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Urteil

3 K 141/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0517.3K141.16.00
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Tenor

Dem Beklagten wird aufgegeben, den Bericht vom 22. Oktober 2015 hinsichtlich der am 26. August 2015 durchgeführten Umweltinspektion bei der Klägerin im Fall einer Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          ohne die zu dem Feld „Ergebnis der Umweltinspektion“ aufgeführten Einstufungen der Mängel einschließlich der in der Legende hierzu unter 1) bis 3) genannten Begriffsbestimmungen sowie ohne die zu dem Feld „Beschreibung der Mängel“ aufgeführten (zwei) unter „Geringfügige Mängel“ aufgeführten Feststellungen zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird aufgegeben, den Bericht vom 22. Oktober 2015 hinsichtlich der am 26. August 2015 durchgeführten Umweltinspektion bei der Klägerin im Fall einer Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. ohne die zu dem Feld „Ergebnis der Umweltinspektion“ aufgeführten Einstufungen der Mängel einschließlich der in der Legende hierzu unter 1) bis 3) genannten Begriffsbestimmungen sowie ohne die zu dem Feld „Beschreibung der Mängel“ aufgeführten (zwei) unter „Geringfügige Mängel“ aufgeführten Feststellungen zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift Q.-----straße 25 in N. ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Sonderabfallzwischenlager. Am 26. August 2015 führten Mitarbeiter der Bezirksregierung E. dort eine angemeldete Umweltinspektion durch. Nachdem die Klägerin im Anschluss daran Gelegenheit erhalten hatte, eine Stellungnahme zu den getroffenen Feststellungen abzugeben, teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit Mail vom 27. Oktober 2015 ihre (entgegen stehende) Auffassung mit und übersandte gleichzeitig den Inspektionsbericht mit Datum vom 22. Oktober 2015. In diesem gibt die Bezirksregierung unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ neben anderen Mängeleinstufungen „Geringfügige Mängel“ an. Unter „Beschreibung der Mängel“ heißt es u.a.: „ Geringfügige Mängel: 1. Bei der Emissionsmessung am Aktivkohlefilter wurden nicht alle Parameter gemessen. 2. Es wurde kein Sicherstellungsbereich eingerichtet.“ Unter „Veranlasste Maßnahmen“ ist der Erlass eines Revisionsschreibens genannt. Die geringfügigen Mängel sind ausweislich der Legende definiert als festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist. Diese Definition beruht auf dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013. Die Klägerin hat am 5. November 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (3 L 3643/15) und am 11. Januar 2016 Klage in der Hauptsache erhoben. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 hat das erkennende Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion vom 22. Oktober 2015 im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht: Die Veröffentlichung des Berichts über die Umweltinspektion mit dem vorgesehenen Inhalt sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. So werde die Frist des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG missachtet, da der Inspektionsbericht mit der oben genannten Mail der Bezirksregierung einen Tag zu spät an die Klägerin gesandt worden war. Auch unter Bezugnahme auf die diesbezüglich abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -) erachte die Klägerin auch eine dermaßen geringe Fristüberschreibung für nicht hinnehmbar. Die von der Bezirksregierung als geringfügig erachteten Mängel seine keine relevanten Mängel, die in einem Inspektionsbericht aufzunehmen seien. Die Mängel seien auch unzureichend bewertet worden. Im Einzelnen seien die von der Bezirksregierung als notwendig erachteten Emissionsmessungen am Aktivkohlefilter praktisch nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Die Feststellungen zum Sicherheitsbereich seien nicht bei der Umweltinspektion getroffen worden; vielmehr sei die bestehende Situation von der Bezirksregierung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum geduldet worden. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf ihre ausführlichen Schriftsätze im Rahmen der gerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten zu verpflichten, die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts der Bezirksregierung E. vom 22.10.2015 über die Umweltinspektion eines Sonderabfallzwischenlagers der Klägerin am Standort Q.-----straße 25 in 45473 N. am 26.08.2015 in der mit Email-Schreiben vom 27.10.2015 der Klägerin vorgelegten Fassung zu unterlassen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Umweltinspektionsbericht der Bezirksregierung E. vom 22.10.2015 zur Umweltinspektion eines Sonderabfallzwischenlagers der Klägerin am Standort Q.