Beschluss
8 B 328/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0804.8B328.15.00
7mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit keinen (weitergehenden) Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu I.). Das Gericht, in dessen Ermessen der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht, kann dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts hinsichtlich eines Mangels (vorläufig) nur mit einer Ergänzung zulässig ist, durch eine entsprechende Änderung des Berichts Rechnung tragen (dazu II.). Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg (dazu III.). I. Die Antragstellerin hat keinen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 3. September 2014 in der Fassung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. März 2015 i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei hinsichtlich der aufgeführten Mängel Nr. 1 („Beschädigungen am Auffangsystem des Tanklagers“) und Nr. 2 („Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne die notwendigen materiellen und formellen Anforderungen“) zulässig, soweit auf Seite 2 des Berichts angegeben werde, dass die auf den Mangel Nr. 2 bezogene Ordnungsverfügung (erst) am 29. August 2014 erlassen worden sei, nicht durchgreifend in Frage. Das Beschwerdevorbringen ist zum Teil verspätet (dazu 1.). In der Sache kann sich die Antragstellerin gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts auf ihre Grundrechte berufen (dazu 2.). Ein (weitergehender) Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts kommt ihr aber nicht zu, weil die Veröffentlichung voraussichtlich rechtmäßig ist (dazu 3.). 1. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2015 die unzureichende Erläuterung der Mängelbewertung insgesamt und die fehlerhafte Definition des Begriffs des erheblichen Mangels rügt, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 3. März 2015) zu erfolgen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur bereits vorgebrachte Gründe noch vertieft werden. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 M 34/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 15 CS 12.2005 -, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85. 2. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl. 2013, 120 = juris Rn. 13, vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 5. Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf Berufsfreiheit berufen. Sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7. 3. Die der Antragstellerin zukommende grundrechtlich gesicherte Rechtsposition begründet hinsichtlich der beiden aufgeführten Mängel keinen Unterlassungsanspruch. Die Rügen der Beschwerdebegründung stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung nicht infrage. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einschließlich der Mängelbewertung dar (dazu a). Die Antragstellerin hatte vor der Zugänglichmachung ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (dazu b). Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG rechtswidrig (dazu c). Aus der in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmten Frist folgt kein Veröffentlichungsverbot (dazu d). Die Veröffentlichung des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers steht mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang (dazu e). a) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Bericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Die Bewertung der Mängel entspricht auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen soll. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist, ohne Teile auszunehmen. Gegen die auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und von der Bezirksregierung Arnsberg zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe bestehen dabei keine Bedenken. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 32 ff., und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 37. Die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -, juris Rn. 24, gibt keinen Anlass für eine Änderung der Senatsrechtsprechung. Das Verwaltungsgericht führt keine neuen Argumente an, die die Auffassung des Senats in Frage stellen würden. b) Die Antragstellerin hatte vorliegend hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Zugänglichmachung des Berichts nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt. Vgl. Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335; vgl. hierzu allgemein Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502. Ob es im Vorfeld der Veröffentlichung des Berichts der Anhörung des betroffenen Anlagenbetreibers aus allgemeinen rechtstaatlichen Erwägungen bedarf, vgl. insoweit ablehnend in Bezug auf staatliche Informationstätigkeit Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, NVwZ 2003, 1000 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998 = juris Rn. 34, kann dahinstehen, weil § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG eine spezielle Regelung trifft. Zwar enthält § 52a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BImSchG nur Fristen für die Übersendung des Umweltinspektionsberichts an den Betreiber bzw. die Veröffentlichung und bestimmt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung. Aus der Systematik der Vorschrift folgt aber, dass die Staffelung der Fristen in Ansehung des erkennbaren Eingriffs in die Rechte des Anlagenbetreibers durch Veröffentlichung des Berichts voraussetzt, dass diesem zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben ist, so dass er noch Einwendungen geltend machen kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, NVwZ 2015, 304 = juris Rn. 46, und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris Rn. 36; Kment/Pleiner, ZUR 2015, 330, 335. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, nach der der Anlagenbetreiber den Bericht zur Kenntnis nehmen und sich mit der Behörde gegebenenfalls über Unklarheiten vor der Veröffentlichung „abstimmen“ können soll. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 33, zu § 52a Abs. 5 BImSchG (bezogen auf die sog. Bürokratiekosten). Diesem Erfordernis hat die Bezirksregierung Arnsberg genüge getan, indem sie der Antragstellerin den Bericht vor Veröffentlichung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandt und ihr bis zum 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Anhörung nicht nur auf den Schutz personenbezogener Daten, Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen. Dies folgt schon aus der Trennung beider Aussagen sowie der umfassenden Bezugnahme auf die „Verletzung Ihrer Rechte“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014, dem der beabsichtigte vollständige Umweltinspektionsbericht beigefügt war. c) Die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts verletzt die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten, weil ihr der Bericht erst nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG übermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage fand am 26. November 2013 statt. Die Bezirksregierung Arnsberg übermittelte der Antragstellerin den (ursprünglichen) Umweltinspektionsbericht vom 3. September 2014 erstmals mit Schreiben vom 4. September 2014. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Überschreitung der Zwei-Monats-Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder einem generellen Veröffentlichungsverbot. Weder der Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) noch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung (dazu bb) stehen einer Veröffentlichung nach Ablauf der Frist entgegen. Wenn und soweit die Überprüfungsmöglichkeit des Anlagenbetreibers aufgrund Zeitablaufs eingeschränkt ist, kann dies zu einer Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen (dazu cc). aa) Dem Wortlaut der Vorschrift kann ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG nicht entnommen werden. Zwar obliegt der zuständigen Behörde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - eine gesetzliche Pflicht, den Umweltinspektionsbericht innerhalb dieser Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU. Nach Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU wird der Bericht dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Der Unterschied in der Formulierung („ist zu übermitteln“ bzw. „wird übermittelt“) ist rein sprachlicher Natur. Auch die englische („The report shall be notified […] within 2 month“) sowie die französische Fassung („Le rapport est notifié […] dans un délai de deux mois“) des Richtlinien-Textes stellen insoweit ein eindeutiges Erfordernis auf. Weder der Text des Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU noch § 52a Abs. 5 BImSchG knüpfen aber an die Überschreitung der Übermittlungsfrist eine ausdrückliche Rechtsfolge. bb) Sinn und Zweck der Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG wie auch des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU stehen einer generellen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines zu spät an den Anlagenbetreiber übermittelten Umweltinspektionsberichts entgegen. Die Richtlinie 2010/75/EU nimmt in dem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und nennt als Ziel der Richtlinie u.a., das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken. Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die zuständige Behörde den Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei verweist die Vorschrift auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Erwägungsgründe dieser Richtlinie weisen ebenfalls auf die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen hin, um das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern (Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Dies präzisierend weist der Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 2003/4/EG darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein solle und dass Behörden [nur] befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe seien eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden solle. Diese allgemeinen Erwägungen sind auch für die Bekanntgabe von Umweltinformationen in der Form von Berichten über eine Vor-Ort-Besichtigung maßgebend. Vor dem Hintergrund der vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung der Zugänglichkeit von Umweltinformationen kann das Fehlen einer Regelung über die Folgen einer Überschreitung der Übermittlungsfrist in Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EU nicht so verstanden werden, dass jede Überschreitung zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führt. Die Richtlinie hätte vielmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für § 52a Abs. 5 BImSchG, der in seiner Zielsetzung Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht. Vgl. zur Umsetzung die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, Seite 24 unter Punkt II. b) „Auflagenüberwachung und Umweltinspektion“, sowie Seite 44 zu § 52a Abs. 5 BImSchG. cc) Dem steht nicht entgegen, dass mit zunehmendem Zeitablauf dem Anlagenbetreiber eine qualifizierte Stellungnahme zu Feststellungen in der Vor-Ort-Besichtigung schwerer fallen kann, wenn und soweit diese - trotz Einhaltung aller Dokumentationspflichten - nicht mehr in gleichem Maß überprüfbar sind. § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG geht davon aus, dass der Anlagenbetreiber bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten grundsätzlich in der Lage ist, die Feststellungen zu überprüfen. Ist diese Frist hingegen überschritten und beruft sich der Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf, die Richtigkeit der Feststellungen trotz hinreichender Anstrengungen nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu eine Reduzierung der Darlegungslast führen und im Ausnahmefall einen Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung begründen. Insofern kommt der grundrechtlichen Schutzposition des Anlagenbetreibers nach Ablauf der Frist des § 52a Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine besondere Bedeutung zu, aus der sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Mangels durch die Behörde ergeben können. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Bestehen der Mängel weder im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch später in Zweifel gezogen. Sie ist daher durch das Verstreichen der Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG in ihren Rechten auch nicht beeinträchtigt worden. d) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt auch aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Dieser bestimmt eine (Maxi- mal-)Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Ziel der Vorschrift ist nach den vorstehenden Ausführungen, eine zeitnahe und damit effektive Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und etwaig zu treffende Maßnahmen und damit über Umweltbelange zu sichern. Aus diesem Ziel und der Bestimmung einer viermonatigen Frist zur Veröffentlichung folgt aber nicht, dass eine spätere Veröffentlichung unzulässig wäre. Zwar ist gerade die Aktualität der Information über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen für die Öffentlichkeit von Bedeutung. So wirkt eine möglichst zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit von schwerwiegenden Verstößen, aufgrund derer nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG eine (weitere) Vor-Ort-Untersuchung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, darauf hin, dass diese Verstöße nunmehr bis zu dieser weiteren Vor-Ort-Untersuchung behoben werden. Verzögert sich ‑ gleich aus welchen Gründen - die Veröffentlichung über die Frist von vier Monaten hinaus, besteht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des weiter aktuellen Berichts aber fort. Dieses endet erst mit der Veröffentlichung eines neuen Berichts nach Ablauf der Fristen des § 52a Abs. 3 Satz 1 BImSchG. e) Die Aufnahme des Mangels Nr. 1 „Beschädigung am Auffangsystem des Tanklagers“ in den Bericht über die Vor-Ort-Inspektion steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG in Einklang. Nach § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dieser Bericht hat grundsätzlich die gesamte Anlage zu umfassen (dazu aa). Von ihrem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die Behörde nur aus sachlich rechtfertigenden Gründen abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mangel allen Beteiligten bekannt ist und offensichtlich fortbesteht (dazu bb). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier gegeben sein (dazu cc). aa) Der nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG zugänglich zu machende Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist keine allgemeine Beschreibung der Rechtskonformität der Anlage, sondern umfasst grundsätzlich nur Feststellungen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung. Zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt ist die Überwachungsmaßnahme der Vor-Ort-Besichtigung. Umfang und Inhalt des Berichts sind daher auf die konkrete Vor-Ort-Besichtigung bezogen und orientieren sich an deren Aufgabenstellung. Aufgabe der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung ist grundsätzlich eine Inspektion der gesamten Anlage, nicht lediglich von Teilen derselben. Dementsprechend verlangt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU, dass die Umweltinspektion die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die Umwelt umfasst. Ferner sehen Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG vor, dass der im Anschluss an die Vor-Ort-Besichtigung zu erstellende Bericht die relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und -auflagen zu treffen hat; Untersuchungsziel jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung muss daher die Überprüfung der Einhaltung des gesamten umweltrelevanten Genehmigungsinhalts sein. Bereits bekannte und fortbestehende Mängel sind hiervon nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte. Die Öffentlichkeit soll (auch) die Möglichkeit erhalten, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. So ist Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Hinblick auf Umweltbelange zu stärken (Erwägungsgrund Nr. 27). Ein Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung, deren Aufgabe die Inspektion der gesamten Anlage ist, würde gegenüber der Öffentlichkeit einen irreführenden Eindruck erzeugen und sein Informationsziel verfehlen, wenn er nicht auch die bereits bekannten und fortbestehenden Mängel aufführen würde. bb) Von diesem umfassenden Untersuchungsauftrag kann die zuständige Behörde nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abweichen. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein umweltrelevanter Teil der Anlage zuvor - etwa bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung - inspiziert worden ist, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und deshalb keine Notwendigkeit besteht, kurzfristig erneut eine Untersuchung vorzunehmen. Auf eine erneute Besichtigung des relevanten Anlagenteils wird die zuständige Behörde allerdings nur ausnahmsweise dann verzichten können, wenn der früher festgestellte Mangel offensichtlich - und von keiner Seite bestritten - noch nicht beseitigt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beseitigung des Mangels einen Antrag und/oder die Vorlage von Unterlagen bei der zuständigen Behörde voraussetzt und dies noch nicht erfolgt ist. In einer solchen Situation ist die Behörde berechtigt, auch ohne (erneute) Besichtigung des Anlagenteils in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen sind. Es wäre eine bloße Förmelei, hier als Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht eine erneute und überflüssige Besichtigung des betroffenen Anlagenteils zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise wird die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber im Vor-Ort-Termin allerdings regelmäßig nachvollziehbar zu thematisieren haben. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich auch eine Aufnahme in den Umweltbericht offensichtlich aufdrängt, kann auch hierauf verzichtet werden. Dass bereits bekannte Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen, wird im Übrigen bestätigt durch die Systematik des § 52a BImSchG. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu erstellen; hierzu zählt auch die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die insbesondere der Klärung dient, ob ein festgestellter schwerwiegender Mangel beseitigt worden ist oder noch fortbesteht. Auch dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe des Mangels am Auffangsystem des Tanklagers in dem Bericht der Bezirksregierung Arnsberg von § 52a Abs. 5 Sätze 1 und 3 BImSchG gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Tanklager 1, 2 und 3 bei der Vor-Ort-Besichtigung am 26. November 2013 erneut besichtigt und den Mangel an dem Auffangsystem festgestellt hat. Der Mangel musste ausnahmsweise nicht erneut festgestellt werden. Er war allen Beteiligten bekannt. So verweist der über die Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Vermerk der Bezirksregierung vom 14. Februar 2014 darauf, der Zustand des Auffangsystems sei durch mehrere Besichtigungen (zuletzt am 21. Oktober 2013) bekannt gewesen, und nimmt zur weiteren Erläuterung Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 30. November 2012. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg in dem Schriftsatz vom 28. April 2015, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, hat diese den Mangel im Termin auch vollumfänglich bestätigt. Der Mangel war auch offensichtlich noch nicht beseitigt worden. Hierfür bedurfte es eines Antrags auf Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG bzw. eines Nachweises nach § 63 Abs. 3 WHG, dass eine Eignungsfeststellung entfallen könne. Ausweislich der Niederschrift über die Besprechung zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg am 21. Oktober 2013 erforderte der Nachweis der wasserrechtlichen Eignung des beabsichtigten Sanierungsverfahrens weitergehende Laboruntersuchungen. Nach dem vereinbarten Zeitplan sollten diese bis Ende November durchgeführt werden. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten sodann bis Ende Januar 2014 vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg in der Vor-Ort-Besichtigung auf eine Besichtigung des Auffangsystems gänzlich verzichtet hätte. II. Eine teilweise Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vollständig zu unterlassen. Dem Gericht kommt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ein Ermessensspielraum zu. Es kann hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 ‑ 7 CE 88.3403 -, BayVBl 1989, 660; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 1 M 35/90 -, BRS 50 Nr. 212; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 28; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 109. Kann der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts durch andere Maßnahmen als eine völlige Untersagung - hier durch eine Ergänzung - begegnet werden, dient es der Verwirklichung der Ziele des § 52a Abs. 5 BImSchG und damit der Richtlinie 2010/75/EU, den Bericht in veränderter Form zu veröffentlichen. Auf diese Weise können sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der relevanten Fragestellungen als auch die Rechte des Anlagenbetreibers gewahrt werden. Insoweit ist gegen die Anordnung der Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Ob der Antragstellerin möglicherweise ein darüber hinausgehender Anspruch auf Streichung des ergänzten Satzes zusteht, weil die Passage auch in der ergänzten Fassung noch Irritationen beim Leser erzeugen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin insoweit keine Rügen erhoben hat. III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz hat die Beschwerde teilweise Erfolg. § 158 Abs. 1 VwGO steht der Abänderung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die selbständige und alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 ‑ 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 -, BGHZ 17, 392, 397. Soweit das Verwaltungsgericht die Ergänzung des Umweltinspektionsberichts in Bezug auf den Mangel Nr. 2 angeordnet hat, sieht der Senat das Unterliegen des Antragsgegners nicht als geringfügig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Die angeordnete Ergänzung entspricht einem wesentlichen Begehren der Antragstellerin, so dass eine Kostentragung des Antragsgegners in erster Instanz in der angegebenen Höhe angemessen ist. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin, die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, hat hingegen keinen Erfolg. Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in Bezug auf die Kostenfolge als geringfügig an. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung setzt der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013, abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf, im vorliegenden Verfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).