibt sich für den Bereich der Leistungen, die über Fallpauschalen vergütet werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016), rein rechnerisch durch Multiplikation der jährlich in einem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog (Fallpauschalenkatalog) für eine Vielzahl von Leistungsarten (sog. Diagnosegruppen, Diagnosis Related Groups, DRG) festgelegten Bewertungsrelationen mit dem sog. Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 1 KHEntgG 2016 (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG 2016). Die Höhe der Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG 2016 ergibt sich bundeseinheitlich aus dem Zusatzentgelte-Katalog (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG 2016). Die Vereinbarung über das Erlösbudget ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2016). Die Entgeltverhandlungen sollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG 2016). Die vorstehenden Regelungen schließen es allerdings nicht aus, das Erlösbudget ggf. auch rückwirkend zu vereinbaren oder - durch die Schiedsstelle - festzusetzen. Einer im vorliegenden Fall inmitten stehenden retrospektiven Ermittlung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums sind aber die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Krankenhausleistungen (IST-Leistungen) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 33). Denn ist der Entgeltzeitraum bereits abgelaufen, ist für eine Vorauskalkulation kein Raum mehr (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, BeckOK KHR, Stand: 1. Mai 2023, KHEntgG, § 4 Rn. 7; Gierth, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 Erl. III.1.). Hiervon gehen auch das Verwaltungsgericht und insoweit ihm folgend der Kläger aus. Daran anknüpfend hat es das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen, dass die Schiedsstelle bei der am 21. Juli 2017 für das Jahr 2016 beschlossenen Festsetzung des Erlösbudgets der Beigeladenen zu 1. die Summe der Bewertungsrelationen (BWR) ausgehend von den zuletzt im März 2017 aktualisierten IST-Daten der Beigeladenen zu 1. zum Stichtag 31. Dezember 2016 mit 20.259,403 zugrunde gelegt hat. Demgegenüber macht der Kläger geltend, die BWR für das Jahr 2016 seien um 172,812 zu kürzen, weil in dieser Höhe eine Reduzierung der (Zahlungs-)Forderungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Kostenträgern infolge noch ausstehender Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) für Behandlungsfälle des Jahres 2016 zu erwarten sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, für eine im Erlösbudgetverfahren retrospektiv vorzunehmende Kürzung der Jahresleistungskennzahlen aufgrund im Folgejahr durchgeführter oder zu erwartender Controlling-Tätigkeiten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 gebe hierfür nichts her. Der dort verwendete Begriff der Leistungsorientierung fordere im Fall einer retrospektiven Budgetbetrachtung die Einstellung der tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistungen. Diese ergäben sich aus den von der Beigeladenen zu 1. vorlegten Zahlen zum Stand 31. Dezember 2016, mithin zum Abschluss des Rechnungsjahres, die im Schiedsstellenverfahren noch im März 2017 aktualisiert worden seien. Für eine nochmalige Aktualisierung dieser Zahlen unter Einschluss der erst im weiteren Verlauf des Jahres 2017 erfolgten MDK-Prüfungen sei aufgrund des im Haushaltsrecht und auch vorliegend in Anbetracht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 geltenden Annuitätsprinzips kein Raum. Für Korrekturen nach Ablauf des Budgetjahres sei in § 4 Abs. 3 KHEntgG 2016 ein anderes Verfahren (Mehr- oder Mindererlösausgleich) vorgesehen. Der systematische Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 4 KHEntgG 2016 verdeutliche, dass spätere durch MDK-Prüfungen eintretende geringere Abrechnungsbeträge (des Krankenhauses) für die erbrachten Krankenhausleistungen nicht zu einer retrospektiven Absenkung des Jahresbudgets führen. Der gesetzlich hierfür vorgesehene Mechanismus des Mehr- oder Mindererlösausgleichs mit der Folge der unterschiedlichen Lastenverteilung zwischen Krankenhaus und Kostenträgern dürfe durch die Einbringung späterer MDK-Prüfungsergebnisse in