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Beschluss

16 L 250/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0305.16L250.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (16 K 706/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat Erfolg. 3 Er ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung besonders angeordnet. 4 Der Antrag ist auch begründet, da die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erweist sich bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. 5 Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) für das von der Antragsgegnerin mit der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochene Verlangen nach Einstellung der Arbeiten zur beabsichtigten Aufstellung einer 2,15 Meter hohen Statue des russischen Politikers Wladimir Iljitsch Lenin auf dem Grundstück T-Bahn in I. liegen offensichtlich nicht vor. 6 Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muss gem. § 27 Abs. 1 DSchG NRW auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. 7 Die Aufstellung der in Rede stehenden Statue bedarf jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die den von ihr gem. § 27 Abs. 1 DSchG NRW ausgesprochenen Baustopp maßgeblich auf eine denkmalrechtliche formelle Illegalität dieses Bauvorhabens des Antragstellers stützt, keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis. 8 Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht zu ziehenden § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegen offensichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. 9 Zwar ist der auf dem Vorplatz des Baudenkmals auf dem Grundstück T-Bahn gelegene und nach Aktenlage in einem Abstand von mehr als 10 Metern zu dessen nächstgelegener Außenwand befindliche Standort des Vorhabens des Antragstellers in der engeren Umgebung dieses Baudenkmals im Sinne dieser Vorschrift gelegen. 10 Allerdings fehlt es offensichtlich an der weiteren Voraussetzung des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW, dass durch die zu errichtende Anlage das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. 11 Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals i.S.d. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 – 10 A 2037/11-; Beschlüsse vom 30.10.2014 – 7 A 1739/13 – vom 15.9 2015 – 7 A 2591/14 - und vom 17.05.2019 – 7 A 2591/14 -, jeweils bei juris. 13 Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne dieser Vorschrift ist nicht bloß als – ungestörter – Anblick des Denkmals als Objekt, sondern als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 – 10 A 2037/11- und Beschluss vom 17.5.2019 – 7 A 2591/14 - , je juris. 15 Gemessen hieran erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beziehung des Denkmals auf dem Grundstück T-Bahn zu seiner näheren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Das 1930 auf diesem Grundstück in der Formensprache des Neoklassizismus errichtete dreigeschossige Verwaltungsgebäude wurde am 12. Mai 2000 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen. Dabei wurde der Denkmalwert beschränkt auf die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Außenwände, auf die Kubatur und das statische Gerüst des Gebäudes. Dazu, dass auch die Beziehung des Gebäudes zu seiner engeren Umgebung den Denkmalwert (mit) ausmacht, ist in der Denkmalkarteikarte nichts ausgeführt. In dem der früheren Eigentümerin zugegangenen Unterschutzstellungsbescheid vom 19. Mai 2000 heißt es zwar, dass der städtebaulich wichtige Knotenpunkt K-Straße/T-Bahn/V-Straße, der zum einen dem Schloss G. benachbart sei sowie in Sichtweite der Kirche St. M. und dem Marktplatz gegenüber liege, durch den Bau des Sparkassen- und Verwaltungsgebäudes städtebaulich „gefasst“ worden sei. 16 Auch wenn man mit Rücksicht hierauf zu dem Ergebnis käme, dass auch die Beziehung des in Rede stehenden Gebäudes zu seiner engeren Umgebung den Denkmalwert (mit) ausmachte, fehlt es jedenfalls an der gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW erforderlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch das Vorhaben des Antragstellers. Eine Herabsetzung seines Erscheinungsbildes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung durch die vom Antragsteller beabsichtigte Aufstellung einer Lenin-Statue auf dem Vorplatz des Gebäudes ist offensichtlich nicht zu erwarten. 17 Dies ergibt sich zunächst offenkundig in Ansehung der moderaten Größe der Statue, die eine Höhe von 2,15 m aufweist und zum dreigeschossigen Denkmal einen Abstand von mehr als 10 Metern einhält. Zudem ist ihr Standort insofern zurückhaltend in Bezug auf das Denkmal gewählt, als er nah zum öffentlichen Straßenraum und einer benachbarten, wesentlich größeren Werbetafel auf dem Grundstück sowie einer Robinie, die eine gewisse optische Abschirmung der Statue zum Gebäude bietet, liegt. 