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Beschluss

12 L 1283/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0617.12L1283.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.243,74 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.243,74 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin und wendet sich gegen die beabsichtigte Auswahlentscheidung der E1. U1. AG, die letzten 3 von insgesamt 18 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe (BesGr) A 8 auf der Beförderungsliste „DTTechnik_nT“ in der Beförderungsrunde 2019/2020 mit den Beigeladenen zu besetzen. Die am XX. Juni 19XX geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 in eine Planstelle der BesGr A 7 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen und bekleidet seither das Amt einer Fernmeldeobersekretärin. Ihr ist dauerhaft eine Tätigkeit bei der E1. U1. U2. GmbH in C. , bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der E1. U1. AG handelt, zugewiesen. Im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 übte die Antragstellerin dort eine Tätigkeit aus, die der BesGr A 6 entspricht. Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 war die Antragstellerin höherwertig eingesetzt und übte eine nach BesGr A 9 bewertete Tätigkeit aus. Die Beigeladenen gehören ebenfalls der BesGr A 7 an und wurden im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 durchgehend höherwertig mit Tätigkeitsfeldern, die überwiegend nach der BesGr A 9 bewertet wurden, betraut. In ihrer dienstlichen Regelbeurteilung vom 15. bzw. 16. Juli 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 wurde die Antragstellerin mit der Gesamtnote „Gut ++“ beurteilt. In den 6 Einzelkompetenzen wurde die Antragstellerin dreimal mit „sehr gut“ und dreimal mit „gut“ bewertet. Der dienstlichen Regelbeurteilung lagen zwei Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft O. T1. zu Grunde. Diese bewertete die Einzelkompetenzen der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 fünfmal mit der Note „sehr gut“ und einmal mit der Note „gut“. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Augst 2018 wurden die Einzelkompetenzen in einer weiteren dienstlichen Stellungnahme einmal mit der Note „sehr gut“, viermal mit „gut“ und einmal mit der Note „rundum zufriedenstellend“ bewertet. Gegen die Regelbeurteilung legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2019 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 11. November 2019 begründete. Im Wesentlichen trug die Antragstellerin vor, dass die Beurteilung nicht hinreichend substantiiert begründet worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz ihrer überwiegend höherwertigen Beschäftigung im Beurteilungszeitraum in den Einzelkompetenzen „Praktische Arbeitsweise“ und „Wirtschaftliches Handeln“ lediglich mit der Note „gut“ und nicht mit „sehr gut“ beurteilt worden sei. Es reiche insoweit nicht aus, wenn die Antragsgegnerin - wie vorliegend - in den textlichen Erläuterungen ausführe, dass andere Beamtinnen und Beamte in diesen beiden Kompetenzen besser beurteilt worden seien. Allein der Verweis auf die erzielten Ergebnisse anderer Beamtinnen und Beamter sei nicht schlüssig. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie die Beurteiler von dem 5-stufigen Notensystem für die Bewertung der Einzelmerkmale auf die Bewertung des Gesamturteils gekommen seien. Immerhin enthalte das Gesamturteil ein 18-stufiges Notensystem bzw. ein 6-stufiges Notensystem mit jeweils 3 Ausprägungsgraden. Eine Vorgabe zur Umrechnung der verschiedenen Notensysteme sei auch der Konzernbetriebsvereinbarung nicht zu entnehmen. - Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden. Die Beigeladenen erhielten in ihren jeweiligen Regelbeurteilungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Gesamtnote „Hervorragend +“. In den 6 Einzelkompetenzen wurden die Beigeladenen ausschließlich mit der Bestnote „sehr gut“ beurteilt. In den jeweiligen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte wurden die Leistungen der Beigeladenen ausnahmslos mit der Bestnote „sehr gut“ beurteilt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie auf der Beförderungsliste „DTTechnik_nT“ nach A8 mit dem Ergebnis „gut +“ geführt werde und im Zuge der streitgegenständlichen Beförderungsrunde 2019/2020 nicht berücksichtigt werden könne. Für die Beförderung nach A8 stünden insgesamt 18 Planstellen zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse jedoch 145 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber, weshalb nur Beamtinnen und Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „Hervorragend +“ bewertet worden seien. Gegen die Auswahlentscheidung legte die Antragstellerin am 12. November 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am selben Tag hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Münster nachgesucht, welches sich mit Beschluss vom 19. November 2019 - Aktenzeichen 5 L 1093/19 - für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwies. Zur Begründung ihres Antrags vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus im Kern vor, dass sie in einem erneuten Auswahlverfahren nicht offensichtlich chancenlos sei. Ihre dienstliche Beurteilung leide an erheblichen Begründungsmängeln. Es fehle bereits an einer individuellen Begründung dazu, wie die Noten der Einzelaussagen umgesetzt und hieraus das Gesamturteil hergeleitet wurde. In Anbetracht der Inkongruenz der verwendeten unterschiedlichen Bewertungsskalen sei dies umso mehr erforderlich. Zudem sei sie im maßgeblichen Beurteilungszeitraum deutlich höherwertig eingesetzt worden, sodass sogar ein Gesamturteil mit „hervorragend +“ nicht völlig auszuschließen sei. Auch in Bezug auf die übrigen Beförderungsbewerberinnen und -bewerber könne ihre Bewerbung nicht als chancenlos eingestuft werden. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass auch die Beigeladenen eine fehlerhafte Beurteilung erhalten hätten und ihnen im Fall der Neubeurteilung eine im Gesamturteil schlechtere Note zuerkannt werde als bislang. Zudem sei zweifelhaft, ob gerade jüngere Beurteiler der E1. U1. AG hinreichend qualifiziert worden seien, da viele erfahrene Kräfte ab dem 55. Lebensjahr das Unternehmen in jüngster Zeit verlassen hätten. Namentlich müsse insoweit gewährleistet sein, dass sämtliche Beurteiler auch über die von der U1. zur Vergabe der Bestnote „hervorragend“ erwarteten Formulierungen informiert worden seien, was vorliegend bestritten werde. - Zu den Akten wurde ein für die Antragstellerin erstelltes Dienstzeugnis vom 31. Juli 2019 gereicht. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die letzten 3 von insgesamt 18 Beförderungsplanstellen aus der Beförderungsliste „DTTechnik_nT“ nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den dafür ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern oder mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es könne dahinstehen, ob die seitens der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 15./16. Juli 2019 durchgreifen, denn die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung seien keineswegs offen. Auch in einem neuen Auswahlverfahren sei die Antragstellerin chancenlos, weil die Beigeladenen in ihren Beurteilungen jeweils die Gesamtnote „hervorragend +“ erreicht hätten. Dieses Beurteilungsergebnis weiche um mehr als eine ganze Notenstufe von dem Beurteilungsergebnis der Antragstellerin („gut ++“) ab. Zu berücksichtigen seien zudem die den Beurteilungen zugrunde liegenden Stellungnahmen der Beigeladenen sowie die Tatsache, dass alle ausgewählten Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum durchgehend höherwertig eingesetzt gewesen seien, während die Antragstellerin lediglich im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 nach BesGr A 9 höherwertig eingesetzt gewesen sei und zuvor eine nach BesGr A 6 bewertete Tätigkeit ausgeübt habe. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung habe die Antragstellerin mithin keine realistische Chance das gleiche Beurteilungsergebnis wie die Beigeladenen zu erzielen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. A. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. II. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Beigeladenen die streitbefangenen Stellen zu übertragen, so dass für die Antragstellerin mit der Besetzung dieser Stellen durch die Beigeladenen vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich keine Chance mehr bestünde, auf eine dieser Stellen befördert zu werden. III. Ein Anordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht hinsichtlich der Auswahlentscheidung ein aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitetes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren zu (1.). Die vorliegende Auswahlentscheidung verletzt zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch, weil die aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist (2.). Die Antragstellerin wäre aber bei einer die vorliegenden Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung chancenlos, weil sich aus den dienstlichen Beurteilungen, den zugrunde liegenden Stellungnahmen der Führungskräfte sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Beigeladenen im Vergleich zur Antragstellerin über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig bzw. höherwertiger eingesetzt waren, ein uneinholbarer Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen ergibt (3.). 