die IST-Werte zum Jahresschluss und zur Neubewertung des Erlösbudgets nicht umgangen werden. Dass eine nachträgliche Kürzung der IST-Werte zum Jahresschluss außerhalb der Vorgaben des § 4 Abs. 3 KHEntgG 2016 geboten sei, ergebe sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Vielmehr habe der Gesetzgeber erst in der ab 2020 gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG bestimmt, dass u. a. das Erlösbudget auch unter Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d SGB V zu regeln sei. Daraus ergebe sich, dass eine Einbeziehung der Prüfergebnisse des MDK im hier streitigen Zeitraum gesetzgeberisch noch nicht beabsichtigt gewesen sei. Mit seiner Zulassungsbegründung zeigt der Kläger nicht schlüssig auf, dass Abrechnungskorrekturen, die aufgrund bereits durchgeführter MDK-Prüfungen vorgenommen worden oder ggf. noch zu erwarten sind, entgegen den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bei einer retrospektiven Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums berücksichtigt werden müssen. Zwar lässt sich aus der Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG durch Art. 4 Nr. 6 des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) nicht ableiten, dass die vom Kläger als zwingend angesehene Berücksichtigung der vom MDK vorgenommenen Abrechnungskorrekturen in Bezug auf das hier streitgegenständliche Jahr 2016 dem damaligen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. Insofern weist die Zulassungsantragsschrift zutreffend darauf hin, dass die von § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung in Bezug genommenen „Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Sozialgesetzbuch[es]“ nicht die vorliegend in Rede stehenden MDK-Abrechnungsprüfungen betreffen, sondern die davon unabhängigen Prüfungen, ob ein Krankenhaus überhaupt bestimmte strukturelle Voraussetzungen für die Vereinbarung und Abrechnung von Krankenhausleistungen erfüllt (vgl. § 275d Abs. 1 und 4 SGB V). Ebenso erscheint zweifelhaft, ob das vom Verwaltungsgericht angeführte Annuitätsprinzip, dessen Geltung das Verwaltungsgericht aus § 11 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 ableitet, eine Berücksichtigung von Abrechnungskorrekturen aufgrund der Prüfungen des MDK bei der Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungsjahres ausschließt. Allerdings bezieht die Zulassungsantragsschrift nicht hinreichend die für das Verwaltungsgericht erkennbar entscheidungstragende (vgl. S. 15 zweiter Absatz, S. 16 erster und zweiter Absatz der Urteilsabschrift) systematische Unterscheidung des KHEntgG 2016 zwischen der Ermittlung des Erlösbudgets und der Abrechnung der vom Krankenhaus im betreffenden Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen sowie das damit - zumindest auch - im Zusammenhang stehende Prinzip des sog. Mehr- oder Mindererlösausgleichs in ihre Betrachtung ein. Die Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption von der Aufstellung des Erlösbudgets zu trennen. Das Krankenhaus erhält das vereinbarte oder - falls eine Vereinbarung hierüber ganz oder teilweise nicht zustande kommt - nach § 13 KHEntgG 2016 von der Schiedsstelle festgesetzte Erlösbudget nicht auf einmal zur Verfügung. Es rechnet vielmehr gemäß der §§ 7 und 8 KHEntgG 2016 jeden Behandlungsfall gegenüber dem jeweiligen Kostenträger oder - soweit es sich um Selbstzahler handelt - gegenüber dem Patienten ab. Die hierdurch erzielten Erlöse sind der Sache nach Abschlagszahlungen auf das Erlösbudget (s. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 20). Für Streitigkeiten zwischen dem Krankenhaus und dem Kostenträger über die Leistungsabrechnung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (vgl. §§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Angesichts dieser systematischen Trennung zwischen der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets und der Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen kommt es jedenfalls für die Rechtmäßigkeit eines prospektiv vereinbarten oder festgesetzten Erlösbudgets nicht darauf an, ob die im Nachhinein erbrachte Krankenhausleistung tatsächlich mit der im Budget zugrunde gelegten Fallpauschale abgerechnet werden kann oder ob sie nach den