Urteil
2 K 8638/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0815.2K8638.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 0000 im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV). Im Rahmen des Studienmoduls HS 0.0, Hauptseminar wissenschaftliche Vertiefung, war eine Seminararbeit zu fertigen, die der Kläger am 14. Mai 2021 zum Thema „Verwenden von Rechtsradikalismus und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Bezug auf die Polizei in Essen im Sinne der §§ 86, 86a StGB“ vorlegte (Bl. 20 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Arbeit weist in den Fußnoten des 14-seitigen, in die Abschnitte A. bis F. untergliederten Textes Quellenangaben auf. Im anschließenden Literatur- und Quellenverzeichnis ist unter anderem das Werk „SK-StGB (…); 9. Auflage 2019; § 86a StGB; Zöller“ aufgeführt, das sich in den Zitaten in den Fußnoten nicht wiederfindet. Beigefügt war der Arbeit eine unter dem 14. Mai 2021 von dem Kläger unterzeichnete Eigenständigkeitserklärung, in der es unter anderem heißt: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe und außer den im Quellen- und Literaturverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benutzt habe. Alle Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht.“ Bei der Korrektur fiel dem Prüfer auf, dass die Arbeit zu über 50 % aus überwiegend paraphrasierten, teilweise auch wörtlichen Übernahmen aus dem SK-StGB bestehe; sowohl die Fußnoten als auch die inhaltlichen Ausführungen würden deutlich übereinstimmen. Nach näherer Prüfung durch das Prüfungsamt der HSPV gab dieses dem Kläger unter dem 20. August 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verdacht, dass er sich bei der Anfertigung der Hausarbeit ordnungswidrig im Sinne des § 20 StudO-BA Teil A verhalten habe. Im ersten Teil der Einleitung (Teil A. der Seminarbeit) sei in Teilen wörtlich aus einem im Internet abrufbaren Artikel der „Zeit“ zitiert, ohne dass Anführungszeichen gesetzt worden seien. In den Teilen B., C. und D. weise die Ausarbeitung inhaltlich sowie von der Struktur her auffällige Parallelen zu den Ausführungen auf, die bei Wolter, SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 86 StGB bzw. § 86a StGB zu finden seien, ohne dass auf diese Herkunft verwiesen worden sei. Das Prüfungsamt nahm im Einzelnen eine Gegenüberstellung der betroffenen Stellen der Hausarbeit mit den Fundstellen im Kommentar vor. Der Kläger nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen vom 25. Oktober 2021 wahr und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm kein ordnungswidriges Verhalten in Form eines Täuschungsversuchs vorzuwerfen sei. Es möge zutreffen, dass die Arbeit nicht den wissenschaftlichen Standards für gute Prüfungsleistungen genüge, das sei aber eine Frage der Bewertung und kein Tatbestand einer prüfungsrechtlichen Ordnungswidrigkeit. Für die Annahme einer Täuschung fehle am objektiven Element der Täuschungshandlung, und überdies jedenfalls am Vorsatz. Er habe offensichtlich einer Fehlvorstellung über die wissenschaftlichen Standards unterlegen, wie die vorgenommene Zitierweise – etwa die Zitierung in Fußnoten pauschal zu Beginn eines ganzen Absatzes – offenbare. Der Annahme einer Täuschung, jedenfalls eines Vorsatzes stehe diametral entgegen, dass er den SK-StGB in seinem Literatur- und Quellenverzeichnis genannt habe. Was den Artikel aus der „Zeit“ betreffe, so habe er diesen in der Fußnote zitiert, was zeige, dass er nicht über dessen Urheberschaft habe täuschen wollen. Zudem habe er hier Tatsachen geäußert, von denen vollkommen klar sei, dass er sie nicht selbst habe ermitteln können. Selbst wenn dementgegen von einer Täuschung auszugehen sein sollte, läge jedenfalls kein besonders schwerer Fall vor. Es sei nicht erkennbar, dass er – wie dafür erforderlich – ein grobes Täuschungsmanöver begangen und die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge in besonders hohem Maße verletzt habe. Am 2. November 2021 beriet der Prüfungsausschuss über den Fall des Klägers. Laut dem Sitzungsprotokoll kam im Rahmen der Beratung unter anderem zur Sprache, dass nach ständiger Entscheidungspraxis des Prüfungsausschusses von einem besonders schweren Fall auszugehen sei, wenn ein Plagiat im Umfang von 25 % der gesamten Leistung vorliege. Dies sei hier mit neun betroffenen von insgesamt 14 Seiten und damit mehr als 50 % der Fall. Der Kläger