OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 1033/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0312.11A1033.15.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 3 „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. 5 Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. 7 Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. 8 1. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung verneint, eine Widmung des Zufahrtswegs als öffentliche Straße lasse sich nicht feststellen. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Widmungsakt gebe es ebenso wenig wie für eine konkludente, stillschweigende Widmung seitens der drei nach preußischem und auch nach bergischem Recht maßgeblichen Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/polizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Die Öffentlichkeit des Wegs ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „unvordenklichen Verjährung“, weil es an einem Nachweis für die Benutzung des Wegs in der Überzeugung, dass es sich um einen öffentlichen Weg handele, fehle. Der Kläger habe auch weder einen Anspruch auf Widmung des Wegs noch ergebe sich eine Handlungspflicht aus einer zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichteten Erschließungslast. Dem stehe schon entgegen, dass das in Rede stehende Wegestück nicht im Eigentum der Beklagten stehe. 9 Das Verwaltungsgericht hat sich insbesondere mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, aus der im Jahr 1967 im Zuge des geplanten Wegeausbaus abgegebenen Verpflichtungserklärung seines Rechtsvorgängers und der hierauf geleisteten Zahlung an die Beklagte folge ein Nutzungsrecht des Klägers am Weg bzw. jedenfalls die Verpflichtung der Beklagten, ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu gewährleisten. Es ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen des damaligen Ausbauvorhabens der Weg von allen Beteiligten ausdrücklich als „Wirtschaftsweg“ bezeichnet worden sei, dies auch dem Ziel der zur Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaus erlassenen Richtlinie zum sog. Grünen Plan entsprochen habe und der Qualifizierung als Wirtschaftsweg nicht entgegenstehe, dass er auch der Erschließung einzelner anliegender Höfe gedient habe bzw. heute noch diene. Eine schutzwürdige Erwartung der den Weg damals nutzenden Interessenten, dieser Interessentenweg werde künftig dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet werden, folge aus ihrer Beteiligung an den Ausbaukosten sowie der teilweise erfolgten Abtretung für den Wegebau erforderlicher Flächen nicht. Diese sei lediglich Voraussetzung für den Erhalt der öffentlichen Fördergelder und die Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Beklagte gewesen. 10 2. Dieses vom erstinstanzlichen Gericht ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats begründete Ergebnis wird durch den Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger greift die gerichtliche Prüfung der einzelnen von der ersten Instanz für möglicherweise einschlägig gehaltenen Anspruchsgrundlagen, deren „hervorragende juristische Abarbeitung“ er an anderer Stelle hervorhebt, schon nicht an, sondern stellt das Gesamtergebnis der Prüfung in Frage, weil es nicht „stimmig“ sei. Er bemängelt insoweit im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die Frage nicht beantwortet, „warum […] jemand für den Ausbau eines Weges zahlen [sollte], an dem er keinerlei Nutzungsrecht hat und keinerlei Nutzungsrecht bekommen sollte“. Der Kläger bezieht sich damit (allein) auf die von seinem Rechtsvorgänger hinsichtlich des Ausbaus des „Wirtschaftswegs“ am 3. Mai 1967 abgegebene Verpflichtungserklärung nebst der im Jahr 1968 geleisteten Zahlung an die Beklagte, der er einen Hinweis darauf entnimmt, dass damals zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden haben müsse, dass es sich bei dem Weg um einen öffentlichen Weg gehandelt habe bzw. dass dieser jedenfalls zu einem öffentlichen Weg gewidmet werde. Anders sei die damalige Zahlung nicht zu erklären, insbesondere nicht, wenn mit ihr kein Nutzungsrecht verbunden gewesen sein sollte. 11 a. Selbst wenn der Rechtsvorgänger des Klägers die Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Beteiligung an den Ausbaukosten abgegeben haben sollte, damit er ein Nutzungsrecht an dem Weg erhält, folgt daraus weder die Öffentlichkeit des Wegs noch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über ein entsprechendes Nutzungsrecht. 12 b. Dass der Weg als reiner Interessentenweg vor der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – Landesstraßengesetz – LStrG – vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 1. Januar 1962) kein öffentlicher Weg war, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet. Dies wird vom Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Seit dem 1. Januar 1962 ist für die Öffentlichkeit von Straßen, Wegen und Plätzen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nicht besessen haben, eine förmliche Verfügung (Widmung) erforderlich, durch welche die fragliche Wegefläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält (vgl. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Eine Widmung der streitgegenständlichen Wegefläche ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Akten. Dass der Beigeladene als Eigentümer der Wegeparzelle einer Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen hat oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat (vgl. § 6 Abs. 5 StrWG NRW), trägt auch der Kläger nicht vor. Allein aufgrund der von seinem Rechtsvorgänger im Jahr 1967 abgegebenen Verpflichtungserklärung und der hierauf erfolgten Zahlung der Kostenbeteiligung konnte die Öffentlichkeit des Interessentenwegs nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht damit offenkundig nicht hergestellt werden; er gehörte schon nicht zu den für eine Widmung maßgeblichen Rechtsbeteiligten. 13 c. Ebenfalls ergibt sich weder aus der Verpflichtungserklärung noch aus den sonstigen dem Akteninhalt zu entnehmenden Umständen, dass zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, der die Einräumung eines Nutzungsrechts für den Kläger zum Gegenstand hatte. 