18 Auch soweit ausnahmsweise auch bescheiden dimensionierte Baumaßnahmen wegen auffälliger Effekte oder aufdringlicher Gestaltung geeignet sein mögen, die Wahrnehmung eines Denkmals gravierend zu stören und damit seinen Denkmalwert herabzusetzen, 19 vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, Kommentar 6. Aufl.2018, § 9 Rn. 23 m.w.N., 20 ist keine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung gerechtfertigt. Denn die in Rede stehende Statue ist nicht so gestaltet, dass sie für das Denkmal störende Effekte – 21 etwa Spiegeleffekte oder eine sonstige optisch dominante Wirkung – auslösen kann. Dabei sind im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nur konkrete nachteilige Wirkungen des benachbarten Vorhabens auf das Denkmal selbst, also dessen baulichen Bestandteile, soweit sie als Denkmal eingetragen sind, zu berücksichtigen. Denn § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW soll vor Eingriffen in die optische Integrität eines Denkmals schützen, 22 vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, a.a.O., § 9 Rn. 26, 23 nicht aber generell vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass ein Denkmal nicht nur hinsichtlich seiner Substanz „durch die Zeit geht“, sondern auch hinsichtlich seiner typischerweise immer wieder Veränderungen unterliegenden Umgebung. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 – 10 A 2037/11 - , juris. 25 Danach vermag die die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 sowie die Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren maßgeblich tragende Argumentation, die auf die Person Lenins, dessen historische Rolle und das mit der Aufstellung einer Statue seiner Person voraussichtlich verbundene öffentliche Aufsehen und zu befürchtende Kontroversen zielt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW nicht zu begründen. Diese von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkte entbehren des erforderlichen optischen Bezuges zum Denkmal. Die optische Integrität des Denkmals ist auch nach Aufstellen der in Rede stehenden Statue gewahrt. Auch der Umstand, dass nach Aufstellung der Statue die Aufmerksamkeit und der Blick von Passanten verstärkt auf diese und weniger auf das Denkmal gerichtet sein mag, genügt offensichtlich nicht für eine Herabsetzung dessen Denkmalwerts. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gesichtspunkt einer allgemeinen, von der Frage der optischen Integrität des Denkmals losgelösten „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ zu baulichen Anlagen oder sonstigen Gegebenheiten in seiner engeren Umgebung ist nicht von denkmalrechtlicher Relevanz. Im Übrigen besteht eine solche „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ hier ohnehin schon sowohl in Bezug auf die großformatige Werbetafel auf dem Vorhabengrundstück also auch hinsichtlich des benachbarten bedeutenden Baudenkmals Schloss G.. Entscheidend tritt hinzu, dass bei der Beurteilung gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW nicht die Wahrnehmung eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern das Urteil eines fachkundigen Betrachters, das die Kenntnis des Schutzobjektes und der dieses kennzeichnenden Faktoren voraussetzt, maßgeblich ist. 26 Vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, a.a.O., § 9 Rn. 26 m.w.N. 27 Gerade für einen solchen fachkundigen Betrachter, aber auch für einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter, wird das Erscheinungsbild des in Rede stehenden Denkmals auch nach Aufstellung der streitigen Statue ohne maßgebliche Störung durch diese vollumfänglich erkennbar sein. 28 Für den in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2019 des Weiteren angeführten Widerspruch des Vorhabens zur politischen Neutralität eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes fehlt es in Ansehung der vorangegangenen Ausführungen und der Denkmalwertbegründung an einer rechtlichen Relevanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW. Im Übrigen wird das in Rede stehende Denkmal seit längerem nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung genutzt. 29 Auch die in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 3. März 2020 angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine der Antragsgegnerin günstigere rechtliche Beurteilung, schon weil sie sich nicht zu den hier maßgeblichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW verhält. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.