Beschluss
7 A 1362/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0630.7A1362.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Nutzung des Werkstattofens verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Bestimmungen des Baurechts, so dass die Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg habe. Soweit die Kläger bezüglich des Hauptantrages einwenden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege wegen der erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen und des etwa 10 bis 15 m hohen Baumbewuchses neben dem streitgegenständlichen Gebäude eine atypische Situation im Sinne des Abschn. 2.5 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 vor, fehlt es an der Darlegung konkreter Tatsachen, die die Annahme eines solchen besonderen Falls rechtfertigen könnten. Nach Abschn. 2.5 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ist in besonderen Fällen (z. B. bei besonderen baulichen oder Umgebungs-Verhältnissen, bei sehr geringem Abgasauftrieb unter Auslegungsbedingungen) zu prüfen, ob die nach Abschn. 2.1 bis 2.4 erforderlichen Maßnahmen einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie konzeptionell auf eine umfassende Anwendung hin ausgelegt ist und damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen abdeckt, somit auch solche Sachlagen, bei denen sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2012 - 2 A 2732/10 -, juris. Der in Abschn. 2.4.1 Satz 2 VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 als maximaler Einwirkungsbereich festgelegte Kreisradius von 50 m vom Mittelpunkt der Mündungsfläche des Schornsteins aus betrachtet, berücksichtigt mithin die innerhalb von Ortslagen üblichen topographischen Gegebenheiten - wie hier eine dreigeschossige Umgebungsbebauung - und die üblichen Windverhältnisse. Dass hier der vorhandene Baumbewuchs die Windverhältnisse maßgeblich zu Lasten der Kläger beeinträchtigt bzw. aus anderen Gründen eine besondere - von der Richtlinie nicht erfasste - Situation gegeben ist, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Wahrnehmbarkeit des Rauches genügt - auch in der geltend gemachten Anzahl der Geruchsereignisse - nicht zur Annahme eines besonderen Falles im Sinne von Abschn. 2.5 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. Auch die von den Klägern gerügte fehlende Prüfung weiterer Anforderungen des § 43 BauO NRW hinsichtlich der Abgasanlage, insbesondere der geltend gemachte Verstoß gegen die notwendige wirksame Höhe des Schornsteins, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verfahrensausgang richtet sich im vorliegenden Baunachbarstreitverfahren nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern alleine danach, ob die Kläger durch den Betrieb des Werkstattofens in ihren Rechten verletzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1999 - 4 B 55/99 ‑; BRS 62 Nr. 186. Eine solche Rechtsverletzung haben die Kläger damit nicht dargelegt. Selbst wenn die bauartbedingte wirksame Höhe des Schornsteins nicht eingehalten sein sollte, haben die Kläger damit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer Rechte dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Richtlinie nach Abschn. 1 Absatz 1 Satz 1 auf Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1.122 kW) Anwendung findet. Der streitgegenständliche Werkstattofen hat eine Nennwärmeleistung von 6,3 kW mit einem entsprechend niedrigen Rauchgasausstoß, so dass eine Abweichung von der von der Richtlinie erfassten Normalsituation nicht erkennbar ist. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen die Schornsteinhöhe im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuV NRW dient vorrangig dem Brandschutz und begründet aufgrund des Abstands des klägerischen Gebäudes vom streitgegenständlichen Gartenhaus keine Verletzung ihrer Rechte. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist deshalb auch das Ermessen der Beklagten nicht wegen der geltend gemachten mehrfachen Verstöße gegen die Ableitbedingungen auf Null reduziert. Auf die Richtigkeit der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers kommt es schon deshalb nicht an, weil diese zur Frage der Verletzung subjektiver Rechte der Kläger keine Aussage trifft. Ebenso ergeben sich nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Frage der „Atypik“ als Rechtsfrage bewertet hat. Die Kläger haben auch damit keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte dargelegt. Das weitere Argument, es liege wegen der Vermeidbarkeit der Immissionen - z. B. durch den Betrieb einer Elektroheizung - ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung von unzumutbaren Abgasimmissionen. Soweit die Kläger bezüglich des Hilfsantrags dessen ermessensfehlerhafte Ablehnung geltend machen, führt auch dies nicht zum (teilweisen) Erfolg. Mangels dargelegter unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Werkstattofens besteht kein Anspruch der Kläger auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Kläger machen letztlich ohne Erfolg geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Soweit die Kläger damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend machen, greift ihre Rüge deshalb nicht durch, weil sie weder einen substantiierten Beweisantrag gestellt haben - hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages fehlte es an der Darlegung tatsächlicher Umstände, die die Annahme einer atypischen Situation im hier maßgeblichen Sinne zumindest als möglich hätten erscheinen lassen -, vgl. zu diesem Erfordernis etwa Senatsurteil vom 4.12.2015, - 7 A 825/14 -, juris, m. w. N., noch musste sich dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der oben angestellten Überlegungen eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen. Soweit die Kläger zugleich eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfahrensrüge erheben, greift diese nicht durch, weil die Kläger ihr Rügerecht gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO verloren haben. Sollte die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die Ablehnung des gestellten Beweisantrages - wie die Kläger meinen - im Prozessrecht keine hinreichende Stütze finden, hätte es ihnen obgelegen, diese Mängel vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu rügen; das ist jedoch nicht geschehen. Das Unterlassen einer solchen gebotenen und zumutbaren Rüge noch in derselben mündlichen Verhandlung führt zum Rügeverlust in der nächsten Instanz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2004 - 15 A 563/03.A -, juris (LS), m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.