einschlägigen Abrechnungsbestimmungen die Voraussetzungen der Fallpauschale nicht erfüllt und daher überhaupt nicht oder nur nach einer anderen Fallpauschale abrechnungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 24). Weichen die tatsächlichen auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses von dem Gesamtbetrag des nach § 4 Abs. 1 und 2 KHEntgG 2016 zu vereinbarenden Erlösbudgets und der nach § 6 Abs. 3 KHEntgG 2016 zu vereinbarenden Erlössumme (für die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG 2016) ab, werden diese Abweichungen (Mehr- oder Mindererlöse) ausgeglichen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 KHEntgG 2016). Erlöst das Krankenhaus in einem Kalenderjahr weniger als vereinbart, erhält es von den Kostenträgern grundsätzlich zusätzlich zu den tatsächlichen Erlösen 20 v. H. der Differenz zu dem Gesamtbetrag des vereinbarten Erlösbudgets und der vereinbarten Erlössumme (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2016). Von Mehrerlösen muss das Krankenhaus grundsätzlich 65 v. H. an die Kostenträger abführen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2016). Der Erlösausgleich wird nicht (mehr) innerhalb des Erlösbudgets des Folgejahres vorgenommen, sondern über einen gesonderten (gemeinsamen) Zu- oder Abschlag auf die Krankenhausrechnungen für die in das Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 und 2 KHEntgG 2016 und die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 KHEntgG 2016 eingehenden Entgelte (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 8, 5 Abs. 4 KHEntgG 2016; s. BT-Drs. 16/10807, S. 29). Zweck des so gestalteten Erlösausgleichs ist es, das Risiko einer Fehleinschätzung der voraussichtlich zu erbringenden Leistungen und damit der prognostizierten Art und Menge der Entgelte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016) angemessen auf die Vertragsparteien zu verteilen und die Vertragsparteien zudem dazu anzuhalten, ein realistisches Erlösbudget zu vereinbaren, sowie das Krankenhaus zu veranlassen, das Erlösbudget möglichst nicht zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.; Urteil vom 5. Dezember 2019 - 3 C 28.17 -, juris Rn. 24). Wegen der drohenden, für das Krankenhaus ungünstigen Ausgleichsverpflichtung bei einem tatsächlichen Mehrerlös wird jenes in der Regel bestrebt sein, den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG 2016 der Ermittlung eines evtl. Erlösausgleichs zugrunde zu legenden Gesamtbetrag, insbesondere das Erlösbudget, nicht zu gering zu vereinbaren. Umgekehrt wird den Kostenträger daran gelegen sein, keine zu hohen Leistungsmengen zu vereinbaren (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a. a. O. Rn. 37). Zwar beziehen sich die vorgenannten Regelungen über den Mehr- oder Mindererlösausgleich, worauf auch der Kläger in seiner Zulassungsantragsschrift hinweist, auf die vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene prospektive Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets. Daraus folgt aber nicht, dass die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen bei einer retrospektiven Ermittlung des Erlösbudgets außer Acht gelassen werden dürfen. Dies gilt auch für die systematische Trennung der Budgetaufstellung von der nachfolgenden Leistungsabrechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 29, 32). Ist der Vereinbarungszeitraum im Zeitpunkt der Entgeltverhandlungen oder der Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle abgelaufen, steht jedenfalls die Anzahl der normalerweise mit Fallpauschalen vergüteten Behandlungsfälle und der mit einem Zusatzentgelt vergüteten einzelnen Leistungen fest, die das Krankenhaus in dem betreffenden Kalenderjahr (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016) tatsächlich erbracht und gegenüber den Kostenträgern abgerechnet hat. Diese IST-Zahlen - hier zum Stand 31. Dezember 2016 - ergeben sich aus der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG 2016 zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse von einem Jahresabschlussprüfer zu bestätigenden Aufstellung. Für die in § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 vorgesehene Prognose der „voraussichtlich zu