1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über ihren Antrag vom 27.01.2012 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 25.07.2012 und bis zum 31.08.2014. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt 1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über ihren Antrag vom 27.01.2012 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 25.07.2012 und bis zum 31.08.2014. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über ihren Antrag vom 27.01.2012 bis zum 31.08.2014 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 25.07.2012 und um nicht mehr als zwei Jahre, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits die Rechtsposition vermittelt, die sie in der Hauptsache anstrebt. Eine solche Anordnung beinhaltet zwar eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.9.1984 – 6 B 1028/84 –, DÖD 1985, 280, und vom 30.6.2008 – 6 B 971/08 –, juris; stRspr.. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragstellerin drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile. Ohne die begehrte einstweilige Regelung könnte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchsetzen. Ein Hinausschieben der Altersgrenze nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand käme einer rückwirkenden Ernennung gleich und wäre rechtlich unzulässig (§ 8 Abs. 4 BeamtStG); vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2010 – 6 B 1630/10 –, juris und vom 14.6.2011 – 1 A 871/09 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 – 1 BS 104/11 –, IÖD 2011, 246. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht aller Voraussicht nach jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 27.01.2012 zu. Die vom Gericht erlassene zeitlich befristete einstweilige Regelung ist geboten, um diesen Neubescheidungsanspruch vorläufig bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag der Antragstellerin auf ein Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abzulehnen, begegnet jedenfalls in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Er ist zu Unrecht vom Vorliegen solcher Gründe ausgegangen; seine hilfsweise getroffene Ermessensentscheidung ist defizitär. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag eines Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Der Antrag wurde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten vor Eintritt in den Ruhestand – mit Ablauf des 31.08.2012 – gestellt. Durch die genannte Regelung wird der Beamtin ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.07.2012 – 6 B 872/12 –, www.nrwe.de und vom 06.06.2012 – 6 B 522/12 –, juris, jeweils m.w.N.. Dieser Anspruch wird lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liegt. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und - organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Als solche Gründe kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts – auch nach der Vorstellung der Beamten – würde unterlaufen. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsgegner dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Antragstellerin entgegenstehende dienstliche Gründe nicht hinreichend dargetan. Es spricht zwar einiges dafür, dass die vom Antragsgegner in den Vordergrund seiner Begründung gestellten Aspekte, die maßgebend auf in der Person der Antragstellerin bzw. in ihrem Verhalten liegende Gegebenheiten abstellen, als entgegen-stehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Betracht kommen können; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2012, a.a.O., m.w.N.. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners erschließt sich hingegen nicht mit hinreichender Substanz, dass die erläuterten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin in den vergangenen Jahren bzw. ihre behaupteten Schlechtleistungen dazu führen würden, dass im Falle des Hinausschiebens ihres Ruhestandseintritts die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt wäre; vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2012, a. a. O.. Soweit es um die – nicht unerheblichen – krankheitsbedingten Fehlzeiten der An-tragstellerin in den letzten Jahren geht, lässt sich daraus nicht zwingend und von vorneherein der Schluss ableiten, dass sich solche Fehlzeiten auch in Zukunft in dieser Häufigkeit wiederholen. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich die Fehlzeiten jedenfalls zum Teil (2010, 2011 und 2012) als Folge einzelner Operationen darstellten, so dass hieraus eine negative Prognose für die Zukunft nicht gezogen werden kann. Darüber hinaus erläutert der Antragsgegner zwar – unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Anerkennung bestimmter Erkrankungen/Beschwerden der Antragstellerin als Folge eines 1985 erlittenen Dienstunfalls stehen könnten – ein multiples Krankheitsbild der Antragstellerin; es fehlen aber belastbare und sachkundige medizinische Aussagen dazu, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang diese Erkrankungen/Beschwerden mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit in Zukunft – für den Zeitraum des Hinausschiebens der Altersgrenze – zu krankheitsbedingten Fehlzeiten bei der Antragstellerin führen werden. Soweit der Antragsgegner auf – aus seiner Sicht deutlich – unzureichende Leistungen der Antragstellerin, insbesondere als Sachbearbeiterin im Bereich Datenschutz/Geheimschutz verweist, lassen sich daraus nicht ohne Weiteres dienstliche Gründe ableiten, die einem Hinausschieben der Altersgrenze entgegenstehen; ins-besondere ist nicht dargetan, dass dadurch die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin auf ihren Antrag zum Stichtag 01.08.2008 erteilte dienstliche Beurteilung vom 28.03.2012 im Gesamturteil auf „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“ (d. i. 3 Punkte) lautet. Zwar ist das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis“ nur mit „2 Punkten“ (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) bewertet; zudem wird in der – seinerzeit in diesem Fall gebotenen – Erläuterung darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kooperation mit Vorgesetzten bzw. Mitarbeitern, Leistungsgüte und -umfang sowie Planung und Disposition der übertragenenden Aufgaben noch Steigerungspotential versprächen. Dies lässt erkennbar aber noch nicht den Schluss zu, dass im Falle des Hinausschiebens