Beschluss
1 B 1388/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0712.1B1388.15.00
22mal zitiert
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 21. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz und – unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auch für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 8.993,39 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 21. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz und – unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auch für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 8.993,39 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9_vz die Beigeladenen auf der Beförderungsliste „8188_GBS“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt in Eilverfahren wegen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten voraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt ist und dass dessen Aussichten, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind; seine Auswahl muss also als möglich erscheinen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die umfänglichen Rügen des Antragstellers greifen zwar in begrenztem Umfang durch, nämlich insoweit, als sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als auch die Beurteilungen einiger Beigeladener nach Aktenlage rechtswidrig sind und insofern der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (dazu I.). Gleichwohl erscheint seine Auswahl in einem neuen Verfahren ausgeschlossen (dazu II.). I. Zu den einzelnen Rügen des Antragstellers ist – in der sich aus dem Beschwerdevortrag ergebenden Reihenfolge – das Folgende auszuführen: 1. Der Antragsteller rügt zunächst, seine vom 3. März 2015 datierende und den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfassende Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie von unzuständigen Beurteilerinnen erstellt worden sei. Dies ist nicht der Fall. Nach Nummer 4.2, zweiter Absatz, der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (BeurtRL 2015), rückwirkend in Kraft getreten zum 31. Oktober 2013, ergeben sich die jeweiligen Zuständigkeiten der Erst- und Zweitbeurteiler(innen) aus der Anlage 2 zu dieser Richtlinie und beziehen sich die dort angegebenen Funktionsbezeichnungen auf die Arbeitsposteninhaber des Betriebs HR Business Services. Die nach den Angaben der Antragsgegnerin maßgebliche Anlage 2 sieht für die Besoldungsgruppe A 8, nichttechnische Fachrichtung, jeweils zwei Erst- und Zweitbeurteilerinnen für Untergruppen von Beamten vor, die nach den Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen geordnet sind. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 18. März 2016 sind in der ersten Zeile der genannten Anlage 2 die vorrangig zuständigen Beurteiler festgelegt und in der zweiten Zeile deren Vertreter bezeichnet. Die in Rede stehende dienstliche Beurteilung für den Antragsteller haben Frau T. und Frau F. erstellt; das sind die beiden als Vertreterinnen vorgesehenen Beurteilerinnen. Anhaltspunkte dafür, dass kein Vertretungsfall vorlag, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die eben genannte Anlage 2 – wie die Beurteilungsrichtlinien 2015 – vom 19. Juni 2015 stammt und rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, ändert nichts an der Zuständigkeit der beiden Beurteilerinnen des Antragstellers, auch wenn nach der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung im März 2015 noch geltenden Beurteilungsrichtlinie möglicherweise andere Beurteiler zuständig gewesen sein mögen. Die Antragsgegnerin war nämlich grundsätzlich befugt, von den in den damals geltenden Beurteilungsrichtlinien festgelegten Zuständigkeiten abzuweichen, insbesondere im Vorgriff auf eine zu erwartende Änderung, solange eine einheitliche Handhabung sichergestellt war. Denn dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag – ggf. rückwirkend in Kraft gesetzten – geltenden Vorschriften zu erstellen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag erstellten Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2016– 1 B 1458/15 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. in Rn. 10. Die einheitliche Verwaltungspraxis betreffend die Zuständigkeit der Beurteiler ergibt sich hier nach Aktenlage daraus, dass auch die Beurteilungen der Beigeladenen sämtlich von den in der genannten Anlage 2 benannten Beurteilern erstellt worden sind. 2. Der Antragsteller rügt weiter, die Listenbildung zur Verteilung der Beförderungsstellen sei willkürlich; die Bildung einer separaten Liste für die Group Security erschließe sich nicht und die Antragsgegnerin habe dies auch nicht plausibel begründet. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2016 (dort Seite 5) erläutert, sie habe die Planstellen auf die einzelnen Organisationseinheiten nach derselben Systematik wie bei der Beförderungsrunde 2012 verteilt. Diese Verteilung war unter Berücksichtigung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 56 ff. (zur Beförderungsrunde 2012). Aus welchen Gründen dies jetzt anders zu bewerten sein sollte, lässt das insoweit pauschale und nicht näher begründete Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht erkennen. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war Herr B. als Leiter der Einheit Beamteneinsatz Services zuständig für die Auswahlentscheidung. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2016, dort Seite 5 unten und Seite 6 oben, zutreffend ausgeführt, nach welchen gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 und 4 sowie § 3 Abs. 1 PostPersRG, § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 11. Juni 2014, BGBl. I, S. 750, § 1 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der deutschen Telekom AG vom 18. Juli 2014, BGBl. I, S. 1151) Herr A. , Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety, Dienstvorgesetzter aller Beamten bei der Deutschen Telekom AG ist. Dieser hat mit Verfügung vom 13. Februar 2013 u. a. Herrn B. die Befugnis übertragen, allgemeine dienst- und beamtenrechtliche Angelegenheiten für den Betrieb CSH-CSM zu bearbeiten. Die Auswahl der zu befördernden Beamten stellt eine Bearbeitung in diesem Sinne dar. Sie bereitet die Beförderung der Beamten vor. 4. Weiter macht der Antragsteller geltend, die herangezogene dienstliche Beurteilung sei nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Nach Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinie mit Stand vom 23. Oktober 2014 hätte die Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2014 erfolgen müssen. Eine aktuellere Beurteilung hätte auch deswegen eingeholt werden müssen, weil der Antragsteller und zahlreiche Konkurrenten ihr Aufgabengebiet gewechselt hätten: Sie seien zunächst im Bereich telefonische Kundenbearbeitung tätig gewesen und hätten erst später, etwa im Dezember 2012, in den Bereich Security Services gewechselt. Außerdem dürfe eine dienstliche Beurteilung nicht älter als ein Jahr sein. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. a) Wie oben unter 1. ausgeführt, ist maßgebliche Beurteilungsrichtlinie diejenige vom 19. Juni 2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 31. Oktober 2013. Nach deren Nr. 3.1. erfolgt die dienstliche Beurteilung der Beamten spätestens alle zwei Jahre. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG dürfen sogar grundsätzlich bis zu drei Jahre alte Beurteilungen Grundlage für Auswahlentscheidungen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 22. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG (bis zum 5. Juni 2015: § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG) für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind. Die bei der Auswahlentscheidung im Juni 2015 noch nicht zwei Jahre alte Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2013 war daher noch hinreichend aktuell. b) Der Antragsteller war auch nicht deswegen dienstlich neu zu beurteilen, weil er während des Beurteilungszeitraumes sein Aufgabengebiet gewechselt hat. Die Rechtsprechung, derzufolge nach der Übernahme wesentlich anderer Aufgaben eine neue dienstliche Beurteilung erstellt werden muss, betrifft nur die Fälle, in denen der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben übernommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 23, und Urteil vom 30. Juni 2011– 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 23. Im vorliegenden Fall trägt der Antragsteller dagegen vor, er (und zahlreiche Konkurrenten) hätten während des Beurteilungszeitraumes, nämlich im Dezember 2012, andere Aufgaben übernommen. Insoweit kann ein Aktualitätsdefizit aber nicht auftreten, weil die Wahrnehmung der zuletzt übertragenen Aufgaben bereits