habe alle Fußnoten aus einem System-Kommentar perfekt übernommen; eine solche eigenständige Leistung sei in der Kürze der Zeit nicht zu erwarten gewesen. Zudem befinde sich der Kläger bereits im zweiten Studienjahr und habe Erfahrungen mit der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten gesammelt, insbesondere zwei Hausarbeiten angefertigt und 40 Lehrveranstaltungen „Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“ belegt. Des Weiteren spreche auch die generalpräventive Wirkung für eine Sanktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO BA Teil A. Der Prüfungsausschuss beschloss, ein besonders schweres ordnungswidriges Verhalten des Klägers im Rahmen der Anfertigung der Seminararbeit festzustellen und eine Sanktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO BA Teil A zu verhängen, die Studienleistung demgemäß mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und den Kläger von der weiteren Fortsetzung des Studiums auszuschließen. Mit Bescheid vom 23. November 2021 setzte die HSPV diesen Beschluss um und gab dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten bekannt, dass bei der Seminararbeit im Modul HS 0.0 ein ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 1 StudOBA Teil A vorliege und seine Prüfungsleistung in diesem Modul daher mit nicht ausreichend (5.0) bewertet werde. Da es sich um einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens handele, werde er von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Damit sei die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Zur Begründung führte die HSPV im Wesentlichen aus, dass der Kläger in einem ganz erheblichen Umfang den Inhalt und die Struktur aus dem SK-StGB und damit aus einer fremden wissenschaftlichen Arbeit übernommen habe, ohne dies hinreichend offenzulegen. Auch der Aufbau einer Gliederung oder eines Kapitels stelle die geistige Arbeit einer anderen Person dar, was zur Folge habe, dass solche Übernahmen ebenfalls kenntlich zu machen seien. Dies habe der Kläger unterlassen. Die bloße Nennung des Kommentars im Literaturverzeichnis genüge nicht, um den Vorwurf des ordnungswidrigen Verhaltens auszuräumen. Dass die Ausführungen dabei dem SK-StGB entnommen worden seien, ergebe sich deutlich aus der folgenden Gegenüberstellung. Ferner habe der Kläger im ersten Absatz der Einleitung wörtlich zitiert, ohne dies durch Anführungszeichen deutlich zu machen. Der Kläger habe auch mit dem notwendigen, zumindest bedingten Vorsatz gehandelt. Darauf könne regelmäßig anhand äußerer Indizien geschlossen werden. Gegen eine reine Nachlässigkeit spreche schon, dass mehr als die Hälfte der Arbeit des Klägers von Verstößen betroffen sei. Hinzu komme, dass der Kläger bereits Erfahrungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens gesammelt habe und sich auf der Homepage der HSPV genügend Informationen zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit befänden. Es sei daher lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sei, dass das bloße Abschreiben eine wissenschaftliche Leistung darstelle. Der Prüfungsausschuss habe die Einordnung des vorliegenden ordnungswidrigen Verhaltens als besonders schweren Fall damit begründet, dass ein systematisches und hochkomplexes Plagiat vorliege. Der Kläger habe ein perfektes Zitationsverzeichnis aus dem SK-StGB übernommen und damit vorgegeben, diese Werke selbst ausgewertet zu haben. Bei der Ermessensentscheidung, die Prüfungsleistung als nicht ausreichend zu bewerten und darüber hinaus deren Wiederholung auszuschließen, habe der Prüfungsausschuss die Intensität des ordnungswidrigen Verhaltens sowie das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit berücksichtigt. Auch die Handhabe vergleichbarer Fälle in der Vergangenheit habe eine entscheidende Rolle gespielt. Ergänzend zu der individuellen Rechtsfolgenabwägung sei die Ahndung auch aus generalpräventicen Erwägungen geboten. Nur mit der grundsätzlichen Verhängung eines Ausschlusses von einer Wiederholung der Prüfung ließe sich der zur Verhinderung von schweren Täuschungsversuchen notwendige Abschreckungseffekt für künftige Prüfungen und damit eine möglichst hohe Sicherung der Chancengleichheit aller Prüflinge im Verfahren erreichen. Ein milderes Mittel, namentlich das isolierte Nichtbestehen, komme vorliegend aufgrund der Schwere des Verstoßes nach Art und Umfang nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt im Wesentlichen vor, dass zuzugestehen sei, dass auf den SK-StGB in den Fußnoten nicht hingewiesen werde, dessen Aufnahme in das Literatur- und Quellenverzeichnis allerdings zumindest gegen seinen Täuschungsvorsatz spreche. Er habe damit nichts verschleiert, sondern seine unzureichende Zitierweise selbst aufgedeckt und hätte befürchten müssen, dass diese sofort auffällt. An die Eigenständigkeitserklärung könne für den Vorsatz einer Täuschung nicht angeknüpft werden, da er – entsprechend der dortigen Versicherung – außer den im Literaturverzeichnis genannten Hilfsmitteln keine weiteren Hilfsmittel benutzt habe. Seine offensichtliche Fehlvorstellung über die Anwendung und Einhaltung wissenschaftlicher Standards offenbare sich u.a. darin, dass Angaben in den Fußnoten fehlten, aber im Literaturverzeichnis ständen, sowie darin, dass im Literaturverzeichnis Fußnoten wiedergegeben seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um eine Dissertation gehe, auf die sich die von dem Beklagten ins Feld geführten Gerichtsentscheidungen jedoch bezögen. An einen Studierenden, der mit einer Seminararbeit das wissenschaftliche Arbeiten erst noch vertiefen und damit weitgehend erlernen solle, seien andere Anforderungen zu stellen als an einen ausgebildeten Wissenschaftler. Auch im Vergleich zu einer Bachelorarbeit seien andere Maßstäbe anzulegen. Gemäß dem Modulhandbuch „Bachelorstudiengang PVD 0000 ab dem Einstellungsjahrgang 0000, Fachbereich Polizei“ sei das Kompetenzziel der Seminararbeit, die wissenschaftliche Bearbeitung eine polizeiliche Problemstellung zu vertiefen. Das hierauf aufbauende Spezielle Modul zur Bachelorthesis ziele hingegen darauf ab, nach wissenschaftlichen Kriterien ein polizeiwissenschaftliches bzw. polizeipraktisch relevantes Thema eigenständig zu bearbeiten. Folgerichtig unterschieden sich die Lern- und Lehrinhalte sowie der Umfang der Prüfungsleistung gravierend. Bei einem zur Verfügung stehenden Umfang von maximal 15 Seiten sei es im Rahmen einer Seminararbeit, gerade bei einem so weitgefassten Thema wie dem seiner Arbeit, objektiv kaum umsetzbar, wie von dem Modulhandbuch vorgesehen eine eigene Position zu entwickeln. Der Beklagte habe mit der Annahme eines Täuschungsversuchs und erst recht mit der eines besonders schweren Falls folglich völlig überzogene Maßstäbe angewendet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo maximal von einer fahrlässig schlechten wissenschaftlichen Arbeitsweise die Rede sein könne, ein weitergehender Prüfungsausschuss verhängt worden sei. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche, in einem Fall wie hier derart überzogen zu reagieren. Abgesehen davon habe er kein Plagiat vorgelegt, da darunter gemeinhin der Diebstahl geistigen oder künstlerischen Eigentums zu verstehen sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum der Prüfungsausschuss entschieden habe, da dieser seine Befugnisse auf seinen Vorsitzenden übertragen habe. Eine etwaige Rückübertragung sei nicht erkennbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der HSPV NRW vom 23. November 2021 zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der HSPV NRW vom 23. November 2021 zu verpflichten, ihm eine Wiederholungsprüfung im Modul HS 0.0 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung des Bescheides und wiederholt und vertieft diese. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Prüfungszweck, dem die Seminararbeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. e) StudO BA diene – das Studium in dem von der Seminarleitung ausgewählten Bereich zu vertiefen – mit der Arbeit des Klägers verfehlt worden sei. Es bliebe kein Raum für eine inhaltliche Bewertung, weil eine selbstständige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema nicht in einem erheblichen Umfang stattgefunden habe. Eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit, auf die der Kläger rekurriere, kenne die Studienordnung nicht. Der Kläger hätte sich über die Grundregeln des wissenschaftlichen Arbeitens informieren müssen. Allerdings sei ohnehin von einer vorsätzlichen Täuschung des Klägers auszugehen. So sei in der der Arbeit beigefügten Eigenständigkeitserklärung unmissverständlich formuliert worden, dass alle Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen seien, unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht worden