Leitsatz: 1. Eine Leistungsbewertung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW liegt nur dann vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. 2. Die Entscheidung der Hochschule über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Verstoßes gegen die wissenschaftliche Redlichkeit in der Dissertation unterliegt regelmäßig der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Hochschule dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. 3. Regelt der Fachbereichsrat einer Hochschule vollständig oder teilweise die Entziehung des Doktorgrades aus Anlass von Verstößen gegen die Promotionsordnung, so hat diese Regelung nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendungsvorrang vor den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in den §§ 48, 49 VwVfG NRW (gegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2012 - 4 K 3125/08 - , juris, Rdn. 211). 4. Die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW sind verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie zur Regelung nur solcher grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ermächtigen, die durch ein wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten des Graduierten veranlasst sind. 5. Es liegt grundsätzlich im normgeberischen Ermessen des Fachbereichs, ob und für welche akademischen Grade er satzungsrechtlich eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist normiert. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studierte an der Philosophischen Fakultät der Beklagten Politikwissenschaft und schloss ihr Studium 1980 mit dem akademischen Grad einer Magistra Artium (M. A.) ab. Im Sommer 1986 ließ die Fakultät (im Folgenden synonym auch: der Fachbereich) sie zum Promotionsverfahren zu. Mit der Einreichung ihrer Dissertation zum Thema „Amerika: Das Experiment des Fortschritts ‑ Ein Vergleich des politischen Denkens in den USA und Europa“ versicherte sie an Eides Statt, sie habe die „Stellen der Arbeit ‑ einschließlich Tabellen, Karten, Abbildungen usw. ‑, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen“ seien, „in jedem einzelnen Fall als Entlehnung kenntlich gemacht“. Die Fakultät verlieh ihr am 5. November 1986 den Grad „Dr. phil.“. Die Dissertation wurde 1987 veröffentlicht und erschien 1989 in englischer Übersetzung. Seit September 1989 machten Fachwissenschaftler und überregionale Presseorgane der Klägerin öffentlich den Vorwurf, in ihrer Dissertation „an etlichen Stellen“ aus den Arbeiten anderer Historiker „beinahe wörtlich“ abgeschrieben zu haben, „ohne die Passagen ... als Zitate auszuweisen.“ Die Fakultät setzte am 17. Oktober 1990 eine Kommission unter Mitwirkung des Historikers Prof. Dr. I. ein, welche die Vorwürfe untersuchte. Diese kam in ihrem Prüfbericht (sog. I. -Bericht) zu dem Ergebnis, dass der ermittelte Sachverhalt einen gravierenden handwerklich-methodischen Mangel darstelle, sie aber zugleich meine, „trotz der nicht geringen Zahl solcher methodisch bedenklicher Stellen den Verdacht, dass die Fakultät getäuscht worden sein könnte, verneinen zu müssen.“ Sie empfahl der Fakultät, „nicht mit dem Ziel der Titelentziehung gegen Frau Dr. N. einzuschreiten.“ Zuvor hatten die Klägerin und ihr Anwalt in der Kommissionssitzung am 24. Januar 1991 Gelegenheit zur Stellungnahme genommen. Hierzu hatte sie der Dekan am 17. Januar 1991 telefonisch eingeladen. Der Erweiterte Fakultätsrat beschloss in seiner Sitzung vom 30. Januar 1991, der Empfehlung der Kommission zu folgen. Der Dekan unterrichtete den Anwalt der Klägerin am 31. Januar 1991 telefonisch über den Inhalt dieses Beschlusses und die Sachverhaltsfeststellungen der Kommission. Mit Schreiben vom 30. April 1991 teilte er der Klägerin mit, „daß für die Philosophische Fakultät kein Anlaß besteht, gegen Sie wegen des Vorwurfs der Täuschung einzuschreiten“. Wegen des übrigen Inhalts dieses Schreibens nimmt der Senat auf Blatt 69/70 der Beiakte Heft 2 Bezug. Anfang 2011 veröffentlichte die Internetplattform VroniPlag als Ergebnis ihrer elektronischen Überprüfung der Dissertation, etwa 46 % ihrer Seiten seien von wörtlichen Übernahmen ohne die wissenschaftlich gebotene Kennzeichnung betroffen. Der Promotionsausschuss setzte am 11. Juli 2011 erneut eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vorwürfe ein. Für deren Arbeit verfasste Prof. Dr. H. Anfang August 2011 einen „Vorbereitenden Aktenvermerk zum Rechtsrahmen“. Wegen des Inhalts verweist der Senat auf Blatt 17-21 der Beiakte Heft 3. Die Arbeitsgruppe erstellte einen Bericht mit dem Ergebnis, die Voraussetzungen für eine Entziehung des Doktorgrades seien gegeben. Der Prozentsatz der von Plagiaten betroffenen Seiten in der Dissertation bewege sich bei deutlich über 40 %. Etwa ein Viertel davon sei bereits im I. -Bericht moniert worden. Der Promotionsausschuss beschloss am 28. November 2011, dem Bericht der Arbeitsgruppe zu folgen und die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung anzuhören. In ihrer Anhörungsstellungnahme vom 29. Februar 2012 machte die Klägerin geltend, das Schreiben des Dekans vom 30. April 1991 sei ein Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte bestandskräftig das Nichtvorliegen einer Täuschung im Promotionsverfahren festgestellt habe. Die Begründung, es könne kein Täuschungsvorwurf erhoben werden, nehme an der regelnden Wirkung des Verwaltungsaktes teil, nicht gegen sie einzuschreiten. Dieser Verwaltungsakt sei auch nicht aufhebbar, weil er rechtmäßig sei. Die damalige Kommission habe einen Täuschungsvorsatz der Klägerin insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit in der Anhörung vom 24. Januar 1991 verneint. Jedenfalls insoweit sei der Kommission ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Diesen Spielraum habe sie auch nicht überschritten, insbesondere keine anerkannten Bewertungsmaßstäbe verletzt. Im Übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Fakultät ihr ‑ der Klägerin ‑ heute den Doktorgrad entziehe, damals aber nicht auf ihr Angebot eingegangen sei, sich ihre Dissertation zurückgeben zu lassen und um die fehlenden Nachweise zu ergänzen. Die Feststellungen der Arbeitsgruppe erschöpften sich letztlich in einer unreflektierten Übernahme der Feststellungen und Wertungen der anonymen Internetplattform VroniPlag. Den beanstandeten Passagen liege keine Täuschung zugrunde, da sie ‑ die Klägerin ‑ zwar möglicherweise nicht ihre Primärquelle, aber jedenfalls stets andere Quellen benannt und damit deutlich gemacht habe, dass es sich um Entlehnungen handele. Die Arbeitsgruppe habe versäumt, die angeblich täuschenden Entlehnungen durch eine Zuordnung zum deskriptiven oder aber zum originellen Teil der Dissertation zu gewichten. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer wissenschaftlichen Verdienste zwei Honorarprofessuren erhalten habe und ihre Reputation durch den Entzug des Doktorgrades massiv beschädigt werde. Der Promotionsausschuss beschloss am 2. April 2012, der Fakultätsrat am 18. April 2012, dem Bericht der Arbeitsgruppe auch angesichts der Einwände der Klägerin zu folgen und ihr den Doktorgrad zu entziehen. Diesen Beschluss setzte der Dekan der Fakultät mit Bescheid vom 18. April 2012 um, zugestellt am 20. April 2012. Er führte zur Begründung entsprechend den durch den Fakultätsrat angestellten Erwägungen aus: Seine Mitteilung vom 30. April 1991 stehe der Entziehung nicht entgegen. Darin habe er lediglich informatorisch mitgeteilt, dass auf die Einleitung eines Entziehungsverfahrens verzichtet werde. Dies sei zunächst eine bloße Wissenserklärung ohne eigenständigen Regelungsgehalt gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass hierin ein bestandskräftiger Verwaltungsakt liege, beschränke sich der Regelungsgehalt und damit auch die Bestandskraft darauf, die Einleitung eines Entziehungsverfahrens abzulehnen. Das Fehlen einer Täuschung sei nicht bestandskräftig festgestellt. Jedenfalls sei der Bescheid als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt jederzeit von Amts wegen rücknehmbar. Rechtswidrig sei der Bescheid, weil die damalige Wertung der Kommission, die Zitierfehler beruhten auf unsorgfältiger Arbeitsweise, nicht aber auf einer Täuschung, schon unter Zugrundelegung der im Kommissionsbericht genannten Gründe rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Jedenfalls unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin getäuscht habe. Die Arbeitsgruppe habe 327 Plagiatsstellen verifiziert, von denen nur 44 im I. -Bericht aufgeführt gewesen seien. Die Fakultät übe ihr Ermessen dahin aus, den Doktorgrad zu entziehen, um damit dem Interesse einer wirksamen Selbstkorrektur wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die betroffenen Wissenschaftseinrichtungen zu entsprechen. Gegenüber diesem Interesse setze sich das Interesse des Täuschenden