Gegenstand der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (und der Konkurrenten) ist. Für die Erstellung von Anlassbeurteilungen ab Übernahme neuer dienstlicher Aufgaben durch den Antragsteller und einen Teil der Konkurrenten bestand hingegen keine Veranlassung. Es existiert schon kein Rechtssatz, dass Beamte nur hinsichtlich der von ihnen zuletzt wahrgenommenen Aufgaben miteinander verglichen werden dürften. Vielmehr schließen dienstliche Beurteilungen zur Vermeidung von Beurteilungslücken regelmäßig an das Ende des vorhergehenden Beurteilungszeitraums an. Sie müssen die gesamte Tätigkeit des Beamten im Beurteilungszeitraum berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Beamte innerhalb des Beurteilungszeitraums sein Aufgabengebiet gewechselt hat. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, eine Benachteiligung von Beamten, die ihr Aufgabengebiet während des Beurteilungszeitraums gewechselt haben, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, verstünde sich wegen der zuzubilligenden Einarbeitungszeit von selbst, leuchtet nicht ein. Ob und inwieweit eine Einarbeitungszeit zuzubilligen und bei der Bewertung der von dem Beamten gezeigten Leistungen zu berücksichtigen ist, hat der Beuteiler nach den Umständen des Einzelfalls in Ausübung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums festzulegen. 5. Es ist nicht schon vom Ansatz her zu beanstanden, dass die Beurteilerinnen ihre Beurteilung bezogen auf den Teilzeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf die Stellungnahme von Herrn K. als damals nächsthöherer Führungskraft gestützt haben. Sie mussten insoweit nicht notwendig eine Stellungnahme der damaligen unmittelbaren Führungskraft anfordern, also des zum 30. Dezember 2012 in den Ruhestand getretenen Herrn N. (dazu a)). Die verwertete Stellungnahme ist allerdings nur teilweise geeignet, den Beurteilerinnen die für die Bewertung erforderlichen Tatsachen zu vermitteln. Denn sie beruht ihrerseits nicht vollständig auf einer ausreichenden Kenntnis von der Leistung des Antragstellers (dazu b)). a) Der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin hätte nach den Vorgaben des Leistungsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und der Beurteilungsrichtlinie zumindest versuchen müssen, eine Stellungnahme von der ausgeschiedenen unmittelbaren Führungskraft einzuholen. Es sei rechtswidrig, sich gleich an die nächsthöhere Führungskraft zu wenden. Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, soweit sie die allgemeine Vorgehensweise der Antragsgegnerin betrifft, nach dem Ausscheiden einer unmittelbaren Führungskraft die nächsthöhere Führungskraft um eine Stellungnahme zu bitten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Es gibt keine normativen Vorgaben, welche die Erkenntnisquellen, derer sich der zuständige Beurteiler bedienen darf, um Defizite eigener Anschauung von Leistung und Befähigung des von ihm zu beurteilenden Beamten zu beseitigen, einschränken oder einer zwingenden Rangfolge unterwerfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 35, wonach der zuständige Beurteiler sich grundsätzlich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen darf, um die angesprochenen Defizite zu beseitigen. Außerdem steht dem Dienstherrn beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit zu. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 8.79 –, ZBR 1982, 172 = juris, Rn. 22; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2, Rn. 41 f. Diese schon praktischen Bedürfnissen geschuldete Freiheit des Richtliniengebers (oder auch des Dienstherrn, der sich insoweit auf eine bloße ständige Praxis beruft) findet ihre Grenze allein in dem Grundsatz, dass die substituierenden Erkenntnisgrundlagen – hier die Stellungnahme der nächsthöheren Führungskraft – in ihrer Gesamtheit geeignet sein müssen, die Funktion eines aussagekräftigen Beurteilungsbeitrags der früheren unmittelbaren Führungskraft voll zu erfüllen. Sie müssen also den Beurteiler, welcher die Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt, in die Lage versetzen, diesen sachgerecht zu beurteilen. Das verlangt, dass sie dem Beurteiler die diesem für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen vermitteln, also ihrerseits u. a. von einem zutreffend ermittelten und vollständigen Sachverhalt ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 B 41.03 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = juris, Rn. 3, und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 47; siehe auch Nr. 5 BeurtRL 2015, wonach die Beurteiler, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen und daneben alle anderen geeigneten Erkenntnisquellen heranziehen. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (KBV Beamtenbeurteilung) vom 2. August 2013 ein zwischenzeitliches Ausscheiden der unmittelbaren Führungskraft aus dem Konzern den Weg eröffnet, die nächsthöhere Führungskraft mit der Erstellung der erforderlichen Stellungnahme zu betrauen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2016 angegeben, sie habe sich durchgehend an diese Vorgaben gehalten, es sei nicht versucht worden, auf ausgeschiedene Führungskräfte zuzugehen, eine Befassung ausgeschiedener Beamter oder Angestellter sei auch nicht gewollt gewesen. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 KBV Beamtenbeurteilung enthaltene Vorgabe, dass für Fälle zukünftiger Führungswechsel die bisherige unmittelbare Führungskraft eine Stellungnahme spätestens zum Zeitpunkt des Wechsels vorzulegen hat, verlangt keine andere Vorgehensweise. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn sie nicht auch den in Satz 2 angesprochenen Fall des Ausscheidens erfasst. Anderenfalls lägen nämlich für eine Fallgestaltung zwei einander widersprechende Regelungen vor, da jeder Fall des Ausscheidens einer Führungskraft grundsätzlich auch zu einem Wechsel der Führungskräfte führt, die Rechtfolgen beider Regelungen aber voneinander abweichen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung war Herr N. bereits in den Ruhestand getreten, ohne zuvor einen Beurteilungsbeitrag für den Kläger angefertigt zu haben. Darauf, ob er hierzu u. U. auf der Grundlage der Regelung der Nr. 3 Abs. 6 der Anlage 1 zur KBV Compass verpflichtet gewesen wäre, kommt es nicht an. Der von der Antragsgegnerin geschilderten Handhabung steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, IÖD 2016, 110 = juris, nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Randnummer 25 f. dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus. Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber auch zulässig, solche Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten. […] Zur Erlangung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung muss sich der Dienstherr, sofern nicht der Beurteiler die Leistungen des Beamten hinreichend sicher aus eigener Anschauung bewerten kann, grundsätzlich um Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter bemühen. Von dieser Verpflichtung ist der Dienstherr befreit, wenn der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist.“ Diese Ausführungen versteht der Senat unter Berücksichtigung seiner obigen Ausführungen, wonach auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend allein ist, ob die dem Beurteiler vorliegenden Erkenntnisquellen ihrerseits hinreichend aussagekräftig sind und auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage beruhen, nicht dahin, dass die angesprochene, grundsätzlich bestehende Verpflichtung, sich um Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter zu bemühen, den Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen nur dann zulässt, wenn „der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist“. Er geht vielmehr davon aus, dass die Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich festlegen dürfen, in welchen Fällen der Beurteiler auf andere Erkenntnisquellen als einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten zurückgreifen darf. Zwar ist es sinnvoll, Beurteilungsbeiträge früherer unmittelbarer Vorgesetzter einzuholen, welche die Leistungen der ihnen unterstellten Beamten typischerweise besser kennen als weiter entferntere Vorgesetzte. Aus diesem Umstand allein folgt jedoch noch keine entsprechende rechtliche Verpflichtung, die keinen Raum für andere Lösungen lässt. b) Die Stellungnahme von Herrn K. ist – bis auf seine Einschätzung der sozialen Kompetenzen des Antragstellers – noch hinreichend geeignet, die Funktion eines aussagekräftigen Beurteilungsbeitrags von Herrn N. zu erfüllen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch hinreichend plausibilisiert, dass