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dienstrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist. Der Antragstellerin steht ein aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitetes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren zu. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen, § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Bei der Auswahlentscheidung ist daher in erster Linie auf aussagekräftige, d.h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 70 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 10 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22; und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff.. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 13 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; und Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, juris Rn. 6. 2. Gemessen daran ist zunächst festzustellen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft ist: a) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 ist rechtswidrig, weil sich aus der Begründung der Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar ergibt, wie sich die höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin auf die Benotung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil ausgewirkt hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 1 B 1007/15 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21. Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten, sondern bei allen Einzelmerkmalen bemerkbar machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 17 ff. und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21 f. Ausgehend davon muss sich der Beurteiler in Fällen, in denen das Statusamt und der tatsächlich innegehabte Arbeitsposten eines Beamten auseinanderfallen, konkret und hinreichend ausführlich mit diesem Umstand und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung auseinandersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21. Dies gilt grundsätzlich für alle Einzelkriterien. Abweichendes ist zu erläutern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, juris Rn. 9 m.w.N. Im Falle einer im Vergleich zum Statusamt höherwertigen Beschäftigung eines Beamten dürfte daher häufig eine Notenanpassung in Form einer Notenanhebung angezeigt sein. Diese Notenanhebung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass für die Erstellung der der Beurteilung zugrundeliegenden Stellungnahmen ausdrücklich nicht auf das Statusamt der zu beurteilenden Beamten, sondern auf deren tatsächlich wahrgenommene Aufgaben auf dem von ihnen innegehabten Arbeitsposten abzustellen ist (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 4 - Leitfaden „Führungskräfte“ - zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der E. U. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten). Die dienstliche Beurteilung berücksichtigt dagegen sowohl die Anforderungen des Statusamts als auch die auf dem innegehabten Arbeitsposten ausgeübten konkreten Tätigkeiten (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 nicht gerecht. Die Antragstellerin hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin (BesGr A 7) inne und gehört damit der Laufbahn des mittleren Dienstes an. In mehr als der Hälfte des der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums, namentlich in dem Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018, war sie (und ist nach wie vor) auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der als höherwertig (BesGr A 9) innerhalb der eigenen Laufbahngruppe anzusehen ist. Dem Umstand der höherwertigen Beschäftigung wurde bezüglich des Einzelmerkmals „Arbeitsergebnisse“ Rechnung getragen, indem die Bewertung ausweislich der Begründung zu diesem Merkmal ohne nähere Konkretisierung „unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile und der an eine höherwertige Tätigkeit gestellten Anforderungen“ mit „sehr gut“ bewertet wurde. Im Vergleich zur Einzelnote („gut“) der herangezogenen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 wurde die Note damit um eine Stufe angehoben. Eine entsprechende Notenanhebung ist offenbar auch für das Einzelmerkmal „Allgemeine Befähigung“ vorgenommen worden, wobei sich dies allerdings nicht hinreichend aus der diesbezüglichen Erläuterung in der Beurteilung ergibt. Bezüglich der