-----straße 25 in 45473 N. am 26.08.2015 mit dem Hinweis zu versehen, dass die gerügten Mängel einer unzureichenden Emissionsmessung und eines fehlenden Sicherstellungsbereichs behördlich geduldet worden sind, und dass der gerügte Mangel eines fehlenden Sicherstellungsbereichs durch die Anzeige einer geänderten Betriebsweise und den darauf ergangenen Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27.11.2015 zur Bestätigung der Anzeige abgestellt worden ist. Die Beklagte beantragt wörtlich, 1. den Hauptantrag der Klägerin zurückzuweisen. 2. den Hilfsantrag der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, den gerügten Mangel einer „unzureichenden Emissionsmessung“ mit dem Hinweis zu versehen, dass dieser Mangel behördlich geduldet worden ist. Sie tritt den Rechtsansichten der Klägerin insgesamt entgegen. Wegen ihrer Ausführungen wird auf ihre Schriftsätze im Rahmen der gerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Beklagte hat unter dem 12. April 2016 (unter Bezugnahme auf den vorherigen Vorschlag des erkennenden Gerichts vom 18. März 2016) und die Klägerin unter dem 27. April 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Rechtsstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 und § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage hat mit dem entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 K 5152/14 -), wonach grundsätzlich nicht der gesamte bericht von der Veröffentlichung auszunehmen ist, gefassten Tenor Erfolg. Der Klageantrag der Klägerin war entsprechend unter Berücksichtigung ihres Begehrens (vgl. § 88 VwGO) sachgerecht auszulegen und zu bescheiden. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Umweltinspektionsbericht der Bezirksregierung E. vom 22. Oktober 2015 nicht wie vorgesehen auf der Homepage der Bezirksregierung veröffentlicht wird. Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren verbleibt das Gericht bei seiner bereits im Beschluss vom 1. Februar 2016 (3 L 3643/15) dargelegten Auffassung. In dem Beschluss heißt es u.a.: „Die beabsichtigte Veröffentlichung des Inspektionsberichts begegnet materiell-rechtlichen Bedenken. Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, welche Rechtsfolge dem Verstoß des Antragsgegners gegen die gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 S. 2 BImSchG zukommt. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht über eine durchgeführte Umweltinspektion nämlich dem jeweiligen Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Frist ist vorliegend um einen Tag überschritten worden. Allerdings führt eine Fristüberschreitung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts oder zu einem generellen Veröffentlichungsverbot; nur wenn sich ein Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf beruft, die Richtigkeit der Feststellungen im Inspektionsbericht trotz eigener hinreichender Anstrengungen auf Grund der Verfristung nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu einer Reduzierung seiner Darlegungslast führen und im Ausnahmefall sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 - , juris, Ls. 2. und 3. sowie Rn. 28 ff. und 33 ff. Eine solche Gestaltung des Sachverhalts ist vorliegend allerdings weder von der Antragstellerin ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Der Bericht ist ferner nach S. 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zunächst verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 S. 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Bl. 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen. Vgl. ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris, Rn. 11; zuvor ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris. § 52a Abs. 3 S. 2 BImSchG erlaubt nämlich keine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung E. vorgenommenen Art und Weise. Angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. dessen Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris, Rn. 50, vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris, Rn. 39 sowie vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris, Rn. 15 ff., stützt sich die Kammer im Kosteninteresse der Beteiligten nicht auf diese ihre Auffassung. Indes folgt die Kammer der von der Antragstellerin konkret erhobenen Rüge, dass in dem angefochtenen Inspektionsbericht vom 22. Oktober 2015 zwei Punkte als geringfügige Mängel eingestuft worden sind, wobei die Legende solche als festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können, beschreibt. Gegen diese auf der vorgenannten Erlasslage beruhende Begriffsbestimmung hat die Kammer im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften des § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG und des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG erhebliche Bedenken. Nach der zuerst genannten Norm hat ein Inspektionsbericht die „relevanten Feststellungen“ über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten; nach der weiteren Norm ist auf eine mögliche Umweltauswirkung abzustellen. Mithin sind nur solche Feststellungen, die eine Umweltrelevanz aufweisen, in einen solchen Bericht aufzunehmen. Allein eine solche Handhabung dient der Gewährung bzw. der Erfüllung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung entsprechender umweltrelevanter Feststellungen. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16. Auf Grund der Einstufung der Feststellungen als geringfügige Mängel geht die Bezirksregierung E. erkennbar selbst nicht davon aus, dass diese zu einer Umweltbeeinträchtigung führen können und ihnen damit eine Umweltrelevanz zuzukommen vermag. Weiterhin vermag das Gericht auf Grund der summarischen Prüfung der Sachlage im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass es sich bei der Nichtmessung aller Parameter am Aktivkohlefilter und der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs überhaupt um objektive Mängel im Sinne von § 52a Abs. 5 BImSchG handelt. Hinsichtlich der Emissionswerte ist zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin beauftragte Umweltlabor V. unter dem 3. September 2015 mitgeteilt hatte, dass die Messung aller in den Klassen I und II der Ziffer 5.2.5 TA Luft genannten Stoffe vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung Nr. 2.6 (Aktivkohlefilter) in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 nicht durchführbar sei. Diesbezüglich hat die Bezirksregierung E. in einer Mail vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich bestätigt, dass diese beschriebenen Schwierigkeiten nachvollziehbar seien; gegebenenfalls müsse die Antragstellerin eine Änderung der genannten Nebenbestimmung beantragen. Darüber hinaus waren die Emissionsmessungen und die Messplanungen im Februar 2009 und im März 2012 mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Bezirksregierung E. (inhaltlich) abgestimmt (vgl. die jeweilige Seite 3 der Messberichte des Chemischen Laboratoriums Dr. G. vom 18. Februar 2009 und vom 6. März 2012). Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sind jedenfalls die Angabe im Inspektionsbericht, dass nicht alle Parameter gemessen worden seien, und die Darstellung der getroffenen Feststellungen in der Sache nicht ausreichend transparent und unvollständig dargelegt sowie für die Öffentlichkeit irreführend. Vgl. zur Transparenz OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16. Hinsichtlich der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs gemäß der Nebenbestimmung Nr. 7.3 in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 ist die Darstellung der Feststellungen jedenfalls in dieser Form ebenfalls in der Sache unzureichend und irreführend. Selbst die Bezirksregierung E. geht in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2015 an das Gericht davon aus (vgl. S. 6 und 7 von 7), dass jedenfalls ein Zusatz des Inhalts aufgenommen werden sollte, dass der fehlende Sicherstellungsbereich bisher geduldet worden ist (vgl. auch die E-Mail der Bezirksregierung E. vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der bisherigen Duldung). Hierbei handelt es sich allerdings um keine verbindliche Prozesserklärung, sodass diesbezüglich nicht etwa von einer teilweisen Erledigung der Hauptsache ausgegangen werden kann. Wenn zudem die Bezirksregierung diesbezüglich wie auch hinsichtlich der vorgenannten Problematik der Emissionsmessungen zwischenzeitlich nunmehr davon ausgeht, dass die Antragstellerin jedenfalls eine Änderung beantragen könnte, geht sie erkennbar nicht von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im Rahmen des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessensspielraums nicht zu einer nur bloßen Ergänzung der im Inspektionsbericht genannten Mängel zu gelangen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015, a. a. O., Rn. 43 ff. Rechtliche Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden, bestehen demgegenüber nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen. So wohl OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O, Rn. 44 bzw. 34.“ Auch nach einer umfassenden erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren hält das erkennende Gericht hieran fest. Soweit die Bezirksregierung E. nunmehr mitgeteilt hat, dass die Aufnahme einer Fußnote mit dem Inhalt, dass der Mangel inzwischen beseitigt worden ist, aufgenommen werden könne, handelt es sich hierbei zum einen nicht um eine eindeutige unbedingte Prozesserklärung, führt aber zum anderen jedenfalls unter Berücksichtigung des sachgerecht ausgelegten Klageantrags und der vorstehenden gerichtlichen Überlegungen nicht zu einer anderen Tenorierung. Denn es handelt sich bei dem im Bericht aufgeführten (geringfügigen) Mangel nicht um einen in den Bericht aufzunehmenden relevanten Mangel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.