diese Stellungnahme ihrerseits – überwiegend – auf einer noch ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Herr K. hat nach ihren Angaben bei der Übernahme des Teams mit Herrn N. Informationen ausgetauscht. Außerdem sei bei einem monatlichen Jour fixe mit den Teamleitern über Arbeitsleistung, Arbeitsmoral und die Qualität der Arbeit der einzelnen Mitarbeiter gesprochen worden. Herr K. selbst hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22. April 2016 erklärt, er könne sich zwar nicht mehr die Zahl und die einzelnen Inhalte der Gespräche mit Herrn N. betreffend den Antragsteller angeben, weil diese zu lange zurücklägen. Er erinnere sich aber daran, einige Male mit Herrn N. über den Antragsteller gesprochen zu haben, bezüglich dessen Engagement, Arbeitsergebnissen und Motivation, die nach Einschätzung von Herrn N. noch Entwicklungsbedarf gehabt hätten. Diesem Vorbringen ist insgesamt noch ausreichend zu entnehmen, dass Herr K. prinzipiell genügend Kenntnisse über die dienstlichen Leistungen des Antragstellers hatte. Allerdings sind die sozialen Kompetenzen des Antragstellers in seiner Beurteilung teilweise („Gegenüber Kollegen […] kann [er] manche Situation jedoch nicht richtig einschätzen“) fehlerhaft bewertet worden. Sie beruhen auch auf der ihrerseits insoweit mangelhaften Stellungnahme von Herrn K. („Im zwischenmenschlichen Umgang mit anderen Kollegen, schätzt Herr B. die Situation das ein- oder andere Mal falsch ein.“). Herr K. hat insoweit keinen zutreffend ermittelten und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, welcher den Beurteilungszeitraum betrifft. Sowohl die Antragsgegnerin als auch Herr K. beziehen sich bei ihrer Bewertung auf einen näher bezeichneten Vorfall zwischen dem Antragsteller und einer Auszubildenden. Der Antragsteller hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dieser Vorfall habe sich vor Beginn des Beurteilungszeitraumes am 15. September 2011 ereignet, die Vorwürfe ihm gegenüber hätten nicht aufgeklärt werden können und das entsprechende Disziplinarverfahren sei eingestellt worden. Diesen Vortrag hat er durch Vorlage der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2012 untermauert. Vorfälle außerhalb eines Beurteilungszeitraumes dürfen aber grundsätzlich nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Dies könnte allenfalls dann anders sein, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf beurteilungsrelevantes Verhalten im Beurteilungszeitraum zu ziehen sind. Solches wäre in jedem Fall näher zu begründen, was hier unterblieben ist. Auch ist es grundsätzlich unzulässig, in einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren im Tatsächlichen letztlich unbestätigte Vorwürfe zur Begründung einer dienstlichen Beurteilung heranzuziehen. 6. Der Antragsteller wendet weiter ein, die Noten und die Ausprägungsgrade bei der Gesamtnote seien nicht hinreichend definiert und nachvollziehbar. Dies wirke sich insbesondere beim Übergang vom 5-stufigen Notensystem der Einzelmerkmale auf das 6-stufige System der Gesamtnote aus. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass ausdrückliche Definitionen dafür in den Beurteilungsrichtlinien fehlen. Die Bedeutung der einzelnen Notenstufen (In geringem Maße bewährt, Teilweise bewährt, Rundum Zufriedenstellend, Gut, Sehr gut, Hervorragend) ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus ihrem jeweiligen Wortlaut in Verbindung mit einem Vergleich zu den anderen Notenstufen. Die Note „Rundum Zufriedenstellend“ stellt danach den Mittelwert dar (ein Beamter, der sein Amt rundum zufriedenstellend ausfüllt), die anderen Notenstufen sind gemessen daran in Abstufungen schlechter oder besser. Zu Zulässigkeit und Klarheit von sprachlichen Benennungen der Notenstufen vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016, Rn. 381: „vom Ansatz her rechtlich vertretbar“. Nach § 2 Abs. 4 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie 2015 steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt. Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn oberhalb von „Rundum Zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (Gut, Sehr gut, Hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale insoweit nur zwei Stufen vorsieht (Gut, Sehr gut). So ist beispielsweise die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „Gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. So Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 6 CE 16.331 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 14. Damit kann z. B. der Fall angemessen erfasst werden, dass ein Beamter die Aufgaben eines deutlich höherwertigen Amtes so gut erfüllt, dass schon ohne Berücksichtigung der Höherwertigkeit für die Einzelmerkmale jeweils die beste Note zu vergeben ist, so dass erst bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden kann (und muss), dass dieser Beamte deutlich höherwertig beschäftigt ist und seine Beurteilung besser sein muss als die eines amtsangemessen beschäftigten Beamten, der ebenfalls für die Einzelmerkmale jeweils die beste Note erhalten hat. Die Ausprägungsgrade "Basis“, „+“ und „++“ erfassen wegen des Wortlauts „Basis“ und im Hinblick auf die Dreistufigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Abstufung von „unten“, „Mitte“ und „oben“. Davon geht auch der Antragsteller in seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. Dezember 2015, dort Seite 8, unter 7., aus. Damit bezeichnet der Ausprägungsgrad „Basis“ eine Stufe, bei der alle Voraussetzungen erfüllt sind, um schon eine bestimmte Gesamtnote zu erhalten, aber nicht mehr. Beim Ausprägungsrad „+“ sind die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Gesamtnote besser, und zwar im Sinne einer durchschnittlichen Leistung erfüllt und entsprechend noch besser beim Ausprägungsgrad „++“, wobei noch nicht die Voraussetzungen für die Vergabe der nächsthöheren Gesamtnote erreicht sein dürfen. In diese Richtung schon OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 1 B 1007/15 –, juris, Rn. 9 f. (dort aber noch offen gelassen). Aus dem vom Antragsteller in Bezug genommen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, IÖD 2016, 50 = juris, folgt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einzelmerkmale und die Bewertungsstufen textlich definiert sein müssen, wenn die Notenstufen nur durch Punktwerte oder Buchstaben ausgedrückt werden. Letzteres ist hier schon nicht der Fall. Die hier vorhandene textliche Definition genügt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerinnen des Antragstellers von einem anderen Verständnis der Notenstufen und der Ausprägungsgrade als dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und vom Wortlaut her naheliegenden Verständnis ausgegangen sein könnten, hat dieser nicht benannt. Sein Vorbringen ist insoweit spekulativ. 7. Der Antragsteller mutmaßt ohne Erfolg, Führungskräfte seien möglicherweise bei der Abfassung ihrer Stellungnahmen noch wie zuvor vom Statusamt des zu Beurteilenden ausgegangen, obwohl § 1 Satz 5 der Anlage 4 „Leitfaden ‚Führungskräfte‘“ zur Beurteilungsrichtlinie dies nicht mehr vorsehe. Es ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war und sich ein solcher anderer Maßstab im vorliegenden Verfahren konkret ausgewirkt haben könnte. Zur Beurteilung des Antragstellers sei angemerkt, dass dieser während des gesamten Beurteilungszeitraumes amtsangemessen beschäftigt war, so dass die Maßstäbe von Statusamt und tatsächlicher Aufgabenerfüllung im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen führen dürften. 8. Der Antragsteller moniert außerdem, die Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung ergebe sich nicht schlüssig aus den Bewertungen der Einzelmerkmale. Er habe jeweils dreimal die Notenstufen „Rundum Zufriedenstellend“ und „Gut“ erhalten. Aus welchen Gründen dies zur Gesamtnote „Rundum Zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ führe, sei nicht begründet. Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt in seinem angefochtenen Beschluss (Seite 4 des Beschlussabdrucks) zutreffend ausgeführt, im Hinblick auf die Bewertungen in den vier Beurteilungsbeiträgen seien die Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung schon sehr wohlwollend vergeben worden. Im Hinblick darauf sei es durchaus plausibel, dass der Antragsteller keine bessere Gesamtnote erhalten habe. Diesen Ausführungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Entgegen seiner Auffassung stellt sein Dienstzeugnis vom 21. Juli 2015 die Gesamtnote nicht in Frage. Es bezieht sich seinem Inhalt nach auf die Tätigkeit des Antragstellers als Mitarbeiter Security Services