seien. Zudem indiziere bereits der Umfang der beanstandeten Passagen den Vorsatz. Die von dem Kläger plagiierten Passagen erstreckten sich auf mehr als 50 % der Gesamtarbeit und gingen damit deutlich über den Bagatellbereich hinaus. Die besondere Schwere der Ordnungswidrigkeit lasse sich ebenfalls neben dem systematischen Plagiat und der damit verbundenen erhöhten Täuschungsenergie insbesondere auch auf den quantitativen Umfang der Täuschung stützen. In der Rechtsprechung sei beispielhaft Promovenden mit einem geringeren Plagiatsanteil der Doktorgrad entzogen worden. Dass wegen der Bedeutung der Sache gerade in Plagiatsfällen der gesamte Prüfungsausschuss anstelle des Vorsitzenden allein entscheide, sei übliche Praxis und auch in den Hinweisen des Prüfungsausschusses so vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet über den vorliegenden Rechtsstreit, nachdem dieser ihr durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2023 gemäß § 6 VwGO übertragen worden ist. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zunächst mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2021 und Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffenen Entscheidungen ist § 20 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV (StudO-BA Teil A; in der Fassung vom 7. August 2020; gleichlautend in der Fassung vom 15. April 2021). Danach können als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel nach den Umständen des Einzelfalles ausgesprochen werden: 1. der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben, 2. die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, 3. in besonders schweren Fällen wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StudO-BA Teil A getroffenen Entscheidungen sind zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere war für diese entgegen der Bedenken des Klägers der Prüfungsausschuss der HSPV zuständig. Gemäß § 17b Abs. 3 der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008, gültig bis zum 31. Mai 2022, und § 7 Abs. 1 StudO-BA Teil A trifft der Prüfungsausschuss alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Auch wenn dieser generell davon Gebrauch gemacht hat, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO BA Teil A die dort im Einzelnen genannten Entscheidungen – unter anderem solche nach den §§ 18-22 (3. Spiegelstrich) – auf seinen Vorsitzenden zu übertragen, kann der Prüfungsausschuss auch jederzeit selbst entscheiden. Die Delegation der Befugnisse auf den Vorsitzenden steht einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss nicht entgegen, weil sie nach § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO BA Teil A ausdrücklich widerruflich ist. Ein solcher Widerruf könnte bereits darin zu sehen sein, dass in den von dem Prüfungsausschuss am 17. Februar 2021 beschlossenen Hinweisen zu ordnungswidrigem Verhalten und Täuschungshandlungen, abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/studium/pruefungen-im-bachelor/regelungen-und-formulare, bestimmt ist, dass über die zu verhängende Sanktion eines festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens (§ 20 StudO-BA Teil A) das Prüfungsamt und in besonders schweren Fällen – wie er ihn vorliegend angenommen hat – der Prüfungsausschuss selbst entscheidet (vgl. unter Punkt 4., Sanktionen). Jedenfalls erfolgt ein konkludenter Widerruf der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vorsitzenden im Einzelfall, indem sich der gesamte Prüfungsausschuss mit einer Angelegenheit – wie hier mit dem Fall des Klägers – beschäftigt und über sie entscheidet. Vgl. in diesem Sinne auch VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2016 – 6 K 6602/14 –, juris, Rn. 22. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor der Entscheidung angehört worden. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zunächst liegt ein ordnungswidriges Verhalten des Klägers gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A in Form eines Täuschungsversuchs, nämlich eines Plagiats, vor. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Täuschung oder ein dahingehender Versuch bzw. ein Plagiat gegeben ist, besteht kein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 –, juris, Rn. 28 m.w.N. Eine Täuschung ist anzunehmen, wenn der Verfasser einer Arbeit vorsätzlich fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt und damit als eigene ausgibt, und dadurch einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Leistung hervorruft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 19 A 423/19 -, juris, Rn. 7 und Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris, Rn. 7. Sowohl die wörtliche als auch leicht abgewandelte, sinngemäße Übernahme, vgl. dazu: Urteil der erkennenden Kammer vom 31. Mai 2016 - 2 K 2280/15 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris, Rn. 63, 68, 95; VG München, Beschluss vom 9. Juni 2020 - M 3 E 20.2371 -, juris, Rn. 38, von Textpassagen aus anderen Quellen muss nach dem Zitiergebot als grundlegender Anforderung wissenschaftlichen Arbeitens an den jeweiligen Stellen gekennzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund steht die Aufnahme der ohne entsprechendes Zitat wiedergegebenen Quelle ins Literaturverzeichnis einer Täuschungshandlung nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteile der erkennenden Kammer vom 31. Mai 2016 - 2 K 2280/15 -, juris, Rn. 19, 22 und vom 31. März 2015 - 2 K 289/14 -, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris, Rn. 93. Von einer Täuschungshandlung ist auch dann auszugehen, wenn lediglich die Primär- bzw. Letztquelle – der Ursprung der inhaltlichen Aussage –, nicht aber die Sekundär- bzw. Zwischenquelle zitiert wird, aus der die wörtliche Übernahme der Textpasse stammt und die ihrerseits auf die Primärquelle verweist. Denn auch dann täuscht der Prüfling darüber, dass er die Auswertung der Primärquelle der Sekundärquelle entnommen und nicht selbst vorgenommen hat. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. April 2023 - 7 K 1941/21 -, juris, Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 15. April 2009 – 12 A 319.08 –, juris, Rn. 25. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um die Eigenständigkeit einer Leistung beurteilen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris, Rn. 11. Ob eine Leistung noch als eigenständig gelten kann, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Arbeit sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, in den Blick zu nehmen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Dabei ist eine quantitative Prägung anzunehmen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Vgl. BVerwG, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 19 A 423/19 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris, Rn. 31; VG Bremen, Urteil vom 28. April 2023 - 7 K 1941/21 -, juris, Rn. 42. Dies zugrundegelegt, ist der Versuch einer Täuschung durch den Kläger im Rahmen seiner Seminararbeit festzustellen. Zunächst liegt eine Täuschungshandlung vor. Auf die Frage der richtigen Zitierweise des in der Einleitung der Seminararbeit wiedergegebenen Artikels aus der „Zeit“ kommt es dabei nicht an. Der Kläger hat unstreitig – und bei einem Vergleich mit den Ausführungen in dem Kommentar eindeutig feststellbar – Passagen aus der Kommentierung zu den §§ 86, 86a StGB aus dem SK-StGB (Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band III, §§ 80-173 StGB, 9. Auflage 2019, Hrsg.: Wolter; §§ 86, 86a kommentiert von Zöller) übernommen, ohne diese Übernahmen an den entsprechenden Stellen zu kennzeichnen. Dabei hat er die Ausführungen zu den Teilen „B. Erläuterung des § 86 StGB“, „C. Erläuterung des § 86a StGB“ und „D. Vorsatz im Sinne der §§ 86, 86a StGB“ auf den Seiten 2 bis 12 seiner Seminararbeit weit überwiegend strukturell und inhaltlich, größtenteils leicht umformuliert, dem Kommentar entnommen, und zwar einschließlich der dort an den entsprechenden Stellen aufgeführten Zitate von Primärquellen. Wegen der einzelnen Passagen wird auf die Gegenüberstellung in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, die sich die Einzelrichterin zu eigen macht. Dass der Kläger den SK-StGB in das Literatur- und Quellenverzeichnis aufgenommen hat, steht einer Täuschungshandlung nach den obigen Ausführungen nicht entgegen. Aufgrund der fehlenden Zitierung an den jeweiligen Stellen wird dennoch der Eindruck erweckt, dass diese von dem Kläger selbst – bzw. aus einer von ihm vorgenommenen Auswertung der aus den Zitaten des SK-StGB übernommenen Primärquellen – stammen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass – wenn auch möglicherweise durch die Aufnahme ins Literaturverzeichnis begünstigt – eine rasche Enttarnung der Arbeit als Plagiat erfolgt ist. Vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 