erbringenden Leistungen“ ist kein Raum mehr. Dem entspricht es, bei einer retrospektiven Ermittlung des Erlösbudgets die sich aus den vom Jahresabschlussprüfer bestätigten IST-Zahlen des betreffenden Vereinbarungszeitraums ergebende Leistungsmenge, ausgedrückt in Bewertungsrelationen, zugrunde zu legen. Für die vom Kläger geforderte zwingende Berücksichtigung eventueller Abrechnungskorrekturen aufgrund durchgeführter oder noch ausstehender MDK-Prüfungen bereits bei der retrospektiven Ermittlung des Erlösbudgets fehlt es hingegen für den hier in Rede stehenden Zeitraum - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Jedenfalls zeigt die Zulassungsbegründung eine solche nicht schlüssig auf. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 vermag der Kläger für seine Auffassung, vorgenommene oder noch zu erwartende Abrechnungskorrekturen aufgrund durchgeführter MDK-Prüfungen seien bei der retrospektiven Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle zu berücksichtigen, indem die Jahresleistungskennzahlen - durch eine Art „MDK-Prüfquote“ - zu kürzen seien, nichts herzuleiten. Der Kläger trägt hierzu vor, der Wortlaut der Norm schließe eine entsprechende Kürzung nicht aus. Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass und weshalb § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 gerade zu dem von ihm gezogenen Schluss zwingen sollte. Dies wäre nicht zuletzt deshalb geboten, weil § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 schon dem Wortlaut nach („für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen“), wie bereits ausgeführt und vom Kläger auch nicht in Abrede genommen, von einer grundsätzlich prospektiven Ermittlung des Erlösbudgets und damit von einer anderen als der vorliegenden Konstellation ausgeht. Auch der Hinweis des Klägers, aus § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG 2016 folge die Verpflichtung, eine möglichst realistische Leistungsmenge festzusetzen, verfängt nicht. Dies trifft zwar insoweit zu, als die Vertragsparteien und im Streitfall die Schiedsstelle zu einer möglichst genauen Schätzung der vom Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Entgeltzeitraum (voraussichtlich) zu erbringenden Leistungen angehalten sind. Daher sind bei einer sachgerechten Kalkulation der (voraussichtlichen) Leistungsmenge auch bereits im Vereinbarungszeitraum erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und in die Prognose (ggf. durch eine Hochrechnung) mit einzustellen (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a. a. O. Rn. 7; Gierth, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 Erl. III.1.). Ist der Vereinbarungszeitraum aber schon in Gänze verstrichen, steht die Menge der vom Krankenhaus tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistungen fest, so dass es insoweit keiner Prognose mehr bedarf, und stellt sich nunmehr allein noch die Frage, ob der Krankenhausträger die hierfür gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abgerechneten Erlöse auch vereinnahmen kann. Anders gewendet: Hat das Krankenhaus Leistungen tatsächlich erbracht, kann es möglicherweise nicht vollumfänglich Erlöse hierfür erzielen, weil der in Anspruch genommene Kostenträger im konkreten Fall die Voraussetzungen für deren Abrechenbarkeit dem Grunde oder der Höhe anzweifelt bzw. bestreitet. Es geht also nicht um die für die Ermittlung des Erlösbudgets relevante Menge der erbrachten Leistungen, sondern um deren Abrechnung und damit um den tatsächlichen Erlös im betreffenden Entgeltzeitraum. Abweichungen zwischen Erlösbudget und tatsächlichen Erlösen in einem Kalenderjahr sind aber - wie ausgeführt - nach der gesetzlichen Grundkonzeption und den dieser zugrundeliegenden Wertungen über den Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG 2016 - und zwar im Folgejahr (vgl. Gierth, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 Erl. II.2.) - zu regeln. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht plausibel auf, dass und weshalb dies bei einer vollumfänglich retrospektiven Bestimmung des Erlösbudgets anders sein müsste. Soweit der Kläger - insoweit übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 14 der Urteilsabschrift, erster Absatz) - anführt, es sei unzulässig, in Kenntnis der bereits erbrachten Leistungen ein abweichendes Erlösbudget zu vereinbaren, da dies über Mehr- oder Mindererlösausgleiche im folgenden Jahr einer (systemfremden und rechtswidrigen) Rabatt- bzw. Zuschlagsvereinbarung gleichkomme, legt er nicht dar, dass und weshalb es sich bei den bereits bekannten „erbrachten Leistungen“ nicht allein um die vom Krankenhaus abgerechnete tatsächliche Leistungsmenge unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in einem Abrechnungsverfahren handeln soll. Abrechnungskorrekturen für die vom Krankenhaus erbrachten Krankenhausleistungen werden grundsätzlich dem Bereich des Erlösausgleichs, nicht der Budgetierung, zugeordnet. Die Frage der Einbringlichkeit einer Forderung bzw. ihrer Berechtigung in der vom Krankenhaus geltend gemachten Höhe betrifft die Grundlagen des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 3 KHEntgG 2016. Erkennt das Krankenhaus in Bezug auf eine Forderung an, dass diese unberechtigt ist, kann auf dieser Grundlage ein Erlösausgleich durchgeführt werden, in dessen Rahmen diese Forderung weder erlöserhöhend noch erlösmindernd berücksichtigt wird. Ist die Berechtigung einer Forderung dagegen strittig, ist bis zu einer Klärung, ob das Krankenhaus das Entgelt berechnen darf, nicht von einem erzielten Erlös auszugehen. Gleichwohl findet in diesem Fall ein Erlösausgleich statt, der aber lediglich vorläufiger Art ist, was sich aus § 4 Abs. 3 Satz 9 KHEntgG 2016 schlussfolgern lässt, wonach Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen sind, wenn bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht feststeht (vgl. zum Vorstehenden Gierth, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 Erl. V.3.; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a. a. O. Rn. 40, 49). Der Kläger unterscheidet (wiederum) nicht zwischen der Menge der vom Krankenhaus in einem Entgeltzeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen und der Frage der Abrechenbarkeit dieser Leistungen, wenn er aus § 4 Abs. 3 Satz 9 KHEntgG 2016 für sich herzuleiten sucht, dass sich die bei der Ermittlung des Erlösbudgets zu berücksichtigende Leistungsmenge nach dem 31. Dezember des jeweiligen Entgeltzeitraums weiterhin, insbesondere durch auf MDK-Prüfungen zurückzuführende Kürzungen und sonstige Rechnungskorrekturen, ändern könne. Zwingend von der Bemessung des Erlösbudgets auszunehmen sind lediglich solche Leistungen, bei denen feststeht, dass für ihre Abrechnung die dafür erforderlichen strukturellen Abrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 34; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a. a. O. Rn. 9), oder die das Krankenhaus außerhalb seines Versorgungsauftrags erbracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 3 C 14.08 -, juris Rn. 24). Dass die Abrechnungskorrekturen bzw. noch offenen Abrechnungsstreitigkeiten, die der Kläger bereits bei der Festsetzung des Erlösbudgets für das Entgeltjahr 2016 berücksichtigt wissen will, Leistungen der Beigeladenen zu 1. im vorstehenden Sinne betreffen, macht die Zulassungsantragsschrift schon nicht geltend. Des Weiteren nimmt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend den der Schiedsstelle eingeräumten - auch durch das Verwaltungsgericht zuerkannten - Gestaltungsspielraum in den Blick. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2016 ist die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Sie hat daher dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten wie die Vertragsparteien; innerhalb dieser Grenzen hat sie die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Dieser Gestaltungsspielraum umfasst auch die Entscheidung, Leistungen trotz rechtlich unsicherer Abrechnungsfähigkeit im Erlösbudget zu berücksichtigen und die Klärung der Abrechnungsvoraussetzungen dem Abrechnungsverfahren vorzubehalten. Der rechtlichen Unsicherheit über die Abrechnungsfähigkeit der in das Erlösbudget eingestellten Leistungen wird durch den nachträglichen Erlösausgleich hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt gleichermaßen sowohl für eine prospektive als auch für eine retrospektive Ermittlung des Erlösbudgets. Denn ob die Entgeltverhandlungen