grundsätzlich nicht durch, vor Nachteilen für Reputation und berufliches Fortkommen bewahrt zu werden. Ein Bagatellfall, in dem etwas Anderes gelten möge, liege hier in Anbetracht der quantitativen und qualitativen Dimension der Täuschung nicht vor. Auch die seit der ersten Prüfung 1991 und seit der Annahme der Dissertation 1986 vergangene Zeit von mehr als 20 und 25 Jahren zwinge nicht dazu, von der Entziehung abzusehen. Denn die Klägerin habe die Fakultät in schwerwiegender Weise und in einem Umfang getäuscht, der das Ansehen der Wissenschaft und namentlich der Beklagten auch nach so langer Zeit noch schädigen könne. Es könne der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen, dass die Fakultät die wahre Dimension ihrer Verstöße gegen wissenschaftliche Zitierregeln einschließlich ihrer systematischen Verschleierung erst erkannt habe, als elektronische Möglichkeiten des Textvergleichs zur Verfügung gestanden hätten. Zuvor seien geschickte Täuschungen gerade in Promotionsverfahren aufgrund der Komplexität der Materie und der auch für die Gutachter oft nicht überschaubaren Materialfülle nicht leicht aufzufinden gewesen. Nur das über Jahrzehnte anhaltende latente Risiko, später entdeckt zu werden, erhalte ein hinreichendes Abschreckungspotenzial aufrecht. Die Klägerin hat am 19. April 2012 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. In der Entziehung ihres Doktorgrades liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern von Bachelor-, Master- und Magistergraden, für die das Satzungsrecht der Fakultät eine fünfjährige Entziehungsfrist vorsehe. Darüber hinaus habe die Beklagte es versäumt, ihr Auswahlermessen auszuüben. Sie habe nicht in Erwägung gezogen, die Bewertung der Dissertation der Klägerin nachträglich zu ändern. Diesen Ermessensausfall könne sie auch nicht durch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen heilen. Die am Entziehungsverfahren Beteiligten seien befangen gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Entziehungsbescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 18. April 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend geltend gemacht, ihr Auswahlermessen zwischen der Entziehung des Doktorgrades oder einer Neubewertung der Dissertation ausgeübt zu haben. Eine Herabsetzung der Note sei nicht in Betracht gekommen, da dies in Täuschungsfällen nur dann möglich sei, wenn die betroffenen Stellen entweder nicht die geistige Gesamtleistung der Dissertation als solche in Frage stellten oder wenn es sich um bloße Bagatellen handele. Die Leistung der Klägerin habe sich hingegen als nicht promotionswürdig herausgestellt. Die u. a. für Bachelor- und Mastergrade geltende Rücknahmefrist rechtfertige sich daraus, dass es sich um berufsqualifizierende Abschlüsse handele und Täuschungen in diesen Abschlussarbeiten nicht zwingend berufspraktische Defizite aufzeigten. Häufig seien die Betroffenen nach Entdeckung der Täuschung bereits erfolgreich berufstätig. Die Promotion diene hingegen dem Nachweis einer besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit. Da sie dem wissenschaftlichen Diskurs zugrunde gelegt werde, seien an sie erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Die getäuschte Hochschule habe ein qualifiziertes Interesse daran, derartige Beeinträchtigungen des wissenschaftlichen Diskurses zu korrigieren. Dies sei in Anbetracht der Komplexität und fachlichen Ausdifferenzierung von Dissertationsschriften nicht innerhalb kurzer Fristen möglich. Auf die von der Klägerin geforderte Differenzierung zwischen beanstandeten Stellen im deskriptiven oder im originellen Teil der Dissertation komme es nicht an, weil jegliches Zitieren einer anderen als der Primärquelle die wissenschaftliche Urheberschaft an der jeweiligen Sprachfassung verschleiere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (NWVBl. 2013, 154, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe eine Täuschung begangen, weil sie entgegen ihrer Versicherung an Eides Statt in ihrer Dissertation in erheblichem Umfang fremde Texte ohne Kenntlichmachung wortwörtlich übernommen habe. Ihre Einwände gegen die erhobenen Vorwürfe rechtfertigten nicht im Ansatz eine abweichende Beurteilung. Insbesondere gelte das für ihren Einwand, reproduzierende Textpassagen machten regelmäßig den weit überwiegenden Teil einer Dissertation aus. Denn die Reproduktion fremder Inhalte sei ebenfalls von eigenen Wertungen geprägt und unterliege deshalb genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln wie die Schöpfung gänzlich neuen Inhalts. Der Täuschungsvorsatz der Klägerin ergebe sich ohne Weiteres aus ihrem gezielten planmäßigen Zuwiderhandeln gegen ihre an Eides Statt versicherte Erklärung. Ihr Einwand, ihr sei lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, sei unzutreffend. Ihre Zitierpraxis lasse vielmehr den Schluss zu, dass sie die Entlehnungen aus fremden Texten absichtlich verschleiern wollte. Die Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sei weder unmittelbar noch analog anwendbar und abgesehen davon auch eingehalten. Die Bindungswirkung der Mitteilung aus dem Jahre 1991 spiele auf der Voraussetzungsebene keine Rolle, sondern sei wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtsprechung nur auf der Ermessensebene als eine mögliche Grenze zu beachten. Aus ihr ergebe sich keine Ermessensüberschreitung, weil sie keine Zusicherung enthalte, in der Zukunft einen Entziehungsbescheid zu unterlassen. Gegen das ihr am 21. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, ihr seien zwar handwerkliche Mängel, aber keine Täuschungshandlungen vorzuwerfen. Es sei bereits unklar, ob sie gegen Zitierregeln verstoßen habe, denn die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Regeln im Zeitpunkt der Erstellung der Dissertation gegolten hätten. Sie habe die fremde Urheberschaft stets durch Angabe einer validen Quelle offengelegt und alle verwendeten Quellen im Literaturverzeichnis angegeben. In einer erheblichen Anzahl von Fällen sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Quelle nicht zitiert habe. Die Beklagte möge im Übrigen darlegen, dass der Promotionsausschuss und der Fakultätsrat bei ihrer jeweiligen Beschlussfassung vorschriftsmäßig besetzt und beschlussfähig gewesen seien und auch die Beschlussfassung selbst ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Täuschungsvorsatz der Klägerin ergebe sich schon allein aus ihrer Zuwiderhandlung gegen ihre eigene eidesstattliche Versicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 19 B 433/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 2 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es vor ihrer Erhebung abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides vom 18. April 2012 in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). Denn hier bestimmte im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO ein Landesgesetz, dass eine solche Nachprüfung entbehrlich war. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der bis zum 30. Oktober 2012 geltenden Fassung bedurfte es keiner solchen Nachprüfung, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden war. In diesen Zeitraum fiel auch der hier angefochtene Entziehungsbescheid vom 18. April 2012, den der Dekan am 20. April 2012 an die Klägerin bekannt gegeben hat. Diesem Bescheid liegt auch keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne der Ausnahmeregelung in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW zugrunde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts liegt eine Leistungsbewertung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rdn. 11; vgl. auch Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, NWVBl. 2015, 310, juris, Rdn. 10; Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 14 A 880/11 ‑, NWVBl. 2014, 69, juris, Rdn. 26. Nur in diesem Fall gebietet es das Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen durch ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu kompensieren. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 ‑ 6 B 39.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rdn. 5 f.; Beschluss vom 9. August 2012 ‑ 6 B 19.12 ‑, NVwZ 2013, 83, juris, Rdn. 3 m. w. Nachw. Einem Bescheid über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung liegt regelmäßig keine solche Leistungsbewertung zugrunde. Vielmehr sehen die Promotions- und sonstigen Prüfungsordnungen für Fälle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs in der Regel Sanktionen vor, welche die Prüfungsbehörde ohne Bewertung der täuschungsbedingten Prüfungsleistung aussprechen kann oder muss (Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen, Behandlung der täuschungsbedingten Prüfungsleistung wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung, Ausschluss von der Prüfung, ggf. auch von einer Wiederholungsprüfung). In einem solchen Fall geht es nicht um eine inhaltliche (Neu-)Bewertung der Dissertation, sondern um die Klärung der Frage, ob die Dissertation täuschungsbedingt zustande gekommen ist. Folgerichtig unterliegt die Entscheidung der Hochschule über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Verstoßes gegen die wissenschaftliche Redlichkeit in der Dissertation, soweit dieser auf Tatbestandsebene zu prüfen ist, regelmäßig der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Hochschule dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 ‑ 6 B 67.06 ‑, juris, Rdn. 5; BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 ‑ 7 BV 05.388 ‑, BayVBl. 