31. März 2015 - 2 K 289/14 -, juris, Rn. 47. Die Übernahme der Textstellen aus dem SK-StGB war auch geeignet, einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner Prüfungsleistung hervorzurufen. Dies ergibt sich bei der Betrachtung der Umstände des Einzelfalls schon daraus, dass die plagiierten Stellen die Arbeit in quantitativer Hinsicht prägen. Angesichts des Umfangs der Plagiatsstellen, die die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 12 fast durchgehend umfassen, und deren Anteil an dem Gesamtumfang der Arbeit von lediglich 14 Seiten Text ist eine quantitative Prägung offensichtlich zu bejahen. Im Übrigen ist, ohne dass es darauf noch ankommt, auch in qualitativer Hinsicht von einer Prägung der Arbeit auszugehen. Die von dem Plagiat betroffenen Erläuterungen zu den §§ 86 und 86a StGB stellen schon ausweislich des auf diese Paragraphen bezugnehmenden Titels der Arbeit und angesichts der ohne ihre Berücksichtigung nur noch verbleibenden Teile (im Wesentlichen nur die Abschnitte „A. Einleitung“, „E. Grundrechtseingriff“ und „F. Ergebnis/Fazit“) auch inhaltlich einen ganz wesentlichen Bestandteil der Arbeit dar. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass für die hier betroffene Seminararbeit andere Maßstäbe anzulegen seien als für Dissertationen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Auch wenn, wie der Kläger zu Recht vorbringt, die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung einer Problemstellung im Modul HS 0.0. des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst erst noch vertieft werden soll (vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 0000, Ab dem Einstellungsjahrgang 0000, Fachbereich Polizei“, Seite 71), abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/pvd/aktuelle, geht es dennoch um die eigene Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit. Das Zitiergebot als die grundlegende Anforderung wissenschaftlichen Arbeitens gilt nicht nur für Promotionen, sondern auch für von Studenten zu fertigende Bachelorarbeiten und Seminararbeiten, im Übrigen sogar für von Schülern anzufertigende Hausarbeiten. Vgl. zu einer Bachelor-Arbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst: OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris und Urteil der erkennenden Kammer vom 31. Mai 2016 - 2 K 2280/15 -, juris; zu einer Seminararbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst: Urteil der erkennenden Kammer vom 31. März 2015 - 2 K 289/14 -, juris; zu einer Hausarbeit im Rahmen eines anderen Studiengangs etwa: VG Berlin, Urteil vom 15. April 2009 – 12 A 319.08 –, juris; zur Haus-/Seminararbeit eines Schülers: BayVGH, Beschluss vom 19. August 2004 – 7 CE 04.2058 –, juris; VG München, Beschluss vom 9. Juni 2020 - M 3 E 20.2371 -, juris. Auch bei solchen Arbeiten greift die Annahme einer Täuschung bei einem vorsätzlichen, einen Irrtum über die Eigenständigkeit hervorrufenden Verstoß gegen das Zitiergebot. Dementsprechend hat der Kläger schließlich auch in seiner Eigenständigkeitserklärung versichert, dass er alle Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht habe. Aus dem klägerischen Vorbringen, dass angesichts des geringen Umfangs der Seminararbeit von maximal 15 Seiten und des weit gefassten Themas keine eigenständige Position habe entwickelt werden können, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist die Frage, inwieweit eine eigene Meinung angesichts der Kürze der Zeit, des Umfangs und Themas der Arbeit überhaupt dargestellt werden konnte, hier nicht entscheidungserheblich, sondern hätte ggf. im Rahmen einer Bewertung hätte berücksichtigt werden können. Maßgebend für die Täuschung ist allein, dass die in der Seminararbeit enthaltenen Übernahmen aus dem SK-StGB als fremde Quelle nicht gekennzeichnet worden sind. Selbst wenn, wie der Kläger wohl andeutet, in einer Seminararbeit üblicherweise ein größerer Anteil fremder Aussagen enthalten sein mag als in einer Bachelorarbeit oder Promotionsschrift, in der mehr Raum für die Entwicklung einer eigenen Position besteht, führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Prägung der Arbeit durch das Plagiat – zumal nicht nur gemessen an der gesamten Arbeit ein erheblicher Anteil davon betroffen ist, sondern der Teil, in dem fremde Erkenntnisse dargestellt werden, weit überwiegend, sogar fast vollständig (s.o.) plagiiert