Leitsatz: 1. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts nach § 52a Abs. 5 BImSchG ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen; jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. 2. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung / Aktualisierung der Information reagieren. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. 3. Außerdem ist eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit notwendig. Unzulässig sind unter anderem irreführende, missverständliche oder solche Formulierungen, die Raum für Spekulation bieten. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO außerdem zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner ‑ unter Ablehnung des Antrags im Übrigen ‑ im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens vorläufig untersagt, den Bericht vom 11. Januar 2022 in der geänderten Fassung vom 9. März 2022 über die bei der Antragstellerin am 12. November 2021 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Z. zu veröffentlichen, ohne vorher folgende Passagen geschwärzt oder entfernt zu haben: - unter „Ergebnis der Umweltinspektion“: den Text „Geringfügige und“ sowie die Anmerkungsziffer 1), - unter „Beschreibung der Mängel“: im ersten Absatz die Anmerkungsziffer 4), sowie die Absätze zwei und drei einschließlich der Anmerkungsziffern, - und „Unter Legende“ die Erläuterung der Anmerkung 4). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe bezüglich der geplanten Veröffentlichung der vorgenannten Passagen einen Anordnungsanspruch in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. Die für die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit hinsichtlich der darin aufgenommenen Mängelbeanstandungen seien insoweit nicht gegeben. Die Einstufung eines Verstoßes als geringfügiger Mangel sei mit der Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG, wonach nur relevante Feststellungen in den Bericht aufzunehmen seien, nur schwerlich vereinbar. Bei Einstufung eines Verstoßes als geringfügiger Mangel bedürfe es jedenfalls einer besonderen Begründung im Einzelfall, warum ein solcher, obwohl er per definitionem nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen könne, trotzdem relevant i. S. d. § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG sein solle. Vorliegend fehle es hinsichtlich der beiden Mängel, welche der Antragsgegner in der Rubrik „Beschreibung der Mängel“ im zweiten und dritten Absatz aufgeführt habe, an einer solchen Begründung. Weiterhin sei die in der Legende unter 4) beschriebene Anmerkung „Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.“ nicht präzise genug, um eine Wertung ohne unnötige Spekulationen und Missverständnisse zu ermöglichen. Sie lasse offen, welche früheren Inspektionen gemeint seien und ob es sich um einen Mangel handle, der z. B. in den letzten Berichten durchgehend oder in der Vergangenheit nur einmalig, weit zurückliegend festgestellt worden sei. Vorliegend komme hinzu, dass der Antragsgegner durch unanfechtbare Beschlüsse der Kammer vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) und 27. Oktober 2021 (3 L 396/21) gehindert sei, über die Feststellung von Verstößen bei den vorangehenden Inspektionen am 25. Oktober 2018 und 17. September 2020 zu berichten. Den Anordnungsgrund habe die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht, im Falle der Veröffentlichung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen rechnen zu müssen, die auch nach einer etwaigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe den geltend gemachten öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts betreffend die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit der vorgenannten, in den Umweltinspektionsbericht aufgenommenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Beanstandungen erweisen sich nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls im Ergebnis als berechtigt. Nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist nach § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln und gemäß § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen; jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung / Aktualisierung der Information reagieren. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Denn der in der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts zu sehende Eingriff in die betroffenen Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Berufsfreiheit des Anlagenbetreibers ist verfassungsrechtlich nur unter Berücksichtigung der von der Behörde zu beachtenden Aufklärungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Ergänzungspflichten sowie der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ebenfalls von der Behörde zu verantwortenden Richtigkeitsgewähr gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 ‑ 8 B 1564/19 ‑, juris Rn. 7, vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, juris Rn. 8 ff., 40 ff., und vom 6. November 2014 ‑ 8 B 1101/14 -, juris Rn. 7, 28 ff.; Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BImSchG, § 52a Rn. 67 und Rn. 73. Des Weiteren soll die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Soweit möglich gewährleisten die informationspflichtigen Stellen nach § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 ‑ 8 B 1564/19 ‑, juris Rn. 10, und vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris Rn. 47. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit ‑ also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner ‑ unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln. Diesem Informationszweck und der Wettbewerbsrelevanz des Umweltinspektionsberichts muss die Behörde mit hinreichend deutlichen, nachvollziehbaren und möglichst präzisen Mängelbeschreibungen Rechnung tragen. Nur so kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit effektiv sein und zugleich den Anlagenbetreiber vor irreführenden oder zu Spekulationen einladenden Darstellungen schützen, die er nicht hinnehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 ‑ 8 B 1564/19 ‑, juris Rn. 12 ff. Ausgehend hiervon ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts jedenfalls in den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Teilen rechtswidrig. 1. Die beabsichtigte Veröffentlichung der Feststellung von durch den Antragsgegner als geringfügig eingestuften Mängeln erweist sich vorliegend einzelfallbezogen als rechtswidrig. Auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es bei Einstufung eines Verstoßes als geringfügiger Mangel grundsätzlich jedenfalls einer ‑ hier nicht gegebenen ‑ besonderen Begründung im Einzelfall bedürfe, kommt es daher nicht an. a) Zunächst genügt die in Absatz 2 unter „Beschreibung der Mängel“ aufgeführte Beanstandung der Annahme von ca. 2.300 t der nicht für die Behandlung in der Anlage zur Konditionierung von Abfällen zugelassenen Abfallart AS 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen) unter Verstoß gegen die Genehmigung vom 4. Februar 2003 nicht dem Erfordernis einer vollständigen und aktuellen Darstellung. Im Umweltinspektionsbericht findet diesbezüglich keine Erwähnung, dass die Beanstandung sich auf das Jahr 2020 bezieht, die Antragstellerin aber schon vor der hier in Rede stehenden Umweltinspektion, nämlich am 3. / 6. September 2021 die Aufnahme der Abfallart AS 17 01 07 in den Abfallkatalog der Konditionierungsanlage anzeigte, woraufhin der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. September 2021 feststellte, dass die Aufnahme des AS 17 01 07 keiner Genehmigung bedurfte. Es hätte einer entsprechenden Klarstellung und Ergänzung des Umweltinspektionsbericht dahingehend bedurft, dass sich die Beanstandung auf das Jahr 2020 bezieht, für das die Antragstellerin den Mangel naturgemäß nicht mehr nachträglich beheben konnte, sowie dass die Antragstellerin für eine entsprechende zukünftige Vorgehensweise bereits vor der Begehung am 12. November 2021 eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG eingereicht und die Bezirksregierung durch Bescheid vom 13. September 2021 festgestellt hatte, dass die Änderung keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurfte. Ohne diese zusätzliche Information wirkt die Mangelbeschreibung für den Leser irreführend. Schließlich dient die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts u. a. dazu, der Öffentlichkeit die Bewertung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Betreibers zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2020 ‑ 8 B 1564/19 ‑, juris Rn. 12, und vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2021 ‑ 3 L 396/21 ‑, juris Rn. 93. b) Hinsichtlich der Eintragung in Absatz 3 unter „Beschreibung der Mängel“ des Entwurfs des Umweltinspektionsberichts „Die nach den Genehmigungen vorzulegenden Jahresberichte für die Anlage zur mikrobiologischen Behandlung von Abfällen und für die Anlage zur Konditionierung von Abfällen wurden nicht richtig, nicht vollständig und insgesamt nicht fristgerecht vorgelegt“, ist schon fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um eine Feststellung in Zusammenhang mit der Vor-Ort-Besichtigung am 12. November 2021 handelt. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 ‑ 8 B 328/15 ‑, juris Rn. 37, und Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BImSchG, § 52a Rn. 48. Ungeachtet dessen lässt diese Mangelbeschreibung für die Öffentlichkeit nicht erkennen, auf welche Berichte sie sich genau bezieht. Ohne Kenntnis von den nach der Genehmigungslage vorgegebenen Fristen käme neben dem tatsächlichen Bezugsjahr 2020 für den unvoreingenommenen Leser genauso das Bezugsjahr 2021 in Betracht. Jedenfalls ist aber nicht nachvollziehbar, welches der Kriterien „nicht richtig“ und „nicht vollständig“ neben dem Kriterium „insgesamt nicht fristgerecht“ bei welchem Bericht (alternativ oder kumulativ) vorliegen soll. Schon damit fehlt es am Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Darstellung. Unabhängig davon lässt die Formulierung außerdem ohne weiteres den Schluss zu, dass ein oder mehrere von der Antragstellerin erstellte Berichte zu keinem Zeitpunkt richtig und vollständig vorgelegen hätten. Dies ist aber - die unbestritten gebliebene Darstellung der Bezirksregierung selbst zugrunde gelegt - nicht zutreffend. Zwar hat die Antragstellerin danach im März 2021 und unter dem 22. September 2021 unvollständige Unterlagen eingereicht. Unter dem 13. Dezember 2021 hat sie „den Jahresbericht“ nach eigenen Angaben der Bezirksregierung jedoch vervollständigt. Dazu hat diese im Revisionsschreiben vom 11. Januar 2022 zur am 12. November 2021 durchgeführten Begehung auf Seite 10 ausgeführt: „Auch dieser Jahresbericht [gemeint ist derjenige vom 13. Dezember 2021] ist für sich genommen nicht vollständig. Nur zusammen mit den beiden ersten Versuchen ergibt sich ein vollständiger, wenn auch ein nur sehr schwer nachvollziehbarer Jahresbericht.“ und „Der ‚1. Aufschlag‘ zum Jahresbericht wurde zwar fristgerecht, aber unvollständig und fehlerhaft vorgelegt. Erst mit dem am 13. Dezember 2021 vorgelegten ‚3. Aufschlag‘ wurde den Anforderungen der o. g. Nebenbestimmung entsprochen. Der zunächst erheblich fehlerhafte und schließlich mit nicht nachvollziehbarer Verspätung vorgelegte Jahresbericht verstößt gegen die o. g. Nebenbestimmungen, die verspätete Vorlage ist bußgeldbewehrt.“ Im Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2021 und in der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2022 hielt die Bezirksregierung außerdem fest: „Ein vollständiger, prüffähiger Jahresbericht für das Jahr 2020 wurde erst am 13.12.2021 vorgelegt.“ An dieser Darstellung muss sich der Antragsgegner jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung festhalten lassen. Damit verbleibt letzten Endes nur das Kriterium „nicht fristgerecht“, während im Umweltinspektionsbericht nicht kenntlich gemacht ist, dass die Kritikpunkte „nicht richtig“ und „nicht vollständig“ ‑ wenn auch verspätet ‑ ausgeräumt wurden. Die Mangelbeschreibung hat so keinen hinreichenden Informationswert, sondern bietet Raum für Spekulationen und birgt zugleich die Gefahr, dass sie im vorgenannten Sinne missverstanden wird. c) Soweit das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig untersagt hat, im Inspektionsbericht unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ den Text „Geringfügige und“ sowie die Anmerkungsziffer 1) zu veröffentlichen, führt die Beschwerde, die auf diesen Punkt ohnehin nicht gesondert eingeht, ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die vom Antragsgegner als geringfügig angesehenen Mängel nach den vorstehenden Ausführungen vorläufig aus dem Bericht zu streichen sind, handelt es sich bei der Modifikation des „Ergebnisses der Umweltinspektion“ um eine redaktionelle Anpassung ohne eigenen Regelungsgehalt. 