2007, 281, juris, Rdn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 ‑ 7 K 3335/11 ‑, VBlBW 2013, 429, juris, Rdn. 47; Schroeder, NWVBl. 2010, 176 (177). Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Bewertung einer Leistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW auch nicht deshalb zugrunde, weil der Promotionsausschuss im Rahmen seiner Ermessensausübung ermächtigt war, anstelle der tatsächlich ausgesprochenen Entziehung des Doktorgrades lediglich die Bewertung der Dissertation der Klägerin nachträglich zu ändern (siehe dazu näher unten B. II. 5.). Der Senat kann offen lassen, ob vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre, wenn sich der Promotionsausschuss im hier vorliegenden konkreten Einzelfall tatsächlich für eine nachträgliche Bewertungsänderung entschieden hätte. Denn für die Annahme einer Leistungsbewertung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW genügt es jedenfalls nicht, dass die herangezogene Ermächtigungsgrundlage eine solche Entscheidung lediglich abstrakt-generell als mögliche Alternative im Rahmen der Ermessensausübung vorsieht. B. Die Klage ist unbegründet. Der Entziehungsbescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 18. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Fakultät nicht durch eine Bestandskraft des Fakultätsratsbeschlusses vom 30. Januar 1991 gehindert, ihr den Doktorgrad zu entziehen (I.). Der Entziehungsbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig (II.). I. Eine Bestandskraft des Fakultätsratsbeschlusses vom 30. Januar 1991 steht dem angefochtenen Entziehungsbescheid nicht entgegen. Sollte dieser Beschluss allerdings, wie die Klägerin geltend macht, als feststellender Verwaltungsakt über das Nichtvorliegen einer Täuschung zu qualifizieren und als solcher in Bestandskraft erwachsen sein, so bliebe er nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ihm käme vorbehaltlich dieser Unwirksamkeitsgründe auch als feststellender Verwaltungsakt eine materielle Bindungswirkung zwischen den Beteiligten zu, die Behörden und Gerichte verpflichtet, ihren Entscheidungen die in Bestandskraft erwachsene Regelung zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der angefochtene Entziehungsbescheid wäre schon allein deswegen rechtswidrig, weil er zu jenem bestandskräftigen Beschluss aus dem Jahr 1991 in einem inhaltlichen Widerspruch stünde, ohne dass es auf das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ankäme. Insbesondere wäre jener Beschluss nicht nur, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat (Rdn. 30), als überwindbarer Belang in die Ermessensausübung einzustellen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 14.14 ‑, juris, Rdn. 32; Urteil vom 9. Mai 2012 ‑ 6 C 3.11 ‑, BVerwGE 143, 87, juris, Rdn. 15, 19; Beschluss vom 23. Februar 2010 ‑ 1 WB 36.09 ‑, BVerwGE 136, 119, juris, Rdn. 49; Urteil vom 17. April 1997 ‑ 3 C 2.95 ‑, BayVBl. 1998, 346, juris, Rdn. 22; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rdn. 43, 46. Der Fakultätsratsbeschluss vom 30. Januar 1991 entfaltet keine solche Bindungswirkung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist er nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, sondern lediglich als ein Beschluss zur Einstellung des damaligen Verwaltungsverfahrens betreffend die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin (1.). Unabhängig davon hat der Promotionsausschuss diesen Beschluss, sollte er als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, nach § 48 VwVfG NRW rechtmäßig zurückgenommen (2.). 1. Auf die rechtliche Einordnung des Fakultätsratsbeschlusses vom 30. Januar 1991 sind die meisten Vorschriften des VwVfG NRW anwendbar (a). Die Auslegung des Beschlusses ergibt, dass er lediglich die Beendigung des 1989/90 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zum Gegenstand hat (b). In dieser Auslegung ist er rechtlich als Beschluss über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage der §§ 10, 22 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren (c). Als reine Verfahrenshandlung ist er keiner Bestandskraft fähig (d). a) Die Rechtsnatur des genannten Fakultätsratsbeschlusses beurteilt sich nach dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438). Dessen Bestimmungen waren zum größten Teil auf die 1989/90 begonnene erstmalige hochschulrechtliche Überprüfung des Doktorgrades der Klägerin anwendbar. Sie stimmen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblich sind, mit dem aktuell geltenden VwVfG NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) inhaltlich überein. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW gelten die in dieser Vorschrift aufgezählten Bestimmungen auch für die Tätigkeit der Hochschulen. Dazu gehören insbesondere die §§ 4 bis 13 und 17 bis 52 VwVfG NRW. Auch die §§ 28 und 39 gelten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW uneingeschränkt für die Entscheidung der Hochschule über die Entziehung eines Doktorgrades wegen nachträglich bekannt gewordener Täuschung bei einer Promotionsleistung. Denn diese Entscheidung beruht, wie oben unter A. bereits ausgeführt, nicht auf einer prüfungsspezifischen Bewertung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden, sondern beantwortet unabhängig hiervon ausschließlich die rein verwaltungsmäßige Frage nach dem Vorliegen eines die Entziehung rechtfertigenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens. b) Die Auslegung des Fakultätsratsbeschlusses vom 30. Januar 1991 ergibt, dass dieser lediglich die Beendigung des 1989/90 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zum Gegenstand hat, hingegen nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist. Insbesondere lässt sich dieser Beschluss nicht als eine verbindliche inhaltliche Feststellung verstehen, die Klägerin habe in ihrer Dissertation keine Täuschung begangen. Für die Ermittlung des Inhalts eines Verwaltungsaktes oder einer anderen behördlichen Willlenserklärung sind die für die Auslegung von Willlenserklärungen geltenden Grundsätze in den §§ 133, 157 BGB auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 ‑ 6 C 39.13 ‑, MMR 2015, 548, juris, Rdn. 36; Beschluss vom 18. Februar 2015 ‑ 5 B 16.15 ‑, juris, Rdn. 22; Urteil vom 12. Dezember 2001 ‑ 8 C 17.01 ‑, BVerwGE 115, 302, juris, Rdn. 40. Nach diesen Maßstäben kommt es hier darauf an, wie die Klägerin und ihr damaliger Prozessbevollmächtigter den Fakultätsratsbeschluss vom 30. Januar 1991 bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der damaligen Begleitumstände verstehen mussten, als der Dekan ihnen dessen Inhalt im Schreiben vom 30. April 1991 schriftlich mitgeteilt hat. Schon der Wortlaut dieses Schreibens legt die genannte Auslegung nahe. Die negative Formulierung, für die Fakultät bestehe nach dem Ergebnis des Kommissionsberichts kein Anlass, gegen die Klägerin „einzuschreiten“, verdeutlicht den ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakter der getroffenen Entscheidung. Auch spricht der Dekan weder ausdrücklich noch sinngemäß von einer festgestellten oder widerlegten Täuschung der Klägerin, sondern lediglich vom „Verdacht“ der Täuschung (den die Kommission trotz der nicht geringen Zahl von methodisch bedenklichen Stellen „glaubt … verneinen zu können“) und vom „Vorwurf“ der Täuschung (wegen dessen kein Anlass bestehe einzuschreiten). Vor allem aber der Sinn und Zweck des Schreibens des Dekans vom 30. April 1991 lassen die Annahme einer verbindlichen Negativfeststellung einer Täuschung als fernliegend erscheinen. Dessen Sinn und Zweck ergeben sich aus den äußeren Begleitumständen dieses Schreibens, insbesondere aus der zwischen Januar und Ende April 1991 geführten Korrespondenz zwischen dem Dekan und dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Gerade dieser hatte nämlich den Dekan um eine Verfahrenseinstellung ohne materiell-rechtliche Regelung gebeten. In seinem Schreiben vom 20. Februar 1991 an den Dekan heißt es, er bitte „eindringlich“ darum, „in dem an Frau Dr. N. oder mich als ihren Bevollmächtigten zu richtenden Schreiben auf eine Erwähnung und Bewertung der methodischen Mängel zu verzichten, sondern lediglich den schlichten Abschluss des Verfahrens und die Entscheidung, daß nach Überprüfung durch die Fakultät Maßnahmen nicht veranlaßt sind, dort aufzuführen.