OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 507/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.4B507.15.00
13mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver-

                            sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-

                            schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom

16. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-

ren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5141/14 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2014 hinsichtlich des Gewerbes „Hausverwaltung“ wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelfestsetzung vom 1. September 2014 die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2014 unter I.1. ausgesprochenen Untersagung des Gewerbes „Verwaltung von Immobilien“ das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil ihre Klage insoweit voraussichtlich erfolglos sein wird (1.). Ebenso ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach der Antrag, die Aufhebung der Vollziehung vom 1. September 2014 anzuordnen, unbegründet ist (2.). 1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Untersagung des Gewerbes „Hausverwaltung“ als rechtmäßig erweist. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen können. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes „Hausverwaltung“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das ohne Erlaubnis betriebene Gewerbe „Hausverwaltung“ mit Blick auf die mögliche Vermittlung von Mietverträgen erlaubnispflichtig ist oder ob es, da nicht jede einschlägige Vermittlungstätigkeit eines Hausverwalters eine Erlaubnispflicht gemäß § 34 c GewO auslöst, vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, März 2015, § 34 c Rn. 11, erlaubnisfrei ist. Denn § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist auch anwendbar, wenn ein an sich erlaubnispflichtiges Gewerbe, für das eine besondere Rücknahmevorschrift im Sinne des § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO besteht, berechtigt oder unberechtigt ohne diese Erlaubnis betrieben wird. Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 197. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin unzuverlässig ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich ‑ anders als die Antragstellerin meint ‑ nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, DÖV 1982, 900 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 23 ff., m. w. N. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris, Rn. 58; Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei angenommen, zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung am 15. August 2014 sei die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt gewesen, weil sie grundlegende gewerbebezogene Rechtsvorschriften nicht beachtet habe (Beschlussabdruck, S. 3, letzter Absatz, bis S. 4, Ende des zweiten Absatzes). Obwohl gegen die damalige Geschäftsführerin, Frau B. E. , unter dem 10. Februar 2014 (bestandskräftig) eine umfassende Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden sei, die auch die Ausübung erlaubnisfreier Gewerbe erfasst habe, habe Frau E. als Kontaktperson (weiterhin) ohne Maklererlaubnis nach § 34 c GewO Grundstücke vermittelt. Die Gewerbeuntersagung vom 10. Februar 2014 war unter anderem auf erhebliche Steuerrückstände von Frau B. E. in Höhe von 62.338,00 EUR gestützt, die in den Jahren 2008 bis 2010 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der (nicht mehr existenten) Firma M. Immobilien Grundbesitz GmbH entstanden waren. Die Antragstellerin sei seit ihrer Eintragung ins Handelsregister im Februar 2014 beim zuständigen Finanzamt bis Mitte August 2014 steuerlich nicht gemeldet worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei Erlass der Gewerbeuntersagung zutreffend noch auf das Verhalten von Frau B. E. abgestellt. Zwar dürfte zu diesem Zeitpunkt bereits Frau N. E. materiell-rechtlich wirksam zur Geschäftsführerin der Antragstellerin bestellt worden sein. Frau B. E. hat mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19. Juni 2014 ihre Geschäftsanteile an ihre Mutter und jetzige Geschäftsführerin, Frau N. E. , verkauft und ist unter Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung vom 19. Juni 2014 als Geschäftsführerin abberufen worden. Der Umstand, dass die Antragstellerin – unter Löschung der Firma J. GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts L. (HRB 80721) – erst seit dem 6. Oktober 2014 im Handelsregister des Amtsgerichts O1. (HRB 10890 NP) unter der Bezeichnung „J1. GmbH“ und unter Angabe von Frau N. E. als Geschäftsführerin eingetragen ist, dürfte nicht gegen die materiell-rechtlich wirksame Bestellung von Frau N. E. zur Geschäftsführerin bereits am 19. Juni 2014 sprechen. Die nach § 39 GmbHG vorgesehene Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers im Handelsregister wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister ist daher die Bestellung eines Geschäftsführers materiell-rechtlich wirksam. Vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 4 T 397/11 –, DGVZ 2012, 32 = juris, Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2006 – 8 U 87/05 –, juris, Rn. 21. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist jedoch von einer (Außen-)Wirkung der Bestellung von Frau N. E. zur Geschäftsführerin gemäß § 15 Abs. 1 HGB erst ab Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts O. am 6. Oktober 2014 auszugehen. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Ein Kennenmüssen genügt nicht, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist. Vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage 2014, § 15 Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtsverkehr – etwa den Geschäftspartnern der Antragstellerin – positiv durch Vorlage des notariellen Vertrags vom 19. Juni 2014 die Abbestellung von Frau B. E. als Geschäftsführerin bekannt war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Behauptung, Frau B. E. habe die Geschäfte der Antragstellerin seit dem 19. Juni 2014 nicht mehr geführt, reicht insoweit nicht aus. Der Rechtsverkehr durfte daher gemäß § 15 Abs. 1 HGB im guten Glauben an die Eintragungen im Handelsregister davon ausgehen, dass Frau B. E. bis zur Eintragung von Frau N. E. weiterhin Geschäftsführerin der Antragstellerin war. Angesichts der für die Antragsgegnerin nicht ausgeräumten Unklarheit über die tatsächlichen Änderungen in der Geschäftsführung war es auch unschädlich, wenn diese bis zur Eintragung von Frau N. E. im Handelsregister am 6. Oktober 2014 Frau B. E. , die handels- und gesellschaftsrechtlich als Geschäftsführerin der Antragstellerin anzusehen war, bei der Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit für den gleichen Zeitraum noch als Geschäftsführerin betrachtete. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die verzögerte Eintragung von Frau N. E. im Handelsregister sei auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat das Amtsgericht O. (lediglich) mit Schreiben vom 25. August 2014 – der Sachlage entsprechend – auf den Erlass der Untersagungsverfügung vom 15. August 2014 hingewiesen und gebeten, den Antrag auf Eintragung nach Rechtskraft der Untersagungsverfügung abzulehnen. Auf die Dauer der Überprüfung durch das Amtsgericht O. hatte die Antragsgegnerin keinen Einfluss. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin nach den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin selbst über den Zeitpunkt der Bestellung einer neuen Geschäftsführerin am 19. Juni 2014 hinaus – wie bisher – ohne die dafür erforderliche Erlaubnis die Vermittlung von Immobilien über das Internet betrieben. Dieser Vorwurf ist auch nicht durch die Mitte September 2014 übersandte eidesstattliche Versicherung der früheren Geschäftsführerin entkräftet, sie übe seit dem 20. Juni 2014 keine Geschäftsführertätigkeit und keine leitende Tätigkeit mehr aus. Sie sei derzeit ausschließlich im Bereich Hausverwaltung tätig, weil die Maklertätigkeit nicht erlaubt sei. Hierdurch wird die aktenkundige unerlaubte Fortsetzung der Maklertätigkeit im Namen der Antragstellerin über den 19. Juni 2015 hinaus für die Zeit vor Mitte September nicht einmal ausdrücklich bestritten. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die Fortsetzung der bisherigen unerlaubten Immobilienvermittlung durch die frühere Geschäftsführerin oder um eine unerlaubte Vermittlung durch andere Mitarbeiter handelte. Jedenfalls war der rechtsgeschäftliche Wechsel in der Geschäftsführung nicht geeignet, die Einhaltung der bisher nachhaltig unbeachteten gewerbebezogenen Vorschriften nunmehr kurzfristig sicherzustellen. Schon wegen der unerlaubten Fortsetzung der Immobilienvermittlung über den 20. Juni 2014 hinaus hat die Antragstellerin jedenfalls nicht zu entkräften vermocht, weiterhin gewerberechtlich unzuverlässigen Mitarbeitern Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes eingeräumt zu haben bzw. nicht willens oder nicht in der Lage zu sein, einen solchen Einfluss auszuschließen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1996 – 1 B 202.95 –, NVwZ-RR 1996, 650 = juris, Rn. 6. Mit Blick darauf greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, das Fehlen der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 15. August 2014 stelle einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar, da sie keine Gelegenheit erhalten habe, auf die Bestellung von Frau N. E. zur Geschäftsführerin hinzuweisen. Auch wenn eine Anhörung zur konkret beabsichtigten Gewerbeuntersagung im August 2014 unterblieben ist und die Antragsgegnerin eine Anhörung zu Unrecht für entbehrlich gehalten hat, hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin tatsächlich mehrfach über die für die Entscheidung erheblichen, die Unzuverlässigkeit auch der Antragstellerin begründenden, Tatsachen informiert. Schon vor Eintritt der Bestandskraft der Untersagungsverfügung vom 10. Februar 2014 hatte die frühere Geschäftsführerin der Antragstellerin Mitte März 2014 zugesagt, sie werde spätestens bis zum 21. März 2014 schriftlich darlegen, dass ihre Mutter auch faktische Geschäftsführerin und sie selbst echte Arbeitnehmerin werde. Per E-Mail vom 26. März 2014 verlangte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung weitere Nachweise und kündigte bei Nichteinhaltung eine Gewerbeuntersagung gegen die Antragstellerin selbst an. Auch nachdem die frühere Geschäftsführerin wahrheitswidrig bereits am 19. Mai 2014 mitgeteilt hatte, dass ihre Mutter als neue Geschäftsführerin bestellt sei, erwiderte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin drohe die Gewerbeuntersagung, weil die wesentlichen Bedingungen, die für die Betriebsübergabe gestellt worden seien, seit dem 25. April 2014 unerfüllt seien. Daran hat sich nichts Grundlegendes geändert, nachdem die frühere Geschäftsführerin ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nachgewiesen und Ende Juni eine Kopie des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 19. Juni 2014 vorgelegt hatte. Dementsprechend hatte die Antragstellerin – wie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich – Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Insbesondere hatte die Antragstellerin bereits vor der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung am 15. August 2014 auf die im Juni 2014 erfolgte, aber seinerzeit noch nicht im Handelsregister eingetragene, Bestellung der neuen Geschäftsführerin hingewiesen. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl annahm, die bisherige Geschäftsführerin nehme diese Funktion weiterhin wahr, ergab sich aus ihrem noch nicht beendeten Auftreten für die Antragstellerin bei der Immobilienvermittlung im Internet und der noch nicht erfolgten Eintragung im Handelsregister. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist diese Annahme irrelevant. Denn sie ist darauf gestützt, dass nach dem seinerzeit bekannten Auftreten der Antragstellerin nicht sichergestellt war, das Gewerbe werde künftig ordnungsgemäß betrieben. Selbst ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die mögliche Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das spätere Vorbringen war objektiv nicht geeignet, seinerzeit eine andere Entscheidung als die sachlich durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gebundene streitgegenständliche Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse der Antragstellerin, ihr Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 4 B 220/15 –, juris, Rn. 27 und vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass die Geschäfte der Antragstellerin auch nach Erlass der Untersagungsverfügung und unter neuer Geschäftsführung gewerberechtlich nicht beanstandungsfrei geführt werden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nur zögerlich und unvollständig nachkommt sowie auf bestehende Steuerrückstände nur unregelmäßig zahlt. Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH (§§ 6, 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO). Hier spricht indes Überwiegendes dafür, dass die – am 22. Februar 2013 gegründete und am 18. Februar 2014 als „J2. GmbH“ in das Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragene – Antragstellerin auch nach der Bestellung von Frau N. E. zur Geschäftsführerin nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und pünktlich nachzukommen. Nach Auskunft des Finanzamts B1. vom 11. Februar 2015 bestanden zu diesem Zeitpunkt (noch) erhebliche Steuerrückstände (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) in Höhe von 12.995,24 EUR, die in der Zeit von Januar 2014 bis August 2014 entstanden waren und auf die zunächst nur eine Zahlung am 9. Februar 2015 in Höhe von 1.400,00 EUR erfolgte. Zwar hatten sich nach weiterer Auskunft des Finanzamts B1. vom 21. Mai 2015 die Steuerrückstände der Antragstellerin zwischenzeitlich auf 2.089,21 EUR reduziert, jedoch lagen die Umsatzsteueranmeldungen nur bis Januar 2015 vor. Nach einem Begleichen der Steuerrückstände bestanden am 10. Juli 2015 neue Steuerrückstände in Höhe von 2.377,00 EUR; hierbei handelte es sich um Rückstände aus den Monaten Februar und März 2015. Die Besteuerungsunterlagen für diese Zeiträume mussten geschätzt werden, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden waren. Auch für die Folgemonate ab März 2015 lagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen vor. Soweit sich die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung ohne Vorlage von Nachweisen (pauschal) darauf beruft, sie habe die steuerliche Situation bereinigt, ändert dies nichts an der weiterhin zögerlichen Erfüllung steuerlicher Pflichten. Für die fortgesetzt unzuverlässige Gewerbeausübung der durch Frau N. E. vertretenen Antragstellerin spricht auch, dass sie sich zunächst (beharrlich) geweigert hat, ihren gegenüber dem Finanzamt L. -Süd bestehenden Auskunftspflichten als Arbeitgeberin von Frau B. E. nachzukommen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Finanzamt L. -Süd der Antragsgegnerin mit, dass die Antragtellerin ihren Mitwirkungspflichten nur teilweise und verspätet nachgekommen sei und gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt worden sei. Am 11. März 2015 teilte das Finanzamt L. -Süd der Antragsgegnerin fernmündlich mit, dass Frau N. E. das Zwangsgeld erst nach einem Beitreibungsversuch am Geschäftssitz der Antragstellerin beglichen habe. Nachdem die Antragstellerin auch weiterhin ihren Auskunftspflichten nicht nachgekommen sei, habe das Finanzamt L. -Süd ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR gegen die Antragstellerin festgesetzt. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach fernmündlicher Mitteilung des Finanzamts L. -Süd vom 10. Juli 2015 inzwischen dargelegt hat, dass Frau B. E. von der Antragstellerin ein monatliches Arbeitseinkommen von 480,00 EUR für 12 Arbeitsstunden in der Woche erhalte, vermag die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat die Auskunft nur zögerlich und letztlich auch nur unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen erteilt. Selbst im Laufe des mehrere Monate dauernden Verfahrens ist es auch der neuen Geschäftsführerin nicht gelungen, die Zweifel an ihrer tatsächlichen Stellung als Geschäftsführerin auszuräumen. Frau N. E. hat am 19. Juni 2014 gegenüber dem Amtsgericht L. angegeben, dass der Sitz der Gesellschaft N1. M1. sei und in L. (nur) eine Zweigniederlassung unter der Anschrift C. Straße 315 geführt werde. Es ist aber trotz intensiver Aufklärungsbemühungen der Antragsgegnerin noch immer zumindest zweifelhaft, dass Frau N. E. in N1. M1. als Geschäftsführerin der Antragstellerin tätig wird. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 hat Frau N. E. im Rahmen eines Beitreibungsversuchs des Zwangsgelds gegenüber dem Vollziehungsbeamten erklärt, dass sich das Büro der Antragstellerin an ihrem Geschäftssitz – zugleich das Wohnhaus der Eheleute N. und H. E. – noch im Aufbau befinde und Frau B. E. die gesamte Buchführung von der in L. gelegenen Betriebsstätte aus erledige. Auch hat das Finanzamt B1. der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2015 mitgeteilt, dass es sich nach Auskunft des Umsatzsteuersonderprüfers von Oktober 2014 bei dem Geschäftssitz der Antragstellerin um ein Einfamilienhaus handele, in dem er weder eine Büroausstattung noch betriebliche Unterlagen gesehen habe. Soweit die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung geltend macht, das Büro befinde sich in einem eigenen Trakt des Wohnhauses, in dem die für