OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 734/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0429.3K734.15.00
19Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Halter des am 17. März 2013 geborenen Hunderüden „E. “ (Rufname „U. “). Am 14. April 2014 meldete ein Hundehalter der Ordnungsbehörde der Beklagten, dass sein freilaufender Hund am Morgen des 5. April 2014 bei einem Spaziergang von dem ebenfalls freilaufenden Hund des Klägers angegriffen und mehrfach gebissen worden sei. Der Kläger habe seinen Hund - wie schon zuvor bei anderer Gelegenheit beobachtet - in diesem Moment nicht ausreichend kontrollieren können. Noch im April 2014 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und zeigte die Haltung eines großen Hundes i.S.d. § 11 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) mit dem Rufnamen „U. “ an, dessen Gewicht und Höhe er mit 43 kg und 64 cm angab. Unter der Rubrik Rasse ist in der Haltungsanzeige „Alauntbull“ vermerkt. Zum Beleg dafür legte der Kläger eine Ahnentafel des „Clubs der Hundefreunde“ I. und Umgebung e.V., I1. , und Papiere der Elterntiere, ausgestellt von einer Vereinigung namens ZMR, vor. Mangels offizieller Anerkennung der Hunderasse „Alauntbull“ veranlasste die Beklagte eine veterinärmedizinische Untersuchung zur Feststellung der Rassezugehörigkeit des Hundes des Klägers mittels Phänotypbestimmung. Diese ergab, dass es sich um einen Hund der Zuchtrasse bzw. ein Kreuzungstier aus der Zuchtrasse „American Bulldog“ handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf das amtstierärztliche Gutachten vom 18. Juli 2014 genommen. Nachdem dem Kläger das Ergebnis des Gutachtens Ende Juli 2014 mitgeteilt worden war, beantragte er am 7. September 2014 die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse i.S.v. § 10 LHundG NRW. Er legte einen Sachkundenachweis vor und versicherte - wie bereits zuvor in der Haltungsanzeige - erneut, in den letzten fünf Jahren nicht wegen vorsätzlichen Angriffs auf die Gesundheit rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Am 15. September 2014 erhielt die Beklagte ein Führungszeugnis, wonach der Kläger durch seit dem 12. Dezember 2012 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs - StGB - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt worden war (Az.: 820 Js 167/10 2 Ds 298/11). Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. September 2014 zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung an. Dieser erwiderte, dass er die amtstierärztliche Einstufung seines Hundes als „American Bulldog“ in Zweifel ziehe. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 lehnte der Bürgermeister der Beklagten den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes i.S.v. § 10 LHundG NRW ab, untersagte ihm - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Haltung seines „American Bulldog“ namens „E. “ bzw. „U. “ und setzte ihm eine Frist zu dessen Abschaffung bis zum 11. Februar 2015. Zugleich drohte er dem Kläger - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - für den Fall der Zuwiderhandlung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und erhob eine Verwaltungsgebühr von 60 EUR. Seine Entscheidung begründete er wie folgt: Ausgehend von dem Ergebnis der amtstierärztlichen Untersuchung handele es sich bei dem Hund des Klägers zumindest um einen „American Bulldog“‑Mischling, für dessen Haltung gemäß § 10 Abs. 4 LHundG NRW eine Genehmigung erforderlich sei. Deren Erteilung setze die Zuverlässigkeit des Halters voraus, die bei dem Kläger wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht bestehe. Daher könne ihm die beantragte Erlaubnis nicht erteilt und müsse die Haltung des Hundes untersagt werden. Nachdem der Kläger der Anordnung, den Hund abzugeben, nicht fristgerecht nachgekommen war, setzte der Bürgermeister der Beklagten mit weiterer Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2015 unmittelbaren Zwang fest und kündigte für den 12. Februar 2015 die Verbringung des Hundes in das Tierheim E1. an. Dies begründete er damit, dass der Kläger der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe des Hundes nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der Kläger hat mit am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Antrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (3 L 191/15) und am 25. Februar 2015 die vorliegenden Klage - zunächst mit dem Ziel der Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 28. Januar 2015 und vom 11. Februar 2015 - erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Er habe durch Vorlage von Papieren nachgewiesen, dass es sich bei „E. “ bzw. „U. “ um einen Hund der Rasse „Alauntbull“ handele, der nicht unter §§ 3, 10 LHundG NRW falle. Diese Nachweise seien ignoriert worden, weil diese Rasse nicht anerkannt sei. Das gelte aber gleichermaßen für die Rasse „American Bulldog“, der sein Hund dem Ergebnis der amtstierärztlichen Untersuchung zufolge angehöre. Abgesehen davon sei diese Feststellung unzutreffend. Denn sie beruhe auf einer bloßen