Einzelmerkmale „Praktische Arbeitsweise“ und „Wirtschaftliches Handeln“ ist eine Anhebung dagegen unterblieben. Als Begründung für die ausgebliebene Anhebung findet sich für die Merkmale „Praktische Arbeitsweise“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils der Hinweis, dass „eine bessere Bewertung der Einzelleistung in Anbetracht der erzielten Ergebnisse der Beamtinnen und Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen sind, nicht möglich“ sei. In der Begründung des Gesamturteils wird insoweit ausgeführt, dass man die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. Juni 2017 ausgeübten, im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertigen Tätigkeit weder mit dem besten noch mit dem zweitbesten Gesamturteil in ihrer dienstlichen Beurteilung habe bewerten können, weil die in den Vergleich einzubeziehenden Beamten der Beurteilungsliste noch bessere Leistungen aufwiesen. Bei der tätigkeitsbezogenen Einschätzung durch die Führungskraft sei nicht die höchste Bewertung vergeben worden. Das Beurteilungsergebnis Hervorragend und Sehr gut hätten auf der Beurteilungsliste diejenigen Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften eine bessere Leistungseinschätzung erhalten hätten und die außerdem vergleichbar höherwertig oder höherwertiger eingesetzt seien. Diese Ausführungen in den Erläuterungen der Einzelnoten und in der Begründung des Gesamturteils entsprechen nicht den genannten Anforderungen der Rechtsprechung im Hinblick auf die Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit. Der pauschale Verweis auf angeblich bessere Leistungen anderer Beamtinnen und Beamte der Vergleichsgruppe beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Leistungen der Antragstellerin, sondern letztlich nur eine Behauptung. Auch die weiteren Ausführungen in der Beurteilung der Antragstellerin, wonach die höherwertige Tätigkeit der Beamtin sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelkriterien berücksichtigt werde, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nämlich nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb in der Beurteilung der höherwertige Einsatz der Antragstellerin hinsichtlich einzelner Kompetenzen berücksichtigt wird und teilweise unberücksichtigt bleibt. Nach welchen Kriterien hier eine Differenzierung vorgenommen wurde, ist unklar. b) Darüber hinaus ist die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin auch deswegen fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt. aa) Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33). An einer solchen fehlt es hier. Zwar kommt der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine besondere Bedeutung zu; eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist nach den Beurteilungsrichtlinien jedoch ausdrücklich unzulässig. Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade („Basis“, „+“ und „++“) unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung „auf Null“ - geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 39), vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33 ff.) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14) und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 (juris Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zu dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem der Antragsgegnerin hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 13 ff., ausgeführt: „Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit ‚sehr gut‘ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch ‚nur‘ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18: […]. Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits ‚sehr gute‘ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich ‚hervorragend‘ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe ‚sehr gut‘ rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden." Vgl. stRspr. zuletzt: OVG NRW Beschlüsse vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 11 ff., vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 56 ff. und vom 28. August 2017 - 1 B 261/17 -, juris Rn. 20 ff. bb) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin als defizitär: Die Antragstellerin, die im Gesamtergebnis mit „gut ++“ beurteilt worden ist, ist in den drei Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“, „Allgemeine Befähigung“ und „Soziale Kompetenz“ jeweils mit „sehr gut“ und in den weiteren drei Merkmalen „Praktische Arbeitsweise“, „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit „gut“ bewertet worden. Dabei sind – wie bereits dargelegt – nur die Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Allgemeine