2. Die Beanstandung in Absatz 1 der Beschreibung der Mängel, dass die Anlage zur Konditionierung von Abfällen zur Nutzung als Deponiebaustoff entgegen der erteilten Genehmigung vom 4. Februar 2003 betrieben werde, im Jahr 2020 seien insgesamt ca. 32.007 t Abfälle konditioniert, aber nicht als Deponiebaustoff genutzt worden, hat das Verwaltungsgericht als zutreffend angesehen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich insoweit nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mitveröffentlichung der in der Legende unter 4) beschriebenen Anmerkung „Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt“ stehe entgegen, dass sie zum einen nicht präzise genug sei und damit zum anderen Umweltinspektionsberichte in Bezug genommen würden, deren Veröffentlichung dem Antragsgegner untersagt sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass für die Öffentlichkeit vorliegend aufgrund der gewählten Formulierung nicht erkennbar ist, welche frühere Inspektion bzw. welche früheren Inspektionen überhaupt gemeint sein sollen und ob es sich um einen über einen längeren Zeitraum durchgängig festgestellten Mangel oder um einen Verstoß handelt, der zuvor nur einmal ‑ gegebenenfalls vor mehreren Jahren ‑ festgestellt wurde. Dass von „einer früheren Inspektion“ im Singular die Rede ist, lässt angesichts der standardisierten Anmerkung nicht hinreichend darauf schließen, dass damit auch tatsächlich nur eine einmalige Beanstandung gemeint ist. Unabhängig davon wäre, selbst wenn man die Anmerkung wörtlich nähme, unklar, um welche frühere Inspektion es geht und wie lange diese zurückliegt. Auch diese Mangelbeschreibung hat insofern keinen hinreichenden Informationswert. Dieser Bewertung steht nicht der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des Senats vom 4. August 2015 ‑ 8 B 328/15 ‑ entgegen. Darin hat der Senat zwar klargestellt, dass bereits bekannte und fortbestehende Mängel in einen Bericht aufgenommen werden dürfen (juris Rn. 38 ff.). Zu der Frage, ob eine Kennzeichnung bereits bei einer früheren Inspektion festgestellter Mängel durch eine ‑ pauschale ‑ Anmerkung in der hier streitgegenständlichen Form zulässig ist, ist damit freilich nichts gesagt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsgegner durch rechtskräftige Beschlüsse vom 5. November 2019 (3 L 3144/18, juris) und vom 27. Oktober 2021 (3 L 396/21, juris) gehindert ist, über die Feststellungen in den Berichten vom 25. Februar 2021 in der Fassung vom 1. April 2021 über die bei der Antragstellerin am 17. September 2020 durchgeführte Umweltinspektion und vom 25. Oktober 2018 über die bei der Antragstellerin am 27. Juni 2018 durchgeführte Umweltinspektion zu berichten. Jedenfalls der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (3 L 396/21, juris) hatte ebenfalls u. a. die im hier streitgegenständlichen Umweltinspektionsbericht mit der Anmerkung 4) versehenen Beanstandungen (unterbliebene Nutzung der konditionierten Abfälle als Deponiebaustoff und Einreichung unzureichender Jahresberichte) zum Gegenstand. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eigenen Angaben zufolge im Januar 2022 und damit vor der geplanten Veröffentlichung des hier streitbefangenen Inspektionsberichts auf die Veröffentlichung des Inspektionsberichts betreffend die Umweltinspektion vom 17. September 2020, der Gegenstand des Verfahrens 3 L 396/21 war, verzichtet und den diesbezüglich beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Dem Erfordernis einer hinreichend deutlichen, nachvollziehbaren und möglichst präzisen Mangelbeschreibung kann aber nicht durch eine Bezugnahme auf Berichte genüge getan werden, die der Öffentlichkeit nie zugänglich gemacht wurden bzw. werden durften. Im Übrigen entspricht diese Vorgehensweise auch nicht dem Sinn und Zweck der Vor-Ort-Besichtigungen und der zwingenden Zugänglichmachung der Berichte, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Entwicklung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Genehmigung zu verfolgen. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 ‑ 8 B 328/15 ‑, juris Rn. 38. Die dem entgegengehaltene Argumentation des Antragsgegners, seine Vorgehensweise werde durch die Systematik des § 52a BImSchG bestätigt, wonach „auch die Behörde berechtigt sei, <zu veröffentlichen>, dass ein bereits bekannter Mangel im Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung noch bestand und welche Maßnahmen zu seiner Beseitigung bereits getroffen worden bzw. noch zu treffen seien“, trägt vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Mit Blick auf den in der Hauptsache für das ursprüngliche erstinstanzliche Begehren anzusetzenden Regelstreitwert von 5.000,- Euro, das teilweise Obsiegen des Antragsgegners in der ersten Instanz und die insoweit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenteilung hält der Senat das Interesse des Antragsgegners an dem im Beschwerdeverfahren noch streitbefangenen Teil des Rechtsstreits mit 2.500,- Euro für angemessen bewertet. Dieser Wert ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).