“ Wenn der Dekan sodann in seinem Schreiben vom 30. April 1991 gleichwohl unter a) den „gravierenden methodischen Mangel“ ausdrücklich benannt hat, so geschah dies erkennbar allein zu dem Zweck, den Ruf der Fakultät in der Öffentlichkeit zu wahren und dort insbesondere den Eindruck zu vermeiden, als habe die Hochschule die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen die Klägerin nachlässig behandelt oder gar gänzlich ungeprüft gelassen. Fern liegt hingegen die Annahme, der Dekan habe der Klägerin mit der Benennung des „Mangels“ das Fehlen eines Täuschungsvorsatzes auch für die Zukunft verbindlich bescheinigen wollen. Hiergegen spricht durchgreifend die unsichere Formulierung der Kommission, sie „glaub[e]“, den „Verdacht“ der Täuschung verneinen zu können, welche sich der Fakultätsrat zu Eigen gemacht hat. Diese Motivlage des Dekans war dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus seiner telefonischen und schriftlichen Vorkorrespondenz auch bekannt, wie insbesondere sein erwähntes Schreiben vom 20. Februar 1991 belegt. Ebenso ergibt sich aus dem Vermerk des Dekans über das am 31. Januar 1991, dem Tag nach dem Fakultätsratsbeschluss, geführte Telefonat mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten dessen Bitte, der Klägerin nur eine Nachricht über das Nichteinschreiten zu übermitteln, und dass er, der Dekan, dies nicht zugesagt habe, da der „Ruf der Fakultät“ eine Feststellung des Sachverhaltes „notwendig mache“. Hiermit hat der Dekan als Nichtjurist ersichtlich keine förmliche Feststellung des Sachverhalts, also insbesondere nicht zur Frage der Täuschung, gemeint, sondern lediglich eine schriftliche Mitteilung auch der von der Kommission festgestellten methodischen Mängel im Interesse der Wahrung des Rufs der Fakultät in der Öffentlichkeit. Entsprechendes gilt, soweit der Dekan sein Mitteilungsschreiben vom 30. April 1991 gelegentlich selbst als „Bescheid“ bezeichnet hat. Bestätigung findet diese Auslegung schließlich in der äußeren Form, die der Dekan mit seinem Schreiben vom 30. April 1991 für die Bekanntgabe des Fakultätsratsbeschlusses an die Klägerin gewählt hat. Er hat das Schreiben als schlichten Mitteilungsbrief ausgestaltet, dem alle typischen Formmerkmale eines Verwaltungsaktes fehlen (Tenor, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Auch dieser Umstand hat für die am Empfängerhorizont orientierte Auslegung Bedeutung. Denn die Klägerin und ihr damaliger Prozessbevollmächtigter wussten spätestens seit der Bekanntgabe des Kommissionsberichts, dass die Philosophische Fakultät juristisch beraten war, nämlich Prof. Dr. M. von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät als Kommissionsmitglied hinzugezogen hatte. c) Auf der Grundlage dieser Auslegung ist der Fakultätsratsbeschluss vom 30. Januar 1991 als Beschluss zur Einstellung des damaligen Verwaltungsverfahrens betreffend die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin nach Maßgabe der §§ 10, 22 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte die Fakultät ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW spätestens am 17. Januar 1991 dadurch eingeleitet, dass sie die Klägerin zur Anhörung in der Kommissionssitzung am 24. Januar 1991 eingeladen hatte. Hierin lag eine nach außen wirkende Tätigkeit der Fakultät im Sinne des § 9 Halbsatz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die Tätigkeit der Fakultät und der von ihr im Oktober 1990 eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Dissertation der Klägerin war auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und gegebenenfalls den Erlass eines Entziehungsbescheides, also eines Verwaltungsaktes gerichtet. Ihre bis dahin im Wesentlichen intern gebliebenen Untersuchungen hatten spätestens mit der Einladung der Klägerin zur Anhörung in der Kommissionssitzung am 24. Januar 1991 Außenwirkung im Sinne des § 9 Halbsatz 1 VwVfG NRW bekommen. Damit war die Klägerin zugleich im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW Beteiligte des Verwaltungsverfahrens geworden, denn sie war diejenige, an die die Fakultät einen gegebenenfalls zu erlassenden Entziehungsbescheid hätte richten wollen. Die im VwVfG NRW nur in § 69 Abs. 3 Satz 1 für das förmliche Verwaltungsverfahren ausdrücklich erwähnte Verfahrenseinstellung („auf andere Weise abgeschlossen“) lag nach § 22 Satz 1 VwVfG NRW im pflichtgemäßen Verfahrensermessen des Fakultätsrates. Danach entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. In Ausübung dieses Verfahrensermessens kann die Behörde auch entscheiden, ein bereits eingeleitetes Verwaltungsverfahren in anderer Weise als durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines Verwaltungsvertrages zu beenden, indem sie es schlicht einstellt. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 9, Rdn. 199; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 9, Rdn. 34. Auf der Basis der damaligen Rechtsauffassung der Fakultät, ein hinreichender Anfangsverdacht einer Täuschung habe sich nicht ergeben, entsprach diese Entscheidung dem Gebot zweckmäßiger Verfahrensführung aus § 10 Satz 2 VwVfG NRW. Dass diese Rechtsauffassung materiell-rechtlich evident unzutreffend war, ändert verwaltungsverfahrensrechtlich nichts an der Rechtmäßigkeit dieser Ausübung des Verfahrensermessens nach § 22 Satz 1 VwVfG NRW. Die Fakultät war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, das gegen die Klägerin eingeleitete Verwaltungsverfahren durch den Erlass eines (zumindest ablehnenden) Verwaltungsaktes zu beenden. Insbesondere kennt das Promotionsrecht weder eine Verpflichtung zur Einleitung und Durchführung eines Verfahrens von Amts wegen nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG NRW noch ein Antragserfordernis für Entziehungsverfahren (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Hingegen hat die Fakultät mit dem genannten Beschluss keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegenüber der Klägerin abgegeben, einen Entziehungsbescheid auch später zu unterlassen. Eine behördliche Erklärung ist regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 ‑ 4 C 12.12 ‑, juris, Rdn. 5. Diese Voraussetzungen sind hier aus den vorstehend unter b) genannten Gründen nicht erfüllt. Erst recht hat die Fakultät entgegen der in diesem Punkt verunglückten Formulierung auf Seite 7 des angefochtenen Entziehungsbescheides gegenüber der Klägerin keinen rechtswirksamen Verzicht im Sinne des § 306 ZPO auf die künftige Entziehung ihres Doktorgrades erklärt. Wenn es dort heißt, die Fakultät habe damals „auf die Einleitung eines Entziehungsverfahrens … verzichtet“, meint die Beklagte damit ersichtlich nur das gegenwärtige, auf den damaligen Zeitpunkt beschränkte rein tatsächliche Absehen von einer Weiterführung des 1989/90 eingeleiteten Entziehungsverfahrens, ohne hiermit jedoch einzuräumen, die Fakultät habe sich damit auch für die Zukunft binden wollen. d) Als reine Verfahrenshandlung war der Fakultätsratsbeschluss vom 30. Januar 1991 keiner Bestandskraft fähig, weil er keine materielle Rechtsposition regelte. Ebenso unterlag er keiner eigenständigen Anfechtung im Prozess (§ 44a VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 ‑ 6 C 4.09 ‑, BVerwGE 134, 368, juris, Rdn. 21, 24; Beschluss vom 14. Juli 2004 ‑ 6 B 30.04 ‑, juris, Rdn. 7. Insbesondere misst das VwVfG NRW einer Verfahrenseinstellung keine Bestandskraft und keine Bindungswirkung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zu, hindert also die Behörde nicht, wegen desselben Verfahrensgegenstandes unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 48 ‑ 51 VwVfG NRW ein weiteres Verwaltungsverfahren durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es unter diesen Umständen auch keines ausdrücklichen oder sinngemäßen „Vorbehalt[s] der künftigen nochmaligen Prüfung der Promotionsleistungen und einer künftig abweichenden Entscheidung im Falle neuer Tatsachenkenntnisse“ (Schriftsatz vom 30. November 2015). 2. Unabhängig davon konnte die Fakultät den Fakultätsratsbeschluss, sollte er als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurücknehmen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Unterstellt man entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin, dass dieser Beschluss mit materiell-rechtlicher Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW das Nichtvorliegen einer Täuschung in ihrer Dissertation feststellte, so war er rechtswidrig, weil die Klägerin darin tatsächlich eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW begangen hat (dazu näher unten II. 4.). Die im Berufungsverfahren weiterverfolgten Einwendungen der Klägerin zu diesem Punkt erschöpfen sich in der Rüge, mangels arglistiger Täuschung in der Dissertation fehle es bereits an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Insbesondere ist ihre in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung unzutreffend, die Beurteilung der damaligen Kommission, es fehle an einem Täuschungsvorsatz, halte sich im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Wie oben unter A. bereits näher ausgeführt, stand der Fakultät 1991 bei der Frage des Täuschungsvorsatzes kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW hat die Fakultät eingehalten. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rdn. 27 des angefochtenen Urteils Bezug. II. Der Entziehungsbescheid vom 18. April 2012 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des der Klägerin 1986 verliehenen Doktorgrades ist § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung (PromO) der Philosophischen Fakultät der S. -Universität C. vom 4. Juni 2010 (Amtl. Bek. der Universität, Nr. 08/2010 vom 10. Juni 2010). Nach dieser Vorschrift kann die Bewertung der entsprechenden Promotionsleistung nachträglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat und dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt wird. Die Entscheidung bedarf einer Bestätigung durch den Fakultätsrat (§ 20 Abs. 4 PromO). Diese Satzungsbestimmungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar (1.). Sie genügen dem Vorbehalt des Gesetzes (2.) und sind auch im Übrigen verfassungsgemäß (3.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 PromO sind erfüllt (4.). Die Fakultät hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (5.). Die Entziehungsbefugnis der Fakultät ist weder verjährt noch sonst durch Zeitablauf erloschen (6.). Der Entziehungsbescheid ist auch in formeller Hinsicht rechtmäßig (7.). 1. Die hochschulrechtliche Entziehungsermächtigung in § 20 Abs. 2 PromO ist auf die Entziehung des der Klägerin 1986 verliehenen Doktorgrades anwendbar. Sie verdrängt die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. § 20 Abs. 2 PromO ist eine Regelung einer Hochschulprüfungsordnung über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften im Sinne der bis zum 30. September 2014 geltenden §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz ‑ HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Dessen Bestimmungen stimmen insoweit, als sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblich sind, inhaltlich vollständig mit den entsprechenden Vorschriften des aktuell geltenden HG NRW überein (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)). Nach § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW muss eine Hochschulprüfungsordnung insbesondere die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln. Die Promotionsordnung ist nach den §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW eine vom Fachbereichsrat zu erlassende Hochschulprüfungsordnung, die das Nähere über das Promotionsstudium regelt. Die genannten hochschulprüfungsrechtlichen Normen verdrängen im Sinne eines Anwendungsvorrangs als landesrechtliche oder auf Landesrecht beruhende Spezialvorschriften die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in den §§ 48, 49 VwVfG NRW. Diese Subsidiarität der §§ 48, 49 VwVfG NRW ergibt sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift gilt das VwVfG NRW für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Rechtsvorschriften des Landes in diesem Sinn sind auch die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW. Darin hat der Landesgesetzgeber die Entscheidung getroffen, die Folgen von Verstößen eines Doktoranden gegen prüfungsrechtliche Bestimmungen über das Promotionsverfahren nicht selbst durch Landesgesetz zu regeln, sondern eine solche Regelung dem Fachbereichsrat des jeweiligen Fachbereichs der Hochschule vorzubehalten. In diesem Punkt unterscheidet sich das Hochschulrecht in Nordrhein-Westfalen von demjenigen anderer Bundesländer, in denen das Hochschulgesetz selbst eine oder mehrere Entziehungsermächtigungen enthält (vgl. z. B. § 36 Abs. 7 Satz 1 LHG BW, § 39 Abs. 4 SächsHSFG). Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 ‑ 1 BvR 3353/13 ‑, EuGRZ 2014, 653, juris, Rdn. 15; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 ‑ 6 C 45.14 ‑, juris, Rdn. 11; Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rdn. 31. Der Fachbereichsrat ist nach § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW zwingend verpflichtet, die Folgen solcher Verstöße in der Hochschulprüfungsordnung zu regeln (§ 28 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Der Landesgesetzgeber hat damit dem Fachbereichsrat ausdrücklich einen Regelungsauftrag erteilt und ihm lediglich für die Frage, wie er diese Folgen regelt, einen Entscheidungsspielraum belassen, der seine Grundlage in der universitären Satzungsautonomie findet. Der Fachbereichsrat kann danach eine vollständig eigene Regelung treffen oder aber zusätzlich zu einer eigenen Teilregelung die ergänzende oder lückenfüllende Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG NRW anordnen oder ermöglichen oder aber auch vollständig auf die gesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen verweisen. In den beiden letztgenannten Fällen derogiert der Fachbereichsrat teilweise oder vollständig die sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ergebende Subsidiarität der §§ 48, 49 VwVfG NRW. Trifft der Fachbereichsrat, wie hier, in Befolgung des Regelungsauftrags aus § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW eine vollständig eigene satzungsrechtliche Regelung, teilt diese den spezialgesetzlichen Vorrang jener landesgesetzlichen Bestimmung aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW, obwohl sie selbst als satzungsrechtliche Norm der Hochschule keine „Rechtsvorschrift des Landes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ist. Zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinn gehören nur Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes, nicht aber auch satzungsrechtliche Bestimmungen der in dieser Vorschrift aufgezählten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. So zum entsprechenden Begriff der „Rechtsvorschriften des Bundes“ in § 1 Abs. 1 VwVfG des Bundes OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2008 ‑ 19 A 3506/07 ‑, juris, Rdn. 7; ferner die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 VwVfG NRW, LT-Drs. 8/1396, S. 66; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 1, Rdn. 220; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 1, Rdn. 32, 34; M. , Rechtswissenschaft 2012, S. 116 (133); Linke, WissR 32 (1999), 146 (148, Fn. 16). Ohne diese Erstreckung des Anwendungsvorrangs aus § 1 Abs. 1 VwVfG NRW auf das in Ausfüllung des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW ergangene Satzungsrecht der Hochschule liefe dieses Landesgesetz weitgehend leer: Es wäre ungereimt, einerseits die Regelung der Folgen von Ordnungsverstößen dem Fachbereichsrat vorzubehalten und ihm zugleich gesetzlich zwingend aufzugeben, andererseits aber gerade dann, wenn er eine solche eigenständige Regelung über die Rückgängigmachung einmal erworbener Grade ohne Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf getroffen hat, gleichwohl auf die §§ 48, 49 VwVfG NRW zurückzugreifen und seine Satzungsregelung für unanwendbar zu halten. So aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2012 ‑ 4 K 3125/08 ‑, juris, Rdn. 211 ff.; Linke, a. a. O., S. 148, Fn. 16; wie hier im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2011 ‑ 6 K 3445/10 ‑, NWVBl. 2012, 77, juris, Rdn. 52 f.; Löwer , a. a. O., S. 133. Die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW sind auch entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Verdrängung des VwVfG des Bundes oder eines Landes tritt insbesondere dann ein, wenn die in Betracht kommenden Spezialregelungen eine Einzelfrage inhaltlich abweichend vom jeweiligen VwVfG von Bund oder Ländern regeln. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1994 ‑ 3 B 23.94 ‑, juris, Rdn. 3; Urteil vom 8. September 1993 ‑ 11 C 39.92 ‑, DVBl. 1994, 409, juris, Rdn. 13; Urteil vom 23. Februar 1989 ‑ 2 C 25.87 ‑, BVerwGE 81, 282, juris, Rdn. 25; Urteil vom 8. August 1986 ‑ 4 C 16.84 ‑, NVwZ 1987, 488, juris, Rdn. 8; Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, a. a. O., § 1, Rdn. 208, 220, 222. Die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW haben einen insofern von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW abweichenden Regelungsinhalt, als sie dem Fachbereichsrat aufgeben, Regelungen über Folgen von Ordnungsverstößen, zu denen insbesondere Täuschungen bei einer Promotionsleistung zählen, zu treffen. Dabei differenziert § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ordnungsverstoßes: Die Vorschrift erfasst Verstöße, die erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens bekannt werden, ebenso wie solche, von denen die Hochschule schon während des Promotionsverfahrens erfährt. Dem Satzungsgeber obliegt hiernach die Entscheidung darüber, ob er überhaupt eine Entziehung akademischer Grade vorsieht und wenn ja, an welche Voraussetzungen er diese knüpft. § 20 Abs. 2 PromO teilt diesen Charakter einer entgegenstehenden Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW. Jene Satzungsnorm ist u. a. tatbestandlich enger gefasst als die allgemeine Rücknahmeermächtigung: Sie setzt eine nachträglich bekannt gewordene Täuschung bei einer Promotionsleistung voraus, während § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW tatbestandlich auch andere Rechtswidrigkeitsgründe erfasst. 2. Die Satzungsbestimmung in § 20 Abs. 2 PromO genügt dem Vorbehalt des Gesetzes. Dieser erfordert nicht, die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung eines Doktorgrades in einem förmlichen Parlamentsgesetz zu regeln. Der Gesetzgeber darf die Regelung der Entziehung eines Doktorgrades vielmehr der autonomen Satzungsgebung der Hochschule überlassen. Das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Es ist jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich. Das genannte Prinzip verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder schlicht dem Verwaltungsvollzug überlassen. Dem Vorbehalt des Gesetzes kann grundsätzlich auch eine Satzungsbestimmung genügen, die eine mit Satzungsautonomie ausgestattete Selbstverwaltungskörperschaft auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Ermächtigung erlässt. Das gilt auch dann, wenn mit der Maßnahme, zu der die Satzungsbestimmung ermächtigt, im Einzelfall berufliche Erschwernisse für den Betroffenen verbunden sein können, die als vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 8 CN 1.12 ‑, BVerwGE 148, 133, juris, Rdn. 26; Urteil vom 12. September 2013 ‑ 5 C 33.12 ‑, BVerwGE 148, 1, juris, Rdn. 12; Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 5 C 1.12 ‑, BVerwGE 143, 363, juris, Rdn. 12; Urteil vom 20. März 2008 ‑ 2 C 49.07 ‑, BVerwGE 131, 20, juris, Rdn. 10; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand: 14. Erg.-Lfg. Mai 2015, § 67, Rdn. 7. Die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW enthalten eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für diejenigen Einschränkungen der Berufsfreiheit, die mit der Entziehung eines Doktorgrades verbunden sein können. Diese Vorschriften sind wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes einschränkend dahin auszulegen, dass sie zur Regelung nur solcher grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ermächtigen, die durch ein wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten des Graduierten veranlasst sind. Vgl. dazu BVerfG, a. a. O., Rdn. 17; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 18 f.; Urteil vom 31. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 21 ff. In dieser wissenschaftsbezogenen Auslegung sind die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW mit den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Jene gesetzlichen Vorschriften gewährleisten in dieser Auslegung, dass jede auf ihrer Grundlage ausgesprochene Maßnahme im Interesse einer funktionstüchtigen redlichen Wissenschaft ergeht. Auf diese Weise stellen sie eine funktionelle Verknüpfung der grundrechtseinschränkenden Maßnahme mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grades her. Die Maßnahme darf damit nur dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses dienen, das ebenfalls Verfassungsrang genießt. Vgl. zu § 4 GFaG BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 ‑ 1 BvR 900/88 ‑, juris, Rdn. 9; zu § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG BW a. F. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. September 2011 ‑ 9 S 2667/10 ‑, VBlBW 2012, 180, juris, Rdn. 35. Dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes hat der Landesgesetzgeber in § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW durch das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen Prüfungsbestimmungen bereits weitgehend Rechnung getragen. Soweit nämlich hochschulrechtliche Prüfungsbestimmungen, wie in der Regel, an das Verhalten des Prüflings im Wissenschaftsbetrieb anknüpfen, stellt das Tatbestandsmerkmal sicher, dass nur ein wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten Anlass für Sanktionsfolgen sein kann. Gleichwohl beließe das genannte Tatbestandsmerkmal, legte man nur seinen Wortlaut zugrunde, dem universitären Satzungsgeber Raum, auch ein nicht wissenschaftsbezogenes Verhalten zum Gegenstand von Prüfungsbestimmungen zu machen. Unabhängig davon ist § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW seinem Wortlaut nach offen auch für Satzungsregelungen außerhalb der in den Nrn. 1 bis 10 aufgezählten Regelungsgegenstände („insbesondere“). Die vorstehend umschriebene wissenschaftsbezogene Auslegung der §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW schränkt hiernach die Regelungsbefugnis der Hochschulen entsprechend verfassungskonform ein. In dieser verfassungskonformen Auslegung lässt sich diesen Satzungsermächtigungen zweifelsfrei entnehmen, welchen Gegenstand die autonome Satzung betreffen und zu welchem Zweck sie erlassen werden darf. Insofern unterscheiden sie sich von den allgemeinen hochschulrechtlichen Satzungsermächtigungen an Hochschulgremien in den §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 4 HG NRW. Vgl. zur allgemeinen kommunalrechtlichen Satzungsermächtigung BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013, a. a. O., Rdn. 28. Der Landesgesetzgeber darf die Regelung der Entziehung eines Doktorgrades in dem beschriebenen Umfang der autonomen Satzungsgebung der Hochschule überlassen. Denn die Verleihung akademischer Grade sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, damit auch das Promotionsverfahren und der damit verbundene Erlass von Promotionsordnungen gehören traditionell zum Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der Hochschulen und sind damit in besonderer Weise von der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Garantie der akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen universitären Satzungsautonomie erfasst. Die Wissenschaftsbezogenheit des Regelungsgegenstandes rechtfertigt und erfordert es, die Ausgestaltung der Promotion und ihrer Voraussetzungen in einem weiten gesetzlichen Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung zu überantworten. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015, a. a. O., Rdn. 18 m. w. Nachw.; VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 ‑ 210/03 ‑, juris, Rdn. 57; Sächs. OVG, Urteil vom 28. Januar 2014 ‑ 2 A 315/12 ‑, juris, Rdn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2009 ‑ 2 KN 906/06 ‑, OVGE 53, 338, juris, Rdn. 39; Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 1, 7. Die gesetzliche Ermächtigung an Universitäten und ihre Fakultäten in § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW, das Promotionswesen zu regeln, erfasst nicht nur den Erwerb des Doktorgrades, sondern auch den umgekehrten Akt seiner Entziehung. Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 84; Schroeder, a. a. O., S. 177; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 ‑ 9 S 885/13 ‑, DVBl. 2014, 1189, juris, Rdn. 7. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, die Entziehung dürfe wegen ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht einer untergesetzlichen Regelung durch die Hochschule überlassen werden, so sinngemäß Stumpf, Bonner Rechtsjournal, Sonderausgabe 1/2011, S. 7 (37), überzeugt den Senat nicht. Er steht im Widerspruch zur oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine gesetzliche Satzungsermächtigung grundsätzlich auch solche satzungsrechtlichen Normen umfassen darf, die ihrerseits zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, sofern der Gesetzgeber deren Reichweite je nach ihrem Gewicht hinreichend konkret vorzeichnet. In der hier vorgenommenen wissenschaftsbezogenen Auslegung der §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW hat der Landesgesetzgeber diese Anforderung erfüllt. Mit diesem speziell wissenschaftsbezogenen Charakter der genannten Ermächtigungsnormen setzt sich der erwähnte Einwand nicht auseinander. 3. § 20 Abs. 2 PromO ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Die Entziehungsermächtigung ist sowohl mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als auch mit der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit als auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013, a. a. O, Rdn. 25 ‑ 33 m. w. Nachw. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung bei einer Promotionsleistung erfasst § 20 Abs. 2 PromO nur vorsätzliche Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten, die von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegen. Mit der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ist jene Satzungsnorm vereinbar, weil sie in ihrer Ausgestaltung als Ermessensvorschrift ein Prüf- und Abwägungsprogramm zur Verfügung stellt, das eine hinreichende Möglichkeit zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Gewichts des Eingriffs in die Berufsfreiheit bietet. Verfassungsrecht gebietet es insbesondere nicht, für die Entziehung des Doktorgrades satzungsrechtlich eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist vorzuschreiben. Es liegt vielmehr grundsätzlich im normgeberischen Ermessen des Fachbereichs, ob und für welche akademischen Grade er satzungsrechtlich eine solche Frist normiert. In Ausübung dieses Ermessens darf der Fachbereich von einer satzungsrechtlich abstrakt-generell bestimmten Frist auch ganz absehen, sofern gewährleistet ist, dass er die Gesichtspunkte des Zeitablaufs und eines darauf eventuell gründenden Vertrauensschutzes des Promovierten bei der Einzelfallentscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zur Geltung bringen und dadurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen kann. Diese Voraussetzung hat die Fakultät hier erfüllt. Denn sie hat § 20 Abs. 2 PromO, wie bereits ausgeführt, als Ermessensermächtigung ausgestaltet. Dadurch ermöglicht es die Vorschrift dem Promotionsausschuss, trotz Vorliegens einer Täuschung im Einzelfall von einer Entziehung des Doktorgrades gerade auch deshalb abzusehen, weil sie dem Vertrauensschutz des Promovierten im Hinblick auf die seit der Promotion verstrichene Zeit den Vorzug vor dem öffentlichen Entziehungsinteresse gibt. Das Fehlen einer satzungsrechtlich zwingend zu beachtenden Entziehungsfrist in § 20 Abs. 2 PromO ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass die entsprechende Prüfungsordnung der Fakultät für Bachelor- und Mastergrade eine fünfjährige Entziehungsfrist vorsieht (etwa § 25 Abs. 4 Satz 3 der Prüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der S. -Universität C. vom 18. Juni 2013 (Amtl. Bek. der Universität, Nr. 30/ 2013 vom 12. Juli 2013)). Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung liegt in dem Charakter dieser akademischen Grade, zugleich berufsqualifizierender Abschluss zu sein (§ 19 Abs. 2 und 3 HRG). Das hat auch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der einzelfallbezogenen Ermessensausübung der Beklagten bereits zutreffend angenommen (Rdn. 34). 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 PromO sind erfüllt. Die Klägerin hat bei der Erstellung ihrer Dissertation eine Täuschung begangen, die erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung knüpft § 20 Abs. 2 PromO an den Begriff der arglistigen Täuschung im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 5 B 132.07 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 24. Oktober 1996 ‑ 2 C 23.96 ‑, BVerwGE 102, 178, juris, Rdn. 14; Urteil vom 18. September 1985 ‑ 2 C 30.84 ‑, DVBl. 1986, 148, juris, Rdn. 24; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. August 2015 ‑ 2 S 384/14 ‑, juris, Rdn. 28. Bei der Erstellung einer Dissertation begeht der Doktorand eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO namentlich dann, wenn er bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorruft, indem er in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2008 ‑ 9 S 494/08 ‑, juris, Rdn. 5 f. Bei der Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung handelt es sich um die zentrale entscheidungserhebliche Tatsache. Denn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW wird durch die Promotion eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen (ebenso auch der im Zeitpunkt der Promotion der Klägerin geltende § 94 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926)). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Gutachter ihrer Dissertation mit direktem Vorsatz über die Eigenständigkeit ihrer erbrachten Leistung in die Irre geführt. Die systematische und planmäßige Art und Weise ihrer Fremdtextübernahmen lässt nur den Schluss zu, dass sie die inhaltlichen Übereinstimmungen mit den aus fremden Quellen übernommenen Texten bewusst verschleiern wollte. Diese Überzeugung gewinnt der Senat vor allem aus ihrer irreführenden Zitierweise und ihren Umformulierungen, mit denen sie in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne Quellenangabe vollständig oder ganz weitgehend sinngleich in ihre Dissertation übernommen hat. Beispielhaft für die irreführende Zitierweise der Klägerin hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid insbesondere geringfügig umformulierte oder nahezu wörtlich aus dem Englischen übersetzte Textübernahmen mit den zugehörigen Fußnoten aus der Sekundärliteratur angeführt, in denen die Klägerin Fußnoten mit Zitaten aus der Primärliteratur mitübernommen hat, ohne die sinngleich mit Fußnoten übernommene Quelle der Sekundärliteratur zu zitieren (H.1 ). Weitere Beispiele für die irreführende Zitierweise der Klägerin sind sinngemäße Textübernahmen, in denen sie anstelle der zutreffenden Quelle einen anderen Text desselben Autors zitiert (Angermann). Schließlich ergibt sich das planmäßige und systematische Vorgehen der Klägerin auch aus den schlichten sinngleichen Umformulierungen ohne jegliche Quellenangabe, die schon das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seinem Bericht vom 11. September 1989 auszugsweise wiedergegeben hat (E. , H.1 , N. ). Gerade eine solche differenzierte Vorgehensweise hat der Senat auch in der Vergangenheit schon als Indiz dafür gewertet, dass der Doktorand den Umfang der wörtlichen Übernahmen verschleiern wollte. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, NWVBl. 2015, 310, juris, Rdn. 18. Zu Unrecht hält die Klägerin demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiter an ihrer Auffassung fest, ihr seien zwar handwerkliche Mängel, aber keine Täuschungshandlungen vorzuwerfen. Ohne Erfolg bleibt insbesondere ihr Haupteinwand, sie habe zum Teil zwar nicht die primär einschlägige Quelle, aber eine andere suffiziente Quelle zitiert. Da sie Textpassagen aus der Sekundärliteratur einschließlich ihrer Quellennachweise sinngleich übernommen hat, ändert der genannte Einwand nichts an der Feststellung eines gezielten und planmäßigen Vorgehens. Auch die Erwägung der I. -Kommission rechtfertigt keine andere Würdigung, wer täuschen wolle, werde die wörtliche Übernahme kaum immer wieder in unmittelbarer Umgebung von korrekten Zitaten aus derselben Quelle platzieren, weil solche Nachbarschaft das Risiko der Entdeckung erhöhe. Demgegenüber rechtfertigen schon die eigenen Tatsachenfeststellungen der I. -Kommission eher den Schluss, dass die Klägerin das Risiko des Entdecktwerdens bewusst in Kauf genommen hat. Denn der Gutachter T. hat aus seinen Stichproben den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht nur um „einzelne Ausrutscher, sondern um ein durchgängiges, wenn auch bisher nur in Teilen nachgewiesenes Verfehlen der gebotenen handwerklichen Sorgfalt“ handele und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich weitere Entnahmen mit derselben Problematik finden. 5. Der Promotionsausschuss hat das ihm hiernach eröffnete Entziehungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Entgegen der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Auffassung der Klägerin hat der Promotionsausschuss zunächst überhaupt Ermessen ausgeübt. Ihre Behauptung, es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, ist unzutreffend. Das ergibt sich aus den letzten drei Seiten des angefochtenen Entziehungsbescheides, auf denen die Fakultät unter der Überschrift „3. Entziehungsermessen“ alle widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen umfangreich gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat (so zutreffend bereits das Verwaltungsgericht, Rdn. 35). Die hierin zum Ausdruck kommende Ermessensausübung ist auch als eine solche des Promotionsausschusses und des Fakultätsrates anzusehen. Insbesondere hält der Senat die zuletzt von den Prozessbevollmächtigten in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung für unzutreffend, der Fakultätsrat sei sich in seiner Sitzung vom 18. April 2012 gar nicht bewusst gewesen, Ermessen auszuüben, weil Prof. Dr. H. gemahnt habe, nicht so weiter zu machen wie 1991. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für diesen Standpunkt auf das Sitzungsprotokoll. Dieses belegt im Gegenteil, dass der Dekan dem Fakultätsrat den Charakter der zu treffenden Ermessensentscheidung sehr wohl bewusst gemacht hat. Denn der Abschnitt des Protokolls, der mit „Der Dekan referiert den Stand der Dinge: ...