prospektiv oder retrospektiv geführt werden, liegt in der Hand der Vertragsparteien. Diese können aber durch den Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen nicht über die rechtlichen Grenzen disponieren, denen sie selbst und die Schiedsstelle bei der Vereinbarung bzw. der Festsetzung des Erlösbudgets unterliegen. (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017, a. a. O. Rn. 30, 34). Dieser Gesichtspunkt bleibt von der Zulassungsantragsschrift unbeachtet. Dass die Schiedsstelle ihrem Beschluss vom 21. Juli 2017 eine im März 2017 erfolgte Aktualisierung der IST-Daten der Beigeladenen zu 1. zum Stand 31. Dezember 2016 zugrunde gelegt hat, wobei die IST-Leistungszahlen 2016 nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beigeladenen zu 1. auch die bis zum 31. Dezember 2016 akzeptierten Ergebnisse der MDK-Prüfungen berücksichtigt haben, liegt innerhalb ihres Gestaltungsspielraums. Dass die Schiedsstelle diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, indem sie die Ergebnisse späterer MDK-Prüfungen außen vorgelassen hat, zeigt die Zulassungsantragsschrift nicht schlüssig auf. Hat der Kläger nach dem Vorstehenden die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es bei der retrospektiven Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle (rechtlich) nicht geboten sei, mögliche Abrechnungskorrekturen aufgrund durchgeführter oder noch ausstehender MDK-Prüfungen zu berücksichtigen, nicht hinreichend in Zweifel gezogen, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht an. Hiermit wendet sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe im Schiedsstellenverfahren keine substantiierten Angaben dazu gemacht, dass die im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung vorliegenden Zahlen der Beigeladenen zu 1. nicht mehr aktuell gewesen sind oder der Ergänzung bedurft haben. Die vom Kläger reklamierte Pflicht der Schiedsstelle, seinem Vorbringen im Schiedsstellenverfahren zu den bereits erfolgten oder noch zu erwartenden Abrechnungskürzungen nachzugehen und die Beigeladene zu 1. ggf. zu einer (nochmaligen) Aktualisierung der IST-Zahlen für den Entgeltzeitraum 2016 aufzufordern, setzt voraus, dass die Schiedsstelle derartige Abrechnungskorrekturen bei der Festsetzung des Erlösbudgets für das Jahr 2016 zwingend - budgetmindernd - berücksichtigen müsste. Dass dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fall sein könnte, hat die Zulassungsantragsschrift indes nicht hinreichend dargelegt. Aus diesem Grund ist auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung des Erlösbudgets unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten aus länger zurückliegenden Jahren, in denen die Bewertungsrelationen aufgrund durchgeführter Abrechnungskorrekturen nachträglich reduziert worden seien, fehle und es angesichts der zwischenzeitlichen vielfachen Änderungen des KHEntgG an einer Vergleichbarkeit der Zahlen der genannten Zeiträume mangele, nicht geeignet, die (Ergebnis-)Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch den Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 1. „ob vor der Festsetzung des Erlösbudgets erfolgte Kürzungen aufgrund von Abrechnungsprüfungen im Sinne der Reduzierung der Summe der Bewertungsrelationen von der Schiedsstelle zu berücksichtigen sind“, 2. „ob in der Erlösbudgetverhandlung die vom Krankenhausträger benannte Ist-Leistungsmenge um erfahrungsgemäß zu erwartende Kürzungen durch Controlling-Tätigkeiten (Abrechnungsprüfungen) vermindert werden kann“, 3. „ob die Schiedsstelle bei retrospektiven Erlösbudgetverfahren der Festsetzung des Erlösbudgets als Summe der Bewertungsrelationen lediglich die einmalig aktualisierten Daten zum Abschluss des Rechnungsjahres als aktuellste berücksichtigungsfähige Daten zugrunde legen kann, ohne das Krankenhaus zur Vorlage aktueller Ist-Daten zur Summe der Bewertungsrelationen unter Berücksichtigung bereits erfolgter Kürzungen nach Abrechnungsprüfungen aufzufordern, obwohl Reduzierungen der Summe der Bewertungsrelationen aufgrund von Abrechnungsprüfungen geltend gemacht worden sind“, und 4. „ob das pauschale Bestreiten der Beigeladenen von durch die Kläger im Schiedsverfahren vorgelegten Zahlen unter Berücksichtigung der Darlegungslast zur Erschütterung der Plausibilität des klägerischen Vortrags zu Reduzierungen der Leistungsmenge aufgrund von Abrechnungsprüfungen ausreicht.