Befähigung“ in der Beurteilung um eine Stufe gegenüber der Bewertung im Beurteilungsbeitrag angehoben worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung der Gesamtnote „gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend entnehmen. Die Begründung beinhaltet insoweit u.a. die dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannte - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018, - 1 B 189/18 -, juris Rn. 30 - Leerformel, dass „nach Würdigung aller Erkenntnisse das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt“ werde. Hierbei werde „der aktuelle Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit und das zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil berücksichtigt.“ Diese Ausführungen vermögen die Kammer ebenso wenig zu überzeugen wie der pauschale, nicht näher substantiierte Verweis auf angeblich bessere Leistungen anderer Beamter in der Vergleichsgruppe, die einer besseren Gesamtbeurteilung der Antragstellerin trotz ihrer höherwertigen Beschäftigung entgegenstünden. In Anbetracht der bereits angesprochenen Inkongruenz der Bewertungsskalen und der höherwertigen Beschäftigung der Antragstellerin ist auch der Absatz in der Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar, wonach „die Gesamtnote „Gut ++“ festgesetzt [werde], wenn in den Einzelmerkmalen dreimal „Sehr gut“ und dreimal „Gut“ vergeben worden“ sei. Bei einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bedarf es offenkundig einer eingehenden Begründung des Gesamturteils, wenn sich der Beamte - wie hier die Antragstellerin - leistungsmäßig zwischen zwei Notenstufen befindet. Hinzu kommt die bereits angesprochene Komplexität des Beurteilungsvorgangs aufgrund der Inkongruenz unterschiedlicher Bewertungsskalen, die eine eingehende Begründung erfordert. Mithin erschließt sich auch nicht, welches Gewicht den einzelnen Eignungsmerkmalen für die Gesamtnote vorliegend tatsächlich zugekommen ist. Zudem fehlt es – wie bereits dargelegt – an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die Beschäftigung der Antragstellerin auf einem höher bewerteten Arbeitsposten auf das Gesamturteil ausgewirkt hat. Soweit die Antragstellerin ein Dienstzeugnis vom 31. Juli 2019 zu den Akten reicht und damit sinngemäß den Einwand erhebt, ihre dienstliche Beurteilung sei in Relation zur Bewertung des Dienstzeugnisses zu schlecht ausgefallen, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zwar wird der Antragstellerin in dem Dienstzeugnis u.a. „umfangreiches Fachwissen“ bescheinigt, während ihre „fachliche Kompetenz“ in den dienstlichen Stellungnahmen und in der dienstlichen Beurteilung nur mit den Einzelnoten „rundum zufriedenstellend“ bzw. „gut“ beurteilt wird. Ein Dienstzeugnis unterliegt jedoch nicht denselben rechtlichen Maßstäben wie eine dienstliche Beurteilung. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Dienst- oder Arbeitszeugnis grundlegende Unterschiede bestehen. Nur wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - das (Zwischen-)Zeugnis Surrogat für eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Leistungsäquivalent einer dienstlichen Beurteilung ist, kann es taugliche Grundlage eines Auswahlverfahrens sein. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 CE 17.2304 -, juris Rn. 11. Ebenfalls steht der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Beurteilungen nicht der Einwand der Antragstellerin entgegen, die Beurteilerinnen und Beurteiler seien nicht entsprechend der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien hinreichend qualifiziert bzw. nicht über die von der E. U. AG für die Vergabe der Note „hervorragend“ erwarteten Formulierungen informiert worden. Zunächst ist festzustellen, dass etwaige „Formulierungen“ oder Vorschläge, die bei der Vergabe der Bestnote seitens der Antragsgegnerin erwartet werden, den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht zu entnehmen sind. Im Übrigen geben die textlichen Erläuterungen in den vorliegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen - auch vor dem Hintergrund der aufgezeigten rechtlichen Defizite - keinen Anlass, an der Qualifikation der Beurteilerinnen und Beurteiler zu zweifeln. Stichhaltige Einwände diesbezüglicher Art sind auch seitens der Antragstellerin nicht vorgebracht. In Anbetracht der aufgezeigten rechtlichen Mängel der dienstlichen Beurteilung kann im Ergebnis zumindest nicht die theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung im Falle der Antragstellerin zu der Vergabe einer besseren Gesamtnote (etwa: „sehr gut ++“) führen