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Beschluss

1 B 1007/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.1B1007.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht hätte – wie vom Beschwerdeführer zweitinstanzlich beantragt – die von ihm beschlossene Untersagung der Stellenbesetzung und Beförderung auf zwei Planstellen beschränken müssen. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beigeladene zu 1. keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer entsprechenden Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Insbesondere hat er nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Daher kommen auch die hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht in Betracht. 1. Der Beigeladene zu 1. geht in seinem Beschwerdevorbringen zunächst davon aus, die Beurteilungsmaßstäbe für die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien gleich gewesen. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe unterstellt, nur beim Antragsteller seien die Beurteilungsmaßstäbe „anspruchsvoller als bei den Beigeladenen“ gewesen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, die Beurteilung des Antragstellers verletze allgemein gültige Wertmaßstäbe, die gerade der Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen der drei Beigeladenen dienen müssten und die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl für die Bewertung der Beigeladenen nicht gegolten hätten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Beurteilungen der Beigeladenen nicht befasst. Daher könne es deren Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Beförderungsstellenbesetzung nicht prognostizieren. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der Senat folgt (Seite 6 unten und Seite 7 des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht davon ausgegangen, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die Beurteilung des Antragstellers anspruchsvoller sind als diejenigen Maßstäbe, die bei der Beurteilung der Beigeladenen beachtet worden sind. Es hat vielmehr begründet, warum bei der Beurteilung des Antragstellers allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt worden sind. Weiter hat es ausgeführt, warum es durchaus möglich erscheint, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung eine deutlich bessere Gesamtnote erreichen kann. Da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die etwaige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und nicht auch der Beigeladenen ist und das Verwaltungsgericht bereits einen Fehler in Bezug auf die Beurteilung des Antragstellers feststellen konnte, war dieses Gericht nicht gehalten, auch noch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen auf Einhaltung der genannten Wertmaßstäbe zu überprüfen. Daher musste es sich nicht damit auseinandersetzen, ob die vom Beigeladenen zu 1. ausgeübte höherwertige Tätigkeit in dessen dienstlicher Beurteilung angemessen berücksichtigt worden ist. Dem Beigeladenen zu 1. ist zuzugeben, dass es unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe denkbar ist, dass auch seine Beurteilung aus denselben Gründen rechtswidrig sein könnte. Wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht genannten allgemein gültigen Wertmaßstäbe neu beurteilt, ist diese neue Beurteilung möglicherweise nicht mehr nach denselben Wertmaßstäben erstellt worden wie die des Beigeladenen zu 1. Sollten dann unterschiedliche Wertmaßstäbe für Beurteilungen verwendet worden sein, würde dies die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen beeinträchtigen. All dies rechtfertigt jedoch keine andere Bewertung der dienstlichen Beurteilung Antragstellers. Der Senat hat im Beschluss vom 19. November 2015 – 1 B 980/15 – betreffend ebenfalls Planstellen nach Besoldungsgruppe A 8 derselben Beförderungsliste mit denselben drei Beigeladenen wie vorliegend zu einer ähnlichen Argumentation der dortigen Antragsgegnerin Folgendes ausgeführt (demnächst bei juris veröffentlicht): „Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, eine stärkere Aufwertung der höherwertigen Tätigkeit in der Beurteilung des Antragstellers würde den angewandten Beurteilungsmaßstab verzerren und den Antragsteller gegenüber anderen Beamten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. Dieses Vorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass bei der Beurteilung des Antragstellers allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt worden sind. Es läuft vielmehr darauf hinaus, dem einzelnen rechtswidrig beurteilten Beamten eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung mit der Begründung vorzuenthalten, er würde ansonsten gegenüber seinen Kollegen bevorzugt, die selber ihre dienstliche Beurteilung hingenommen haben. Damit würde sich der Rechtsschutz gerade gegen denjenigen wenden, der seiner bedarf und ihn einfordert. Sollten andere Beamte im Bereich der Deutschen Telekom AG, die höherwertige Tätigkeiten ausüben, ebenso wie der Antragsteller beurteilt worden sein, läge insoweit möglicherweise ein flächendeckender Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe vor. Der Umstand, dass es wegen der Auswirkungen auf andere Beurteilungen sehr aufwändig sein kann, einen solchen Verstoß bei der Beurteilung des Antragstellers zu beheben, rechtfertigt es jedoch nicht, deren Rechtswidrigkeit hinzunehmen.