ist. Die Einzelrichterin ist auch davon überzeugt, dass der Kläger mit dem erforderlichen – zumindest bedingten – vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris, Rn. 126 ff.; VG VG Bremen, Urteil vom 28. April 2023 - 7 K 1941/21 -, juris, Rn. 46, Vorsatz gehandelt hat. Dabei liegt die Annahme, dass der Verfasser der Arbeit nicht etwa aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind – vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Bremen, Urteil vom 28. April 2023 - 7 K 1941/21 -, juris, Rn. 45, drängt sich hier also schon aufgrund des erheblichen Umfangs der plagiierten Stellen mit deutlich mehr als der Hälfte des gesamten Textes auf. Zudem spricht für eine vorsätzliche Übernahme, dass der Kläger nicht nur einzelne Passagen ohne Kennzeichnung der fremden Quelle übernommen hat, sondern seine Ausführungen in den betroffenen Abschnitten fast vollständig aus dem SK-StGB stammen, und zwar gerade auch von der Struktur her und einschließlich der dort genannten Zitate. Mit seinem Vorbringen, er habe einer Fehlvorstellung über die wissenschaftlichen Standards unterlegen – also wohl nicht gewusst, dass die Übernahme fremder Textpassagen an der entsprechenden Stelle zu kennzeichnen ist –, dringt der Kläger nicht durch. Dies gilt schon angesichts dessen, dass der Kläger seiner Arbeit eine von ihm unterschriebene Eigenständigkeitserklärung beigefügt hat, in der es nicht nur heißt, dass er außer den im Quellen- und Literaturverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benutzt habe, sondern gerade auch, dass er alle Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht habe. Abgesehen davon erscheint die geltend gemachte Unkenntnis des Zitiergebots als fundamentaler Grundregel wissenschaftlichen Arbeitens schon aufgrund der von dem Kläger im Laufe des Studiums gesammelten Erfahrungen, die der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, lebensfremd. Zudem sprechen auch die in der Arbeit vorhandenen Fußnoten dafür, dass dem Kläger das Zitiergebot bekannt war. So hat er insbesondere auch in der – nicht von der Übernahme aus dem SK-StGB betroffenen – Einleitung der Seminararbeit in der Fußnote 1 auf die Quelle seiner dortigen Ausführungen verwiesen und darüber hinaus die Zitate aus dem SK-StGB übernommen. Auch wenn der Kläger die Fußnoten an den Anfang statt an das Ende der jeweiligen Textstelle gesetzt hat und das Literaturverzeichnis – in dem nicht die einzelnen Werke sortiert aufgelistet, sondern überwiegend einige der Fußnoten komplett wiedergeben sind – ebenfalls Mängel im wissenschaftlichen Arbeiten offenbart, lässt sich daraus nicht folgern, dass der Kläger nicht um das Zitiergebot wusste. Dass der Kläger den SK-StGB ins Literaturverzeichnis aufgenommen hat, steht der Annahme einer vorsätzlichen Täuschung ebenfalls nicht entgegen. Mit seinem gegenteiligen Vorbringen, daraus ergebe sich, dass er nichts habe verschleiern wollen, dringt der Kläger nicht durch. Vgl. den Täuschungsvorsatz bejahend in Fällen, wo das plagiierte Werk ins Literaturverzeichnis aufgenommen worden war, etwa: Urteil der erkennenden Kammer vom 31. März 2015 - 2 K 289/14 -, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris, Rn. 93, 126 ff. So konnte der Kläger schon nicht sicher davon ausgehen, dass alle Quellen im Literaturverzeichnis auch tatsächlich auf nicht kenntlich gemachte Übereinstimmungen überprüft werden würden. Für den Vorsatz, die Übernahme der fremden Textpassagen zu verschleiern, streitet darüber hinaus auch der Umstand, dass der Kläger regelmäßig Umformulierungen und sprachliche Anpassungen vorgenommen hat (vgl. nur beispielhaft: „die Norm“ statt „die Vorschrift“, Seite 2 der Seminararbeit; „jedoch“ statt „allerdings“, Seite 3, 4 und 6; „benötigt“ statt „voraussetzt“, Seite 6; „absolut“ oder „unwiderruflich verboten“ statt „unanfechtbar verboten“, Seite 5 und 7; „auf Grund dessen“ statt „vor diesem Hintergrund“, Seite 8; „zudem“ oder „des Weiteren“ statt „auch“, Seite 7 und 10, „besonders“ statt „erst recht“, Seite 11 u.v.m.