würde. c) Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die im Gesamturteil jeweils mit der Note „Hervorragend +“ beurteilt wurden, weisen zumindest mit Blick auf die Berücksichtigung der höherwertigen Beschäftigung der Beigeladenen ähnliche Rechtsfehler auf wie die Beurteilung der Antragstellerin. Aus den Begründungen der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen lassen sich nämlich nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, wie sich die höherwertigen Beschäftigungen der Beigeladenen jeweils auf die Benotungen der Einzelmerkmale und die Gesamturteile ausgewirkt haben. In der Beurteilung der Beigeladenen zu 1) soll dem Umstand der höherwertigen Beschäftigung offenbar hinsichtlich des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenzen“ Rechnung getragen werden, da es in der hierzu gehörigen textlichen Erläuterung heißt: „Die aufgeführten Leistungen aller vorliegenden Stellungnahmen führen unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile und der an eine höherwertige Tätigkeit gestellten Anforderungen insgesamt zum angekreuzten Ergebnis.“ Bei den übrigen Einzelmerkmalen fehlt ein entsprechender Hinweis indes, sodass unklar bleibt, ob auch hierbei die höherwertige Beschäftigung berücksichtigt wurde. In den Beurteilungen der Beigeladenen zu 2) und 3) findet sich hingegen bei allen Einzelmerkmalen in den textlichen Erläuterungen der Hinweis: „Gespiegelt an ihrem Statusamt übernimmt Frau […] höherwertige Tätigkeiten, die sie sehr gut meistert.“ In der Begründung des Gesamturteils wird insoweit ausgeführt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das angegebene Gesamturteil festgesetzt.“ Diese stereotype Wendung setzt sich erkennbar nicht mit den individuellen Leistungen des jeweiligen Beamten auseinander und erfüllt mithin ebenfalls nicht die dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung. Mit Blick auf die den Beigeladenen in allen Einzelmerkmalen bescheinigten überragenden Leistungen, die sich sowohl in der Vergabe der Einzelnoten (sechsmal „sehr gut“) als auch in den jeweiligen textlichen Erläuterungen und den Begründungen der Gesamturteile widerspiegeln, erscheinen die Gesamtergebnisse (jeweils „hervorragend +“) dennoch - wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann - nicht fernliegend. 3. Die Aussichten der Antragstellerin, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, sind nicht offen; in Anbetracht der vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles, der dadurch geprägt ist, dass alle Beigeladenen in den Beurteilungen und den zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen ausschließlich mit Bestnoten beurteilt und durchgehend höherwertig bzw. höherwertiger beschäftigt sind, wäre die Antragstellerin im Verhältnis zu jedem einzelnen Beigeladenen vielmehr chancenlos. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus und kann deswegen nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris Rn. 9 ff., und vom 20. Juli 2017 - 1 B 1417/16 - juris, Rn. 10 f.; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 19 f.: „Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein“. Eine realistische Chance der Antragstellerin, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Sämtliche Beigeladenen weisen gegenüber der Antragstellerin einen auch bei unterstellter hinreichender Begründung der zu beanstandenden Beurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das ergibt sich bei einer Betrachtung der Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Der Antragstellerin könnte es danach nicht gelingen, auf der Ebene der Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen bei deren angenommener rechtsrichtiger Neuerstellung auch nur einem Beigeladenen gegenüber zu einem Leistungsvorsprung zu gelangen. Die theoretische Möglichkeit, dass zumindest ein Beigeladener eine schlechtere Gesamtnote als die neu zu beurteilende Antragstellerin erhalten könnte, kann hier angesichts der Einzelfallumstände ebenso sicher ausgeschlossen werden wie die Annahme, dass nach Neubeurteilung aller Bewerber zumindest eine Ausschärfung zugunsten der Antragstellerin ausfallen könnte. Die Leistungen der Antragstellerin im maßgeblichen Beurteilungszeitraum sind, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, schlechter als die der Beigeladenen. Die Beigeladenen liegen bei zusammenfassender Betrachtung der erwähnten Parameter leistungsmäßig deutlich vor der Antragstellerin. Dies folgt zum einen schon aus dem Umstand, dass alle Beigeladenen in ihren dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil („hervorragend +“ im Vergleich