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Beschluss

4 B 679/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.4B679.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.4.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.4.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 881/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.1.2020 hinsichtlich des Widerrufs und der Untersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin. Zur Begründung werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, wonach die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen sei, weil die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG nicht besitze. Die häufigen Störungen der Nachtruhe zeigten, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür biete, künftig ihren Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis finde jedenfalls in § 15 Abs. 3 Nr. 3 GastG eine hinreichende Ermächtigung. Die Antragstellerin lasse die Gaststätte durch Herrn D. als Stellvertreter betreiben, ohne dafür eine Erlaubnis nach § 9 GastG zu besitzen. Herr D. sei bei näher bezeichneten Vorfällen als Verantwortlicher den Polizei- und Ordnungskräften gegenübergetreten. § 15 Abs. 2 GewO bilde zudem eine hinreichende Ermächtigung, der Antragstellerin die Einstellung des Gaststättengewerbes aufzuerlegen. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestehe im Hinblick auf die in Rede stehenden Schutzgüter ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Zwangsmittelandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die Gaststätte seit 2011 stets ordnungsgemäß und ohne relevante Verstöße geführt. Da ihre Mutter im Jahr 2018 pflegebedürftig geworden sei und sie sich zusammen mit ihrer Schwester um die Mutter gekümmert und zu diesem Zweck auch im regelmäßigen Wechsel bei dieser übernachtet habe, habe sie den Geschäftsbetrieb in eigener Person nicht fortführen können. Nach Ablehnung der Erteilung einer weiteren Stellvertretererlaubnis für Herrn D. wegen fehlender Zuverlässigkeit habe sie von diesem die Schlüssel für die Gaststätte zurückerhalten und die Gaststätte zunächst nicht mehr geöffnet. Sie habe nicht gewusst, dass Herr D. sich unerlaubterweise einen Nachschlüssel für die Räumlichkeiten habe anfertigen lassen. In den Zeiten ihrer Abwesenheit habe er gelegentlich die Räumlichkeiten der Gaststätte für private Feiern mit Freunden und Bekannten genutzt. Dies sei ihr erst im Januar 2020 aufgefallen, nachdem ihre Mutter zu ihrer Schwester gezogen sei. Daraufhin habe sie Herrn D. zur Rede gestellt, Strafanzeige gegen ihn erstattet und die Schlösser auswechseln lassen. Die Richtigkeit dieser Angaben werde durch das „Geständnis“ von Herrn D. vom 6.2.2020 belegt. Vor diesem Hintergrund seien ihr keine relevanten Verstöße vorzuwerfen, die den Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtfertigten. Die Würdigung der Antragsgegnerin, wonach die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG wegen der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG zu widerrufen sei und ergänzend auch nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 GastG widerrufen werde, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wird durch dieses Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2019 – 4 B 1105/19 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Antragstellerin ihrer Aufsichtspflicht in der Vergangenheit nicht ausreichend nachgekommen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sie die Führung der zwischenzeitlich nicht dauerhaft geschlossenen Gaststätte im Wesentlichen Herrn D. und Frau B. überlassen hat, die seit Mitte August 2019 nicht über die erforderliche Stellvertretererlaubnis verfügt haben. Schon länger wurden von ihr nicht zuverlässig ausreichende Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu verhindern. Ihre entgegenstehenden Einlassungen im gerichtlichen Verfahren stehen in eklatantem Widerspruch zu ihren vorherigen Äußerungen sowie den behördlichen Feststellungen und sind gänzlich unglaubhaft. Nach den im Verwaltungsvorgang und in der Widerrufsverfügung dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin sowie den Einsatzberichten der Polizei kam es am 5.6., 4.8., 29.9., 5.10., 12.10., 25.10., 26.10., 1.11., 17.11., 25.12. und 28.12.2019 zu überwiegend nächtlichen Ruhestörungen bei geöffnetem Gaststättenbetrieb. Am 28.12.2019 wurden Herr D. und Frau B. hinter der Theke angetroffen; die Antragstellerin kam persönlich hinzu und nahm keinen Anstoß an ihrer Anwesenheit sowie daran, dass sich Frau B. als Stellvertreterin ausgab. Zudem kam es in den Räumlichkeiten der Gaststätte am 29.9.2019 zu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und am 12.10.2019 zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz. In der Gaststätte der Antragstellerin wurde bei den Vorfällen als verantwortliche Person überwiegend Herr D. angetroffen, der sich auch als Verantwortlicher ausgab. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Antragstellerin erst im Januar 2020 aufgefallen sein will, dass Herr D. die Räumlichkeiten der Gaststätte unberechtigterweise betrat und benutzte, steht schon entgegen, dass sich die Antragstellerin in den Ordnungswidrigkeitsverfahren zu den Ruhestörungen am 29.9., 12.10., 25.10., 26.10., 1.11. und 17.11.2019 auf Anhörungen seit dem 24.10.2019 unter dem 7.12.2019 eingelassen und eine nächtliche Ruhestörung bestritten hat. Dabei war weder von einer zwischenzeitlichen Schließung der Gaststätte wegen der Betreuung ihrer Mutter noch von einer von ihr nicht gestatteten privaten Nutzung durch Herrn D. die Rede. Entsprechend hat sie sich noch am 27.12.2019 im Rahmen der Anhörung vom 16.12.2019 zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis verhalten. Überdies geht aus dem Bericht der Polizei über das Einschreiten in Gaststätten vom 28.12.2019 hervor, dass die aus ihrer Wohnung hinzugekommene Antragstellerin offensichtlich wahrheitswidrig behauptete, für Frau B. werde von der Antragsgegnerin rückwirkend eine Stellvertretererlaubnis erteilt. Im Übrigen zeigte sich die Antragstellerin neben Herrn D. und Frau B. gegenüber der Polizei unverständig und nicht kooperativ. Obgleich schließlich die Antragsgegnerin die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis unter dem 10.1.2020 abgelehnt hatte, trafen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 18.1.2020 erneut Frau B. an, die sich als Verantwortliche ausgab und einer Stellvertretererlaubnis berühmte. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür biete, den Gaststättenbetrieb künftig ordnungsgemäß auszuüben, und insbesondere zu befürchten sei, dass es auch in Zukunft zu Rechtsverstößen kommen werde. Die Antragstellerin muss zu deren Verhinderung zwar nicht persönlich vor Ort sein. Sie muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gäste in ihrer Abwesenheit nicht gefährdet und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge hat die Antragstellerin von den Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften im Wesentlichen durch Herrn D. und Frau B. gewusst und diese nicht verhindert. Die Antragstellerin ist auch deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie die aktenkundig festgestellten Verstöße entgegen besseren Wissens bestreitet und das Wirken von Herrn D. und Frau B. in ihrer Gaststätte trotz nach Aktenlage ersichtlicher eigener Kenntnis von deren Tun nicht ausgeschaltet hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 – 1 B 202.95 –, NVwZ-RR 1996, 650 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2015 – 4 B 507/15 –, juris, Rn. 20, und vom 15.11.2019 – 4 B 1105/19 –, juris, Rn. 13. Die hieraus ersichtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wird angesichts der bisher mangelnden Kooperation mit Polizei- und Ordnungskräften sowie ihrer bewusst wahrheitswidrigen Einlassungen nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass sie seit Januar 2020 nicht mehr bei ihrer Mutter übernachtet und nunmehr vorgibt, Maßnahmen getroffen zu haben, durch die Wiederholungen ausgeschlossen sein sollen. Noch am 18.1.2020 kam es trotz der geltend gemachten persönlichen Entlastung der Antragstellerin durch den Umzug ihrer Mutter erneut zu nächtlichen Ruhestörungen, während Frau B. ohne Erlaubnis als Stellvertreterin auftrat. Auf die Einstellung der gegen die Antragstellerin und gegen Herrn D. eingeleiteten Strafverfahren kommt es ebenfalls nicht an. Diese Verfahren betrafen glücksspiel- und betäubungsmittelrechtliche Ermittlungen, nicht aber die schon aufgrund der Vielzahl ganz erheblichen Ruhestörungen, die die Antragsgegnerin im Ordnungswidrigkeitsverfahren zumindest teilweise geahndet hat. Vgl. zur Bedeutung wiederholter Verstöße gegen Ordnungsvorschriften: OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 – 4 B 118/20 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.