“ Bezüglich der ersten drei aufgeworfenen Fragen mangelt es der Zulassungsantragsschrift schon an der gebotenen Aufbereitung der insoweit maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe, welche die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinreichend einbezieht. Somit wird nicht aufgezeigt, dass die Beantwortung der Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im Hinblick auf die dritte Frage legt die Zulassungsantragsschrift zudem nicht deren Entscheidungserheblichkeit dar. Wie bereits angesprochen, stellt sich diese Frage nur dann, wenn die Schiedsstelle bei einer retrospektiven Festsetzung des Erlösbudgets überhaupt rechtlich gehalten wäre, von einem Kostenträger geltend gemachte Reduzierungen der Summe der Bewertungsrelationen aufgrund von Abrechnungsprüfungen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger die dieser Einschätzung zugrundeliegenden entscheidungstragenden Erwägungen nicht zulassungsbegründend in Zweifel gezogen. Bei der vierten Frage lässt sich schon deshalb kein fallübergreifender Klärungsbedarf erkennen, da die Frage an das konkrete Verhalten von Prozessbeteiligten dieses Verfahrens, mithin an Umstände des vorliegenden Einzelfalls anknüpft und sich daher nicht allgemeingültig beantworten lässt. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich keine Entscheidungserheblichkeit dargelegt. Die Frage würde sich ebenso nur stellen, wenn die Schiedsstelle Reduzierungen der Summe der Bewertungsrelationen aufgrund von Abrechnungsprüfungen zu berücksichtigen hätte, was der Kläger indes nicht zulassungsbegründend aufgezeigt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie das Verfahren nicht wesentlich gefördert haben und ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnten (s. zur st. Rspr. des Senats z. B. OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 m. w. N.). III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Zwar sucht der Kläger mit seinem Klageantrag im Ergebnis eine Reduzierung des Erlösbudgets für das Jahr 2016 um 172,812 Bewertungsrelationen zu erreichen, was ausgehend von einem Landesbasisfallwert (vgl. § 10 Abs. 1 KHEntgG 2016) für das Jahr 2016 von 3.278,10 € - unstrittig - einer Kürzung in Höhe von 566.495,00 € (172,812 BWR x 3.278,10 €) entspräche. Die hinter diesem Begehren liegende wirtschaftliche Bedeutung besteht für den Kläger aber letztlich darin, einen für ihn ungünstigen 20 %igen Mindererlösausgleich (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2016) zu vermeiden, der durchzuführen wäre, wenn die Beigeladene zu 1. von den durch die Schiedsstelle bei der Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigten IST-Leistungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 eine Leistungsmenge im Umfang von 172,812 Bewertungsrelationen nicht abrechnen könnte, mithin insoweit abweichend vom Erlösbudget keine Erlöse erzielen würde. Das Erlösbudget bildet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 KHEntgG 2016 - gemeinsam mit der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 KHEntgG 2016 - insofern (lediglich) den Bezugspunkt für den Mindererlösausgleich, den der Kläger möglichst ausschließen will. Dementsprechend sind der Streitwertbemessung lediglich 20 v. H. der vom Kläger angestrebten Kürzung des Erlösbudgets für das Jahr 2016 zugrunde zu legen, mithin ein Betrag in Höhe von 133.299,00 € (20 % von 566.495,00 €). Dieser Betrag ist nochmals im Hinblick darauf zu vermindern, dass auf den Kläger bezogen auf die Krankenhausleistungen der Beigeladenen zu 1. lediglich ein Belegungsanteil von 22,02 % entfällt. Daraus ergibt sich der bereits vom Verwaltungsgericht als Streitwert festgesetzte Betrag in Höhe von 24.948,44 € (22,02 % von 133.299,00 €), welcher in die Wertstufe bis 25.000,00 € fällt. Dass ein Mindererlösausgleich erst im Folgejahr durchgeführt würde, ist für die Bestimmung der hinter der Klage stehenden wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger ohne Bedeutung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).