zur Antragstellerin mit „gut ++“) und den Einzelnoten (sechsmal „sehr gut“ gegenüber dreimal „sehr gut“ und dreimal „gut“) deutlich besser beurteilt worden sind als die Antragstellerin. Im Falle einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung der Antragstellerin sieht das Gericht keine realistische Chance, dass die Antragstellerin diesen Notenabstand wird aufholen können. Selbst bei unterstelltem Notengleichstand bescheinigen die - rechtlich insoweit nicht zu beanstandenden - textlichen Erläuterungen der Einzelnoten und die Begründungen der Gesamtergebnisse den Beigeladenen in allen Kriterien überragende Leistungen sowie herausragende fachliche und persönliche Kompetenzen und mithin einen gegenüber der Antragstellerin nicht unerheblichen Leistungsvorsprung. Untermauert wird dieser Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen auch durch erheblich „bessere“ Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte. Während die Beigeladenen ausnahmslos die Bestnote „Sehr gut“ erzielt haben, hat die Antragstellerin in der Stellungnahme für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 fünfmal die Note „Sehr gut“ und einmal die Note „Gut“ erreicht sowie für den weiteren Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 einmal die Note „Sehr gut“, viermal „Gut“ und einmal „Rundum zufriedenstellend“ erzielt. Auch die textlichen Erläuterungen der Einzelmerkmale in den Stellungnahmen weisen auf einen klaren Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen hin. Für die Beigeladenen sind hierbei besondere Hervorhebungen deutlich häufiger zu verzeichnen als bei der Antragstellerin (für die Beigeladene zu 1. etwa: „außerordentlich intensiv und konzentriert bei der Arbeit“, „äußerst anpassungsfähig […] und das begeistert jeden Teamleiter“, „Ihre Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit und Belastbarkeit im Arbeitsalltag sind für jedes Team eine äußerst positive Bereicherung“, „außerordentlich gute wirtschaftliche Denkweise“; für die Beigeladene zu 2. z. B.: „sehr hohes Pflichtbewusstsein ist äußerst lobenswert“, "herausragende fachliche Fähigkeiten", „äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin“, „außerordentlich ergebnis- und zielorientiert“; für die Beigeladene zu 3. etwa: „hervorragende Qualität ihrer Arbeit“, „Gründlichkeit der Aufgabenerledigung […] ist herausragend“, „sehr hohe Zuverlässigkeit ist äußerst lobenswert“; „überragendes Fachwissen“, „außerordentlich verantwortungsbewusst“). Die Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft T1. weist für die Antragstellerin demgegenüber nur in der Stellungnahme für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 an einigen wenigen Stellen vergleichbare Hervorhebungen auf (etwa: „äußerst zuverlässige Mitarbeiterin“, „in höchstem Maße rationell“ und „hervorragendes Fachwissen“), während in ihrer weiteren Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 entsprechende Hervorhebungen gänzlich fehlen. Vielmehr deuten die textlichen Erläuterungen der Führungskraft T1. für den zuletzt genannten Beurteilungszeitraum (mit Ausnahme der sozialen Kompetenzen) eher auf ein „gutes“, jedoch eben nicht auf ein „sehr gutes“ oder gar „hervorragendes“ Leistungsbild der Antragstellerin hin. Mithin sind die Einzelleistungen der Antragstellerin im Vergleich zu denen der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 schlechter und im weiteren Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 sogar deutlich schlechter bewertet worden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass alle Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum durchgehend höherwertig bzw. höherwertiger als die Antragstellerin beschäftigt waren. Die Antragstellerin erhielt lediglich für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017, indem sie auf einem nach BesGr A6 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt war, ähnliche - aber im Ergebnis immer noch schlechtere - Einzelnoten als die bereits zu diesem Zeitpunkt höherwertig beschäftigten Beigeladenen. Im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2018 war die Antragstellerin zwar in Relation zu den Beigeladenen vergleichbar höherwertig beschäftigt, dafür wurde sie jedoch für diesen Zeitraum deutlich schlechter beurteilt. B. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Antragstellung (12. November 2019) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2019 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3.337,24 € x 3 x ¼ (für die Monate Januar bis März 2019) + 3.440,36 € x 9 x ¼ (für April bis Dezember 2019) = 10.243,74 €).