“ Diese Ausführungen gelten entsprechend für das vorliegende Verfahren. 2. Ohne Erfolg wendet sich der Beigeladene zu 1. gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach für den Fall, dass alle Einzelkriterien mit derselben Note bewertet worden wären, die entsprechende Gesamtnote mit dem mittleren von drei Ausprägungsgraden „+“ und nicht mit dem unteren Ausprägungsgrad „Basis“ zu vergeben sein dürfte. Der Beigeladene zu 1. meint, dies entspreche nicht dem Bewertungssystem. Deshalb könne der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung auch nicht so gut bewertet werden wie die zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen. Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 geben in § 2 Abs. 4 der Anlage 1 nicht vor, ob eine Durchschnittsleistung mit dem (unteren) Ausprägungsgrad „Basis“ oder mit dem (mittleren) Ausprägungsgrad „+“ zu bewerten ist. Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht Folgendes: Nach § 2 Abs. 4 der Anlage 1 der genannten Beurteilungsrichtlinie ist das Ergebnis der Leistungseinschätzung zwingend einem von drei Ausprägungsgraden zuzuordnen. Entspräche eine durchschnittliche Leistung dem unteren Ausprägungsgrad „Basis“, könnte eine unterdurchschnittliche Leistung innerhalb derselben Gesamtnote nicht mehr in Abgrenzung zu einer durchschnittlichen Leistung durch einen Ausprägungsgrad gekennzeichnet werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Entscheidend ist hier, dass sich die Beurteiler des Antragstellers nicht konkret und hinreichend ausführlich mit der Annahme auseinandergesetzt haben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der länger als zwei Jahre die Aufgaben eines Dienst‑/Arbeitspostens "rundum zufriedenstellend" und "gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend vier Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Daraus leitet sich auch die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts ab, es erscheine durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung eine deutlich bessere Gesamtnote erreichen könne. Auch für den Fall, dass die Beurteiler des Antragstellers dessen Gesamtnote wegen der höherwertigen Tätigkeit schon um eine komplette Notenstufe angehoben hätten, wäre die Beurteilung aus den eben genannten Gründen nicht hinreichend plausibilisiert. Es mag im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt sein könnte. In einem solchen Fall müsste dies jedoch in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Dies ist bisher nicht erfolgt. 3. Zu Unrecht geht der Beigeladene zu 1. davon aus, das Verwaltungsgericht verlange in jedem Fall, die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers stärker als erfolgt aufzuwerten. Diese Annahme trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu vielmehr ausgeführt (Seite 7 oben des Beschlussabdrucks), es könne im Einzelfall Gründe geben, aus denen die Wahrnehmung einer deutlich höherwertigen Tätigkeit nicht zu einer besseren Leistungsbewertung gemessen am niedrigeren Statusamt führe. Solche konkreten Gründe habe die Antragsgegnerin jedoch bisher nicht genannt. Daher kommt es für den Erfolg der Beschwerde nicht darauf an, ob bei Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten Notensprünge von mehr als einer Notenstufe generell nicht üblich sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Seite 9 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2015 – AN 11 E 14.01962 – verweist, findet sich an dieser Stelle lediglich die wiedergegebenen Ansicht der dortigen Antragsgegnerin, nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. 4. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass – entsprechend dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers – drei Planstellen freizuhalten sind. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend geändert wird, dass nur zwei Planstellen freizuhalten sind, damit er (seiner Ansicht nach) unter Einweisung in die dritte Planstelle befördert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 19 f., Folgendes ausgeführt: „Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz [...]. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen […], dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt.“ Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 – (demnächst bei juris), vom 19. November 2015 – 1 B 980/15 (demnächst bei juris) und vom 1. Oktober 2012 – 1 B 691/12 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, DÖD 2008, 132 = juris, Rn. 11; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2015, Kap. 6, Rn. 7 ff. Aus diesen Gründen kommt es im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, wann der Beigeladene zuletzt befördert worden ist und wie sich ein früheres Beförderungsdatum auf seine Reihung in der Beförderungsliste auswirken könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.