die Ausübung der Geschäftsführung benötigten Ordner und Unterlagen untergebracht seien, ist dies angesichts der angeführten Feststellungen unsubstantiiert. Das Protokoll über die am 10. August 2015 im Wege der Amtshilfe für die Antragsgegnerin durchgeführte Befragung des Amtes P. -X. belegt ebenfalls nicht, dass Frau N. E. in N1. M1. als Geschäftsführerin der Antragstellerin tätig wird. Zwar ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Befragung in den Geschäftsräumen der Antragstellerin in N1. M1. stattgefunden habe und unter Antwort 4 Angaben zur technischen Ausstattung gemacht worden sind. Ob sich der Eindruck eines tatsächlich genutzten Büros ergeben hat und ob sich dort Unterlagen der Antragstellerin befanden, ist dem Protokoll aber nicht zu entnehmen. Damit ist aber nicht auszuschließen, dass Frau N. E. ein (nunmehr) etwaig vorhandenes Büro (nur) zur Ausübung der ihr – als Einzelgewerbetreibende – erteilten Gewerbeerlaubnis des Amtes P. -X. vom 17. März 2015 nutzt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie habe inzwischen für eine Trennung des Gewerbes „Hausverwaltung“ von der nicht erlaubten Maklertätigkeit gesorgt und das Amt P. -X. habe der neuen Geschäftsführerin N. E. als Einzelgewerbetreibender antragsgemäß am 17. März 2015 eine Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume erteilt. Hierdurch ändert sich nichts daran, dass auch die Antragstellerin im Handelsregister des Amtsgerichts O. mit dem vergleichbaren Gewerbegegenstand „Vermittlung und Verwaltung von Immobilien sowie Beratungsdienstleistungen zu immobilienspezifischen Themen“ eingetragen ist. Dass die Eintragung der unerlaubten Maklertätigkeiten inzwischen gelöscht worden ist, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ferner lässt die neue Geschäftsführerin noch immer eine erhebliche Einflussnahme ihrer – in L. agierenden – gewerberechtlich unzuverlässigen Tochter B. E. auf die Geschäfte der Antragstellerin zu. Nach Angaben der Geschäftsführerin erledigt sie die gesamte Buchführung für die Antragstellerin. B. E. und nicht N. E. erklärte bei der – an Frau N. E. gerichteten – Befragung am 10. August 2015 auf die Frage 7 („Wie viele Objektakten des Gewerbetreibenden zu B) [= N. E. ] zu welchen Vermietungen (Adressen notieren), wie viele Objektakten zu welchen Verkäufen (Adressen notieren) befinden sich in der o. a. Betriebsstätte?), dass alle Vermietungs- und Verkaufsverträge in L. geschlossen worden seien. Für eine maßgebliche Beteiligung von B. E. am Zustandekommen dieser Verträge spricht – worauf bereits die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat –, dass im Internet Frau B. E. als Ansprechpartnerin für die Zweigstelle in L. angegeben worden ist (vgl. etwa Blatt 860 des Verwaltungsvorgangs). Mit Blick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob Frau N. E. die übrigen Fragen im Rahmen ihrer Befragung am 10. August 2015 selbständig oder (nur) unter Zuhilfenahme von B. E. beantworten konnte. Auch eine selbständige Beantwortung der Fragen hätte die begründete Besorgnis nicht ausräumen können, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr der fortdauernden Verletzung gewerberechtlicher Pflichten durch die Antragstellerin schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Aufhebung der Vollziehung vom 1. September 2014, nämlich der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte in L. , C. Straße 274 anzuordnen, ist ebenfalls unbegründet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gibt dem Gericht die Befugnis, auch schon im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren vorläufige Beseitigung anzuordnen. Sie stellt den Annex zur vorherigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dar. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 176; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Mai 2011 – W 5 S 11.340 ‑, juris, Rn. 18. Die Voraussetzungen für eine (vorläufige) Beseitigung der Vollzugsfolgen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der – auf den Bereich der Hausverwaltung beschränkte – Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5141/14 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2014 erfolglos geblieben ist und die Antragstellerin keinen Rechtsbehelf gegen die vollziehbare Zwangsmittelfestsetzung vom 1. September 2014 eingelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).