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht seine Absicht gewesen, etwas so Schwerwiegendes zu begehen, er hätte sich so etwas nie bewusst zu Schulden kommen lassen und seinen Traumjob nicht verlieren wollen, nichts anderes. Auch wenn der Kläger nicht mit den weitreichenden Konsequenzen gerechnet haben mag, hat er zur Überzeugung der Einzelrichterin nach den obigen Ausführungen vorsätzlich getäuscht. Gegenteiliges Vorbringen hält sie für eine Schutzbehauptung. Aufgrund des nach alldem zu bejahenden Täuschungsversuchs konnte die Seminararbeit des Klägers mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. Auch die Annahme der HSPV, es liege ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A – Voraussetzung für den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung – vor, ist nicht zu beanstanden. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der übrigen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 –, juris, Rn. 2 f. m.w.N.; vgl. zuletzt etwa Urteil der erkennenden Kammer vom 21. März 2023 – 2 K 3384/22 –, nicht veröffentlicht. Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, dass der Prüfungsausschuss einen besonders schweren Fall angenommen hat. Dies gilt schon angesichts des von dem Prüfungsausschuss maßgeblich herangezogenen Umfangs der plagiierten Textpassagen. Diese machen – wie bereits ausgeführt – mit dem Hauptanteil der Seiten 2 bis 12 der Arbeit den Großteil der gesamten Seminararbeit aus, die sie in ganz erheblichem Ausmaß prägen. Im Übrigen kommt, wie der Prüfungsausschuss zu Recht im Rahmen seiner Beratung berücksichtigt hat, erschwerend hinzu, dass der Kläger nicht nur den Fließtext, sondern den gesamten Fußnoten-Apparat aus dem SK-StGB übernommen hat und so vorgetäuscht hat, diese Werke selbst ausgewertet zu haben. Damit hat der Kläger in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich regeltreu verhaltenden Prüflinge verletzt und den Versuch einer groben Täuschung begangen, die insbesondere weit etwa über den in § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A genannten Beispielsfall des Nutzens nicht zugelassener Hilfsmittel, wie eines „Spickzettels“, hinausgeht. Schließlich sind bei den von der HSPV getroffenen Entscheidungen auf Rechtsfolgenseite keine Ermessensfehler erkennbar. Dabei sind insbesondere keine sachfremden Erwägungen ersichtlich; vielmehr wurden die Umstände des Einzelfalls, die Intensität der Täuschung und das Ausmaß der Verletzung der Regeln des fairen Wettbewerbs sowie der Beeinträchtigung der Chancen der übrigen Prüfungsteilnehmer in den Blick genommen. Dass der Prüfungsausschuss auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, da die Verwirklichung der Chancengleichheit der Prüflinge einen gewissen Abschreckungseffekt erfordert. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 31. März 2015 - 2 K 289/14 -, juris, Rn. 50; vgl. zu Letzterem auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris, Rn. 145 ff. Soweit der Kläger vorbringt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass hier, wo maximal von einer fahrlässig schlechten wissenschaftlichen Arbeitsweise die Rede sein könne, ein weitergehender Prüfungsausschluss verfügt worden sei und er mit Nichtwissen bestreitet, dass es der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche, in einem Fall wie dem seinen derart überzogen zu reagieren, dringt er damit nicht durch. So handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine nur fahrlässige Missachtung des Zitiergebots, sondern nach den obigen Ausführungen um eine – vorsätzliche – Täuschung. Nach den aktenkundigen Ausführungen im Rahmen der Beratung des Prüfungsausschusses entspricht es im Übrigen auch dessen ständiger Entscheidungspraxis, einen besonders schweren Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens anzunehmen, wenn ein Plagiat von mindestens 25 % der gesamten Leistung vorlag. Die Entscheidungen, insbesondere der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung, erweisen sich gerade angesichts der Schwere des Täuschungsversuchs auch nicht als unverhältnismäßig. Sind nach alldem die Bewertung der Seminararbeit als „nicht ausreichend“ sowie der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung rechtmäßig ergangen, hat der Beklagte die Bachelorprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Dies steht der von dem Kläger begehrten Fortführung des Prüfungsverfahrens entgegen. Die Klage hat schließlich auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg, weil der angegriffene Bescheid nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ist und dem Kläger danach kein Anspruch auf Einräumung einer Wiederholungsprüfung im Modul HS 0.0 zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.