seit dem 1. Dezember 2012 bis zum 21. Juli 2015. Damit deckt das Dienstzeugnis einerseits den Beginn des Beurteilungszeitraums ab dem 15. September 2011 nicht ab, geht andererseits aber weit über dessen Ende am 31. Oktober 2013 hinaus. Dessen ungeachtet ist völlig unklar, an welchen Maßstäben das Zeugnis orientiert ist und wie die einzelnen Formulierungen gerade im Vergleich mit anderen Beschäftigten sowie mit den Notenstufen der dienstlichen Beurteilung zu verstehen sind. 9. Der Antragsteller hält weiter die Stellungnahmen zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung teilweise für nicht nachvollziehbar. Er meint, aus der Formulierung „geht immer sehr strukturiert und eigenständig vor“ ergebe sich „denklogisch“ die Note „Sehr gut“ statt „Gut“ für das Merkmal „Praktische Arbeitsweise“. Dies trifft nicht zu. Für die Bewertung dieses Merkmals sind ausweislich des Formulars für die Stellungnahme verschiedene Aspekte relevant, z. B. systematische Arbeitsplanung und rationelle Aufgabenerledigung, Eigenständigkeit des Handelns, Ausfüllen des Aufgabenbereichs. Diese sind gemeinsam zu bewerten. Dass dies nicht erfolgt sein könnte, hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Er setzt lediglich seine Bewertung an die Stelle des insoweit maßgeblichen Werturteils der Verfasser der Stellungnahmen. Entsprechendes gilt für seine Behauptung, das Merkmal „Wirtschaftliches Handeln“ sei zu schlecht bewertet worden. 10. Schließlich bemängelt der Antragsteller die Beurteilungen einzelner Konkurrenten. Er meint außerdem, bestimmte Beigeladene seien nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen und erfüllten damit nicht die nach Nr. 3 der Beförderungsrichtlinie für die bei der DTAG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 erforderliche Beförderungsvoraussetzung, wonach in das Auswahlverfahren für eine Beförderung nur solche Beamte einbezogen werden, die ihre Eignung in einer Erprobungszeit in einer höherwertigen Funktion nachgewiesen haben. a) Letztere, wohl jeweils auf der Bewertung der ausgeübten Funktion in der dienstlichen Beurteilung beruhende Behauptung ist unsubstantiiert. Allein aus dem Umstand, dass die genannten Beigeladenen in dem in Rede stehenden Beurteilungszeitraum nicht höherwertig eingesetzt worden sein mögen, lässt sich nicht schließen, dass dies auch in der Vergangenheit nicht geschehen ist. Der Antragsteller z. B. hat während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums keine höherwertige Tätigkeit verrichtet, befindet sich aber ausweislich eines Schreibens der Deutschen Telekom AG vom 6. April 2011 bereits seit dem 1. Januar 2011 auf der Beförderungsliste nach A 9_VZ nt. b) Die Kritik des Antragstellers an den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 7., 13., 15. und 20. bis 25. führt nicht zum Erfolg des Antrags. (1) Zunächst überprüft der Senat die Beurteilungen der Beigeladenen zu 20., 22. und 23. nicht mehr anhand der dagegen vorgebrachten Kritikpunkte des Antragstellers. Denn diese Beigeladenen sind nach der vom Antragsteller zur Kenntnis genommenen Mitteilung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2016 zum 30. Juni 2016 in den Ruhestand versetzt worden und konkurrieren daher nicht mehr mit dem Antragsteller um eine Beförderung. (2) Hinsichtlich der Beigeladenen zu 7., zu 24. und zu 25. setzt der Antragsteller lediglich seine Bewertung an die Stelle der jeweiligen Beurteiler. Bezogen auf die Beigeladene zu 24. rügt er ohne Erfolg, die Bewertung mit „A 8“ sei nicht nachvollziehbar. Die Tätigkeit im Bereich Security Services wird in einigen Stellungnahmen mit „indiv“ bewertet (so auch in den beiden letzten Stellungnahmen, die ihn betreffen), während sie in den Beurteilungen als „A 8“ gekennzeichnet ist. Aus welchen Gründen dies falsch sein sollte, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (3) Ob die Beurteilungen der Beigeladenen zu 13., 15. und 21. rechtmäßig sind, ist zweifelhaft, kann aber letztlich aus den unter II. genannten Gründen offen bleiben. Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 13. und 15. erscheinen nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Bei ihnen ist der Beurteilungszeitraum zu erheblichen Teilen nicht durch Beurteilungsbeiträge abgedeckt, so dass es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine dienstliche Beurteilung fehlen dürfte. Bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 13. fehlt eine Stellungnahme für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2012. Diese Lücke von 4 Monaten ist bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von 25 ½ Monaten erheblich. Hinzu kommt, dass der letzte von drei Beurteilungsbeiträgen für die Beigeladene zu 13. für den Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober 2013 für die Einzelmerkmale ganz überwiegend (bis auf eine) nur die Note „Rundum Zufriedenstellend“ vergibt, so dass es für die Gesamtbewertung durchaus entscheidend sein kann, wie die Leistung der Beigeladenen zu 13. in dem Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2012 zu bewerten ist. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 15. umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013. Es gibt jedoch nur eine Stellungnahme für die Zeit ab dem 1. März 2013, also nur für 8 Monate. Auch in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ist nur die Tätigkeit des Beigeladenen zu 13. ab dem 1. März 2013 erwähnt. Ob und wie dieser in dem weitaus größeren Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 28. Februar 2013 (21 Monate) beschäftigt war, ist unklar. Auch die Beurteilung des Beigeladenen zu 21. weist Ungereimtheiten auf. In den beiden ersten seiner Beurteilung zugrunde liegenden Stellungnahmen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 sind sämtliche Einzelmerkmale mit der Note „Rundum Zufriedenstellend“ bewertet worden, in den anderen beiden Stellungnahmen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Oktober 2013 jeweils mit der Note „Gut“. Aus welchen Gründen die Beurteiler bei dieser Sachlage (durchgehend dieselbe, amtsangemessene Beschäftigung) die Gesamtnote „Gut“ mit dem mittleren Ausprägungsgrad „+“ vergeben haben, ist ohne nähere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. II. Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der einiger Beigeladener sind die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, nicht offen. Seine Auswahl erscheint bei realistischer Betrachtung nicht als möglich. Die Mängel in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers betreffen nach den obigen Ausführungen nur das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenzen“, eines von sechs bewerteten Merkmalen. Selbst wenn dieses Merkmal bei einer Neubeurteilung wesentlich besser bewertet würde als bisher, hält der Senat es auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteilerinnen für ausgeschlossen, dass die dienstliche Beurteilung allein dadurch auf die Gesamtnote „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ oder besser angehoben würde. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es nach der von der Antragsgegnerin übersandten Beförderungsliste „8188_GS“ über 60 Beamte gibt, welche die Gesamtnote „Rundum Zufriedenstellend“ mit der Ausprägung „++“ oder besser erhalten haben und dem Antragsteller daher – bezogen auf dessen bisherige Beurteilung – leistungsmäßig vorzuziehen wären. Der Senat hält es bei dieser Sachlage für praktisch ausgeschlossen, dass nach einer Neubeurteilung des Antragstellers und bei einer Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 13., 15. und 20. bis 23. nicht mehr so viele Beamte aus der in Rede stehenden Beförderungsliste in rechtmäßiger Weise besser als der Antragsteller beurteilt wären, dass alle zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen mit ihnen besetzt werden müssten. Denn wenn auch einzelne Beurteilungen der Beigeladenen nach Aktenlage rechtswidrig sind und dies möglicherweise auch für einige Beurteilungen der weiteren, bisher besser beurteilten Beamten gelten könnte, beruht die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen auf Fehlern im Einzelfall. Es liegen keine grundsätzlichen, alle Beurteilungen gleichermaßen betreffenden Fehler des Beurteilungssystems vor. Daher können die Chancen des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 21. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der übrigen Beigeladenen entspricht es nicht der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9, Stufe 6) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.943,83 Euro + 10 x 3.008,59 Euro] : 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.