“ beginnt, endet mit dem Satz: „Der Fakultätsrat konnte nun dem Beschluss des Promotionsausschusses folgen oder ihn ablehnen.“ Gerade in dieser letztgenannten Aussage kommt klar zum Ausdruck, dass der Dekan dem Fakultätsrat den Ermessenscharakter der zu treffenden Entziehungsentscheidung vermittelt hat. Daran haben auch die anschließend protokollierten Äußerungen von Prof. Dr. H. nichts geändert, der dem Protokoll zufolge in der nachfolgenden Diskussion lediglich erläutert hat, weshalb er die 1991 getroffene Entscheidung für rechtswidrig hielt. Die Ermessensausübung des Promotionsausschusses und des Fakultätsrates ist auch fehlerfrei. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht beanstandet, dass der Promotionsausschuss dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung der elementaren wissenschaftlichen Mindeststandards den Vorzug vor dem privaten Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihrer Gradführung gegeben hat. Zunächst hat der Promotionsausschuss das genannte öffentliche Interesse vertretbar als „immer noch deutlich überwiegend“ angesehen. Hiergegen wenden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Erfolg ein, das Gewicht des öffentlichen Entziehungsinteresses sei deutlich reduziert, weil die Fakultät es schon 1991 zur Geltung gebracht habe und es in Anlehnung an den Grundsatz „ne bis in idem“ heute nicht noch einmal mit demselben Gewicht in Ansatz gebracht werden dürfe. In dieser Argumentation setzt sich die Auffassung der Klägerin fort, die Fakultät habe 1991 eine für die Klägerin günstige materiell-rechtliche Entscheidung getroffen, was nach dem oben Ausgeführten unzutreffend ist. Abgesehen davon hat die Beklagte ihr Ermessen vor allem „im Interesse einer wirksamen Selbstkorrektur wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die betroffenen Wissenschaftseinrichtungen“ ausgeübt und in der Beurteilung von 1991 erklärtermaßen einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe gesehen. Hierin kommt zum Ausdruck, dass sie ihren eigenen damaligen Umgang mit schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten heute als korrekturbedürftig ansieht und deshalb an dem hohen Gewicht des öffentlichen Entziehungsinteresses festhält, obwohl „die nochmalige Befassung mit einem dem Grunde nach unveränderten ... Vorwurf ... Zusatzbelastungen für die Betroffene mit sich“ [bringe]. Dieses Festhalten an dem hohen Gewicht des öffentlichen Entziehungsinteresses trotz der Verfahrensentscheidung von 1991 ist vertretbar; hierin vermag der Senat keine Fehlgewichtung zu erkennen. Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Promotionsausschuss weiter vor, er habe im Rahmen seiner Ermessensausübung unberücksichtigt gelassen, dass § 20 Abs. 2 PromO auch eine nachträgliche Änderung der Bewertung ihrer Dissertation ermögliche. Hierbei übersieht sie, dass der Promotionsausschuss im angefochtenen Entziehungsbescheid ausdrücklich einen Bagatellfall in Betracht gezogen hat, in dem von einer Entziehung abzusehen sein könne, ein solcher jedoch hier in Anbetracht der quantitativen und qualitativen Dimension der Täuschung nicht vorliege. 6. Die Befugnis der Fakultät zur Entziehung eines Doktorgrades ist weder verjährt noch durch Zeitablauf erloschen. Sie unterliegt nur bei ausdrücklicher entsprechender Regelung der Verjährung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, a. a. O., Rdn. 23, 29 ff. Eine solche Regelung besteht im Streitfall nicht. Insbesondere ist die genannte Befugnis kein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also kein Recht, von einem anderen, hier dem Doktoranden, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die Literatur verneinen vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen eine Verjährbarkeit der behördlichen Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte aus § 48 VwVfG NRW insbesondere mit der Begründung, der Faktor Zeitablauf sei nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und ergänzend im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, juris, Rdn. 16. 7. Der Entziehungsbescheid ist schließlich auch formell rechtmäßig. a) Ohne Erfolg verfolgt die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren ihre Rüge weiter, der Bescheid sei „aufgrund der Befangenheit der am Entziehungsverfahren Beteiligten (§ 21 Abs. 1 VwVfG) formell rechtswidrig“. Ganz offensichtlich meint die Klägerin hiermit nicht sich selbst als einzige Beteiligte des Entziehungsverfahrens im Sinne des Beteiligtenbegriffs in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, sondern vielmehr die Mitglieder des Promotionsausschusses. Deren Befangenheit leitet die Klägerin zu Unrecht daraus ab, der als Jurist hinzugezogene Prof. Dr. H. habe durch seinen Aktenvermerk von August 2011 „ausschließlich den Weg zur Entziehung des Doktortitels im Einzelnen vor[gezeichnet] und ... einen anderen Verfahrensausgang nicht in Betracht [gezogen]“. In diesem Vorwurf liegt schon deshalb kein Ablehnungsgrund nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, weil er sachlich unzutreffend ist. Prof. Dr. H. hat in seinem Aktenvermerk nämlich sehr wohl auf das Ermessen hingewiesen, welches die beiden damals in Betracht gezogenen Ermächtigungsgrundlagen in § 48 VwVfG NRW und § 20 Abs. 2 PromO dem Promotionsausschuss einräumen. Unter „4. Vertrauensschutz“ heißt es hierzu, „im Rahmen der Ermessensausübung“ werde zu würdigen sein, ob die Klägerin Vertrauensschutz genieße, weil immerhin „20 Jahre seit einer für sie positiven Entscheidung“ vergangen seien und „eine“ Entziehung auch „gravierende Folgen“ für sie habe. Die Würdigung der Klägerin, Prof. Dr. H. habe in seinem Aktenvermerk „stets alleine die Entziehung des Doktorgrades als Ergebnis der Prüfung vorgegeben“, entbehrt hiernach der Grundlage. Er hat vielmehr im Gegenteil sowohl die für eine Entziehung streitenden Gesichtspunkte als auch diejenigen benannt, die aus seiner Sicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein würden. Unabhängig davon ist der Befangenheitsvorwurf gegen die Mitglieder des Promotionsausschusses deshalb unbegründet, weil die genannte Argumentation der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür ergibt, dass diese Gegenargumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen waren. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2015 ‑ 9 B 31.15 ‑, juris, Rdn. 3 m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 19 A 1831/15 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks. b) Unbegründet ist weiter die formelle Rüge der Klägerin, der Fakultätsrat sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015. Ihnen ist die Klägerin in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegen getreten. c) Mit dem Promotionsausschuss hat schließlich auch das zuständige Organ der Philosophischen Fakultät gehandelt. Die bis zum 10. Juni 2010 geltende Vorgängerfassung des hier anwendbaren § 20 Abs. 2 PromO sah ausdrücklich die fakultätsinterne Organzuständigkeit des Promotionsausschusses für Entscheidungen nach dieser Vorschrift vor (§ 20 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung (PromO 2004) der Philosophischen Fakultät der S. -Universität C. vom 9. August 2004 (Amtl. Bek. der Universität, Nr. 14/2004 vom 13. August 2004): „… so kann der Promotionsausschuss …“, vgl. dazu das insoweit parallele Senatsurteil 19 A 2820/11 vom heutigen Tag). Der Neufassung lässt sich nicht entnehmen, dass die Fakultät diese Organzuständigkeit in der ab 11. Juni 2010 geltenden Neufassung der PromO einem anderen Fakultätsorgan übertragen wollte. Insbesondere scheidet eine Übertragung an den Fakultätsrat aus, wie sich aus § 20 Abs. 4 PromO ergibt. Das in dieser Vorschrift aus der Vorgängerfassung unverändert übernommene Erfordernis einer Bestätigung durch den Fakultätsrat behält nur dann seinen Sinn, wenn für die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 selbst auch weiterhin ein anderes Fakultätsorgan als der Fakultätsrat zuständig ist. Das ist jedenfalls auch der Promotionsausschuss, zumal die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 regelmäßig eine enge sachliche Verwandtschaft mit denjenigen Entscheidungen aufweisen, die der Promotionsausschuss im Promotionsverfahren zu treffen hat (§ 3 Abs. 2 PromO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bietet Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung der bundesrechtlichen Frage, ob es mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG im Einklang steht, dass die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW die Regelung der Folgen von Verstößen eines Doktoranden gegen prüfungsrechtliche Bestimmungen über das Promotionsverfahren dem Fachbereichsrat des jeweiligen Fachbereichs der Hochschule vorbehalten.