Schlussfolgerung, die ihrerseits auf nicht ansatzweise näher konkretisierte phänotypische Merkmale zurückgehe. Mit Beschluss vom 20. März 2015 hat die Kammer in dem Verfahren 3 L 191/15 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die angefochtene Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 angeordnet und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen abgelehnt. Mit Schreiben vom 7. April 2015 hob die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 auf und hörte den Kläger zeitgleich zu einer beabsichtigten Untersagung der Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 LHundG NRW wegen fehlender Zuverlässigkeit an. Mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss der Kammer vom 20. März 2015 abgelehnt (5 B 499/15). Mit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015 untersagte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger die Haltung des Hundes „der Rasse Alauntbull‘“ (Mikrochipnummer 000000000000000) unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 LHundG NRW mit sofortiger Wirkung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und gab ihm auf, den Verbleib des Hundes durch Bestätigung der aufnehmenden Person oder Stelle in näher beschriebener Weise nachzuweisen. Wegen der gleichzeitig erhobenen Verwaltungsgebühren und verfügten Zwangsmittelandrohungen wird auf den Inhalt der o.g. Verfügung verwiesen. Zur Begründung der Haltungsuntersagung ist darin im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Hund des Klägers handele es sich um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, für dessen Haltung dieser nicht die notwendige - an § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW zu messende - Zuverlässigkeit besitze. Das folge einerseits aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung, andererseits daraus, dass er entgegen der sofort vollziehbaren Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 seinen Hund nicht abgegeben bzw. dessen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe und schließlich daraus, dass er wahrheitswidrig versichert habe, nicht rechtskräftig wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen verurteilt worden zu sein. Hiergegen richtete sich der Kläger am 10. Juni 2015 mit dem Eilantrag in dem Verfahren 6 L 859/15 und erhob später - am 29. Juni 2015 - Anfechtungsklage (6 K 2190/15). Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg (VG) hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 18. August 2015 zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgelehnt. Die daraufhin durch den Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren blieben erfolglos (Az.: 5 B 1061/15 bzw. 5 B 1235/15). Zur Begründung der vorerwähnten und weiterhin beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht: Die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015 sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Landeshundegesetz, auf dessen Regelungen die Beklagte sich stütze, wegen Verstoßes gegen das bundes- und landesverfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -) geltende Zitiergebot nichtig sei. Die Landesgrundrechte seien im Gegensatz zu einigen im Grundgesetz eingeräumten Grundrechten in § 18 LHundG NRW nicht erwähnt worden, obwohl dies wegen des Zitiergebots erforderlich sei. Das gelte jedenfalls hinsichtlich des Landesgrundrechts auf Datenschutz, Art. 4 Abs. 2 Verf NRW, denn ein derartiges Grundrecht kenne das Grundgesetz nicht. Der Kläger hat seinen Hund bislang nicht abgegeben. Eigenen Angaben zufolge hält er sich damit seit Wochen „im Exil im NRW-Ausland“ bei einem „Freund und Helfer“, der ihn und das Tier beherbergt, auf. Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger seine Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügungen vom 28. Januar 2015 und vom 11. Februar 2015 mit Schriftsatz vom 3. Mai 2015 hinsichtlich beider Verfügungen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich zunächst „aus der realen Wiederholungsgefahr“. Indem die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 ohne jede Begründung aufgehoben habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie jederzeit eine gleichartige - d.h. eine auf § 10 LHundG NRW gestützte - Verfügung wegen Zugehörigkeit des Hundes zu einer der darin genannten Rassen erlassen werde bzw. könne. Entsprechendes drohe ihm auch durch andere Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Außerdem habe er ein Präjudizinteresse. Denn wegen der Kosten für die „Fluchtunterkunft“ von „E. “ habe er eine Schadensersatzforderung. In der Sache stützt sich der Kläger unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung in dem Verfahren 6 K 2190/15 (VG Arnsberg) in erster Linie darauf, dass das Landeshundegesetz gegen das Zitiergebot verstoße und deswegen nichtig sei. Aus diesem Grund regt er an, bzw. beantragt gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes hierzu die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts des Landes einzuholen. Außerdem sei das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der anhängigen Gerichtsverfahren 18 K 272/16 (VG Düsseldorf) und 6 K 2190/15 (VG Arnsberg), in denen diese Frage ebenfalls verfahrensgegenständlich sei, gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 1. gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz des Grundgesetzes die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts des Landes zu der Frage einzuholen, ob das Landeshundegesetz NRW wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nichtig ist, 2. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 18 K 272/16 und des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dem Verfahren 6 K 2190/15 gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung auszusetzen, 3. festzustellen, dass die Ordnungsverfügungen des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. Januar 2015 und vom 11. Februar 2015 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (3 L 191/15) sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren 6 K 2190/15 jeweils nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Das Gericht ist trotz Fernbleibens des Klägers von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über seine Klage zu entscheiden, denn er ist gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hatte er im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand. Einer Entscheidung über die Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger beantragt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2016, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, zu verlegen. Zwar kann ein Termin gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - aus erheblichen Gründen aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Hierunter fallen aber nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Terminsänderung berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Beschlüsse vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 - und vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 -, jeweils juris. Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Gründe“ ist deswegen einerseits streng und andererseits mit der Maßgabe auszulegen, dass die Anwendung der einfach gesetzlichen Terminsverlegungsbestimmungen maßgelblich durch den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gesteuert wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 7 A 2591/14 - und vom 7. Oktober 2013 - 2 A 953/12 -, jeweils juris m.w.N. Gemessen daran hat der Kläger keine erheblichen Gründe für die begehrte Terminsverlegung dargelegt. Aus den von ihm vorgetragenen Gründen ergeben sich keine Umstände, die eine Terminsverlegung zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs erfordert hätten. Denn daraus geht nicht hervor, dass er aus objektiven Gründen daran gehindert war, zum Termin zu erscheinen. Insbesondere begründet sein Einwand, der Termin sei wegen der beantragten aber noch nicht beschiedenen Verfahrensaussetzung unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten unzweckmäßig, keinen solchen Hinderungsgrund. Diese Auffassung mag die Entscheidung des Klägers, dem Termin fernzubleiben, beeinflusst haben. Sie ändert aber - was unter Rechtsschutzgesichtspunkten allein von Belang ist - nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, daran teilzunehmen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Entsprechendes gilt mit Bezug auf die vom Kläger - sinngemäß - geäußerte Befürchtung, seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung könne dazu führen, dass ihm sein Hund entzogen werde. Das gilt schon deswegen, weil der Kläger ohne seinen Hund zum Termin geladen worden ist und weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass er hierzu nicht ohne den Hund hätte erscheinen können. Schließlich rechtfertigen auch die von ihm zur weiteren Begründung seines Verlegungsantrages angeführten, zum Monatsende aufgetretenen finanziellen Engpässe keine Terminsverlegung. Denn einerseits war dem Kläger seine beengte finanzielle Situation bereits bekannt, als ihn die Ladung zum Termin am 9. April 2016 erreichte, so dass er entsprechende Rücklagen hätte bilden können. Andererseits wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorfeld einen Antrag auf Reiseentschädigung an mittellose Personen zu stellen, um die anfallenden Fahrtkosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen zu müssen. 2. Das Verfahren ist weder auszusetzen (a) noch gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gericht des Landes vorzulegen (b). (a) Das Verfahren wird nicht ausgesetzt. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Verfahrensvorschrift liegen nicht vor. Denn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt weder ganz noch teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines derartigen Rechtsverhältnisses ab. Insbesondere sind die vom Kläger in den Verfahren 18 K 272/16 (VG Düsseldorf) und 6 K 2190/15 (VG Arnsberg) aufgeworfenen und für eine Vorgreiflichkeit i.S.d. § 94 VwGO allein in Betracht kommenden Rechtsfragen - d.h. vor allem der angenommene Verstoß des Landeshundegesetzes gegen das Zitiergebot - aus den nachfolgend unter Ziffer 3 aufgeführten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Deswegen ist die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung im Wege einer Ermessensentscheidung hier nicht eröffnet. (b) Das Gericht legt das Verfahren auch nicht mit Blick auf den vom Kläger angenommenen Verstoß des Landeshundegesetzes gegen Landesverfassungsrecht nach vorheriger Verfahrensaussetzung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gericht des Landes vor. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht, sofern es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts des Landes einzuholen. Auf dieser Grundlage löst der in diesem Zusammenhang allein gerügte und in Betracht kommende Verstoß des Landeshundegesetzes gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot weder eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens noch zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Denn die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hängt, da die Klage bereits unzulässig ist (vgl. hierzu die Begründung unter Ziffer 3), nicht von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Landeshundegesetzes ab. 3. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat seine zunächst mit dem Ziel der Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 28. Januar 2015 und vom 11. Februar 2015 erhobene Anfechtungsklage nach Aufhebung der zuerst genannten Verfügung mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 ausdrücklich hinsichtlich beider Verfügungen auf eine Fortsetzungsklage umgestellt. Aus der Begründung hierzu geht hervor, dass dies bewusst geschehen ist, so dass sich der offensichtlich juristisch vorgebildete oder beratene Kläger an seinem gestellten Antrag festhalten lassen muss. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verfügung vom 28. Januar 2015 statthaft. Ob dies auch mit Bezug auf die nicht aufgehobene Verfügung vom 11. Februar 2015 gilt, ist zweifelhaft. Denn Vieles spricht dafür, dass einer zwischenzeitlichen Erledigung dieser Verfügung durch Zeitablauf entgegensteht, dass der darin genannte Zeitpunkt für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht Teil des bestimmenden Regelungsinhalts der Verfügung ist, sondern nur die in Aussicht genommenen Modalitäten dafür umschreibt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ergibt sich daraus, dass es für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Verfügungen an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Ein solches Interesse ist nur anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob dieser ursprünglich rechtmäßig war. Hierfür genügt jedes nach der Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Daran fehlt es, wenn die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zwischen den Beteiligten unbestritten ist, etwa, weil die Behörde sie durch dessen Rücknahme anerkennt. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - 4. Auflage 2014,§ 113 Rn. 268 m.w.N.. Abgesehen davon, dass danach für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der schwerpunktmäßig angegriffenen Verfügung vom 28. Januar 2015 schon deswegen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen dürfte, weil die Beklagte diese von sich aus aufgehoben hat, liegt weder bezogen auf diese Verfügung noch auf diejenige vom 11. Februar 2015 eine der in der Rechtsprechung für das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses anerkannten Fallgruppe vor. Diese sind: Eine konkrete Wiederholungsgefahr, die Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), ein nachhaltiger schwerwiegender Grundrechtseingriff - namentlich in Freiheitsrechte - und die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen. Dabei sind die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer dieser Fallgruppen vom Kläger vorzutragen, wobei sein Vorbringen so substantiiert sein muss, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat. Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, Rn . 268, m.wN. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne einer dieser Fallgruppen begründen. Ein solches Interesse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr. Ein Feststellungsinteresse aus diesem Grund ist gegeben, wenn eine Wiederholung der erledigten Maßnahme absehbar ist und die gerichtliche Entscheidung für die künftige behördliche Entscheidungspraxis von richtungsweisender Bedeutung ist. Voraussetzung ist die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - und durch konkrete Anhaltspunkte untermauerte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, juris; Sodan/Ziekow, a.a.O. § 113 Rn. 270. Die Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 12 A 2838/12 -, juris . Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht konkret absehbar, dass die Beklagte ihm auf der Grundlage von § 10 LHundG NRW erneut die Haltung des Hundes „E. “ bzw. „U. “ untersagen wird. Dagegen spricht vielmehr, dass sie ihre hierauf gestützte Verfügung von sich aus aufgehoben und damit sowie durch den Erlass der auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhenden Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015 zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Haltungsuntersagung beruhend auf § 10 LHundG NRW gerade nicht mehr beabsichtigt. Andererseits ist die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015 - gerade weil sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht - ihrerseits nicht geeignet, eine bestehende Wiederholungsgefahr bzw. deren Realisierung zu belegen. Denn damit ist sie unter anderen rechtlichen Umständen als die Ausgangsverfügung ergangen und deswegen nicht gleichartig mit dieser. Einhergehend damit wäre die begehrte Feststellung im vorliegenden Verfahren nicht richtungsweisend für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015, weil insoweit - abgesehen von dem bloßen Teilaspekt der Zuverlässigkeit des Klägers - in zentralen Punkten abweichende Rechts- und Tatsachenfragen von Belang sind. Soweit der Kläger befürchtet, andere Gemeinden in Nordrhein-Westfalen könnten ihm die Haltung seines Hundes mit einer der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2015 entsprechenden Begründung untersagen, handelt es sich hierbei um eine durch keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte belegte und damit rechtlich nicht relevante Vermutung. Diese betrifft im Übrigen nicht das für die Wiederholungsgefahr maßgebende Verhältnis der Beteiligten. Bezogen auf die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2015 hat der Kläger schon keine Umstände dargetan, die die Wiederholung entsprechender Verfügungen als naheliegend erscheinen lassen. Ebenso wenig haben die verfahrensgegenständlichen Verfügungen zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff geführt, aus dem der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse herleiten könnte. Hierunter fallen vornehmlich solche Grundrechtseingriffe, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1 337/00, 2 BvR 1777/00 -, juris. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein Fortsetzungsfest-stellungsinteresse nicht bei jedem erledigten, tiefgreifenden Grundrechtseingriff besteht, sondern nur, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris. Hier fehlt es schon an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Die verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügungen berühren den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dass damit auch Einschränkungen seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einhergehen, ist bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht feststellbar. Insbesondere geht dies nicht aus seiner pauschalen Erklärung „er wolle den Hund in Kürze wieder als Deckrüden einsetzen“ hervor. Umgekehrt spricht diese auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft gerichtete Bemerkung allerdings dafür, dass der Kläger weder zum Zeitpunkt des Erlasses der verfahrensgegenständlichen Verfügungen noch gegenwärtig Einnahmen aus einer Tätigkeit als Hundezüchter erzielt hat bzw. erzielt. Die angegriffenen Verfügungen berühren den Kläger damit schon nicht Kernbereich spezifischer Freiheitsgrundrechte. Die damit verbundene Eingriffsintensität ist dadurch herabgesetzt, dass sie sich nur auf einen bestimmten Hund bzw. Hunde bestimmter Rassen i.S.d. § 10 LHundGNRW und damit nicht auf die Hundehaltung im Allgemeinen beziehen. Dass der Kläger gerade dies aufgrund der besonderen Bindung zu seinem Hund „E. “ als besonders belastend empfinden mag, ist nicht entscheidend. Denn die Intensität eines Grundrechtseingriffs richtet sich nach objektiven Kriterien und nicht nach der - variierenden - emotionalen Betroffenheit des Einzelnen. Die Ordnungsverfügungen waren im Übrigen nicht auf eine sehr kurzfristige Erledigung angelegt, so dass hier insgesamt keine der Konstellationen vorliegt, die vergleichbar mit denjenigen ist, die anerkanntermaßen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs begründen. Für ein Rehabilitationsinteresse, das vorliegt, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt, vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. § 113 Rn. 273, ist ebenfalls nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger hat auch kein Präjudizinteresse. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris m.w.N. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Präjudizinteresses auf die – sch on in tatsächlicher Hinsicht zweifelhafte - Aussage beschränkt, die „Fluchtunterkunft“ für „E1. “ sei teuer gewesen und er habe eine Schadensersatzforderung. Abgesehen davon, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch auf dieser tatsächlichen Grundlage mangels Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung bzw. Rechtsgutverletzung und Schaden offenkundig ausscheiden dürfte, reicht dieses Vorbringen nach den obigen Maßstäben nicht ansatzweise zu Begründung eines Präjudizinteresses aus. Entsprechendes gilt mit Bezug auf die Verfügung vom 11. Februar 2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.