14 d. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, eine Erklärung für die Motivation des Rechtsvorgängers des Klägers zu finden, sich an den Kosten des Wegeausbaus zu beteiligen. Dass es für ihn, der zweifellos faktisch von dem Ausbau des Wegs profitiert hat und diesen - ebenso wie heute der Kläger - viele Jahre als Zuwegung zu seinem Grundstück genutzt hat, hierfür gute Gründe gab, hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt. Möglicherweise lag beim Rechtsvorgänger des Klägers tatsächlich eine Fehlvorstellung über die Reichweite und die Folgen seiner Kostenbeteiligung vor. Dem war und ist hier aber nicht nachzugehen. Solange sich die Vorstellungen der damals an gegebenenfalls getroffenen Absprachen Beteiligten nicht durch den Inhalt der Akten oder jedenfalls nach außen tretendes schlüssiges Verhalten ergründen lassen, müssen Ausführungen zu möglichen Gedankengängen und Motivationen Mutmaßungen bleiben. Auf Mutmaßungen kann der Senat seine Überzeugungsbildung indes nicht stützen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 34. 16 e. Einem Anspruch auf Widmung des Wegs steht - ungeachtet dessen, dass die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG dem Anlieger ohnehin keine subjektiven Rechte vermittelt - schließlich ebenso wie einer etwaigen Handlungspflicht aus einer zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichteten Erschließungslast nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits entgegen, dass das in Rede stehende Wegestück nicht im Eigentum der Beklagten steht. 17 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 11 A 657/14 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4 ff. 18 II. Aus dem vorstehend Dargelegten folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die sich hier stellenden Fragen sind auf der Grundlage der ständigen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu beantworten. Rechtsfragen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, stellen sich nicht. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind ebenso wenig gegeben. Dass der Kläger die Frage der Öffentlichkeit des Wegs anders beantwortet haben möchte, als es das Verwaltungsgericht getan hat, begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. In der Sache kritisiert der Kläger nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die erste Instanz, die auf einer wertenden Betrachtungsweise im Einzelfall beruht. Diese kann der Senat aber ohne weiteres nachvollziehen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 54. 20 III. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Bereits hieran lässt es das Vorbringen des Klägers mangeln, weil keine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufgeworfen wird. Soweit der Kläger (sinngemäß) die Rechtsfrage in den Raum stellt, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft von Anliegern eines Wegs einen Kostenanteil für den Ausbau des Wegs fordern könne, obwohl den Anliegern weder ein Nutzungsrecht an dem Weg zustehe noch in Aussicht gestellt werde, genügt dies ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie die (sinngemäß) weiter angesprochene Frage, ob eine im Zusammenhang mit dem Förderprogramm des sog. Grünen Plans geleistete Zahlung als Vorausleistung zu Erschließungsbeiträgen angesehen werden müsse. Diese Fragen könnten - ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit - bereits nicht verallgemeinerungsfähig beantwortet werden; ihre Beantwortung hinge vielmehr von der Würdigung des individuellen Einzelfalls ab. Eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung kommt der Streitsache damit nicht zu. 21 IV. Auch der weiter geltend gemachte Gehörsverstoß (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), mit dem der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe mit Blick darauf, dass es den gestellten Antrag für nicht erfolgversprechend gehalten habe, auf eine Antragsänderung hinwirken müssen, wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 22 Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht vorliegend angesichts des ausdrücklich auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung einer uneingeschränkten Nutzung des streitbefangenen Wegs gerichteten Klagebegehrens ein Hinweis an den Kläger hätte aufdrängen sollen, den Klageantrag in einen Antrag etwa auf Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des im Jahr 1968 vom Rechtsvorgänger des Klägers an die Beklagte geleisteten Betrags zu ändern. Ungeachtet dessen, dass der Zulassungsantrag einen aus seiner Sicht sachdienlichen Antrag schon nicht formuliert und im Ergebnis offenbar erwartet, das Verwaltungsgericht habe auf eine Antragstellung hinwirken müssen, die in jedem Fall zu einem Klageerfolg führe, ergibt sich aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht die Pflicht, einen - insbesondere anwaltlich vertretenen - Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiell-rechtlichen Richtungen zu beraten. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Richtig verstanden statuiert § 86 Abs. 3 VwGO insoweit keine Beratungspflicht, sondern lediglich eine Formulierungshilfe im Hinblick auf die mit der Klage verfolgte Interessenlage. 23 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 -, BRS 73 Nr. 150 = juris, Rn. 14, und vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07-, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 2 A 1080/15 -, juris, Rn. 63. 24 Dass das Verwaltungsgericht hiergegen verstoßen haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich mangels Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. 26 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat das Begehren des Klägers in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats in Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines (alten) Wegs, 28 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2018 - 11 A 2467/16 -, juris, Rn. 51, und vom 7. Dezember 2017 - 11 A 1280/15 -, juris, Rn. 86, 29 mit 7.500 Euro bewertet. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war entsprechend abzuändern. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).