der Altersgrenze bei der Antragstellerin solche Leistungsdefizite bestünden, die eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde gefährdet würden. Die behaupteten unzureichenden Leistungen werden im Wesentlichen für die Sachbearbeitertätigkeit der Antragstellerin im Bereich Datenschutz/Geheimschutz beschrieben und sind bereits für einen Zeitraum Ende 2009 – nach dem Umsetzung der Antragstellerin in diesen Bereich zum 01.04.2009 – dokumentiert (vgl. die dienstlichen Stellungnahmen des Geheimschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauf-tragten vom 17.12.2009). Allerdings wird hieraus und auch aus den nachfolgenden Stellungnahmen/Vermerken (des Geheimschutzbeauftragten vom 04.01.2012 und 07.03.2012; des Datenschutzbeauftragten vom 06.01.2012, 05.03.2012 und 05.06.2012) nicht hinreichend deutlich, dass die dort beschriebenen Unzulänglichkeiten eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in diese Bereich nicht mehr ermöglichen würden. Der Datenschutzbeauftragte beschreibt zwar deutliche Defizite in der Vorgangsbearbeitung bzw. im Umfang der erledigten Vorgänge; sodann weist er – lediglich – auf eine fehlende Eignung der Antragstellerin für diese Sachbearbeitertätigkeit hin. Der Geheimschutzbeauftragte sieht die Antragstellerin als grundsätzlich in der Lage, seine Abwesenheitsvertretung zu übernehmen, wobei er dies allerdings auf administrative Tätigkeiten beschränkt. Auch wenn im Bereich Datenschutz/Geheimschutz eine positive Entwicklung der Leistungen der Antragstellerin jedenfalls bis Februar 2010 aus Sicht der Vorgesetzten nicht erkennbar war, wird die Erledigung der Antragstellerin sodann übertragener Aufgaben (Verwaltung und Ersatzbeschaffung des Büromaterialbestandes der Beauftragten sowie Pflege der vorhandenen Gesetzessammlungen) als zum Teil zügig, zum Teil schleppend mit oftmals verbesserungswürdigem Geschick beschrieben. Auch wenn es zu den im Einzelnen auch in diesem Bereich beschriebenen Fehlleistungen gekommen sein sollte, hat dies offenkundig noch nicht ein solches Gewicht und eine solche Relevanz erreicht, dass eine sachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung insgesamt in deutlichem Umfang beeinträchtigt wäre bzw. in Zukunft würde. Dass die Antragstellerin aus der Sicht ihrer Vorgesetzten eine Prioritätensetzung zugunsten ihrer eigenen Interessen verfolgt und sie in die Ablauforganisation nicht verlässlich und sinnvoll eingeplant werden könne, mag Anlass zu Personalmaßnahmen – vom Personalgespräch, auch unter Beteiligung weiterer Gremien, bis zu dienstrechtlichen Maßnahmen – sein, rechtfertigt aber nicht die Prognose, dass es auch im Zeitraum des Hinausschiebens der Altersgrenze zu vergleichbaren Problemen kommen werde, denen der Dienstherr im Übrigen auch durch eine Umsetzung – wie vorliegend auch zum 11.10.2012 geschehen – entgegenwirken kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass die für die Antragstellerin dokumentierte Schlechtleistung nach ihrer Darstellung auf einem „Mobbingverhalten“ von Kollegen bzw. Vorgesetzten beruhen sollte. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass durch ein Hinausschieben der Altersgrenze der Antragstellerin eine Nachbesetzung ihrer Stelle verzögert würde, übersieht er, dass dieser Aspekt regelmäßig mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verbunden ist. Dass sich daraus konkrete Probleme im Hinblick auf eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung ergeben würden, hat der An-tragsgegner nicht erläutert. Soweit der Antragsgegner – unabhängig von den aus seiner Sicht einem Hinausschieben der Altersgrenze entgegenstehenden dienstlichen Gründen – selbständig tragend zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auch Ermessenserwägungen angestellt hat, vermögen diese die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 25.07.2012 hervorgehoben, dass – ausgehend von im Polizeipräsidium Köln evaluierten Grundsätzen – eine Ermessensentscheidung zugunsten der Antragstellerin nur dann getroffen werden könne, wenn in ihrer Person eine besondere Härte vorliege oder die ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Aufgaben ihre Weiterbeschäftigung erfordere; beides sei zu verneinen. Diese Ausführungen verkennen den Inhalt des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck lässt die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unter der Voraussetzung, dass entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorliegen, allenfalls noch geringen Spielraum für eine ablehnende Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass in diesem Fall die Ermessensentscheidung regelmäßig zugunsten des Beamten ausfallen wird, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ablehnung ausnahmsweise rechtfertigen; dies können u.a. in der Person oder dem Verhalten des Beamten liegende, der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde abträgliche Gegebenheiten sein; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2012, a.a.O.. Der Antragsgegner erhebt die danach ggf. bestehende Ausnahme für eine ablehnende Ermessensentscheidung indes zum Regelfall und sieht besondere Einzelfallumstände als Begründung nur für eine zugunsten des Beamten zu treffende Entscheidung. Damit verkennt er Sinn und Zweck des ihm durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Ermessens, das maßgebend durch die Intention bestimmt ist, dem Beamten zu ermöglichen, "ein Stück weit" selbst seine Lebensplanung zu bestimmen; vgl. LT-Plenarprot. 14/112, S. 13113; 14/120, S. 13953, 13955, 13957; auch LT-Drs. 14/8176, S. 126. Ob der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung zu Lasten der Antragstellerin ggf. auch auf in der Person oder dem Verhalten der Antragstellerin gründende Umstände stützen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2012, a.a.O., bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil dies im ablehnenden Bescheid vom 25.07.2012 gerade nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Antragstellerin zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Von einer Reduzierung dieses Streitwerts mit Blick darauf, dass das Hinausschieben der Altersgrenze hier mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt wird, ist abzusehen, da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.